Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
AVG §3 Z1Rechtssatz
Die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines aufrechten Konsenses einer Betriebsanlage bestimmt zwar die Wahl des Verfahrens, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit der Behörde gemäß § 3 Z 1 AVG. Zum einen wird der Verfahrensgegenstand durch den Antrag bestimmt, zum anderen ist aufgrund der stRsp des VwGH, demnach eine die Zuständigkeit berührende Antragsänderung unzulässig ist, auch ausgeschlossen, dass sich künftig hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit noch etwas ändern könnte. Selbst bei einer faktisch möglichen, jedoch rechtlich unzulässigen Ausdehnung des Projektes auf Grundstücke, die in einer anderen Katastralgemeinde gelegen wären, womit gemäß § 335 GewO 1994 jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet, durfte die für dieses Verfahren zuständige Behörde eine derartige Antragsänderung schlichtweg nicht genehmigen.Die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines aufrechten Konsenses einer Betriebsanlage bestimmt zwar die Wahl des Verfahrens, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AVG. Zum einen wird der Verfahrensgegenstand durch den Antrag bestimmt, zum anderen ist aufgrund der stRsp des VwGH, demnach eine die Zuständigkeit berührende Antragsänderung unzulässig ist, auch ausgeschlossen, dass sich künftig hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit noch etwas ändern könnte. Selbst bei einer faktisch möglichen, jedoch rechtlich unzulässigen Ausdehnung des Projektes auf Grundstücke, die in einer anderen Katastralgemeinde gelegen wären, womit gemäß Paragraph 335, GewO 1994 jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet, durfte die für dieses Verfahren zuständige Behörde eine derartige Antragsänderung schlichtweg nicht genehmigen.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit, unabhängig von Konsens Betriebsanlage, unzulässige Antragsänderung, unzulässige Antragsausdehnung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.15.1466.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024