TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/24 VGW-041/046/15976/2023

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Entscheidungsdatum

24.04.2024

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … und ... Bezirk - …, vom 13.11.2023, Zl. MBA/…/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 2.4.2024

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf den gegenständlichen Tatvorwurf ist es bereits mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 11.10.2022, MBA/…/2022, zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm zur Last gelegten Tat gekommen. Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 26.10.2023, GZ: VGW-041/068/14276/2022, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weil darin der Ort der Betretung des Dienstnehmers unrichtig angeführt worden war. Das gegenständliche Straferkenntnis unterscheidet sich von dem oben genannten nur dahingehend, dass im Spruch der Ort der Betretung des Arbeitnehmers nunmehr richtiggestellt wurde und diesbezüglich statt der Anschrift D., E.-straße, die Örtlichkeit D., F.-straße, angeführt wird. Im Hinblick auf den gegenständlichen Tatvorwurf ist es bereits mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 11.10.2022, MBA/…/2022, zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm zur Last gelegten Tat gekommen. Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 26.10.2023, GZ: VGW-041/068/14276/2022, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil darin der Ort der Betretung des Dienstnehmers unrichtig angeführt worden war. Das gegenständliche Straferkenntnis unterscheidet sich von dem oben genannten nur dahingehend, dass im Spruch der Ort der Betretung des Arbeitnehmers nunmehr richtiggestellt wurde und diesbezüglich statt der Anschrift D., E.-straße, die Örtlichkeit D., F.-straße, angeführt wird.

Der Ort der Betretung des Dienstnehmers ist jedoch nicht der Tatort, zumal dieser am Sitz des Unternehmens, das die Anmeldung nach dem ASVG hätte durchführen müssen, liegt. Beim Ort der Betretung des Dienstnehmers handelt es sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterlassung der gebotenen Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt auch nicht um ein wesentliches Tatbestandselement. Der gegenständliche Tatvorwurf ist also mit dem Tatvor-wurf des Straferkenntnisses vom 11.10.2022 in allen wesentlichen Tatbestands-elementen ident. Der Bestrafung des Beschuldigten im gegenständlichen Strafverfahren steht somit das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) entgegen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2023, zu GZ: VGW-041/068/14276/2022, rechtlich nicht nachvollzogen werden kann, weil die im damals angefochtenen Straferkenntnis fehlerhaft erfolgte Angabe des Ortes der Betretung des Dienstnehmers keine Verfahrenseinstellung rechtfertigt, sondern das Gericht im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungspflicht den Spruch hätte berichtigen müssen, wozu noch kommt, dass damals die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Eine Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2023 wurde trotz seiner offenkundigen Fehlerhaftigkeit nicht erhoben. Auch fehlerhafte Gerichtsentscheidungen erwachsen in Rechtskraft und steht daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2023 der neuerlichen Bestrafung des Beschuldigten mit dem gegenständlichen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13.11.2023 entgegen.

Schlagworte

Einstellung, Ort der Betretung, Tatort, Unterlassung der Anmeldung, Doppelbestrafung, Rechtskraft, fehlerhafte Gerichtsentscheidung, meritorische Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.041.046.15976.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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