TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/21/0563

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der Z in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1995, Zl. 105.341/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. August 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. August 1994; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 3. August 1994; da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 4. August 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 31. August 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 4. August 1994 eingebracht worden ist, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, diese Bestimmung lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, kann zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht beigetreten werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung der genannten materiell-rechtlichen Frist nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Der Hinweis in der Beschwerde auf eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist daher nicht zielführend. Davon abgesehen konnte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - abgesehen vom Fall des § 71 Abs. 6 AVG - sogleich auf Grund der Aktenlage entscheiden (verstärkter Senat vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275(A); vgl. auch das die genannte Frist betreffende hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Somit war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210563.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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