RS Lvwg 2024/6/10 LVwG-1-915/2023-R10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.06.2024

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VersammlungsG 1953 §7
VStG §19 Abs2
StGB §34 Abs3
VersammlungsG 1953 §14 Abs2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Erfolgen Versammlungen in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, können im Zusammenhang mit den dadurch verwirklichten Übertretungen keine achtenswerten Beweggründen im Sinne des § 34 StGB erkannt werden.Erfolgen Versammlungen in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, können im Zusammenhang mit den dadurch verwirklichten Übertretungen keine achtenswerten Beweggründen im Sinne des Paragraph 34, StGB erkannt werden.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, kein Strafmilderungsgrund, kein achtenswerter Beweggrund, Klimaschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.915.2023.R10

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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