TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/8 LVwG-435-7/2023-R19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2024
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Entscheidungsdatum

08.04.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §13 Abs1
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde der Gemeinde T, T, vertreten durch die Mandl Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.07.2023, Zl x, betreffend Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Gemeinde T gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 38, 99, 101 Abs 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der dieser Entscheidung als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Oktober 2018 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 10, im Bereich des äußeren G im Gemeindegebiet von T unter nachstehenden Auflagen erteilt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Gemeinde T gemäß den Paragraphen 9,, 11, 12, 13, 38, 99, 101 Absatz 3,, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der dieser Entscheidung als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Oktober 2018 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 10, im Bereich des äußeren G im Gemeindegebiet von T unter nachstehenden Auflagen erteilt:

A) Wasserbau- und gewässerschutztechnische Auflagen:

1.  Für alle neu verlegten Wasserleitungen ist die Dichtheit entsprechend der ÖNORM EN 805 gemeinsam mit der ÖNORM B 2538 (Restnorm) nachzuweisen. Die diesbezüglichen Protokolle sind der Wasserrechtsbehörde gleichzeitig mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen. Die Druckprüfung ist durch die Oberbauleitung (Zivilingenieur) zu überwachen und das Ergebnis durch diese im Protokoll zu bestätigen.

2.  Die Druckstufen der Leitungen sind unter Beachtung der zulässigen Werte auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen.

3.  Die Hydranten sind einvernehmlich mit der Ortsfeuerwehr zu situieren.

4.  Sämtliche Maßnahmen (neue Anlagenteile) sind einzumessen und in Ausführungsplänen zu dokumentieren. Diese sind gemeinsam mit einem schriftlichen Bericht über die Ausführung (inklusive aller Abweichungen samt diesbezüglicher Begründung) bis zur Schlussüberprüfung vorzulegen.

5.  Die Gesamtanlage ist auf Grundlage der ÖNORM B 2539 regelmäßig zu überwachen (Eigen- und Fremdüberwachung gemäß § 134 Wasserrechtsgesetz) und einwandfrei instand zu halten. Sämtliche Messwerte wie Quellschüttung, Abgabemengen etc. sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Stammdatenblätter der Wasserversorgungsanlage gemäß ÖVGW- Richtlinie W 85 sind bis zur Schlussüberprüfung vorzulegen.

6.  Für die Betreuung der Anlage ist mindestens eine Person auszubilden und der Behörde bekannt zu geben. Diese hat nachweislich einen ÖVGW-Wassermeisterschulungskurs zu absolvieren. Während der Dauer der Abwesenheit dieser Person ist eine fachlich gleichwertige Vertretung zu bestimmen und ebenfalls namentlich bekannt zu geben.

7.  Sämtliche Auflagen des Merkblattes „Allgemeine gewässerschutztechnische Auflagen für den Baustellenbetrieb im Gewässerbereich“ des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, sind sowohl im Bereich der Gewässer als auch sinngemäß in Einzugsgebieten allfälliger genutzter Quellen einzuhalten.

8.  Nach Abschluss der Bauarbeiten sind alle neuen Rohrleitungsteile vor Inbetriebnahme zu reinigen und ausreichend zu spülen.

9.  Auf eine strikte Trennung zwischen Eigenversorgungen (Privatwasserversorgungen) und öffentlicher Wasserversorgungsanlage ist zu achten. Verbindungen zwischen diesen Netzen sind nicht zulässig. Grundsätzlich sollten Doppelversorgungen wegen der Gefahr der Rückverkeimung in das Ortsnetz vermieden werden.

B) Limnologische Auflagen:

1.  Durch eine geeignete und umsichtige Bauwasserhaltung ist dafür zu sorgen, dass es im Gewässer nicht zu unnatürlichen Trübungen kommt und der Eintrag von die Tier- und Pflanzenwelt schädigenden Stoffe wie Schmier- und Antriebsstoffe für Baumaschinen und Geräte sowie Betonwässern mit pH > 9 verhindert wird. Bei den Betonarbeiten ist vor Zuschüttung und Wiederbenetzung der Leitungsgräben für eine ausreichende Aushärtung des Betons zu sorgen.

2.  Erforderliche Wasserhaltungen während der Gewässerquerungen sind so vorzunehmen, dass die Umleitung auf kürzestem Wege erfolgt und die Ausleitungsstrecke so kurz wie möglich gehalten wird. Die Querungen sind in einem Zuge vorzunehmen. Nach Beendigung ist die Wasserhaltungsvorrichtung umgehend zu entfernen und der Ausgangszustand des Gerinnes wiederherzustellen.

