TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/10 LVwG-1-915/2023-R10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VersammlungsG 1953 §7
VStG §6
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
VStG §19 Abs2
StGB §34 Abs3
VersammlungsG 1953 §14 Abs2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde der A M K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.11.2023, Zl X, betreffend Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde der A M K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.11.2023, Zl römisch zehn, betreffend Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 259,32 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, sie habe am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in 6900 Bregenz, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung mit dem Thema „X“ teilgenommen, obwohl sich der Landtag ab 09:00 Uhr im Landhaus versammelt habe und während der Landtag versammelt sei im Umkreis von 300 m von dessen Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden dürfe.

Weiters wurde der Beschuldigten unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, sie habe es als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „X“ am 06.07.2023 in der Zeit von 08:45 Uhr bis 09:14 Uhr in 6900 Bregenz, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, da die Beschuldigte zumindest bis 09:14 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 7 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl Nr 392/1968, iVm § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, betreffend Spruchpunkt 1., sowie eine Übertretung des § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, iVm § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, betreffend Spruchpunkt 2. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils fünf Tagen und 20 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 7, VersG, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 392 aus 1968,, in Verbindung mit Paragraph 19, VersG, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, betreffend Spruchpunkt 1., sowie eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, VersG, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,, in Verbindung mit Paragraph 19, VersG, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, betreffend Spruchpunkt 2. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils fünf Tagen und 20 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Zusammenkunft sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Vorarlberger Landtag bzw die gewählten Volksvertreter ihre Pflichten, die in der Landesverfassung Art 7 festgeschrieben seien, seit Jahren missachten würden. Keine der anwesenden Personen, ebenso wie sie, habe die Arbeit der Abgeordneten zum Landtag stören wollen, im Gegenteil hätten sie die gewählten Volksvertreter nachdrücklich an den laut Landesverfassung festgeschriebenen Schutz des Lebens und den dort ebenfalls festgehaltenen Klimaschutz erinnern wollen. Die Bundesregierung habe zudem bereits am 26.09.2019 den climate emergency ausgerufen. Trotzdem würde die Bundesregierung und die Vorarlberger Landesregierung bzw die gewählten Vertreter im Landtag § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung nachhaltig nicht einhalten. Die Republik Österreich bekenne sich zum umfassenden Umweltschutz. Umfassender Umweltschutz sei die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Zusammenkunft sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Vorarlberger Landtag bzw die gewählten Volksvertreter ihre Pflichten, die in der Landesverfassung Artikel 7, festgeschrieben seien, seit Jahren missachten würden. Keine der anwesenden Personen, ebenso wie sie, habe die Arbeit der Abgeordneten zum Landtag stören wollen, im Gegenteil hätten sie die gewählten Volksvertreter nachdrücklich an den laut Landesverfassung festgeschriebenen Schutz des Lebens und den dort ebenfalls festgehaltenen Klimaschutz erinnern wollen. Die Bundesregierung habe zudem bereits am 26.09.2019 den climate emergency ausgerufen. Trotzdem würde die Bundesregierung und die Vorarlberger Landesregierung bzw die gewählten Vertreter im Landtag Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung nachhaltig nicht einhalten. Die Republik Österreich bekenne sich zum umfassenden Umweltschutz. Umfassender Umweltschutz sei die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.

Im Übrigen werde von der Bezirksverwaltungsbehörde mit zweierlei Maß gemessen. Bei der Landtagssitzung am 11. April 2015 habe ab ca 18:30 Uhr ein Protestkonzert des Blasmusikverbandes für die Beibehaltung der Militärmusik stattgefunden, obwohl gleichzeitig noch der Landtag bis 18:52 Uhr getagt habe. Der Protest der über 1.000 Menschen sei bis in den Sitzungssaal hörbar gewesen, dieser Protest sei, obwohl er innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, nicht behördlich aufgelöst worden, im Gegenteil, laut Foto hätten der Landtagspräsident Sonderegger, die damaligen Landesräte Schwärzler und Rüdisser sowie der Landeshauptmann Wallner eine Petition von W B vom Blasmusikverein entgegengenommen. Der Bau weiterer Straßen ziehe neben der während der Bauphase entstehenden Klimaschäden und nachhaltiger Zerstörung weiteren Verkehr nach sich. Seit Jahrzehnten liefere die Wissenschaft den Beweis, dass neue Straßen keine Mittel gegen Staus seien und keinesfalls den Verkehr eindämmen würden. Im Gegenteil, Schnellstraßen und Untertunnelungen würden den Komfort beim Autofahren erhöhen. Es gehe schneller und bequemer. Aber nicht lange, denn neue Straßen würden neue Autos/neuen Schwerverkehr anziehen. Es handle sich dabei um wenige Wochen oder höchstens Monate, dann würden dort, wo neu gebaut worden sei, dieselben Staus und das gleiche Verkehrsaufkommen wie vor dem Ausbau entstehen. Werde die Tunnelspinne in Feldkirch gebaut, gebe es innerhalb kürzester Zeit dieselben Staus, noch mehr Emissionen, noch mehr CO²- Belastung, noch mehr Naturvernichtung. Auf diesen Umstand hätten sie die verantwortlichen Politiker nochmals und nachdrücklich hinweisen wollen. Sie dürften keine Zeit mehr verlieren, die Klimakatastrophe sei bereits eingetreten. Die Extremwetterereignisse der letzten Monate, zurzeit Somalia - hier seien Hunderttausende Menschen aktuell auf der Flucht - würden dies mehr als deutlich zeigen.

