TE Lvwg Erkenntnis 2023/8/11 LVwG 46.23-1169/2023

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Veröffentlicht am 11.08.2023
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Entscheidungsdatum

11.08.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerden von 1.C D, Am Fberg, L und 2.E F, Hplatz, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.03.2023, GZ: BHLB-313556/2021-26,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Bescheidrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Bescheid

behoben.

II. Die Beschwerde der MEG G H Hplatz,L wird römisch II. Die Beschwerde der MEG G H Hplatz,L wird

Zurückgewiesen

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.03.2023 wurde der A B GmbH, G gemäß den §§ 56, 98, 107, 111 und 112 WRG für Grabung und Errichtung einer Tiefgarage, sowie Neubau von sieben Mehrfamilienwohnhäusern im Grundwasser auf Grundstück Nr. *** und ***, KG L, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen der I J GmbH vom Mai 2021 und der K L vom 14.09.2021 bzw. vom 18.10.2022 und vom 20.12.2022, die wasserrechtliche Bewilligung bei Erfüllung und Einhaltung von Auflagen erteilt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.03.2023 wurde der A B GmbH, G gemäß den Paragraphen 56,, 98, 107, 111 und 112 WRG für Grabung und Errichtung einer Tiefgarage, sowie Neubau von sieben Mehrfamilienwohnhäusern im Grundwasser auf Grundstück Nr. *** und ***, KG L, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen der römisch eins J GmbH vom Mai 2021 und der K L vom 14.09.2021 bzw. vom 18.10.2022 und vom 20.12.2022, die wasserrechtliche Bewilligung bei Erfüllung und Einhaltung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid haben C D und E F sowie die MEG G H Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine massive Veränderung der Fließgeschwindigkeit des Grundwassers durch den Bau der Tiefgarage befürchtet wird. Abgesehen von der Zunahme des Grundwasserspiegels, der wie im Bescheid angegeben auch naturgemäß schwanken könne, könnte er zu großen Schäden an den Gebäuden der angrenzenden Grundstücke führen. Es wurde befürchtet, dass derart große Eingriffe in das Grundwassergeschehen zu massiven Veränderungen und Wassereintritten in angrenzende Gebäude führen und die Nutzung der Keller dauerhaft beeinträchtigt werden könnten. Eine Ableitung in den Ledererbach sollte ausdrücklich untersagt werden. Eine Versickerung in ehemalige Brunnen auf Privatgrund sei sehr bedenklich, da diese die anfallenden Wassermengen nicht aufnehmen könnten und in Wirklichkeit einer Kontaminierung sehr groß sei. Es wurde beantragt, ein unabhängiges Gutachten von einem anderen Institut erstellen zu lassen und wurde gefordert, dieses Gutachten in Auftrag zu geben.

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 15.10.2021 hat die A B GmbH um die wasserrechtliche Bewilligung für die Grabung und Errichtung einer Tiefgarage sowie den Neubau von sieben Einfamilienwohnhäusern im Grundwasser auf Grundstück Nr. *** und ***, KG L angesucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, in welchem die Beschwerdeführer vorgebracht haben, dass sie eine Beeinträchtigung der Fundamente bzw. der Keller aufgrund der Erhöhung des Grundwasserstandes auf den Grundstücken befürchten.

Das Landesverwaltungsgericht hat aufgrund der Beschwerdevorbringen einen hydrogeologischen Amtssachverständigen beigezogen und ihn beauftragt, Befund und Gutachten zu den geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführer zu erstatten. Im hydrogeologischen Gutachten wird zusammengefasst vorgebracht, dass durch die geplante Baumaßnahme im Grundwasser und des Umstandes, dass eine dichte Umspundung der Baugrube geplant ist, aus hydrogeologischer Sicht keine Erschließungsabsicht des Grundwassers durch diese Baumaßnahme vorliegt. Im vorliegenden Fall ist auch kein Grundwasserentnahmebrunnen, welcher eine Erschließungsabsicht vom Grundwasser mit sich führt, vorgesehen. Da somit beim gegenständlichen Vorhaben keine Erschließungsabsicht der Antragsteller zu ersehen ist, ist kein wasserrechtlicher relevanter Tatbestand für eine wasserrechtliche Bewilligung gegeben.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör übermittelt.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde die Beschwerdevorbringen wiederholt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den hydrogeologischen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, welches auch zum Parteiengehör übermittelt wurde.

Erwägungen und rechtliche Beurteilung:

§ 10 WRG:Paragraph 10, WRG:

Benutzung des Grundwassers

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“

§ 40 WRG:Paragraph 40, WRG:

Entwässerungsanlagen

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2)Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.