3.  Bei den nötigen Gewässerquerungen ist die Leitung so zu verlegen, dass diese zu keiner Kontinuumsunterbrechung in den betroffenen Gewässern führt. Die beeinträchtigten Gewässerabschnitte sind nach Fertigstellung wieder naturnah in deren Ausgangssituation überzuführen und an die angrenzenden Gewässerabschnitte anzugleichen.

4.  Die baulichen Maßnahmen bei den Gewässerquerungen sind fotografisch festzuhalten (Fotodokumentation) und der Behörde zu übermitteln.

C) Geologische Auflagen:

1.  Im Bereich der Steilstrecken sind in regelmäßigen Abständen verdichtete Querriegel herzustellen um Wasserzügigkeiten zu vermeiden.

2.  Bei Hangquerungen müssen Hang- und Sickerwässer, den Untergrundbedingungen entsprechend frei abfließen können oder z.B. mittels Bypass weitergeführt werden. Da ggf. im Zuge der Bauführung nicht sämtliche Wasserzutritte ersichtlich sein werden, müssen auch hier in regelmäßigen Abständen verdichtete Querriegel hergestellt werden.

3.  Die Wasserleitungen sind Druck- und Zugfest auszuführen.

4.  Für die Umsetzung des BA10 ist eine geologische/geotechnische Begleitung zu bestellen.

Gemäß § 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 wird für die späteste Bauvollendung der 31.12.2027 festgesetzt.Gemäß Paragraph 112, des Wasserrechtsgesetzes 1959 wird für die späteste Bauvollendung der 31.12.2027 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 9, 13, 21, 38, 99, 101 Abs 3, 104a und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 10, im Bereich des äußeren G im Gemeindegebiet von T versagt.1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 9,, 13, 21, 38, 99, 101 Absatz 3,, 104a und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 10, im Bereich des äußeren G im Gemeindegebiet von T versagt.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass als Beschwerdegründe erhebliche Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht werden.

Verfahrensfehler:

Eine Verwaltungsbehörde habe nach ständiger Rechtsprechung ihre Entscheidung im Sinne des § 58 AVG zu begründen. Im Sinne des § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). In einem ersten Schritt habe daher die Begründung den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Würden Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt fehlen, sei die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich. Die Begründung erfordere in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu geführt hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. In einem dritten Schritt sei sodann die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt hätten, erforderlich (vgl VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0160).Eine Verwaltungsbehörde habe nach ständiger Rechtsprechung ihre Entscheidung im Sinne des Paragraph 58, AVG zu begründen. Im Sinne des Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). In einem ersten Schritt habe daher die Begründung den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Würden Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt fehlen, sei die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich. Die Begründung erfordere in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu geführt hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. In einem dritten Schritt sei sodann die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt hätten, erforderlich vergleiche VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0160).

Der angefochtene Bescheid genüge den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und erweise sich daher bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid enthalte zwar auf S 2f den Punkt „Sachverhalt“, diesem Punkt könnten jedoch keinerlei Feststellungen zu den entscheidungswesentlichen Fragen (Verletzung fremder Rechte, Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Stand der Technik) entnommen werden und auch eine Beweiswürdigung, die sich mit den widerstreitenden Beweisergebnissen auseinandersetze, finde sich weder unter diesem Punkt noch sonst irgendwo im angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid sei somit bereits aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Ausgangspunkt des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei der Antrag der Beschwerdeführerin. In einem solchen Antragsverfahren werde die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt (vgl VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, Ra 2015/09/0115). Es handle sich somit um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten und beschriebenen Maßnahmen zu beurteilen seien, wobei ausschließlich der in den Einreichplänen und Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille der Konsenswerberin entscheidend sei. Die Beurteilung durch die Behörde habe daher nur anhand der dargestellten Maßnahmen zu erfolgen (vgl VwGH 26.04.2017, Ro 2014/05/0051 und 0058, mwN). Allein die Einreichunterlagen und Beschreibungen der Antragstellerin seien maßgeblich (vgl VwGH 27.02.2015, 2012/06/0049). Ein solches aufgrund eines Antrages eingeleitetes wasserrechtliches Projektgenehmigungsverfahren – wie das gegenständliche – ziele auf die Erlangung eines Rechtsgestaltungsbescheides ab und habe daher grundsätzlich nur ein rechtliches Dürfen eines Konsensinhabers zum Inhalt. Daraus folge auch, dass der Empfänger der Berechtigung selbst entscheiden könne, ob er den ihm eingeräumten Konsens in Anspruch nehme oder eben nicht (vgl LVwG Tirol 05.06.2014, X 15/2014).Ausgangspunkt des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei der Antrag der Beschwerdeführerin. In einem solchen Antragsverfahren werde die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, Ra 2015/09/0115). Es handle sich somit um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten und beschriebenen Maßnahmen zu beurteilen seien, wobei ausschließlich der in den Einreichplänen und Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille der Konsenswerberin entscheidend sei. Die Beurteilung durch die Behörde habe daher nur anhand der dargestellten Maßnahmen zu erfolgen vergleiche VwGH 26.04.2017, Ro 2014/05/0051 und 0058, mwN). Allein die Einreichunterlagen und Beschreibungen der Antragstellerin seien maßgeblich vergleiche VwGH 27.02.2015, 2012/06/0049). Ein solches aufgrund eines Antrages eingeleitetes wasserrechtliches Projektgenehmigungsverfahren – wie das gegenständliche – ziele auf die Erlangung eines Rechtsgestaltungsbescheides ab und habe daher grundsätzlich nur ein rechtliches Dürfen eines Konsensinhabers zum Inhalt. Daraus folge auch, dass der Empfänger der Berechtigung selbst entscheiden könne, ob er den ihm eingeräumten Konsens in Anspruch nehme oder eben nicht vergleiche LVwG Tirol 05.06.2014, römisch zehn 15/2014).