Ob die Auflösung der Versammlung rechtmäßig gewesen sei, sei für sie mangels Angabe der belangten Behörde zur Begründung der Auflösung nicht nachvollziehbar und keiner konkreten Argumentation zugänglich. An dieser Stelle verweise sie auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Nicht jeder Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, würden eine Auflösung rechtfertigen, vielmehr sei sie als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Wahrung eines in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter unerlässlich sei. Die Ausübung dieser Rechte dürfe keiner anderen Einschränkung unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien. In seiner Rechtsprechung zur Untersagung von Versammlungen habe der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass beispielsweise nicht unbeträchtliche Verkehrs-behinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen seien. Ein friedliches Erinnern der gewählten Landesmandatare an die dringlichste und existenziell wichtigste Aufgabe - den Schutz der Lebensgrundlagen - endlich zu veranlassen, gefährde weder die innere noch die äußere Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der Ordnung. Vielmehr gefährde die Untätigkeit der Politik ihrer aller Lebensgrundlagen nachhaltig. Die Versammlung sei überdies ruhig und friedfertig verlaufen, alle Personen hätten ungehindert passieren können. Im Lichte dessen und vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung sei hier nicht nachvollziehbar, inwiefern die Versammlung, an der sie teilgenommen habe, eine so schwerwiegende Gefahr oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles hervorgerufen hätte, dass
die Auflösung gemäß § 11 Abs 2 EMRK berechtigt gewesen wäre.
Ob die Auflösung der Versammlung rechtmäßig gewesen sei, sei für sie mangels Angabe der belangten Behörde zur Begründung der Auflösung nicht nachvollziehbar und keiner konkreten Argumentation zugänglich. An dieser Stelle verweise sie auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Nicht jeder Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, würden eine Auflösung rechtfertigen, vielmehr sei sie als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Wahrung eines in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Schutzgüter unerlässlich sei. Die Ausübung dieser Rechte dürfe keiner anderen Einschränkung unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien. In seiner Rechtsprechung zur Untersagung von Versammlungen habe der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass beispielsweise nicht unbeträchtliche Verkehrs-behinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen seien. Ein friedliches Erinnern der gewählten Landesmandatare an die dringlichste und existenziell wichtigste Aufgabe - den Schutz der Lebensgrundlagen - endlich zu veranlassen, gefährde weder die innere noch die äußere Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der Ordnung. Vielmehr gefährde die Untätigkeit der Politik ihrer aller Lebensgrundlagen nachhaltig. Die Versammlung sei überdies ruhig und friedfertig verlaufen, alle Personen hätten ungehindert passieren können. Im Lichte dessen und vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung sei hier nicht nachvollziehbar, inwiefern die Versammlung, an der sie teilgenommen habe, eine so schwerwiegende Gefahr oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles hervorgerufen hätte, dass
die Auflösung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, EMRK berechtigt gewesen wäre.

Rechtfertigender Notstand:

Abgesehen davon, dass die Versammlung unrechtmäßig aufgelöst worden sei, mangle es ihren Handlungen auch deswegen an der Rechtswidrigkeit, weil diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Das Europäische Parlament habe explizit den Klimanotstand ausgerufen und damit, wie zahlreiche weitere Institutionen weltweit, signalisiert, dass es die eindringlichen Warnungen seitens der Wissenschaft bemerkt habe. In der Schweiz habe ein Bezirksgericht Klimaaktivisten wegen rechtfertigenden Notstandes freigesprochen, nachdem sie sich trotz Aufforderung nicht aus einer Bankfiliale entfernt hätten, wo sie auf klimaschädliche Investitionen aufmerksam gemacht hätten. Am 05.04.2023 hätten sich Österreichs Universitäten hinter die Klimabewegung gestellt. Warnungen der Wissenschaft und Anliegen friedlicher Formen des zivilen Protests müssten ernstgenommen werden. In der Aussendung habe es geheißen, als PionierInnen einer nachhaltigen Entwicklung stellen sich die österreichischen Universitäten angesichts der geringen Ambitionen der österreichischen Regierung bei der Umsetzung der Klimaziele bzw Ignoranz wissenschaftlicher Evidenz solidarisch hinter die große Gruppe führender Wissenschaftler, die disziplinen- und universitätsübergreifend nicht müde werde, auf die dramatische Folge der Klima- und Biodiversitätskrise hinzuweisen. Die österreichische Universitätskonferenz richte daher erneut einen dringenden Appell an die Bundesregierung. Am Freitag, den 21.04.2023 hätten sich 1.400 Fachleute hinter die Klimaproteste gestellt und bestätigt, dass der Protest als letztes Mittel legitim sei. Der Appell an die Behörden und die Regierung laute: „Handeln statt Kriminalisierung“. Sie ersuche die Behörde und das Verwaltungsgericht, dass man auf die Universitäten und 1.400 Fachleute höre. Durch die eskalierende Klimakatastrophe, die sie jetzt gerade beobachten könnten, würden unmittelbar drohenden Nachteile und eine existenzielle Gefahr für das menschliche Leben entstehen. Das sei nicht die Meinung von fehlgeleiteten Klimaaktivisten, diese Feststellung basiere auf wissenschaftlich erhobenen Messtatsachen. Vielfach durchgeführte Studien würden dies belegen. Klimaschutz sei kein Hobby, es sei Menschenschutz. Auch die EU habe diese Tatsache bereits 2019 anerkannt. In einem Zukunftsbericht heiße es in der Einleitung: „An increase of 1.5 degrees is the maximum the planet can tolerate; should temperatures increase further beyond 2030, we will face even more droughts, floods, extreme heat an poverty for hundreds of millions of people. The likely demise of the most vulnerable populations – and at worst, the extinction of humandkind altogether.“

