Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.06.2024Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VersammlungsG 1953 §7Rechtssatz
Erfolgen Versammlungen in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, können im Zusammenhang mit den dadurch verwirklichten Übertretungen keine achtenswerten Beweggründen im Sinne des § 34 StGB erkannt werden.Erfolgen Versammlungen in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, können im Zusammenhang mit den dadurch verwirklichten Übertretungen keine achtenswerten Beweggründen im Sinne des Paragraph 34, StGB erkannt werden.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, kein Strafmilderungsgrund, kein achtenswerter Beweggrund, KlimaschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.915.2023.R10Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024