Wie seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt werde, sei weder ein allenfalls zukünftig geplantes Trinkwasserkleinkraftwerk noch eine Erhöhung der derzeit bewilligten Wasserentnahme antragsgegenständlich und damit auch nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens. Rein schon aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze sei es rechtlich verfehlt, dass sich die Behörde derart ausgiebig und nahezu ausschließlich mit der Frage einer allenfalls zukünftig einmal geplanten Umsetzung eines Trinkwasserkleinkraftwerkes und einer allenfalls zukünftig einmal zu beantragenden Erhöhung der Konsenswassermenge auseinandersetze und darauf aufbauend die wasserrechtliche Bewilligung für die tatsächlich antragsgegenständlichen Maßnahmen versage. Weder aus den von der belangten Behörde angeführten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, noch aus den erläuternden Bemerkungen dazu, noch aus irgendeiner höchstgerichtlichen Entscheidung, noch aus irgendeiner Lehr- oder Kommentarmeinung ergebe sich eine rechtlich vertretbare Begründung dafür, die von der Beschwerdeführerin beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen.

Sowohl in § 13 Abs 1 WRG als auch in § 13 Abs 4 WRG werde auf das Maß der Wasserbenutzung abgestellt. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Maßnahmen, insbesondere die beantragten Leitungsdimensionen DN 300 und DN 250 hätten jedoch keinerlei Einfluss auf das bereits bewilligte Maß der Wassernutzung. An diesem bewilligten Maß der Wassernutzung ändere sich durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nichts. Da es durch die beantragten Maßnahmen, insbesondere durch die verfahrensgegenständlichen Leitungsdimensionen zu keinen Änderungen beim Maß der Wassernutzung komme, könnten diese Maßnahmen auch keinerlei Einfluss auf den ökologischen Zustand der betroffenen Quellen bzw Quellableitungen haben. Mangels Änderungen beim Maß der Wassernutzung sei im gesamten durchgeführten Verfahren auch kein solcher Einfluss auf die betroffenen Quellen bzw Quellableitungen oder den R durch die antragsgegenständlichen Maßnahmen, insbesondere die vorgesehenen Leitungsdimensionen, hervorgekommen. Darauf aufbauend liege auch keine sich aus den beantragten Maßnahmen ergebende zu besorgende wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der betroffenen Gewässer vor, da es durch die beantragten Maßnahmen gar nicht zu Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes der betroffenen Gewässer kommen könne. Damit sei auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte mögliche Versagungsgrund gemäß § 105 Abs 1 lit m WRG nicht gegeben.Sowohl in Paragraph 13, Absatz eins, WRG als auch in Paragraph 13, Absatz 4, WRG werde auf das Maß der Wasserbenutzung abgestellt. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Maßnahmen, insbesondere die beantragten Leitungsdimensionen DN 300 und DN 250 hätten jedoch keinerlei Einfluss auf das bereits bewilligte Maß der Wassernutzung. An diesem bewilligten Maß der Wassernutzung ändere sich durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nichts. Da es durch die beantragten Maßnahmen, insbesondere durch die verfahrensgegenständlichen Leitungsdimensionen zu keinen Änderungen beim Maß der Wassernutzung komme, könnten diese Maßnahmen auch keinerlei Einfluss auf den ökologischen Zustand der betroffenen Quellen bzw Quellableitungen haben. Mangels Änderungen beim Maß der Wassernutzung sei im gesamten durchgeführten Verfahren auch kein solcher Einfluss auf die betroffenen Quellen bzw Quellableitungen oder den R durch die antragsgegenständlichen Maßnahmen, insbesondere die vorgesehenen Leitungsdimensionen, hervorgekommen. Darauf aufbauend liege auch keine sich aus den beantragten Maßnahmen ergebende zu besorgende wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der betroffenen Gewässer vor, da es durch die beantragten Maßnahmen gar nicht zu Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes der betroffenen Gewässer kommen könne. Damit sei auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte mögliche Versagungsgrund gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG nicht gegeben.