Bereits 2021 habe der renommierte Klimaforscher Professor Hans-Joachim Schellenhuber gesagt: „Ich sage Ihnen, dass wir unsere Kinder in einen globalen Schulbus hineinschieben, der mit 98 % Wahrscheinlichkeit tödlich verunglückt“. Sie versuche alles Friedliche in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Regierung an ihre Verantwortung für den Schutz der Menschen in Österreich zu erinnern. Dieser Protest sei Teil davon. Die Güterabwägung sei klar. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes sei es erforderlich, dass das zu rettende Gut höherwertiger sei als das verletzte Gut. Die voranschreitende Klimakrise gefährde ihre Lebensbedingungen nachhaltig und stelle eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Menschen dar. Sie und die anderen Menschen wollten mit ihren Handlungen bewirken, dass politische Entscheidungsträger endlich die notwendigen Schritte setzen würden, um einem weiteren Voranschreiten der Erd-erhitzung entgegenzuwirken, sodass schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt noch verhindert werden können. Die Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertig als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung durch 15 Minuten Sitzungsverzögerung entstehen würden. Sofortige Systemübergänge seien notwendig. Erst kürzlich sei der neueste Synthesebericht des Weltklimarates vorgestellt worden. Die Wissenschaftler hätten betont, dass es jetzt dramatische Änderungen in den bestehenden ökonomischen Strukturen brauche. Jede weitere Verzögerung berge brachiale Risiken. Antonio Guterres, der UN Präsident, kommentiere den Bericht mit „Verzögerung bedeutet Tod“. Trotzdem handle unsere Regierung nicht. Sie hätten kein Klimaschutzgesetz in Österreich. Nicht einmal einfachste Schutzmaßnahmen, wie zB eine Temporeduktion, würden umgesetzt. Der Bau neuer Straßen, wie das Großprojekt Tunnelspinne, befeuere den CO²Ausstoß noch einmal maßlos. Die Notstandshandlung müsse des Weiteren das angemessenste Mittel darstellen, um die Gefahr von dem bedrohten Rechtsgut abzuwenden, bzw dürfe kein anderer schonenderer Weg zur Rettung des höherwertigen Guts zur Verfügung stehen. Ziviler Ungehorsam sei in dieser Notsituation ein angemessenes Mittel. Alle Klimaschutzaktivitäten und jeder Klimaaktivismus inklusive zivilem friedlichen Ungehorsams seien unabdingbar zur Abwehr der Klimakatastrophe. Friedlicher ziviler Ungehorsam als erfolgreichste Protestform der Geschichte sei geeignet, um auf gesellschaftliche Missstände hinzuweisen und die Regierung zum Handeln zu bewegen. Die Forschung von Erica Chenoweth, Professorin an der Stanford University, belege das. Die Angemessenheit könnte verneint werden, wenn politische Entscheidungsträger bereits hinreichende Maßnahmen setzen würden, um schwerwiegende Schäden, die aus der Erderhitzung resultieren, abzuwenden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei die Klimakatastrophe durch die aktuellen Maßnahmen gefördert, in dem Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt worden sei und werde. Zuletzt sei gar das Erdgasbevorratungsgesetz verabschiedet worden und die Landesregierung in Vorarlberg wolle weiterhin fossile Megaprojekte wie die Tunnelspinne oder die S18 bauen. So warnte der Weltklimarat im März 2023, dass sich das Fenster schließe und man dringend globale Maßnahmen brauche, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Die Emissionen würden weiter steigen. Mit der aktuellen Politik werde der Temperaturanstieg bis zum Ende des Jahrhunderts auf 2,8 Grad Celsius festgesetzt. Sie müssten mehr tun, um Emissionen zu reduzieren und sich an ein geändertes Klima anzupassen. Alle anderen friedlichen Mittel seien bereits in den letzten 30 Jahren ausgeschöpft worden: Petitionen, angemeldete Massendemonstrationen oder symbolisierter Aktionismus. Keine der Aktionen habe Wirkung gezeigt, es seien keine bzw nur völlig unzureichende Klimaschutzmaßnahmen getroffen worden, obwohl sie diese zur Vermeidung fortführender Umweltschäden dringend benötigen würden, aber auch, um den sozialen Frieden und ihre Demokratie zu erhalten. Die Politiker, die Regierung in Österreich, auch die Politiker in Vorarlberg, hätten ihre Versuche weitestgehend ignoriert. Sie beteilige sich an diesen Protesten aus purer Verzweiflung und weil ihr ihre existenziellen Lebensgrundlagen ebenso wie ihre demokratische Rechtsordnung sehr am Herzen liege. Es gehe um das mittelfristige Überleben der Menschheit. Sie bitte das Gericht sehr eindringlich, festzustellen, dass ihr Protest legitim und notwendig gewesen sei. Ihnen würde keine Zeit mehr bleiben. Alle Institutionen des Staates müssten ihr Überleben ebenso wie ihre demokratische Grundordnung schützen. Ihre Handlungen seien in Anbetracht der geschilderten Umstände und der Zwecklosigkeit anderer Maßnahmen somit das einzig verbliebene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung der Landesregierung mit dem drohenden Klimakollaps herbeizuführen, sodass weiterführende Schäden verhindert bzw zumindest verzögert werden könnten.

Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde, wäre zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf ein von ihr angeblich rechtmäßiges Verhalten - unnötiges Abwarten bis zum unumkehrbaren Klimakollaps - nicht mehr zugemutet werden könne. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorgelegen habe, so liege jedenfalls ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne des Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Sie gehe aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates sowie auch des Klimanotstandsbeschlusses des Landtages Vorarlberg vom 04.07.2019 zu Recht davon aus, dass eine Notsituation vorliege. Da diesen Beschlüssen jedoch keine entsprechenden Gesetze und Verordnungen zur Eindämmung der Klimakatastrophe gefolgt seien, sondern im Gegenteil Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt worden sei und fossile Megaprojekte wie die Tunnelspinne und die S18 weiterverfolgt würden, müsste sie handeln und gehe begründet davon aus, aufgrund der Notsituation gerechtfertigt zu handeln. Sollte sie sich geirrt haben, wäre dieser Irrtum vom österreichischen Nationalrat und vom Land Vorarlberg veranlasst und daher ihr nicht vorwerfbar.

Darüber hinaus sei die Auflösung der Versammlung nicht für alle Teilnehmenden hörbar gewesen. Die Beschuldigte sei am Versammlungsort verblieben, um die anderen Teilnehmenden darauf aufmerksam zu machen, da von Seiten der Behördenvertretenden keine geeigneten Mittel (Megaphon, Lautsprecher) eingesetzt worden seien, um die Versammlung für alle hörbar aufzulösen und auch auf Nachfrage keine Wiederholung der Versammlung (gemeint wohl: Versammlungsauflösung) in hörbarer Weise erfolgt sei. Dementsprechend sei auch die Frist für die Versammlungsauflösung nicht angemessen gewesen. Sie sei von mehreren Beamt:innen vom Versammlungsort geführt worden, obwohl es gelindere Mittel gegeben habe. Sie habe keine Anstalten gemacht, sich den Anweisungen der Beamt:innen zu widersetzen. Darüber hinaus seien ihr ohne Angaben von Gründen ihre Wertsachen (Handy und Ausweis) abgenommen worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich vor Ort auszuweisen und zur Identitätsfeststellung auf die Polizeidienststelle verbracht worden sei. Sie ersuche nachdrücklich, das ungerechtfertigte Vorgehen der Beamt:innen, das dem Grundsatz des Einsatzes des jeweils gelindesten Mittels widerspreche, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen stelle sie den Antrag, das Straferkenntnis der BH als nichtig aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen auf 20 Euro herabzusetzen, wobei das Motiv ihrer Handlungen zu berücksichtigen sei. Aufgrund des äußerst geringen Schuldgehalts der Tat und den unbedeutenden Folgen wäre mehr als die Verhängung einer bloß symbolischen Strafe unangemessen. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für ihr Verhalten gewesen, sie mache im Weiteren den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB (achtenswerte Beweggründe) geltend.Darüber hinaus sei die Auflösung der Versammlung nicht für alle Teilnehmenden hörbar gewesen. Die Beschuldigte sei am Versammlungsort verblieben, um die anderen Teilnehmenden darauf aufmerksam zu machen, da von Seiten der Behördenvertretenden keine geeigneten Mittel (Megaphon, Lautsprecher) eingesetzt worden seien, um die Versammlung für alle hörbar aufzulösen und auch auf Nachfrage keine Wiederholung der Versammlung (gemeint wohl: Versammlungsauflösung) in hörbarer Weise erfolgt sei. Dementsprechend sei auch die Frist für die Versammlungsauflösung nicht angemessen gewesen. Sie sei von mehreren Beamt:innen vom Versammlungsort geführt worden, obwohl es gelindere Mittel gegeben habe. Sie habe keine Anstalten gemacht, sich den Anweisungen der Beamt:innen zu widersetzen. Darüber hinaus seien ihr ohne Angaben von Gründen ihre Wertsachen (Handy und Ausweis) abgenommen worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich vor Ort auszuweisen und zur Identitätsfeststellung auf die Polizeidienststelle verbracht worden sei. Sie ersuche nachdrücklich, das ungerechtfertigte Vorgehen der Beamt:innen, das dem Grundsatz des Einsatzes des jeweils gelindesten Mittels widerspreche, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen stelle sie den Antrag, das Straferkenntnis der BH als nichtig aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen auf 20 Euro herabzusetzen, wobei das Motiv ihrer Handlungen zu berücksichtigen sei. Aufgrund des äußerst geringen Schuldgehalts der Tat und den unbedeutenden Folgen wäre mehr als die Verhängung einer bloß symbolischen Strafe unangemessen. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für ihr Verhalten gewesen, sie mache im Weiteren den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (achtenswerte Beweggründe) geltend.

