TE Lvwg Erkenntnis 2023/8/25 LVwG 43.15-1466/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.08.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §335
AVG §3 Z1
GewO 1994 §74
GewO 1994 §81
GewO §335
  1. GewO 1994 § 335 heute
  2. GewO 1994 § 335 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 335 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Schgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.03.2023, GZ: A17- EAV-111218/2020/0120,

z u   R e c h t  e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der bekämpfte Bescheid wegen örtlicher Unzusndigkeit der belangten Behörde

behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins.  Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid wird ein Antrag der Konsenswerberin auf Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage durch Erneuerung der Betonmischanlage und Neuerrichtung einer Kies-Waschanlage, von Absetzbecken, einer Reifenwaschanlage, eines Absetz-/Auswaschbeckens und von Freilagerflächen in einem Verfahren gemäß § 81 GewO am Standort G, S, Mweg, wegen des Erlöschens der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 80 Abs 1 GewO zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der bisher für die beiden Betriebsgrundstücke und die ebenfalls unter der Adressangabe Mweg in den Akten des Betriebsanlagenreferats der belangten Behörde aufscheinenden nördlich davon in der KG S gelegenen Grundstücke vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungen wird dazu ausgeführt, aus den im bekämpften Bescheid abgebildeten Luftbildern aus dem Zeitraum 1999-2019, den detaillierten eidesstattlichen Erklärungen einer Vielzahl von Nachbarn und den von diesen vorgelegten Fotodokumentationen ergebe sich zusammenfassend, dass eine Betonproduktion am nunmehrigen Betriebsstandort zumindest in den Jahren 2010 bis Mai 2019 nicht stattgefunden habe. In diesem Zeitraum sei der Standort hauptsächlich als Lagerplatz für Reifen, Altfahrzeuge und Styroporplatten genutzt worden. Eine Lagerung von Schotter und Kies, welche für die Produktion von Beton und Betonteilen notwendig sei, erfolgte erst ab dem Jahr 2019. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (Rechnungen für den Zeitraum 2007- 2015) sowie eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Ing. E F seien nicht geeignet gewesen, diese Erhebungsergebnisse zu widerlegen. Bezüglich der Rechnungen sei nicht klar, welchem Bereich der Gesamtanlage sie zuzuordnen seien. Im Übrigen ergebe sich auch aus der eidesstattlichen Erklärung von Herrn Ing. E F, dass am Standort mittlerweile zahlreiche weitere Gewerbetreibende tätig seien was darauf schließen lasse, dass sich der Unternehmenszweck von der Betonherstellung bzw. Betonteilherstellung mittlerweile mehr in Richtung eines Gewerbeparks/Lagerstätten verschoben habe und die gegenständlichen Anlagenteile zumindest mehr als fünf Jahre anders genutzt wurden als genehmigt. Aus diesen Gründen komme die Behörde zum Ergebnis, dass der Grundkonsens für die Anlagenteile (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.03.1971, GZ: 4-308 Vi 1/5 1971) auf den Grundstücken **** und ****, KG Sberg, erloschen sei und die Konsenswerberin daher in Ermangelung eines Grundkonsenses entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr um eine Neugenehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO anzusuchen habe, für welche aufgrund der Lage der Betriebsgrundstücke die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung örtlich zuständig sei.Mit dem bekämpften Bescheid wird ein Antrag der Konsenswerberin auf Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage durch Erneuerung der Betonmischanlage und Neuerrichtung einer Kies-Waschanlage, von Absetzbecken, einer Reifenwaschanlage, eines Absetz-/Auswaschbeckens und von Freilagerflächen in einem Verfahren gemäß Paragraph 81, GewO am Standort G, S, Mweg, wegen des Erlöschens der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, GewO zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der bisher für die beiden Betriebsgrundstücke und die ebenfalls unter der Adressangabe Mweg in den Akten des Betriebsanlagenreferats der belangten Behörde aufscheinenden nördlich davon in der KG S gelegenen Grundstücke vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungen wird dazu ausgeführt, aus den im bekämpften Bescheid abgebildeten Luftbildern aus dem Zeitraum 1999-2019, den detaillierten eidesstattlichen Erklärungen einer Vielzahl von Nachbarn und den von diesen vorgelegten Fotodokumentationen ergebe sich zusammenfassend, dass eine Betonproduktion am nunmehrigen Betriebsstandort zumindest in den Jahren 2010 bis Mai 2019 nicht stattgefunden habe. In diesem Zeitraum sei der Standort hauptsächlich als Lagerplatz für Reifen, Altfahrzeuge und Styroporplatten genutzt worden. Eine Lagerung von Schotter und Kies, welche für die Produktion von Beton und Betonteilen notwendig sei, erfolgte erst ab dem Jahr 2019. