RS Lvwg 2023/8/25 LVwG 43.15-1466/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §335
  1. GewO 1994 § 335 heute
  2. GewO 1994 § 335 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 335 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtssatz

Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitenden Betriebsanlagen gemäß § 335 GewO 1994, demnach jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet, wurde mit dem Ziel eingeführt, Sicherheit hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zu bringen und die nach alter Rechtslage häufig vorkommenden negativen Kompetenzkonflikte zu vermeiden.Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitenden Betriebsanlagen gemäß Paragraph 335, GewO 1994, demnach jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet, wurde mit dem Ziel eingeführt, Sicherheit hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zu bringen und die nach alter Rechtslage häufig vorkommenden negativen Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

Schlagworte

Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitende Betriebsanlage, örtliche Zuständigkeit, größter Teil der Grundfläche, Sicherheit Behördenzuständigkeit, Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte, Gewerbeordnung 1994, Ziel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.15.1466.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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