3.              Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschuldigte hat am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in B, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema „X“ teilgenommen. Sie fungierte als „Filmerin“ vor dem Eingang des Landhauses. Sie wurde bis zur Klärung ihrer Identität für 57 Minuten in Haft genommen.

Am selbigen Tag um 08:45 Uhr wurde die Versammlung in B, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, von einem Behördenvertreter für aufgelöst erklärt. Trotz Auflösung der Versammlung war die Beschuldigte bis 09:14 Uhr in B an der Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, aufhältig.

Am gegenständlichen Tage um 09:00 Uhr begann die Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landtagssaal des Landhauses an der genannten Adresse in B.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist grundsätzlich unstrittig.

Die Beschuldigte bestreitet die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung, indem sie sich auf Art 11 Abs 2 EMRK beruft. Auch macht sie geltend, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde mit zweierlei Maß gemessen werde, da bei der Landtagssitzung am 11. April 2015 ab ca 18:30 Uhr ein Protestkonzert des Blasmusikverbandes für die Beibehaltung der Militärmusik innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, da gleichzeitig noch der Landtag bis 18:52 Uhr getagt habe. Dieser Protest sei, obwohl er innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, nicht behördlich aufgelöst worden, im Gegenteil, laut Foto hätten der Landtagspräsident Sonderegger, die damaligen Landesräte Schwärzler und Rüdisser sowie der Landeshauptmann Wallner eine Petition von W B vom Blasmusikverein entgegengenommen.Die Beschuldigte bestreitet die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung, indem sie sich auf Artikel 11, Absatz 2, EMRK beruft. Auch macht sie geltend, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde mit zweierlei Maß gemessen werde, da bei der Landtagssitzung am 11. April 2015 ab ca 18:30 Uhr ein Protestkonzert des Blasmusikverbandes für die Beibehaltung der Militärmusik innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, da gleichzeitig noch der Landtag bis 18:52 Uhr getagt habe. Dieser Protest sei, obwohl er innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, nicht behördlich aufgelöst worden, im Gegenteil, laut Foto hätten der Landtagspräsident Sonderegger, die damaligen Landesräte Schwärzler und Rüdisser sowie der Landeshauptmann Wallner eine Petition von W B vom Blasmusikverein entgegengenommen.

Die Beschuldigte bringt zudem vor, dass die Auflösung der Versammlung nicht für alle Teilnehmenden hörbar gewesen sei und keine geeigneten Mittel (Megaphon, Lautsprecher) eingesetzt worden seien, um die Versammlung für alle hörbar aufzulösen. Die Beschuldigte sei deshalb am Versammlungsort verblieben, um die anderen Teilnehmenden auf die Versammlungsauflösung aufmerksam zu machen. Selbst auf Nachfrage sei keine Wiederholung der Versammlungsauflösung in hörbarer Weise erfolgt. Alleine aus dem Umstand, dass eine „Wiederholung“ der Versammlungsauflösung erfragt worden sei und die Beschuldigte andere Teilnehmende über die Auflösung aufmerksam gemacht habe, geht hervor, dass die Versammlungsauflösung für die Beschuldigte sehr wohl hör- und wahrnehmbar war. Folglich sind diese nicht substantiierten Angaben der Beschuldigten als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist.

5.              Rechtliche Beurteilung:

5.1.           Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 7 VersG 1953, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl Nr 392/1968, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.Gemäß Paragraph 7, VersG 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 392 aus 1968,, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VersG, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Gemäß § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.Gemäß Paragraph 19, VersG, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

5.2. Materialien:

Zum § 7 VersG in der anzuwendenden Fassung ergingen im Zusammenhang mit dessen Novellierung auszugsweise folgende Ausführungen in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 (874 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI GP):Zum Paragraph 7, VersG in der anzuwendenden Fassung ergingen im Zusammenhang mit dessen Novellierung auszugsweise folgende Ausführungen in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 (874 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XI GP):

„[...]

Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch Paragraph 6, des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.

Findet eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs statt, dann erscheint es zweifelhaft, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. Eine vorherige Untersagung einer Versammlung ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zulässig, wenn schon von vornherein Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.

Gerade die schweren Ausschreitungen, die sich in den letzten Monaten in mehreren europäischen Städten ereignet haben, beweisen mit erschreckender Deutlichkeit die Tendenz zur Radikalisierung öffentlicher Demonstrationen auf internationaler Ebene und lassen daher eine erhöhte Vorsicht geboten erscheinen.

[...]“

5.3. Rechtliche Würdigung:

5.3.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 7 VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Dass sich der Landtag am 06.07.2023 um 09:00 Uhr im Landtagssaal des Landhauses in Bregenz versammelt hat, ist unbestritten. Unstrittig ist auch, dass die Beschuldigte am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in Bregenz, Römerstraße 15, am Vorplatz des Landhauses und somit innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat. Aus dem in Punkt 3. festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Versammlung um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt wurde, bevor der Landtag im Landhaus Bregenz faktisch zusammengetreten war bzw die Landtagssitzung um 09:00 Uhr eröffnet wurde. Es erhebt sich daher die Frage, ob das Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel und innerhalb der Bannmeile iSd § 7 VersG schon vor dem faktischen Zusammentreten der Landtagsabgeordneten im Landtag Geltung erlangt.Gemäß Paragraph 7, VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Dass sich der Landtag am 06.07.2023 um 09:00 Uhr im Landtagssaal des Landhauses in Bregenz versammelt hat, ist unbestritten. Unstrittig ist auch, dass die Beschuldigte am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in Bregenz, Römerstraße 15, am Vorplatz des Landhauses und somit innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat. Aus dem in Punkt 3. festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Versammlung um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt wurde, bevor der Landtag im Landhaus Bregenz faktisch zusammengetreten war bzw die Landtagssitzung um 09:00 Uhr eröffnet wurde. Es erhebt sich daher die Frage, ob das Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel und innerhalb der Bannmeile iSd Paragraph 7, VersG schon vor dem faktischen Zusammentreten der Landtagsabgeordneten im Landtag Geltung erlangt.

§ 7 VersG soll die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern („Druck der Straße“). Dabei soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden (Kepplinger, Versammlungsrecht, 2019, Anm. 1.2. zu § 7 VersG). Diesen Ausführungen folgend erlangt § 7 VersG dem Telos nach schon vor dem eigentlichen Zusammentritt des Landtages im Landtagssaal Geltung. Es ist notorisch bekannt, dass Landtagsabgeordnete am Tage einer Versammlung im Landtag zum Tagungsgebäude anreisen und an dieser Örtlichkeit, konkret das Landhaus Bregenz, Vorbereitungen (Gespräche, Vorgangsweisen, Abstimmungsverhalten zu bestimmten Bereichen uam) im Hinblick auf die von der Tagesordnung umfassten Agenden tätigen. Das in § 7 VersG normierte Verbot solcher Versammlungen soll daher auch gewährleisten, dass den Abgeordneten zum Landtag eine Anreise ohne Gefahr einer physischen bzw psychischen Beeinträchtigung sowie sonstiger Einflussnahmen ermöglicht wird. Weiters soll sichergestellt werden, dass eine Anreise in einem solchen zeitlichen Rahmen – vor tatsächlichem Zusammentritt im Landtagssaal – ermöglicht wird, dass die vor einer Landtagssitzung notwendigen Vorbereitungshandlungen ohne Weiteres organisiert bzw verrichtet werden können. Es würde dem Zweck des § 7 VersG entgegenstehen, wenn § 7 VersG unter Heranziehung einer restriktiven Wortinterpretation dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur Versammlungen innerhalb der Bannmeile vom gegenständlichen Verbot erfasst wären, die „ab“ dem faktischen Zusammenkommen (ab Eröffnung der Landtagssitzung) bzw „während“ sich der Landtag bereits im Sitzungssaal versammelt hätte, stattfinden würden.Paragraph 7, VersG soll die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern („Druck der Straße“). Dabei soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden (Kepplinger, Versammlungsrecht, 2019, Anmerkung 1.2. zu Paragraph 7, VersG). Diesen Ausführungen folgend erlangt Paragraph 7, VersG dem Telos nach schon vor dem eigentlichen Zusammentritt des Landtages im Landtagssaal Geltung. Es ist notorisch bekannt, dass Landtagsabgeordnete am Tage einer Versammlung im Landtag zum Tagungsgebäude anreisen und an dieser Örtlichkeit, konkret das Landhaus Bregenz, Vorbereitungen (Gespräche, Vorgangsweisen, Abstimmungsverhalten zu bestimmten Bereichen uam) im Hinblick auf die von der Tagesordnung umfassten Agenden tätigen. Das in Paragraph 7, VersG normierte Verbot solcher Versammlungen soll daher auch gewährleisten, dass den Abgeordneten zum Landtag eine Anreise ohne Gefahr einer physischen bzw psychischen Beeinträchtigung sowie sonstiger Einflussnahmen ermöglicht wird. Weiters soll sichergestellt werden, dass eine Anreise in einem solchen zeitlichen Rahmen – vor tatsächlichem Zusammentritt im Landtagssaal – ermöglicht wird, dass die vor einer Landtagssitzung notwendigen Vorbereitungshandlungen ohne Weiteres organisiert bzw verrichtet werden können. Es würde dem Zweck des Paragraph 7, VersG entgegenstehen, wenn Paragraph 7, VersG unter Heranziehung einer restriktiven Wortinterpretation dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur Versammlungen innerhalb der Bannmeile vom gegenständlichen Verbot erfasst wären, die „ab“ dem faktischen Zusammenkommen (ab Eröffnung der Landtagssitzung) bzw „während“ sich der Landtag bereits im Sitzungssaal versammelt hätte, stattfinden würden.

