RS Lvwg 2023/8/11 LVwG 46.23-1169/2023

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Veröffentlicht am 11.08.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei der Errichtung einer Spundwand im Zuge eines Bauvorhabens, welche das Grundwasser „zwingt“, um die Baugrube herum zu strömen, liegt keine Absicht zur Nutzung und/oder Erschließung des Grundwassers iSd § 10 WRG 1959 vor.Bei der Errichtung einer Spundwand im Zuge eines Bauvorhabens, welche das Grundwasser „zwingt“, um die Baugrube herum zu strömen, liegt keine Absicht zur Nutzung und/oder Erschließung des Grundwassers iSd Paragraph 10, WRG 1959 vor.

Schlagworte

Bauvorhaben, Errichtung Spundwand, keine Absicht zur Nutzung Grundwasser, keine Absicht zur Erschließung Grundwasser, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.1169.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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