TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/27 LVwG-2024/24/0015-1

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Pyrotechnikergesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 23.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes vorgeworfen:

„1.

Datum/Zeit:

01.10.2023, 08:00 Uhr – 26.10.2023, 22:30 Uhr

 

Ort:

**** Z, Adresse 2

 

 

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB in **** Z, Adresse 2, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F2 an CC, geb. am XX.XX.XXXX und somit einer Person unter 16 Jahren überlassen wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F2 nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden dürfen, die das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben.Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB in **** Z, Adresse 2, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F2 an CC, geb. am römisch XX.XX.XXXX und somit einer Person unter 16 Jahren überlassen wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F2 nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden dürfen, die das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § § 40 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 erster Satz PyroTG 2010 BGBl. I Nr. 131/2009 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 14 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz PyroTG 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 14 Stunden) verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„Ich habe gegen die Strafverfügung vom 09-11-2023 hinterlegt am Postamt am 15-11.2023 am 23-11-2023 Einspruch erhoben.diese wurde ordnungsgemäß Ihnen zugestellt.

Sie schicken mir am 23-11-2023 eine Straferkentnis welche am 29-11-2023 abgeholt beim Postamt habe ?? Ich werde die Straferkenntnis nicht bezahlen weil ich mir keiner Schuld bewusst bin.“

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde als Verantwortlichem der Firma BB in **** Z, Adresse 2, vorgeworfen, pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F2 an eine Person unter 16 Jahren überlassen zu haben, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze dieser Kategorie nur Personen überlassen werden dürfen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Als Tatzeit gab die belangte Behörde „01.10.2023, 08:00:00 Uhr – 26.10.2023, 22:30:00 Uhr“ an.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 05.11.2023, GZ: ***.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 05.11.2023, GZ: ***.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

Das Verwaltungsstrafverfahren war aus folgendem Grund einzustellen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, Zl 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit a Ziffer 1 VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, Zl 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen Paragraph 44 a, Litera a, Ziffer 1 VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161).

Im gegenständlichen Fall war auffallend, dass dem Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verwaltungsstrafverfahren die Tatbegehung im Zeitraum vom „01.10.2023, 08:00:00 Uhr – 26.10.2023, 22:30:00 Uhr“ angelastet wurde. Tatsächlich kann sich der gegenständliche Vorfall aber nur zu einem bestimmten Zeitpunkt ereignet haben, auch wenn dieser konkrete Zeitpunkt in der vorgeworfenen Zeitspanne liegt. Aus rechtlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob eine Korrektur – in diesem Fall eine Konkretisierung – des Tatzeitpunktes in Frage kommt. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei der Berichtigung der Tatzeit um eine geringfügige Änderung handeln würde, die nicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte. Würde das erkennende Gericht einen Tatzeitpunkt im vorgeworfenen Zeitraum „auswählen“, wäre dies keine geringfügige Berichtigung des Tatvorwurfes. Dies deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung besteht. Eine derartige Änderung des Tatzeitpunktes wäre sohin keine geringfügige Berichtigung, sondern eine Auswechslung der Tat, das dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist.

Eine Änderung des Tatzeitraumes durch die Beschwerdeinstanz kommt somit nicht in Betracht. Hierdurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen (vgl VwGH vom 26. November 1985, ZI. 84/07/0399; vom 23. März 1984, Zl 83/02/0556; vom 10. Dezember 2008, Zl 2004/17/0228; und vom 5. November 2014, Zl 2014/09/0018) bzw über den Verfahrensgegenstand hinausgehen VwGH 26.1.2012, 2010/09/0043, 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.2.2015, 2011/17/0131).Eine Änderung des Tatzeitraumes durch die Beschwerdeinstanz kommt somit nicht in Betracht. Hierdurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen vergleiche VwGH vom 26. November 1985, ZI. 84/07/0399; vom 23. März 1984, Zl 83/02/0556; vom 10. Dezember 2008, Zl 2004/17/0228; und vom 5. November 2014, Zl 2014/09/0018) bzw über den Verfahrensgegenstand hinausgehen VwGH 26.1.2012, 2010/09/0043, 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.2.2015, 2011/17/0131).

Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Tatzeit
Auswechslung der Tat
Behebung
pyrotechnische Gegenstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.0015.1

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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