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (Rechnungen für den Zeitraum 2007- 2015) sowie eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Ing. E F seien nicht geeignet gewesen, diese Erhebungsergebnisse zu widerlegen. Bezüglich der Rechnungen sei nicht klar, welchem Bereich der Gesamtanlage sie zuzuordnen seien. Im Übrigen ergebe sich auch aus der eidesstattlichen Erklärung von Herrn Ing. E F, dass am Standort mittlerweile zahlreiche weitere Gewerbetreibende tätig seien was darauf schließen lasse, dass sich der Unternehmenszweck von der Betonherstellung bzw. Betonteilherstellung mittlerweile mehr in Richtung eines Gewerbeparks/Lagerstätten verschoben habe und die gegenständlichen Anlagenteile zumindest mehr als fünf Jahre anders genutzt wurden als genehmigt. Aus diesen Gründen komme die Behörde zum Ergebnis, dass der Grundkonsens für die Anlagenteile (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.03.1971, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/5 1971) auf den Grundstücken **** und ****, KG Sberg, erloschen sei und die Konsenswerberin daher in Ermangelung eines Grundkonsenses entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr um eine Neugenehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO anzusuchen habe, für welche aufgrund der Lage der Betriebsgrundstücke die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung örtlich zuständig sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, das behördliche Verfahren sei massiv mangelhaft und habe einseitig nur die gegen das Vorliegen eines aufrechten Konsenses sprechenden Aussagen der Nachbarn berücksichtigt, welche zum einen schon aus Eigeninteresse befangen seien und zum anderen gar nicht in der Lage wären zu beurteilen, ob die Anlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen mehr als fünf Jahre nicht betrieben wurde. Insbesondere seien eidesstattliche Erklärungen und sonstige Aussagen des Geschäftsführers der Konsenswerberin Herrn G H nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen ehemaliger Mitarbeiter der I J GmbH und die eidesstattliche Erklärung von Herrn Ing. E F. Ein unstrittig seit der Bewilligung der „Ur-Betriebsanlage“ im Jahr 1957 mehrfach stattgefundener Betreiberwechsel sowie eine ebenfalls stattgefundene Spaltung des Betriebes berühre nicht den Konsens. Die seitens der Konsenswerberin vorgelegten Rechnungen und sonstigen Beweismittel seien im Übrigen bloß exemplarisch erfolgt und habe die Konsenswerberin der belangten Behörde mehrfach angeboten, bei bei Bedarf noch weitere Unterlagen zur Frage des Konsenses nachzureichen. Eine derartige Anfrage sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei die belangte Behörde, nachdem sie zunächst – offenbar selbst ausgehend von der Annahme eines aufrechten Konsenses – mehr als zwei Jahre lang ein Verfahren gemäß § 81 GewO geführt habe und dort auch bereits mehrere Gutachten in Auftrag gegeben und eine Verhandlung durchgeführt habe, nunmehr für die Konsenswerberin völlig überraschend zu der gegenständlichen Entscheidung gelangt. Zum Beweis für das Vorliegen eines aufrechten Konsenses werde auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen verwiesen, ergänzend die Einvernahme von Herrn Ing. E F, Herrn G H sowie Herrn Prokurist K L beantragt, weitere Beweise vorbehalten.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, das behördliche Verfahren sei massiv mangelhaft und habe einseitig nur die gegen das Vorliegen eines aufrechten Konsenses sprechenden Aussagen der Nachbarn berücksichtigt, welche zum einen schon aus Eigeninteresse befangen seien und zum anderen gar nicht in der Lage wären zu beurteilen, ob die Anlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen mehr als fünf Jahre nicht betrieben wurde. Insbesondere seien eidesstattliche Erklärungen und sonstige Aussagen des Geschäftsführers der Konsenswerberin Herrn G H nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen ehemaliger Mitarbeiter der römisch eins J GmbH und die eidesstattliche Erklärung von Herrn Ing. E F. Ein unstrittig seit der Bewilligung der „Ur-Betriebsanlage“ im Jahr 1957 mehrfach stattgefundener Betreiberwechsel sowie eine ebenfalls stattgefundene Spaltung des Betriebes berühre nicht den Konsens. Die seitens der Konsenswerberin vorgelegten Rechnungen und sonstigen Beweismittel seien im Übrigen bloß exemplarisch erfolgt und habe die Konsenswerberin der belangten Behörde mehrfach angeboten, bei bei Bedarf noch weitere Unterlagen zur Frage des Konsenses nachzureichen. Eine derartige Anfrage sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei die belangte Behörde, nachdem sie zunächst – offenbar selbst ausgehend von der Annahme eines aufrechten Konsenses – mehr als zwei Jahre lang ein Verfahren gemäß Paragraph 81, GewO geführt habe und dort auch bereits mehrere Gutachten in Auftrag gegeben und eine Verhandlung durchgeführt habe, nunmehr für die Konsenswerberin völlig überraschend zu der gegenständlichen Entscheidung gelangt. Zum Beweis für das Vorliegen eines aufrechten Konsenses werde auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen verwiesen, ergänzend die Einvernahme von Herrn Ing. E F, Herrn G H sowie Herrn Prokurist K L beantragt, weitere Beweise vorbehalten.