Zusammenfassend folge daraus sohin, dass die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Leitungsdimensionen DN 300 und DN 250 weder einen Einfluss auf das Maß der Wasserbenutzung hätten noch könnten sich daraus irgendwelche Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes der betroffenen Gewässer ergeben.

Da durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Maßnahmen zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zum Zwecke der Lösch- und Trinkwasserversorgung der Gemeinde T im Bereich des äußeren G somit weder fremde Rechte verletzt, noch öffentliche Interessen beeinträchtigt würden und die beantragten und damit ausschließlich verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auch dem Stand der Technik entsprechen würden, habe die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des WRG sogar einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei anhand dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH somit nicht zu prüfen, ob eine vorgesehene Maßnahme mit höheren finanziellen Aufwendungen verbunden sei oder ob allenfalls mit einer geringeren Leitungsdimension das Auslangen gefunden werden könnte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vorgesehenen Leitungsdimensionen keinerlei Einfluss auf die Wasserbenutzungsanlage an sich geschweige denn auf das Maß der Wassernutzung hätten. Vielmehr sei von der Behörde zu prüfen, ob durch die antragsgegenständlichen Maßnahmen – und damit auch durch die vom Antragsteller vorgesehene Leitungsdimensionen – fremde Rechte verletzt oder öffentliche Interessen beeinträchtigt würden und ob die beantragten Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen würden.Da durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Maßnahmen zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zum Zwecke der Lösch- und Trinkwasserversorgung der Gemeinde T im Bereich des äußeren G somit weder fremde Rechte verletzt, noch öffentliche Interessen beeinträchtigt würden und die beantragten und damit ausschließlich verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auch dem Stand der Technik entsprechen würden, habe die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des WRG sogar einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei anhand dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH somit nicht zu prüfen, ob eine vorgesehene Maßnahme mit höheren finanziellen Aufwendungen verbunden sei oder ob allenfalls mit einer geringeren Leitungsdimension das Auslangen gefunden werden könnte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vorgesehenen Leitungsdimensionen keinerlei Einfluss auf die Wasserbenutzungsanlage an sich geschweige denn auf das Maß der Wassernutzung hätten. Vielmehr sei von der Behörde zu prüfen, ob durch die antragsgegenständlichen Maßnahmen – und damit auch durch die vom Antragsteller vorgesehene Leitungsdimensionen – fremde Rechte verletzt oder öffentliche Interessen beeinträchtigt würden und ob die beantragten Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen würden.

Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in Verkennung dieser Rechtsprechung als auch in Verkennung des Wortlauts der Bestimmungen des WRG als Begründung für die Versagung der beantragten Bewilligung ins Treffen geführten vermeintlichen öffentlichen Interessen der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie eines ressourcenschonenden Umgangs würden keine öffentlichen Interessen im Sinne des WRG darstellen, die von der belangten Behörde im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen seien. Was tatsächlich als öffentliches Interesse im Sinne des WRG anzusehen sei, werde vom Gesetzgeber ausführlich in § 105 WRG dargelegt. Daraus ergebe sich jedoch keinerlei Widerspruch zu den verfahrensgegenständlichen Leitungsdimensionen (vgl dazu auch die Ausführungen des limnologischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, S 13 der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2022, der dezidiert ausführe, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes iSd § 105 Abs 1 lit m WRG zu besorgen und auch keine Verschlechterungen des ökologischen Zustandes im betroffenen Oberflächenwasserkörper R zu erwarten seien).Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in Verkennung dieser Rechtsprechung als auch in Verkennung des Wortlauts der Bestimmungen des WRG als Begründung für die Versagung der beantragten Bewilligung ins Treffen geführten vermeintlichen öffentlichen Interessen der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie eines ressourcenschonenden Umgangs würden keine öffentlichen Interessen im Sinne des WRG darstellen, die von der belangten Behörde im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen seien. Was tatsächlich als öffentliches Interesse im Sinne des WRG anzusehen sei, werde vom Gesetzgeber ausführlich in Paragraph 105, WRG dargelegt. Daraus ergebe sich jedoch keinerlei Widerspruch zu den verfahrensgegenständlichen Leitungsdimensionen vergleiche dazu auch die Ausführungen des limnologischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, S 13 der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2022, der dezidiert ausführe, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG zu besorgen und auch keine Verschlechterungen des ökologischen Zustandes im betroffenen Oberflächenwasserkörper R zu erwarten seien).