Wie schon in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 umschrieben, findet die Bannmeile ihren Hintergrund ua in der Befürchtung, dass es zweifelhaft erscheint, ob im Ernstfall zeitgerecht eine entsprechende Anzahl von Sicherheitsorganen herbeigeführt werden kann, um das Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern, wenn eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs stattfindet. Nichts Anderes hat wohl zu gelten, wenn Teilnehmern einer anstehenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden soll.

Darüber hinaus können sich aus verbotenen Versammlungen Einschränkungen der demokratisch gewählten Volksvertreter dahingehend ergeben, dass diese durch Störungen bei der Anreise und der daraus resultierenden Verkürzung ihrer Vorbereitungszeit ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten können, oder gar die Teilnahme an der Versammlung des Landtages als solche gänzlich verunmöglicht wird. Würde man den zeitlichen Geltungsbereich des Versammlungsverbotes in § 7 VersG darauf reduzieren, dass lediglich Versammlungen „während“ des faktischen Zusammentritts des Landtags verboten wären, hätte Letzteres zu Konsequenz, dass der Sinn und Zweck des in Rede stehenden Versammlungsverbotes dadurch umgangen werden könnte, in dem bis kurz vor Beginn der Landtagssitzung Versammlungen stattfinden würden, aufgrund derer schlussendlich ein tatsächlicher Sitzungsbeginn des Landtages vereitelt werden könnte. Aus dem VersG lässt sich in diesem Zusammenhang kein Zeitraum ableiten, wie lange vor dem Zusammentritt in Hinblick auf eine Sitzung des Landtages das Versammlungsverbot innerhalb der Bannmeile zu gelten hat. Jedenfalls, wie sich im vorliegenden Falle gezeigt hat – die illegal Versammelten konnten teilweise erst mit 09:14 Uhr aus der Bannmeile verwiesen bzw entfernt werden –, ist der gegenständliche Zeitraum der illegalen Versammlung ab 08:25 Uhr vom vorliegenden Versammlungsverbot mit umfasst. Dies insbesondere schon daher, da die Versammlungsteilnehmer offensichtlich versuchen, durch ihre Aktionen Politiker und Politikerinnen unter einen gewissen psychischen Druck zu stellen, was ohne Zweifel für jene Personen, die den Bereich, in welchem sich die Aktivisten versammelt haben, passieren müssen, um ins Gebäude des Vorarlberger Landhauses zu gelangen, zu Unbehagen führt.Darüber hinaus können sich aus verbotenen Versammlungen Einschränkungen der demokratisch gewählten Volksvertreter dahingehend ergeben, dass diese durch Störungen bei der Anreise und der daraus resultierenden Verkürzung ihrer Vorbereitungszeit ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten können, oder gar die Teilnahme an der Versammlung des Landtages als solche gänzlich verunmöglicht wird. Würde man den zeitlichen Geltungsbereich des Versammlungsverbotes in Paragraph 7, VersG darauf reduzieren, dass lediglich Versammlungen „während“ des faktischen Zusammentritts des Landtags verboten wären, hätte Letzteres zu Konsequenz, dass der Sinn und Zweck des in Rede stehenden Versammlungsverbotes dadurch umgangen werden könnte, in dem bis kurz vor Beginn der Landtagssitzung Versammlungen stattfinden würden, aufgrund derer schlussendlich ein tatsächlicher Sitzungsbeginn des Landtages vereitelt werden könnte. Aus dem VersG lässt sich in diesem Zusammenhang kein Zeitraum ableiten, wie lange vor dem Zusammentritt in Hinblick auf eine Sitzung des Landtages das Versammlungsverbot innerhalb der Bannmeile zu gelten hat. Jedenfalls, wie sich im vorliegenden Falle gezeigt hat – die illegal Versammelten konnten teilweise erst mit 09:14 Uhr aus der Bannmeile verwiesen bzw entfernt werden –, ist der gegenständliche Zeitraum der illegalen Versammlung ab 08:25 Uhr vom vorliegenden Versammlungsverbot mit umfasst. Dies insbesondere schon daher, da die Versammlungsteilnehmer offensichtlich versuchen, durch ihre Aktionen Politiker und Politikerinnen unter einen gewissen psychischen Druck zu stellen, was ohne Zweifel für jene Personen, die den Bereich, in welchem sich die Aktivisten versammelt haben, passieren müssen, um ins Gebäude des Vorarlberger Landhauses zu gelangen, zu Unbehagen führt.

