TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 L502 2276572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L502 2276572-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, FZ. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Überstellung aus Deutschland, wo er am 31.08.2021 angehalten wurde, nach Österreich am 01.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er 2015 und 2018 jeweils in Finnland Asylanträge gestellt hatte, weshalb durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren mit den finnischen Behörden geführt wurde.

Diese lehnten eine Übernahme des BF mit der Begründung ab, dass er bereits am 04.07.2018 aus Finnland in den Irak abgeschoben worden war.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde er am 30.01.2023 beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er Identitätsdokumente und andere Beweismittel vor.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI).

5. Mit Information des BFA vom 04.07.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Information des BFA vom 04.07.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den ihm am 17.07.2023 zugestellten Bescheid wurde von seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung am 26.07.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

7. Mit 14.08.2023 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

8. Das BVwG führte am 28.05.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seinem Beisein und dem eines rechtskundigen Vertreters durch. Er legte im Zuge dessen Beweismittel vor, das Gericht führte länderkundliche Informationen in das Verfahren ein und erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos.

Er stammt aus XXXX in der südirakischen Provinz XXXX . Er wuchs dort im Kreise seiner Herkunftsfamilie auf und besuchte für neun Jahre die Schule. Bereits während des Schulbesuchs war er als Markthelfer erwerbstätig. Nach dem Ende des Schulbesuchs ging er Erwerbstätigkeiten als Bauhilfsarbeiter und Hilfskoch nach. Ab den 90er Jahren besaß er ein eigenes Taxi, mit dem er bis 2011 seinen Lebensunterhalt verdiente. Neben der Personenbeförderung verdiente er sich ein Zubrot durch den inoffiziellen Verkauf von alkoholischen Getränken, die er im Taxi mit sich führte und zu seinen Kunden transportierte, was er im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 tat. Sein Tätigkeitsbereich als Taxilenker umfasste das Stadtgebiet von XXXX bis in die unweit gelegene Provinzhauptstadt. Er stammt aus römisch XXXX in der südirakischen Provinz römisch XXXX . Er wuchs dort im Kreise seiner Herkunftsfamilie auf und besuchte für neun Jahre die Schule. Bereits während des Schulbesuchs war er als Markthelfer erwerbstätig. Nach dem Ende des Schulbesuchs ging er Erwerbstätigkeiten als Bauhilfsarbeiter und Hilfskoch nach. Ab den 90er Jahren besaß er ein eigenes Taxi, mit dem er bis 2011 seinen Lebensunterhalt verdiente. Neben der Personenbeförderung verdiente er sich ein Zubrot durch den inoffiziellen Verkauf von alkoholischen Getränken, die er im Taxi mit sich führte und zu seinen Kunden transportierte, was er im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 tat. Sein Tätigkeitsbereich als Taxilenker umfasste das Stadtgebiet von römisch XXXX bis in die unweit gelegene Provinzhauptstadt.

In XXXX leben zehn Geschwister des BF, zu zwei hält er regelmäßigen telefonischen Kontakt, insbesondere zu einem Bruder, der dort einen Gewürzladen führt, den der BF seinem Bruder verpachtet hat. Dieser Bruder und eine Schwester haben eigene Familien und besitzen Eigenheime ebendort.In römisch XXXX leben zehn Geschwister des BF, zu zwei hält er regelmäßigen telefonischen Kontakt, insbesondere zu einem Bruder, der dort einen Gewürzladen führt, den der BF seinem Bruder verpachtet hat. Dieser Bruder und eine Schwester haben eigene Familien und besitzen Eigenheime ebendort.

Er hat den Irak bereits im Jahr 2011 verlassen und reiste zunächst in den Libanon, wo er bis 2015 blieb, ehe er bis Finnland weiterreiste, wo er bis 2018 als Asylwerber lebte. In Finnland stellte er 2015 und 2018 Asylanträge, nach deren Ablehnung wurde er von dort am 04.07.2018 in den Irak abgeschoben. Er hielt sich dann nur wenige Tage im Irak in Bagdad auf um in der Folge neuerlich in den Libanon zu reisen, wo er weitere drei Jahre verblieb. Er wurde dort im September 2020 durch den UNHCR registriert. Schlepperunterstützt reiste er im Jahr 2021 vom Libanon ausgehend über die Türkei, Griechenland und den Balkan, Ungarn und Österreich bis Deutschland, wo er auf dem geplanten Weg bis Finnland polizeilich angehalten und nach Österreich überstellt wurde, wo er am 01.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither als Asylwerber aufhält.

1.2. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Während seines Aufenthalts in Finnland führte er dort eine Beziehung mit einer chinesischen Staatsangehörigen, mit der er nach wie vor in Kontakt steht.

