RS Lvwg 2023/8/11 LVwG 46.23-1169/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.08.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Insofern es sich im Zuge eines Bauvorhabens beim Abpumpen noch anfallender Wässer (zB nach Niederschlägen oder bei kleineren Undichtheiten entlang der Umspundung) lediglich um eine „Beseitigung“ ungewollt anfallender Wässer handelt, mit dem Ziel, die Baugrube weitgehend trocken zu halten, kann keine Erschließungsabsicht iSd § 10 WRG 1959 und auch kein vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt nach § 56 WRG 1959 erkannt werden.Insofern es sich im Zuge eines Bauvorhabens beim Abpumpen noch anfallender Wässer (zB nach Niederschlägen oder bei kleineren Undichtheiten entlang der Umspundung) lediglich um eine „Beseitigung“ ungewollt anfallender Wässer handelt, mit dem Ziel, die Baugrube weitgehend trocken zu halten, kann keine Erschließungsabsicht iSd Paragraph 10, WRG 1959 und auch kein vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt nach Paragraph 56, WRG 1959 erkannt werden.

Schlagworte

Bauvorhaben, Abpumpen anfallender Wässer, Beseitigung ungewollt anfallender Wässer, keine Erschließungsabsicht, kein vorübergehender Eingriff in Wasserhaushalt, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.1169.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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