Diese von der belangten Behörde herangezogenen vermeintlichen öffentlichen Interessen der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit würden in keinerlei Zusammenhang mit den vom WRG verfolgten Zielsetzungen stehen und würde dies zudem auch zu einer Ungleichbehandlung von Gebietskörperschaften gegenüber Privatpersonen als Antragstellern führen, da Privatpersonen an diese Grundsätze des Verwaltungshandelns (Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) nicht gebunden seien. Abgesehen davon sei für die Überprüfung von Handlungen der Gemeinden hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bereits aufgrund der Bestimmungen im B-VG die Gemeindeaufsicht bzw der Rechnungshof zuständig, nicht jedoch die Wasserrechtsbehörde.

Im Rahmen des durchgeführten Verfahrens sei somit weder hervorgekommen, dass durch den Verfahrensgegenstand fremde Rechte verletzt werden, noch habe sich ein Anhaltspunkt dahingehend ergeben, dass öffentliche Interessen im Sinne des WRG beeinträchtigt werden könnten, noch sei hervorgekommen, dass die beantragten Maßnahmen nicht dem Stand der Technik entsprechen würden. Zum Stand der Technik habe der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz vielmehr dezidiert dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen dem Stand der Technik entsprechen und für den angestrebten Zweck geeignet seien (vgl S 9 oben der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2022). Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zukomme.Im Rahmen des durchgeführten Verfahrens sei somit weder hervorgekommen, dass durch den Verfahrensgegenstand fremde Rechte verletzt werden, noch habe sich ein Anhaltspunkt dahingehend ergeben, dass öffentliche Interessen im Sinne des WRG beeinträchtigt werden könnten, noch sei hervorgekommen, dass die beantragten Maßnahmen nicht dem Stand der Technik entsprechen würden. Zum Stand der Technik habe der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz vielmehr dezidiert dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen dem Stand der Technik entsprechen und für den angestrebten Zweck geeignet seien vergleiche S 9 oben der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2022). Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zukomme.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde für den darunterliegenden Abschnitt der gegenständlichen Trinkwasserversorgungsanlage bereits die auch in diesem Verfahren wiederum beantragten Leitungsdimensionen wasserrechtlich bewilligt worden seien, obwohl auch in diesem Abschnitt nie mehr Wasser abgeleitet werden könne, als durch den hier verfahrensgegenständlichen Abschnitt abgeleitet werde. Aus Sicht der belangten Behörde seien im damaligen Verfahren – zutreffend – keinerlei öffentliche Interessen der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung entgegengestanden und seien die entscheidungswesentlichen Umstände im hier gegenständlichen Verfahren identisch und hätten sich hinsichtlich dieser Umstände bis dato auch keinerlei Änderungen ergeben.

Abgesehen davon hätte im Falle, dass die vorgesehenen Leitungsdimensionen DN 300 und DN 250 tatsächlich öffentlichen Interessen im Sinne des WRG widersprechen würden – was unverändert ausdrücklich bestritten werde –, die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 105 WRG unter der Auflage erteilt werden müssen, dass die vorgesehenen Leitungsdimensionen auf DN 250 und DN 200 zu reduzieren seien. Da die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Frage einer allfälligen Erhöhung der Konsenswassermenge dezidiert nicht verfahrensgegenständlich seien, sei darauf auch nicht weiter einzugehen. Ob eine höhere Wasserableitung oder eine allfällige Kraftwerksnutzung des ohnehin abgeleiteten Trinkwassers positiv beurteilt werden könnte, sei nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu klären (wobei darauf hinzuweisen sei, dass die dazu angeführte mögliche Verschlechterung des Gesamtzustandes des Oberflächenwasserkörpers – insbesondere des Quellbaches der L und des R – durch Vorschreibung einer entsprechend hohen Restwasserdotierung jedenfalls hintangehalten werden könnte).Abgesehen davon hätte im Falle, dass die vorgesehenen Leitungsdimensionen DN 300 und DN 250 tatsächlich öffentlichen Interessen im Sinne des WRG widersprechen würden – was unverändert ausdrücklich bestritten werde –, die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 105, WRG unter der Auflage erteilt werden müssen, dass die vorgesehenen Leitungsdimensionen auf DN 250 und DN 200 zu reduzieren seien. Da die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Frage einer allfälligen Erhöhung der Konsenswassermenge dezidiert nicht verfahrensgegenständlich seien, sei darauf auch nicht weiter einzugehen. Ob eine höhere Wasserableitung oder eine allfällige Kraftwerksnutzung des ohnehin abgeleiteten Trinkwassers positiv beurteilt werden könnte, sei nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu klären (wobei darauf hinzuweisen sei, dass die dazu angeführte mögliche Verschlechterung des Gesamtzustandes des Oberflächenwasserkörpers – insbesondere des Quellbaches der L und des R – durch Vorschreibung einer entsprechend hohen Restwasserdotierung jedenfalls hintangehalten werden könnte).

Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich Amtshaftungsansprüche durch eine sich aus dem angeführten Rechtsanspruch folgende wasserrechtliche Bewilligung ergeben sollten oder dadurch eine Bewilligungsfähigkeit für dezidiert nicht verfahrensgegenständliche Vorhaben suggeriert werden könnte - wobei dies, selbst wenn dies der Fall wäre, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, ohnehin auch keinen tauglichen Grund für eine Versagung der beantragten gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung darstellen würde. Auch der von der belangten Behörde befürchtete „Druck“ stelle keinen tauglichen Versagungsgrund im Sinne des WRG dar und sei ein solcher vermeintlicher „Druck“ einer Behörde, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet sei, durchaus zumutbar.

Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid jedenfalls als rechtswidrig und werde die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2024 im Wesentlichen vor, dass – selbst, wenn die von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns zu berücksichtigen wären – die beantragte größere Dimension wirtschaftlich und zweckmäßig im Hinblick auf die sich daraus für die Zukunft ergebenden Möglichkeiten im Vergleich zu den derzeit dafür nur gering anfallenden Mehrkosten wäre; dies auch vor dem Hintergrund der Lebens- und Nutzungsdauer solcher Leitungsanlagen. Dies gelte alles umso mehr angesichts der anstehenden Verwirklichung auch eines Notverbundes mit der Gemeinde Schruns zur Absicherung der Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung. Es müsse neuerlich darauf hingewiesen werden, dass Gegenstand des Verfahrens nur das sei, was tatsächlich beantragt worden sei.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2024 im Wesentlichen vor, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren das vorhandene Wasserdargebot geprüft worden sei. Eine Wasserentnahmemenge, die über die Dimensionierung der Leitung für 40 l/s hinausgehe, sei demnach nicht möglich und vorhanden. Die Antragstellerin habe im Übrigen selbst keinerlei detaillierte Aufzeichnungen über das Wasserdargebot beigebracht. Diesbezügliche Vorschreibungen in anderen Bewilligungsbescheiden seien nicht oder nur unzureichend erfüllt worden. Der Auftrag an die Antragstellerin, das vorhandene Wasserdargebot schlüssig nachzuweisen, sei nicht erfüllt worden. Es könne demnach festgestellt werden, dass für eine größere Wasserleitung keine Verwendung bestehen würde. Es wäre somit eine verlorene Investition. Es zähle auch zu den öffentlichen Interessen, dass geförderte Investitionen nicht überdimensioniert realisiert werden, weil es eine Verschwendung von öffentlichen Mitteln zur Folge hätte. Dass sich die Gemeinde T an den Kriterien der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu richten habe, bedürfe in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterung. Es zähle auch zu den öffentlichen Interessen, die im Rahmen des § 105 WRG zu berücksichtigen seien, dass die Wasserrechtsbehörde einen Antragsteller auf die Unmöglichkeit der Erwirkung eines Konsenses hinweise. Dies sei in diesem Zusammenhang von Relevanz und sei bei der Abwägung beider hier einfließenden Interessen zu berücksichtigen.Der Vertreter der belangten Behörde brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.03.2024 im Wesentlichen vor, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren das vorhandene Wasserdargebot geprüft worden sei. Eine Wasserentnahmemenge, die über die Dimensionierung der Leitung für 40 l/s hinausgehe, sei demnach nicht möglich und vorhanden. Die Antragstellerin habe im Übrigen selbst keinerlei detaillierte Aufzeichnungen über das Wasserdargebot beigebracht. Diesbezügliche Vorschreibungen in anderen Bewilligungsbescheiden seien nicht oder nur unzureichend erfüllt worden. Der Auftrag an die Antragstellerin, das vorhandene Wasserdargebot schlüssig nachzuweisen, sei nicht erfüllt worden. Es könne demnach festgestellt werden, dass für eine größere Wasserleitung keine Verwendung bestehen würde. Es wäre somit eine verlorene Investition. Es zähle auch zu den öffentlichen Interessen, dass geförderte Investitionen nicht überdimensioniert realisiert werden, weil es eine Verschwendung von öffentlichen Mitteln zur Folge hätte. Dass sich die Gemeinde T an den Kriterien der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu richten habe, bedürfe in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterung. Es zähle auch zu den öffentlichen Interessen, die im Rahmen des Paragraph 105, WRG zu berücksichtigen seien, dass die Wasserrechtsbehörde einen Antragsteller auf die Unmöglichkeit der Erwirkung eines Konsenses hinweise. Dies sei in diesem Zusammenhang von Relevanz und sei bei der Abwägung beider hier einfließenden Interessen zu berücksichtigen.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Eingabe vom 04.10.2018 hat die Beschwerdeführerin um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, der wasserrechtlichen Bewilligung und der forstrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 10, im Bereich des äußeren G im Gemeindegebiet von T angesucht und mit Schreiben vom 02.03.2022 den Antrag um den Abschnitt „L“ erweitert.

