TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/24 LVwG-2024/22/1537-1

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
VwGVG 2014 §16
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, **** Z, v.d. RA AA, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.4.2024, *** betreffend Akteneinsicht in einem Verfahren betreffend Marktüberwachung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, **** Z, v.d. RA AA, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.4.2024, *** betreffend Akteneinsicht in einem Verfahren betreffend Marktüberwachung,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA, **** Z auf Akteneinsicht in einem Verfahren zur Marktüberwachung als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA, **** Z auf Akteneinsicht in einem Verfahren zur Marktüberwachung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, dem Beschwerdeführer komme aus näher dargelegten Erwägungen Parteistellung zu und wäre ihm daher in diesem Verfahren Akteneinsicht einzuräumen.

II.      Erwägungen:

Die Verordnung der Europäischen Union (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 169/1 vom 25.6.2019, stellt innerhalb der Europäischen Union den Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten dar.

Die EU möchte es einfacher machen, die Verbreitung nicht sicherer Produkte zu beschränken oder sie ganz vom Unionsmarkt fern zu halten. Die seit 15.7.2021 in Geltung stehende Verordnung widmet sich speziell dem wachsenden Online-Handel und stellt durch spezielle Pflichten für diesen Sektor weiterhin den fairen Wettbewerb sicher. Durch die Marktüberwachung soll generell gewährleistet sein, dass Produkte, die die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder die innerhalb der Europäischen Union geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht erfüllen,

•        vom Markt genommen werden bzw.

•        ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird

und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert werden (Quelle: www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/verbote-beschraenkung/ )

Mit Schriftsatz vom 02.05.2022 brachte die AA, vertreten durch BB von der RA AA, bei der Bezirkshauptmannschaft X eine Anzeige gegen die XY GmbH, die YX GmbH und CC ein, in der zusammengefasst der Verdacht gemeldet wurde, dass die angeführten Personen in massiver Weise nicht verkehrsfähige Bau- und Landmaschinen in die EU einführen und in Österreich vertreiben würden. Auf diverse Beweismittel und ein laufendes Zivilverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs wurde verwiesen. Die Marktüberwachungsbehörde wurde „ersucht, diesbezüglich eine Untersuchung einzuleiten und den illegalen Praktiken zum Schutz des fairen Wettbewerbs einzustellen“. Weiters wurde ersucht, die Anzeigerin über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren und Akteneinsicht zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 02.05.2022 brachte die AA, vertreten durch BB von der RA AA, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Anzeige gegen die XY GmbH, die YX GmbH und CC ein, in der zusammengefasst der Verdacht gemeldet wurde, dass die angeführten Personen in massiver Weise nicht verkehrsfähige Bau- und Landmaschinen in die EU einführen und in Österreich vertreiben würden. Auf diverse Beweismittel und ein laufendes Zivilverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs wurde verwiesen. Die Marktüberwachungsbehörde wurde „ersucht, diesbezüglich eine Untersuchung einzuleiten und den illegalen Praktiken zum Schutz des fairen Wettbewerbs einzustellen“. Weiters wurde ersucht, die Anzeigerin über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren und Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 übermittelte die AA, wiederum vertreten durch BB von der RA AA, eine Anfrage, wonach um Bekanntgabe des Aktenzeichens ersucht und mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, Akteneinsicht zu beantragen.

Daraufhin wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der AA mit E-Mail vom 15.11.2022 behördlicherseits (u.a.) mitgeteilt, dass keine rechtliche Grundlage vorhanden sei, die der Anzeigerin bzw. deren Rechtsvertretung das Recht auf Akteneinsicht einräumt.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 1 AVG steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“ (VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0184). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren (vgl Art I Abs 1 EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26. 6. 2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 9. 6. 1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (vgl insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 2. 1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (VwSlg 13.391 A/1991; VwGH 28. 1. 2004, 2003/12/0173; 24. 2. 2006, 2003/12/0052; vgl auch Thienel/Schulev-Steindl5 128 FN 264; ferner VwGH 24. 3. 1999, 96/12/0152 – vgl. im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) § 17 Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, AVG steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien iSd Paragraph 8, AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“ (VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0184). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren vergleiche Art römisch eins Absatz eins, EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26. 6. 2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 9. 6. 1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist vergleiche insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 2. 1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (VwSlg 13.391 A/1991; VwGH 28. 1. 2004, 2003/12/0173; 24. 2. 2006, 2003/12/0052; vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl5 128 FN 264; ferner VwGH 24. 3. 1999, 96/12/0152 – vergleiche im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) Paragraph 17, Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Der oben zitierten Verordnung der Europäischen Union sind nun keine näheren Bestimmungen zur Parteistellung in Verfahren der gewerblichen Marktüberwachung zu entnehmen. Jedenfalls nicht angeführt sind Mitbewerber, die sich durch ein Verhalten anderer Bewerber in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sehen. Wie auch von der belangten Behörde richtig ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 AVG nicht ansatzweise zu erkennen, geht es der Beschwerdeführerin doch augenscheinlich nicht um die Interessen der Marktüberwachung, sondern allein um ihre wirtschaftlichen Interessen. Diese rechtfertigen jedoch keinesfalls, einem Mitkonkurrenten Akteneinsicht in einem allein amtswegig zu führenden Verfahren zu gewähren. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den eingehenden Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der oben zitierten Verordnung der Europäischen Union sind nun keine näheren Bestimmungen zur Parteistellung in Verfahren der gewerblichen Marktüberwachung zu entnehmen. Jedenfalls nicht angeführt sind Mitbewerber, die sich durch ein Verhalten anderer Bewerber in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sehen. Wie auch von der belangten Behörde richtig ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, AVG nicht ansatzweise zu erkennen, geht es der Beschwerdeführerin doch augenscheinlich nicht um die Interessen der Marktüberwachung, sondern allein um ihre wirtschaftlichen Interessen. Diese rechtfertigen jedoch keinesfalls, einem Mitkonkurrenten Akteneinsicht in einem allein amtswegig zu führenden Verfahren zu gewähren. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den eingehenden Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen – nicht näher begründeten - Antrags der Beschwerdeführerin deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage vorliegt, die überdies klar und unmissverständlich zu beantworten war, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen – nicht näher begründeten - Antrags der Beschwerdeführerin deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage vorliegt, die überdies klar und unmissverständlich zu beantworten war, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.

Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Gewerbliche Marktüberwachung
Unzulässiges Begehren auf Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.1537.1

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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