TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/25 LVwG-2024/26/1441-2

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2022 §30 Abs2
AVG §13 Abs3
ZustG §17 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadt Y der Stadtgemeinde Y vom 19.04.2024, Zl ***, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

1)

Mit Eingabe vom 08.03.2024 reichte AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Bauanzeige betreffend die Erneuerung der Einfriedung und die Errichtung zweier Container beim Anwesen Adresse 2 (Gst **1 KG X) bei der Baubehörde ein.Mit Eingabe vom 08.03.2024 reichte AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Bauanzeige betreffend die Erneuerung der Einfriedung und die Errichtung zweier Container beim Anwesen Adresse 2 (Gst **1 KG römisch zehn) bei der Baubehörde ein.

Der Stadt Y der Stadt Y erteilte hierauf der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2024 einen Verbesserungsauftrag, die Verfahrensunterlagen zu vervollständigen. Für die Vorlage sämtlicher notwendiger Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Folgen des ungenützten Fristablaufes aufmerksam gemacht. Dieser Verbesserungsauftrag wurde – wie dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein zu entnehmen ist - nach erfolglosem Zustellversuch ab 18.03.2024 hinterlegt. Das Dokument wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behoben.

Mit fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.04.2024 die gegenständliche Bauanzeige vom 08.03.2024 zurück.

2)

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides. Zusammenfassend wurde zur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht an ihrer Zustelladresse in Z, sondern in Y aufhältig gewesen sei. Es liege daher ein Zustellmangel vor. Aus der behördlichen Aufforderung sei zudem nicht zweifelsfrei zu erschließen gewesen, warum Unterlagen nachgefordert worden seien.

3)

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die behauptete Ortsabwesenheit durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel (etwa Rechnungen über in Y getätigte Einkäufe oder allfällige Zugtickets über Reisebewegungen zwischen Y und Z) glaubhaft zu machen.

Daraufhin machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.06.2024, eingelangt am 18.06.2024, durch Vorlage von mehreren Rechnungen über in Y getätigte Einkäufe im besagten Zeitraum ihre Ortsabwesenheit glaubhaft.

Infolge Ortsabwesenheit von der Abgabestelle **** Z, Adresse 1, im Hinterlegungszeitraum vom 18.03.2024 bis 01.04.2024 war die Zustellung des Verbesserungsauftrages der belangten Baubehörde an die Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Antwortschreiben vom 14.06.2024 der Rechtsmittelwerberin.

Bedenken gegen die vorgelegten Aktenunterlagen bestehen beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht.

III.     Rechtslage:

Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr. 5/2008, maßgeblich:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, maßgeblich:

„Hinterlegung

§ 17 Paragraph 17,

(…)

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(…)“

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr. 57/2018 maßgeblich:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, maßgeblich:

„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13 Paragraph 13,

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Schließlich ist die Regelung des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022; LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, verfahrensrelevant, welche Folgendes vorsieht:Schließlich ist die Regelung des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022; Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2022, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2023,, verfahrensrelevant, welche Folgendes vorsieht:

„§ 30

Bauanzeige

(1) …

(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.“(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.“

IV.      Erwägungen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob mit Blick auf die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages dieser rechtswirksam zugestellt wurde und der Stadt Y der Stadtgemeinde Y die Bauanzeige der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat. Seitens des erkennenden Gerichts war also nicht zu prüfen, ob die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zu untersagen ist.

Am 13.03.2024 erteilte die belangte Behörde bezüglich der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 08.03.2024 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Schreibens, als zusätzlich notwendig erachtete Unterlagen der Behörde nachzureichen. Weiters wurde auch angemerkt, dass mit ungenütztem Ablauf der Frist das gegenständliche Ansuchen zurückgewiesen wird. Am 13.03.2024 erteilte die belangte Behörde bezüglich der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 08.03.2024 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Schreibens, als zusätzlich notwendig erachtete Unterlagen der Behörde nachzureichen. Weiters wurde auch angemerkt, dass mit ungenütztem Ablauf der Frist das gegenständliche Ansuchen zurückgewiesen wird.