Hinsichtlich der projektierten Auflassung des Leitungsabschnittes von der Quellstube „S“ bis zum Sammelschacht „K“, der Auflassung des Sammelschachtes „K“, des Umhängens der Freispiegelleitung auf GST-NR x, KG T, wurde der Antrag mit E-Mail vom 10.03.2022 aufgrund fehlender Zustimmungserklärungen zurückgezogen.

Mit Teilbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.10.2022 zur Zl x wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage für den Abschnitt „L“ des Gemeindegebiets T erteilt.

Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 10, im Bereich des äußeren G im Gemeindegebiet von T.

3.2. Mit dem gegenständlichen Projekt ist beabsichtigt, die Wasserversorgungsanlage zum Zwecke der Lösch- und Trinkwasserversorgung der Gemeinde T im Bereich des äußeren G zu erweitern. Hierzu ist für die Ableitung des Quelldargebotes der S-, H- und L vorgesehen, eine neue Versorgungsleitung im Bereich „G“ vom Quellsammelschacht „G“ bis zum Hochbehälter „V“ zu errichten und einen Teilabschnitt der Versorgungsleitung „H P“ zu erneuern.

Die gegenständliche Wasserversorgungsanlage wird durch das Quelldargebot der S- und H gespeist. Lediglich bei Ausfall oder Schüttungsrückgang dieser Quellen dürfen gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.09.2017, Zl x, die in deren Nahebereich liegenden L zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung abgeleitet werden. Letztere entwässern als Quellbach in den R. In diesem Gewässerabschnitt befindet sich der R laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan in sehr gutem ökologischen Zustand.

Das Planungsziel 2060 beläuft sich für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde T laut Technischem Bericht auf maximal 28,95 l/s. Zwischenzeitlich wurde das Planungsziel durch das Planungsbüro im beim Bezirkshauptmannschaft B zu ZI x anhängigen Verfahren mit maximal 34 1/s bestimmt.

Folgende Maßnahmen sind für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Bereich des äußeren G, BA 10, im Gemeindegebiet von T beabsichtigt:

Versorgungsleitung „G“

Beginnend vom bestehenden Quellsammelschacht „G“ führt die projektierte Leitungstrasse bis zum Knotenpunkt GA22, an dem der Anschluss an den bestehenden Hochbehälter „V“ geplant ist. Dabei quert der Leitungsverlauf den K-, P- und R.

Im Abschnitt zwischen dem Quellsammelschacht G bis zum Knotenpunkt GAxx ist die Verlegung einer Leitung in der Dimension DN xxx SG und im Abschnitt vom Knotenpunkt GAxx bis GAyy in der Dimension von DN yyy SG projektiert.

Laut Technischem Bericht sind für die Trinkwasserversorgung die Dimensionen DN 250 vom Quellsammelschacht „G“ bis zum Knoten GAxx und eine solche von DN zzz vom Knoten GAxx bis zum Knoten GAyy ausreichend. Ausgeführt werden die Dimensionen DN xxx SG/DN yyy SG, was aus den Erfordernissen für das künftig geplante Trinkwasserkleinkraftwerk resultiere. Der zukünftig beabsichtigte Maschinensatz Oberstufe (Pmax = 80 kW, q = 801/s, h = 169 m) zur Energiegewinnung im bestehenden Hochbehälter „V“ ist im Lageplan „G“ bereits planlich dargestellt. Die Antragstellerin erhob jedoch weder eine energetische Nutzung des Quelldargebots noch eine Konsenswassererhöhung zum Antragsgegenstand.

Versorgungsleitung „H P“

Beginnend von der Anbindung an die Versorgungsleitung des Hochbehälters „V“ bei Knoten PIZxxx erstreckt sich die projektierte Wasserleitung DN aaa SG über 308 lfm bis diese bei Knoten PIZyyy an den Anlagenbestand eingebunden wird. In diesem Abschnitt ist vorgesehen den R in offener Bauweise zu queren. Für die Querung der steilen Hangflanke im Bereich der Knotenpunkte PIZxxxc bis PIZxxxd sind technische Sicherungsmaßnahmen projektiert. Zudem ist beabsichtigt kurz vor der Anbindung an den Anlagenbestand einen alten Hydranten abzutragen und talseitig auf GST-NR x, GB T, neu zu errichten.