(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“(4) Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“

§ 56 WRG:Paragraph 56, WRG:

Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt

(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.“

Wie der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 16.11.2017, VwGH Ro 2016/07/0004, ausführt, unterliegen Fälle wie das Antreffen von Grundwasser im Zuge einer Bauausführung und das darauffolgende Abpumpen des Wassers aus der Baugrube nicht der Bewilligungspflicht des § 56 WRG. Es kommt alleine auf den Zweck der Entwässerung zur Trockenhaltung der Baugrube an. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 56 WRG scheidet aus. Auch eine Bewilligungspflicht gemäß § 10 WRG scheidet nach ständiger Rechtsprechung aus, da eine Bewilligungspflicht nach § 10 die Absicht zur Nutzung und/oder Erschließung des Grundwassers voraussetzt. Im vorliegenden Fall wird eine dichte Spundwand errichtet wird und das Grundwasser „gezwungen“, um die Baugrube herum zu strömen. Wie der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 16.11.2017, VwGH Ro 2016/07/0004, ausführt, unterliegen Fälle wie das Antreffen von Grundwasser im Zuge einer Bauausführung und das darauffolgende Abpumpen des Wassers aus der Baugrube nicht der Bewilligungspflicht des Paragraph 56, WRG. Es kommt alleine auf den Zweck der Entwässerung zur Trockenhaltung der Baugrube an. Eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 56, WRG scheidet aus. Auch eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, WRG scheidet nach ständiger Rechtsprechung aus, da eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, die Absicht zur Nutzung und/oder Erschließung des Grundwassers voraussetzt. Im vorliegenden Fall wird eine dichte Spundwand errichtet wird und das Grundwasser „gezwungen“, um die Baugrube herum zu strömen.

Bei der geplanten Verfuhr, der in der Baugrube nach erfolgter weitgehend dichter Umschließung noch anfallenden Wässer (z.B. nach Niederschlägen, bei kleineren Undichtheiten entlang der Umspundung, udgl) handelt es sich nur um eine „Beseitigung“ von ungewollt anfallenden Wässern. Dieses bloße Abpumpen dieser ungewollt anfallenden Wässer hat lediglich zum Ziel, die Baugrube weitgehend trocken zu halten. Auch hier kann keine Erschließungsabsicht erkannt werden.

Eine Einleitung der abgepumpten Wässer in einen Vorfluter ist ebenfalls projektsgemäß nicht vorgesehen.

Zur geplanten Versickerung der Wässer beim erstmaligen Auspumpen der Baugrube und der temporären Wasserhaltung ist festzuhalten, dass diese als normale Baustellenwässer angesehen werden können, wie sie auf jeder Baustelle anfallen. In Hinblick auf die Sorge des Austrittes von Schmiermittel und Kraftstoffen bei Maschinen und Fahrzeugen wird festgehalten, dass auf Baustellen ohnehin nur Baugeräte und Baufahrzeuge zum Einsatz gelangen dürfen, die sich im Hinblick auf die Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers in einem einwandfreien technischen Zustand befinden. Da Unfälle nie ausgeschlossen werden können, ist vorgegeben, dass ausreichend Ölbindemittel vorzuhalten ist. Gängige Praxis bei Ölunfällen ist ohnehin weiters, dass die entsprechenden Sicherheitskräfte wie Polizei und Feuerwehr verständigt werden und gegebenenfalls unverzüglich nach dem Umweltalarmplan des Landes Steiermark Umweltalarm gegeben wird. Das Betanken und Warten der Maschinen und Fahrzeugen in der Baugrube ist ebenfalls nicht gestattet.

Nach den gegebenen wasserrechtlichen Bestimmungen kann keine Erschließungsabsicht und somit keine Bewilligungspflicht erblickt werden. Eine Bewilligung nach § 56 WRG ist wie oben ausgeführt auszuschließen. Es war daher der Bescheid zu beheben. Allfällige durch die Baumaßnahmen entstehenden Beeinträchtigungen der Grundstücke bzw. Keller wären nach anderen gesetzlichen Bestimmungen abzuhandeln. Nach den gegebenen wasserrechtlichen Bestimmungen kann keine Erschließungsabsicht und somit keine Bewilligungspflicht erblickt werden. Eine Bewilligung nach Paragraph 56, WRG ist wie oben ausgeführt auszuschließen. Es war daher der Bescheid zu beheben. Allfällige durch die Baumaßnahmen entstehenden Beeinträchtigungen der Grundstücke bzw. Keller wären nach anderen gesetzlichen Bestimmungen abzuhandeln.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Begründung zu II.Begründung zu römisch II.

Eine MEG besitzt keine Rechtspersönlichkeit und ist daher auch nicht beschwerdelegitimiert.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bauvorhaben, Errichtung Spundwand, keine Absicht zur Nutzung Grundwasser, keine Absicht zur Erschließung Grundwasser, Abpumpen anfallender Wässer, Beseitigung ungewollt anfallender Wässer, keine Erschließungsabsicht, kein vorübergehender Eingriff in Wasserhaushalt, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.1169.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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