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde, der Akten LVwG 43.15-389/2021 (A17- EGP-049833/2019/0038), LVwG 43.19-6793/2022 (A17-EGP-049833/2019/0218), den seitens der belangten Behörde in Papierform vorgelegten Akten der früheren Genehmigungsbescheide sowie der in elektronischer Form vorgelegten Akten GZ: A17-EUG-064060/2016 und GZ: A17-EGP-017490/2019 ist von nachstehendem, für

die zu erlassende Entscheidung relevanten Sachverhalt auszugehen:

Die A B GmbH – Rechtsvorgängerin: I J GmbH – ist seit 12.02.2022 im Firmenbuch unter FN: ****** mit der Geschäftsanschrift Mweg, G, (bis August 2021: Gstraße, G) und dem Geschäftszweig Transportgewerbe (bis Februar 2022: Errichtung, Erwerb und Verkauf von Immobilien, Handel mit Waren aller Art, Beteiligungen anderen Unternehmen) eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist G H, der die Gesellschaft seit Beginn 10.08.2013, selbstständig vertritt. Weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr M N, der die Gesellschaft seit 26.01.2022 selbstständig vertritt.Die A B GmbH – Rechtsvorgängerin: römisch eins J GmbH – ist seit 12.02.2022 im Firmenbuch unter FN: ****** mit der Geschäftsanschrift Mweg, G, (bis August 2021: Gstraße, G) und dem Geschäftszweig Transportgewerbe (bis Februar 2022: Errichtung, Erwerb und Verkauf von Immobilien, Handel mit Waren aller Art, Beteiligungen anderen Unternehmen) eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist G H, der die Gesellschaft seit Beginn 10.08.2013, selbstständig vertritt. Weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr M N, der die Gesellschaft seit 26.01.2022 selbstständig vertritt.

Die Beschwerdeführerin ist seit April 2016 am Standort Mweg, G, unternehmerisch tätig und ist auf diesem Standort Inhaberin folgender Gewerbe:

. seit 21.08.2015 - Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, soweit diese Tätigkeit nicht durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinne erfolgt (GISA-Zahl: ******)

. seit 21.08.2015 – Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern (GISA-Zahl: ******)

. seit 04.05.2016- Erzeugung von Betonwaren (GISA-Zahl: ******)

. seit 30.10.2018 – Erdbewegung (Deichgräber) eingeschränkt (GISA-Zahl: ******) . seit 03.09.2015– Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau

(GIS-Zahl: ******)

Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils Herr G H, ausgenommen das Gewerbe „Baugewerbetreibender“ (hier ist Ing. O P namhaft gemacht).

Für den Standort Mweg, G, liegen eine Reihe rechtskräftiger gewerbebehördlicher (Änderungs-)Genehmigungen ua. folgende, vor:

?     Mit Bescheid vom 12.04.1957, GZ: A 4-2761/1956/1, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für einen Bauhof und Baulagerplatz für den Standort, Parzellen ***, ***, ***, EZ: *** und Parzelle ***, EZ ****. Dieser Bescheid ist in Verstoß geraten

? Mit Bescheid vom 10.05.1962, GZ.; A 4 - K1059/1962/1-2, wurde die Genehmigung der Erweiterung der Betonwarenerzeugungsstätte durch die Errichtung einer Werkshalle zur Unterbringung einer Betonwarenerzeugungsstätte, eines Maschinen und Geräteraumes, eines Ersatzteillagers sowie eines Gefolgschaftsraumes, erteilt.

In dieser Entscheidung ist ua. wie folgt ausgeführt:

..Die gewerblich benützte Fläche hat ein Ausm von 291 (Halle) und Freigelände für Lagerung und Fertigung 5.000 m²….“

In dem vidierten Plan, der betitelt ist mit „Anbau einer Werkshalle an das Bürogebäude des Betonwerk S, S, Mweg, Ing. E F, EZ ***, PZ. NR. ***“ ist die Lage des genehmigten Gebäudes wie folgt dargestellt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

? Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.03.1971, GZ: 4-308 Vi 1/5 1971, wurde über Ansuchen des Hrn. Ing. E F die gewerbe- und baubehördliche ? Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.03.1971, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/5 1971, wurde über Ansuchen des Hrn. Ing. E F die gewerbe- und baubehördliche

Genehmigung für die Erweiterung der Betonwerkanlage in G-S durch Errichtung einer Maschinenhalle, einer Doppelreihensiloanlage und eines Dosierkanals (alle auf Par. Nr. ** der KG S, Gemeinde Sberg) und eines Mischerhauses (auf Parz. ** der KG Sberg) erteilt.

