Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §335Rechtssatz
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitenden Betriebsanlagen gemäß § 335 GewO 1994, demnach jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet, wurde mit dem Ziel eingeführt, Sicherheit hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zu bringen und die nach alter Rechtslage häufig vorkommenden negativen Kompetenzkonflikte zu vermeiden.Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitenden Betriebsanlagen gemäß Paragraph 335, GewO 1994, demnach jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet, wurde mit dem Ziel eingeführt, Sicherheit hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zu bringen und die nach alter Rechtslage häufig vorkommenden negativen Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
Schlagworte
Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitende Betriebsanlage, örtliche Zuständigkeit, größter Teil der Grundfläche, Sicherheit Behördenzuständigkeit, Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte, Gewerbeordnung 1994, ZielEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.15.1466.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024