Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2023Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Bei der Errichtung einer Spundwand im Zuge eines Bauvorhabens, welche das Grundwasser „zwingt“, um die Baugrube herum zu strömen, liegt keine Absicht zur Nutzung und/oder Erschließung des Grundwassers iSd § 10 WRG 1959 vor.Bei der Errichtung einer Spundwand im Zuge eines Bauvorhabens, welche das Grundwasser „zwingt“, um die Baugrube herum zu strömen, liegt keine Absicht zur Nutzung und/oder Erschließung des Grundwassers iSd Paragraph 10, WRG 1959 vor.
Schlagworte
Bauvorhaben, Errichtung Spundwand, keine Absicht zur Nutzung Grundwasser, keine Absicht zur Erschließung Grundwasser, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.1169.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024