Er bezog ab der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte ab Oktober 2021 bzw. bewohnt seit Mai 2022 bis dato ein Zimmer jeweils in einer Flüchtlingsunterkunft, wo er sich auch gemeinnützig betätigte. Seit Dezember 2023 ist er auf der Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung in einem Hotel als Reinigungskraft legal erwerbtätig und bezieht dadurch ein monatliches Einkommen von XXXX brutto. Er bezog ab der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte ab Oktober 2021 bzw. bewohnt seit Mai 2022 bis dato ein Zimmer jeweils in einer Flüchtlingsunterkunft, wo er sich auch gemeinnützig betätigte. Seit Dezember 2023 ist er auf der Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung in einem Hotel als Reinigungskraft legal erwerbtätig und bezieht dadurch ein monatliches Einkommen von römisch XXXX brutto.

Er besuchte mehrere Module eines Deutschkurses auf dem Niveau A0, hat aber keine Deutschprüfung absolviert. Er verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

Er leidet an keinen maßgeblichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

Er ist bei einer Rückkehr auch keiner Verfolgung durch Angehörige seines Stammes ausgesetzt.

1.4. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.

1.5. Zur Lage im Irak:

1.5.1. Sicherheitslage im Gouvernement Basra

Im Oktober 2022 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Toten und zehn Verletzten verzeichnet (Wing 7.11.2022). Anhänger von Muqtada as-Sadr haben den Präsidentenpalast, das Hauptquartier der Asa’ib Ahl al-Haqq-Miliz, die Häuser einiger ihrer Kommandeure sowie das Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Basra attackiert. Die Angriffe erfolgten mit Raketen, Mörsern und automatischen Waffen. Es gab mehrere Todesopfer unter den Sadristen (MEE 4.10.2022). Joel Wing weist alle Opfer als Zivilisten aus (Wing 7.11.2022).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Basra [Anm.: unterteilt in die Distrikte Abu al-Khaseeb, Basra, al-Faw, al-Midaina, al-Qurna, Shatt al-Arab und az-Zubair] von Juli bis Dezember 2022 191 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 31,83) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“ (3) und „other“ (2)], darunter 23 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 3,83), wobei im neun Fällen Zivilisten zu Tode kamen („fatalities“) (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es wurden 112 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, davon verliefen 100 friedlich, während es bei drei Protesten zu Interventionen kam und neun Demonstrationen gewalttätig wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 280 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“ (11) und „other“ (5)] und es wurden 35 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,92), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Des Weiteren wurden 162 Demonstrationen und Proteste registriert, davon 154 friedliche, vier mit Interventionen und vier gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und insbesondere auf Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“ (2)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer tödlich endete (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Zwölf Vorfälle fallen auf Demonstrationen, von denen zehn friedlich abliefen und zwei mit Intervention. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Midaina wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest. Beim zweiten Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb der ash-Shaghanba Stammesmiliz (ACLED 3.2024).

1.5.2. Grundversorgung und Wirtschaft im Gouvernement Basra

Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90 % des BIP des Gouvernements aus (Altai 14.6.2021, S.12). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98 % der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020).

Basra ist das am stärksten von den steigenden Temperaturen und der höheren Wasserverdunstung

betroffene Gouvernement (UNDP 26.3.2023). Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und in Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität und etwa in Basra gewaltsame Proteste und Stammesunruhen ausgelöst (FPRI 19.7.2023).

Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) war an der Instandsetzung von sechs Wasseraufbereitungsanlagen in Basra beteiligt, die etwa 70.000 Menschen (33.950 Frauen) Zugang zu sauberem Wasser gewähren. Gemeinsam mit UNICEF saniert das UNDP Kläranlagen und eine Wasserpumpstation in Basra, wovon insgesamt 960.000 Einwohner profitieren (UNDP 26.3.2023).

Am 29.7.2023 kam es im Kraftwerk al-Bakr in Basra zu einem Brand, der einen umfangreichen Stromausfall in der Region zur Folge hatte (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen konnte jedoch bereits bis zum Abend wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023).Am 29.7.2023 kam es im Kraftwerk al-Bakr in Basra zu einem Brand, der einen umfangreichen Stromausfall in der Region zur Folge hatte (Rudaw 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023). Die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen konnte jedoch bereits bis zum Abend wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023).

Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 29 % der Befragten Personen in Basra an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 24 % manchmal, 44 % meistens und 3 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).

Etwa 2,3% der Bevölkerung des Gouvernements Basra sind von akuter Armut betroffen und 8,8% gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 26,7% der Befragten in Basra einer Vollbeschäftigung nach, während 34,7% gelegentlich arbeiten und 38,7 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit für Basra auf 40,7% und die Arbeitslosigkeit auf 21,8% geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 4,39% der Bevölkerung Basras (rund 128.600 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 0,88% (rund 25.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10% der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90 % (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder

kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 28.10.2022, S.23).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, Einsichtnahme in die dort vorgelegten Nachweise des BF, Einbeziehung aktueller länderkundlicher Informationen zum Herkunftsstaat des BF sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Aufgrund der Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments im Original vor der belangten Behörde war die Identität des BF feststellbar.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seiner Religionszugehörigkeit, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu seinen Verwandten im Irak und deren Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Bezug von Leistungen der Grundversorgung, zu seinen Deutschkenntnissen, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und zu seinen beruflichen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau des erstinstanzlichen Akteninhalts, seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie pro futuro bei einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass sein Leben im Irak in Gefahr gewesen sei, weil er „mit dem Regime von Saddam Hussein gearbeitet“ habe und weil er von radikalen islamistischen Milizen verfolgt wurde, da er alkoholische Getränke verkauft habe. Von diesen habe er auch einen Drohbrief erhalten.