§ 13 Abs 3 AVG sieht vor, dass die Behörde im Fall des Vorliegens von Mängeln schriftlicher Anbringen, als welches sich auch die gegenständliche Bauanzeige darstellt, nicht sofort das schriftliche Anbringen zurückzuweisen hat, sondern vielmehr unverzüglich deren Behebung veranlassen muss. Ein solcher Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn die Partei erkennbare Anforderungen des Materiengesetzes nicht vollständig eingebracht hat (vgl VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).Paragraph 13, Absatz 3, AVG sieht vor, dass die Behörde im Fall des Vorliegens von Mängeln schriftlicher Anbringen, als welches sich auch die gegenständliche Bauanzeige darstellt, nicht sofort das schriftliche Anbringen zurückzuweisen hat, sondern vielmehr unverzüglich deren Behebung veranlassen muss. Ein solcher Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn die Partei erkennbare Anforderungen des Materiengesetzes nicht vollständig eingebracht hat vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass eine Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG allerdings nur dann zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller vorher mit einem Verbesserungsauftrag nachweislich die Behebung der Mängel aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswirksamkeit (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass eine Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG allerdings nur dann zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller vorher mit einem Verbesserungsauftrag nachweislich die Behebung der Mängel aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswirksamkeit (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197).

Für die Regelung des § 30 Abs 2 TBO 2022 kann nichts anderes gelten, gibt hier doch der Gesetzgeber zwingend vor, dass vor der Zurückweisung der Bauanzeige die Möglichkeit der Vervollständigung der Bauunterlagen eingeräumt werden muss.Für die Regelung des Paragraph 30, Absatz 2, TBO 2022 kann nichts anderes gelten, gibt hier doch der Gesetzgeber zwingend vor, dass vor der Zurückweisung der Bauanzeige die Möglichkeit der Vervollständigung der Bauunterlagen eingeräumt werden muss.

Der Fristlauf des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsauftrages begann mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Dies war – wie oben festgestellt - der 18.03.2024. Unter Zugrundelegung dieses Datums als Zustellzeitpunkt endete die Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen am 01.04.2024. An diesem Tag hätte die Beschwerdeführerin letztmalig die Chance gehabt, dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachzukommen.

Die Zustellung durch Hinterlegung gilt jedoch gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestellte nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Die Zustellung durch Hinterlegung gilt jedoch gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestellte nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Am 06.06.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgrund des Beschwerdevorbringens, im Hinterlegungszeitraum des Verbesserungsauftrages ortsabwesend gewesen zu sein, schriftlich dazu aufgefordert, ihre Ortsabwesenheit von ihrer Abgabestelle in Z glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich einer behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit trifft nämlich die Partei gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl VwGH 27.09.1994, 94/17/0225)Hinsichtlich einer behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit trifft nämlich die Partei gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VwGH 27.09.1994, 94/17/0225)

Wie das Ermittlungsverfahren nun ergeben hat, machte die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 14.06.2024 durch Vorlage von Rechnungen über in Y im relevanten Hinterlegungszeitraum getätigte Einkäufe hinreichend glaubhaft, dass sie sich im maßgeblichen Zeitraum vom 18.03.2024 bis 01.04.2024 nicht an ihrer Zustelladresse Adresse 1 in **** Z aufgehalten hat.

Somit konnte im vorliegenden Beschwerdefall von der von der Beschwerdeführerin behaupteten Ortsabwesenheit ausgegangen werden, folglich von der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Verbesserungsauftrages und schließlich davon, dass der angefochtene Zurückweisungsbescheid ohne vorangegangene Verbesserungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin ergangen ist, mithin nicht dem Gesetz entsprechend.

Im Ergebnis war der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 19.04.2024 aufzuheben und wird infolgedessen das Verfahren von der belangten Behörde über die Bauanzeige fortzusetzen sein.

V.       zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG).

Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 17.05.2024 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen, wann ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt werden darf, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ebenso dazu, wie ein solcher Verbesserungsauftrag zu erteilen ist und ohne Verbesserungsmöglichkeit kein Zurückweisungsbescheid ergehen darf.Zu den Voraussetzungen, wann ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden darf, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ebenso dazu, wie ein solcher Verbesserungsauftrag zu erteilen ist und ohne Verbesserungsmöglichkeit kein Zurückweisungsbescheid ergehen darf.

Dass für die Regelung des § 30 Abs 2 TBO 2022 nichts anderes gelten kann, ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung.Dass für die Regelung des Paragraph 30, Absatz 2, TBO 2022 nichts anderes gelten kann, ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung.

Im Gegenstandsfall hat sich keine neue Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des § 13 Abs 3 AVG gestellt.Im Gegenstandsfall hat sich keine neue Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag
Zurückweisung Bauanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.26.1441.2

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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