Diese Ausführungen bestätigen sich im Übrigen auch aus einer Stellungnahme der Landtagsdirektion des Vorarlberger Landtages vom 03.05.2024, LTD-01.06-350. Zusammengefasst ergibt sich aus dieser, dass die Anreise der Abgeordneten individuell, jedoch meist im Zeitraum zwischen 07:45 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr erfolgt; manchmal auch schon vor 07:45 Uhr. Vor Beginn der Landtagssitzungen bereiten sich regelmäßig einzelne Abgeordneten auf diese vor. Auch finden Vorbesprechungen von mehreren Abgeordneten bzw ganzer Landtagsklubs von 08:00 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr statt. Üblicherweise dauert die Mittagspause ca eineinhalb Stunden, wobei individuell das Landhaus zum Essen oder zu einem Spaziergang verlassen und teilweise kurz vor Wiederaufnahme der Landtagssitzung wiederum betreten wird. Für die Landtagssitzungen gibt es kein zeitlich fixiertes Ende; das Ende kann weder festgelegt noch errechnet werden. Nach der Landtagssitzung verlassen die Abgeordneten individuell unterschiedlich bzw zeitversetzt das Landhaus.

In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass § 7 VersG mit dem Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, jedenfalls auch jenen Zeitraum mit umfasst, den die Abgeordneten zur Anreise sowie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die anstehende Versammlung benötigen. Die Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen § 7 VersG verstoßen, indem sie am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat, obwohl sich der Landtag zeitlich angrenzend ab 09:00 Uhr im Landhaus Bregenz versammelt hat.In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass Paragraph 7, VersG mit dem Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, jedenfalls auch jenen Zeitraum mit umfasst, den die Abgeordneten zur Anreise sowie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die anstehende Versammlung benötigen. Die Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen Paragraph 7, VersG verstoßen, indem sie am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat, obwohl sich der Landtag zeitlich angrenzend ab 09:00 Uhr im Landhaus Bregenz versammelt hat.

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Wie die Beschuldigte in der Beschwerde selber ausführt, habe man die gewählten Volksvertreter an den in der Landesverfassung festgeschriebenen Schutz des Lebens und den dort ebenfalls festgehaltenen Klimaschutz erinnern wollen. Im Wissen um die Anwesenheit der Abgeordneten des Vorarlberger Landtages ist es der Beschuldigten daher geradezu darauf angekommen, an einer allgemein zugänglichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile teilzunehmen, vor und während sich der Landtag versammelte. Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.

5.3.2. Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Die Beschuldigte war am 06.07.2023 bis zumindest um 09:14 Uhr am Vorplatz des Landhauses aufhältig, obwohl die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.

Wenn die Beschuldigte ins Treffen führt, dass nicht jeder Verstoß gegen das VersG oder andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eine Auflösung rechtfertige, sondern eine Auflösung als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit vielmehr nur dann zulässig sei, wenn sie zur Wahrung eines der in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter zulässig sei, ist diese darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesinhalt des § 7 VersG in Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 11 Abs 2 EMRK steht. Die dem § 7 VersG widersprechenden Versammlungen sind unmittelbar Kraft Gesetz verboten und absolut unstatthaft. Uneingeschränkt widerstreitet jede Versammlung unter freiem Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden Körperschaft stattfindet, zumindest denWenn die Beschuldigte ins Treffen führt, dass nicht jeder Verstoß gegen das VersG oder andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eine Auflösung rechtfertige, sondern eine Auflösung als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit vielmehr nur dann zulässig sei, wenn sie zur Wahrung eines der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Schutzgüter zulässig sei, ist diese darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesinhalt des Paragraph 7, VersG in Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Artikel 11, Absatz 2, EMRK steht. Die dem Paragraph 7, VersG widersprechenden Versammlungen sind unmittelbar Kraft Gesetz verboten und absolut unstatthaft. Uneingeschränkt widerstreitet jede Versammlung unter freiem Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden Körperschaft stattfindet, zumindest den

Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit und dem Schutze der Rechte und Freiheiten anderer. Diesbezüglich judizierte auch der Verfassungsgerichtshof, dass die Behörde jede Versammlung, die entgegen § 7 VersG innerhalb der Bannmeile veranstaltet wird, aufzulösen hat, ohne dass weitere Gründe für diese Verfügung hinzutreten müssen (VfGH 30.11.1995, B1495/94). Da die Beschuldigte somit die am 06.07.2023 um 08:45 Uhr rechtmäßig für aufgelöst erklärte Versammlung bis zumindest um 09:14 Uhr nicht verlassen hat, hat sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit und dem Schutze der Rechte und Freiheiten anderer. Diesbezüglich judizierte auch der Verfassungsgerichtshof, das

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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