Entscheidungsdatum
26.06.2024Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §31 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl ***, betreffend die Befreiung von der Berufsjägerpflicht in der Genossenschaftsjagd X, Revierteil W gemäß § 31 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl ***, betreffend die Befreiung von der Berufsjägerpflicht in der Genossenschaftsjagd römisch zehn, Revierteil W gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag vom 07.08.2023 gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 betreffend die Befreiung von der Berufsjägerpflicht für die Genossenschaftsjagd X, Revierteil W, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Antragsteller die Antragsvollmachten der weiteren Jagdausübungsberechtigten der GJ X – trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG – nicht fristgerecht vorgelegt hätte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 betreffend die Befreiung von der Berufsjägerpflicht für die Genossenschaftsjagd römisch zehn, Revierteil W, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Antragsteller die Antragsvollmachten der weiteren Jagdausübungsberechtigten der GJ römisch zehn – trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG – nicht fristgerecht vorgelegt hätte.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Zurückweisung des Antrages aus unterschiedlichen Gründen zu Unrecht erfolgt sei.
Die Angelegenheit wurde dem LVwG Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat sich bereits mit einem früheren Antrag (vom 15.06.2022) des Beschwerdeführers betreffend die Befreiung von der Berufsjägerpflicht in der GJ X, Revierteil W, befasst. Auch der damalige Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.10.2022, Zl ***, aufgrund fehlender Antragsvollmachten der weiteren Jagdausübungsberechtigten der GJ gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LVwG Tirol mit Erkenntnis vom 02.01.2023, Zl LVwG-***, als unbegründet abgewiesen und somit inhaltlich bestätigt.Die Angelegenheit wurde dem LVwG Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat sich bereits mit einem früheren Antrag (vom 15.06.2022) des Beschwerdeführers betreffend die Befreiung von der Berufsjägerpflicht in der GJ römisch zehn, Revierteil W, befasst. Auch der damalige Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.10.2022, Zl ***, aufgrund fehlender Antragsvollmachten der weiteren Jagdausübungsberechtigten der GJ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LVwG Tirol mit Erkenntnis vom 02.01.2023, Zl LVwG-***, als unbegründet abgewiesen und somit inhaltlich bestätigt.
Trotzdem wurde am 07.08.2023 neuerlich ein nahezu wortidenter Antrag vom Beschwerdeführer gestellt, welcher – wie eingangs erwähnt – wiederum an denselben Mängeln, welche nicht fristgerecht verbessert wurden, litt und daher von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde.Trotzdem wurde am 07.08.2023 neuerlich ein nahezu wortidenter Antrag vom Beschwerdeführer gestellt, welcher – wie eingangs erwähnt – wiederum an denselben Mängeln, welche nicht fristgerecht verbessert wurden, litt und daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch die Einholung des Antrages vom 15.06.2022, des Bescheides vom 25.10.2022 samt Beschwerde sowie des Erkenntnisses vom 02.01.2023.
Daraus ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt. Dieser wurde bereits samt vorläufiger Rechtsansicht mit Schreiben vom 16.05.2024 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser gab dazu mit Schreiben vom 04.06.2024 eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass über vormaligen den (Eventual)Antrag vom 15.06.2022, wonach gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004 gestattet werden möge, „dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss …“, nicht entschieden worden sei – weder von der belangten Behörde, noch vom Verwaltungsgericht – weshalb auch keine entschiedene Sache vorliegen könne. Dieses Vorbringen konnte jedoch in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut im Spruch des Bescheides vom 25.10.2022 („… laut Antrag vom 15.06.2022 auf Feststellung, … dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss …“) und auch im Spruch des dazugehörigen Erkenntnisses vom 02.01.2023 („… betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Berufsjägerpflicht …“) in keinster Weise nachvollzogen werden. Daraus ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt. Dieser wurde bereits samt vorläufiger Rechtsansicht mit Schreiben vom 16.05.2024 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser gab dazu mit Schreiben vom 04.06.2024 eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass über vormaligen den (Eventual)Antrag vom 15.06.2022, wonach gemäß Paragraph 31, Absatz 3, TJG 2004 gestattet werden möge, „dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss …“, nicht entschieden worden sei – weder von der belangten Behörde, noch vom Verwaltungsgericht – weshalb auch keine entschiedene Sache vorliegen könne. Dieses Vorbringen konnte jedoch in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut im Spruch des Bescheides vom 25.10.2022 („… laut Antrag vom 15.06.2022 auf Feststellung, … dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss …“) und auch im Spruch des dazugehörigen Erkenntnisses vom 02.01.2023 („… betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Berufsjägerpflicht …“) in keinster Weise nachvollzogen werden.
Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführer mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Antrag vom 07.08.2023 wiederum gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004 um die Gestattung, „dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss …“, angesucht hat.Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführer mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Antrag vom 07.08.2023 wiederum gemäß Paragraph 31, Absatz 3, TJG 2004 um die Gestattung, „dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss …“, angesucht hat.
Dass die von der belangten Behörde eingeforderten Vollmachten nach wie vor nicht vorliegen, ist im Übrigen unstrittig.
Der nunmehr festgestellte Sachverhalt steht somit außer Zweifel und konnte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
III. Rechtslage:
§ 31 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 40/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 31, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 31Paragraph 31,
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Absatz 4, selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
[…]
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
[…]
(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.
§§ 13 und 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 13 und 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
Anbringen
§ 13.Paragraph 13,
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.Paragraph 68,
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]
IV. Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG (siehe etwa VwGH 21.05.2012, 2010/10/0132, VwGH 08.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. „Entschiedene Sache“ liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (siehe etwa VwGH 21.05.2012, 2010/10/0132, VwGH 08.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. „Entschiedene Sache“ liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
In Hinblick auf eine auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache grundsätzlich nicht entgegensteht. Bloß wenn der neuerliche Antrag in derselben Angelegenheit an den gleichen Mängeln leidet, ist er gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 08.10.2000, 2000/07/0050).In Hinblick auf eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache grundsätzlich nicht entgegensteht. Bloß wenn der neuerliche Antrag in derselben Angelegenheit an den gleichen Mängeln leidet, ist er gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.10.2000, 2000/07/0050).
Obwohl bereits mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 02.01.2023 rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Berufsjägerpflicht mangels Antragsvollmachten der weiteren Jagdausübungsberechtigten der GJ unzulässig ist, wurde am 07.08.2023 neuerlich ein nahezu identischer Antrag vom Beschwerdeführer gestellt – dies wiederum ohne die bereits im früheren Verfahren eingeforderten Antragsvollmachten vorzulegen. Der neuerliche Antrag vom 07.08.2023 betrifft somit nicht nur die selbe Angelegenheit, sondern leidet auch an den gleichen Mängeln. Im Sinne der oben zitierten Judikatur bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid vom 09.04.2024 insofern abzuändern ist, als dass der Antrag vom 07.08.2023 nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG, sondern gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Obwohl bereits mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 02.01.2023 rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Berufsjägerpflicht mangels Antragsvollmachten der weiteren Jagdausübungsberechtigten der GJ unzulässig ist, wurde am 07.08.2023 neuerlich ein nahezu identischer Antrag vom Beschwerdeführer gestellt – dies wiederum ohne die bereits im früheren Verfahren eingeforderten Antragsvollmachten vorzulegen. Der neuerliche Antrag vom 07.08.2023 betrifft somit nicht nur die selbe Angelegenheit, sondern leidet auch an den gleichen Mängeln. Im Sinne der oben zitierten Judikatur bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid vom 09.04.2024 insofern abzuändern ist, als dass der Antrag vom 07.08.2023 nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich seit der letzten Entscheidung die Sach- und Rechtslage aufgrund eines jagdpolizeilichen Auftrages zur Bestellung eines Berufsjägers maßgeblich geändert hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdschutzorganes bereits unmittelbar aus § 31 Abs 1 TJG 2004 ergibt und nur für jene Fälle, in denen der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 31 Abs 5 TJG 2004 die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen hat. Somit kann sich daraus für den gegenständlichen Fall keine Änderung der Sach- und Rechtslage ableiten lassen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich seit der letzten Entscheidung die Sach- und Rechtslage aufgrund eines jagdpolizeilichen Auftrages zur Bestellung eines Berufsjägers maßgeblich geändert hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdschutzorganes bereits unmittelbar aus Paragraph 31, Absatz eins, TJG 2004 ergibt und nur für jene Fälle, in denen der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 5, TJG 2004 die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen hat. Somit kann sich daraus für den gegenständlichen Fall keine Änderung der Sach- und Rechtslage ableiten lassen.
Wesentlich wäre eine Änderung des Sachverhaltes ohnedies nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295, VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093 etc), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215, VwGH 12.09.2006, 2003/3/0279 etc). Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist dabei nicht (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des § 68 AVG zielt nämlich gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055 etc). Wesentlich wäre eine Änderung des Sachverhaltes ohnedies nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295, VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093 etc), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215, VwGH 12.09.2006, 2003/3/0279 etc). Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist dabei nicht (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des Paragraph 68, AVG zielt nämlich gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055 etc).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache und einem Rechtsanspruch auf Ausübung der Befugnisse nach § 68 AVG wurden in Übereinstimmung mit der hiezu ergangenen und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Da somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Die maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache und einem Rechtsanspruch auf Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, AVG wurden in Übereinstimmung mit der hiezu ergangenen und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Da somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Abs B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
JagdschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.1259.3Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024