Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.08.2023Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Insofern es sich im Zuge eines Bauvorhabens beim Abpumpen noch anfallender Wässer (zB nach Niederschlägen oder bei kleineren Undichtheiten entlang der Umspundung) lediglich um eine „Beseitigung“ ungewollt anfallender Wässer handelt, mit dem Ziel, die Baugrube weitgehend trocken zu halten, kann keine Erschließungsabsicht iSd § 10 WRG 1959 und auch kein vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt nach § 56 WRG 1959 erkannt werden.Insofern es sich im Zuge eines Bauvorhabens beim Abpumpen noch anfallender Wässer (zB nach Niederschlägen oder bei kleineren Undichtheiten entlang der Umspundung) lediglich um eine „Beseitigung“ ungewollt anfallender Wässer handelt, mit dem Ziel, die Baugrube weitgehend trocken zu halten, kann keine Erschließungsabsicht iSd Paragraph 10, WRG 1959 und auch kein vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt nach Paragraph 56, WRG 1959 erkannt werden.
Schlagworte
Bauvorhaben, Abpumpen anfallender Wässer, Beseitigung ungewollt anfallender Wässer, keine Erschließungsabsicht, kein vorübergehender Eingriff in Wasserhaushalt, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.1169.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024