Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.04.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Die Interessen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie ressourcenschonender Umgang (hier: erheblich höhere finanzielle Aufwendungen aufgrund der projektierten größeren Leitungen) stellen keine öffentlichen Interessen im Sinne des WRG dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen eines wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Wasserrecht, öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.435.7.2023.R19Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024