Für die mess- und steuertechnische Übertragung der Daten zwischen Quellsammelschacht „G“ und Hochbehälter „V“ ist beabsichtigt, eine Datenleitung in ein Leerrohr DN bb einzuziehen. Des Weiteren ist vorgesehen, den Quellsammelschacht „G“ und den Quellschacht „L“ mit einer Datenleitung zu verbinden.

Mit der geplanten Wasserleitungsverlegung werden mehrfach Gewässer gequert.

Die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke ergeben sich aus dem Grundeigentümerverzeichnis. Die Zustimmungserklärungen der berührten Grundeigentümer liegen vor.

3.3. Bei plan- und projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen führen die geplanten Maßnahmen zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen und Veränderungen im ökologischen Zustand der Gewässer (§ 104a WRG 1959). Es ist auch keine wesentliche Beeinträchtigung im ökologischen Zustand der Gewässer zu erwarten (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959). 3.3. Bei plan- und projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen führen die geplanten Maßnahmen zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen und Veränderungen im ökologischen Zustand der Gewässer (Paragraph 104 a, WRG 1959). Es ist auch keine wesentliche Beeinträchtigung im ökologischen Zustand der Gewässer zu erwarten (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959).

3.4. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.09.2018, Zl x, ist unter Spruchpunkt III. als Auflage 1 Folgendes festgelegt: „Die L dürfen nur für Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung der Gemeinde T als Ersatzwasser bei Ausfall oder Schüttungsrückgang der S- und H verwendet werden und wird das Maß der Wasserbenutzung wie folgt festgelegt: 3.4. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.09.2018, Zl x, ist unter Spruchpunkt römisch III. als Auflage 1 Folgendes festgelegt: „Die L dürfen nur für Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung der Gemeinde T als Ersatzwasser bei Ausfall oder Schüttungsrückgang der S- und H verwendet werden und wird das Maß der Wasserbenutzung wie folgt festgelegt:

Spitzenwasserentnahme: 24 l/s

Maximale Tagesentnahmemenge: 2.077 m³“

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes und der im Behördenverfahren eingeholten schlüssigen Gutachten aus den Bereichen Wasserbau- und Gewässerschutz, Limnologie und Geologie, als erwiesen angenommen und ist an sich unstrittig.

Die zugezogenen Amtssachverständigen und Vertreter öffentlicher Interessen hatten bei Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Vorschreibungen keine Einwände gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

Lediglich die Ausführung der Rohrleitungen der Abschnitte 1 und 2 (DN 300 statt DN 250 bzw DN 250 statt DN 200) wurde kritisch betrachtet, da die Rohrleitungen für eine künftige Kraftwerksnutzung, die jedoch nicht Teil des eingereichten Projektes ist, größer ausgeführt werden sollen, als sie für die Trinkwasserversorgung bzw das gegenständliche Projekt erforderlich sind. Im vorgelegten technischen Bericht wird nämlich der zukünftige Einbau eines Trinkwasserkraftwerkes im Hochbehälter „V“ erwähnt. Auch im „Lageplan G“ (Plan Nr. 2014.012-3) wird das Trinkwasserkraftwerk mit den geplanten Spezifikationen bereits angeführt (Leistung 80 kW, Ausbauwassermenge 80 l/s).

Der limnologische Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten vom 02.05.2022, Zl x, zum Schluss, dass – um 80 l/s für den Betrieb des Trinkwasserkraftwerkes auch nur annähernd zu erreichen – zusätzlich zu den S- und H ein permanenter Wassereinzug an den bereits gefassten L erfolgen müsste. Für den R, der im Gebiet der L und darunter als eigener Oberflächenwasserkörper im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Entwurf NGP 2021) im sehr guten ökologischen Zustand ausgewiesen sei, wäre bei bedeutender Wasserableitung aus den L eine Verschlechterung des Zielzustandes zu besorgen.

Da die Errichtung einer Wasserkraftwerksanlage sowie eine Erhöhung der derzeit bewilligten Wasserentnahme allerdings nicht antragsgegenständlich sind, kommt es durch das verfahrensgegenständliche Projekt beim R zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung im ökologischen Zustand.

5.1. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 73/2018, maßgeblich: 5.1. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,, maßgeblich:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

     § 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.     § 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

     […]

Maß und Art der Wasserbenutzung.

     § 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

     […]

     (4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

     § 21. (1) […]

     […]

     (4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

Besondere bauliche Herstellungen

     § 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.     § 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

     […]

Öffentliche Interessen

     § 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)   eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)   eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)   das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)   ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)   die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)   eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)   die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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