In seiner Einvernahme legte er eingangs diesen Drohbrief vor und führte dazu aus, dass er beim Verkauf von Alkohol erwischt worden sei und dieses Schreiben, welches aus dem Jahr 2019 datiere, im Jahr 2021 zuerst seinem Bruder in der Heimat übergeben und ihm dann von diesem in den Libanon, wo er von 2018 bis 2021 aufhältig war, nachgesandt worden sei. Dazu ergänzte er, dass er im Jahr 2009 von diesen Milizen bei einem check-point angehalten worden sei und diese dabei Alkoholika in seinem Wagen entdeckt hatten. Weiter legte er ein mit 20.01.2020 datiertes Schreiben seines Stammes XXXX vor, dem zufolge sich dieser nicht mehr für ihn als verantwortlich erachte, weil er aufgrund des Verkaufs von Alkoholika verfolgt werde, zumal eine solche Tätigkeit gegen die Scharia verstoße.In seiner Einvernahme legte er eingangs diesen Drohbrief vor und führte dazu aus, dass er beim Verkauf von Alkohol erwischt worden sei und dieses Schreiben, welches aus dem Jahr 2019 datiere, im Jahr 2021 zuerst seinem Bruder in der Heimat übergeben und ihm dann von diesem in den Libanon, wo er von 2018 bis 2021 aufhältig war, nachgesandt worden sei. Dazu ergänzte er, dass er im Jahr 2009 von diesen Milizen bei einem check-point angehalten worden sei und diese dabei Alkoholika in seinem Wagen entdeckt hatten. Weiter legte er ein mit 20.01.2020 datiertes Schreiben seines Stammes römisch XXXX vor, dem zufolge sich dieser nicht mehr für ihn als verantwortlich erachte, weil er aufgrund des Verkaufs von Alkoholika verfolgt werde, zumal eine solche Tätigkeit gegen die Scharia verstoße.

Dieses Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen wurde von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus dort näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft qualifiziert.

In der Beschwerde wurde das erstinstanzliche Vorbringen des BF dahingehend ergänzt, dass dieser annehme, dass sein Name nach seiner Abschiebung aus Finnland in den Irak im Jahr 2018 bei seiner Ankunft dort „aufgeschienen“ sei bzw. man dabei entdeckt habe, dass nach ihm gesucht wurde. Sein Bruder habe ihm nach seiner Ankunft in Bagdad geraten nicht nach Hause zu kommen, da man nach ihm suche.

2.3.2. Das erstinstanzliche Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit dem BF nochmals erörtert.

Im Rahmen der Darstellung seines beruflichen Werdegangs vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2011 legte er näher dar, wie der behauptete Verkauf von Alkoholika von ihm bewerkstelligt wurde. So habe er schon seit den 90er Jahren bis letztlich zur Ausreise seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer verdient. Im Zuge dessen habe er auch diverse Alkoholika wie Bier, Whiskey und Gin im Taxi zu seinen Kunden, im Wesentlichen zu diversen Gastronomen, transportiert, dies sei im Genaueren zwischen 2006 und 2009 in seiner Heimatstadt XXXX und in deren Umkreis bis hin nach XXXX geschehen. Er sei nicht der einzige gewesen, der diesem inoffiziellen Geschäft nachgegangen sei. Auch sei es durchaus weit verbreitet gewesen, dass Alkoholika konsumiert wurden, auch wenn dies grundsätzlich nicht mit religiösen Normen vereinbar war, alleine in der Öffentlichkeit sei dies nicht gestattet worden. Schließlich sei eines Tages im Jahr 2009 sein Wagen von Milizionären der schiitischen Assaib Al Haq angehalten und durchsucht worden. Nachdem man die Alkoholika entdeckt hatte, sei er für fünf Tage festgehalten worden, ehe er von seinem Bruder, der für ihn gebürgt habe, „befreit“ worden sei. Nachgefragt gab er weiter an, er habe auch nach diesem Vorfall seinen inoffiziellen Handel weiter betrieben, wenn auch nicht mehr im gleichen Umfang, sondern habe er nur mehr ausgesuchte Kunden beliefert. Auf die Frage, weshalb er dann im Jahr 2011 den Irak verlassen habe, erwiderte er, er sei von Milizionären weiterhin beobachtet worden und habe daher die Gefahr bestanden, dass er neuerlich festgenommen werde. Dass er demgegenüber den Verkauf von Alkoholika nicht einfach beendet habe, erklärte er damit, dass er selbst auch Alkoholkonsument war. Aber auch deshalb hätte er festgenommen werden können.Im Rahmen der Darstellung seines beruflichen Werdegangs vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2011 legte er näher dar, wie der behauptete Verkauf von Alkoholika von ihm bewerkstelligt wurde. So habe er schon seit den 90er Jahren bis le

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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