Es lag beginnend mit dieser Änderung und daher fortan eine bezirksübergreifende Betriebsanlage vor, da sich diese neben dem Stadtgebiet G nun auch auf das Gemeindegebiet von Sberg erstreckte.

In der Betriebsbeschreibung ist ua wie folgt ausgeführt:

Ing. E F beabsichtigt laut Planung von Feber 1964 die Errichtung einer Maschinenhalle (zweigeschossig) mit anschliender Doppelreihensiloanlage an der Westseite, zwei Trockenkammeranlagen an der Nord- und Südseite, sowie zwei Seiltransportanlagen, die von den Trockenkammeranlagen nach Norden bzw. Süden ins freie Lagergelände hren. dlich dieser Gesamtanlagen wird außerdem auf Grundparzelle ** freistehend ein Mischerhaus II und ein gleiches Gebäude nördlich der Anlage auf Gd.P. *** errichtet……„Ing. E F beabsichtigt laut Planung von Feber 1964 die Errichtung einer Maschinenhalle (zweigeschossig) mit anschließender Doppelreihensiloanlage an der Westseite, zwei Trockenkammeranlagen an der Nord- und Südseite, sowie zwei Seiltransportanlagen, die von den Trockenkammeranlagen nach Norden bzw. Süden ins freie Lagergelände führen. Südlich dieser Gesamtanlagen wird außerdem auf Grundparzelle ** freistehend ein Mischerhaus römisch II und ein gleiches Gebäude nördlich der Anlage auf Gd.P. *** errichtet………

..5) Am äeren Ende der Trockenhallen, also an der nördlichen und der dlichen Front derselben sind in den Ausngen je eine Seiltransportanlage vorgesehen, deren Seilbahnen die getrockneten, (erharteter) Steine aus den beiden Trockenkammern heraustragen und mittels Abtragkran auf den Abstappelplätzen zur Verladung palettiert bereitstellen.“

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Jene in der KG Sberg gelegenen Grundstücke mit den damaligen Grundstücksnummern **, ** und **, auf denen damals die obgenannten Betriebsanlagenerweiterungen bewilligt wurden sind flächenmäßig ident mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. **** und Nr. ****.

? Mit Bescheid vom 06.04.1972, GZ: 4- 308 V1 1/16-1972, hat der Landeshauptmann von Steiermark die gewerbebehördliche Benützungsbewilligung erteilt; es wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage im Wesentlichen im Sinne des Genehmigungsbescheides ausgeführt wurde.

? Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.05.1973, GZ: 4-308/I Sta 20/3-1973, (gewerbebehördliche Genehmigung) und mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.1975, GZ: A 4-K 1059/c/1962/2, (Betriebsbewilligung), wurden die Genehmigungen für eine Heizöllagerung sowie eine Dieselkraftstoffbetriebsanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG S erteilt.

? Mit Bescheid vom 03.09.1973, GZ: 4-308 Vi 1/23-1973, hat der Landeshauptmann von Steiermark die gewerbebehördliche Genehmigung für eine neuerliche Erweiterung der Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der KG S, durch einen parallel zur Mstraße ausgeführten Erweiterungsbau für eine Kfz- Werkstätte, Fertigungshalle, die auch als Schlosserei dient, Gefolgschaftsraum und Heizraum, – zunächst vorbehaltlich – erteilt. Die vorbehaltliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 29.10.1975, GZ: 4-308 Vi 1/32-1975, des LH von Steiermark auf Dauer erteilt.? Mit Bescheid vom 03.09.1973, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/23-1973, hat der Landeshauptmann von Steiermark die gewerbebehördliche Genehmigung für eine neuerliche Erweiterung der Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der KG S, durch einen parallel zur Mstraße ausgeführten Erweiterungsbau für eine Kfz- Werkstätte, Fertigungshalle, die auch als Schlosserei dient, Gefolgschaftsraum und Heizraum, – zunächst vorbehaltlich – erteilt. Die vorbehaltliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 29.10.1975, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/32-1975, des LH von Steiermark auf Dauer erteilt.

? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 29.10.1975, GZ: 4-308 Vi 1/31-1975,? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 29.10.1975, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/31-1975,

(gewerbebehördliche Genehmigung) und mit Bescheid vom 27.12.1976, GZ: 4-308 Vi 1/41- 1976 (Betriebsbewilligung) wurde die Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück(gewerbebehördliche Genehmigung) und mit Bescheid vom 27.12.1976, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/41- 1976 (Betriebsbewilligung) wurde die Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück

Nr. *** der KG S bewilligt.

? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 27.12.1976, GZ: 4-308 Vi 1/42-1976, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betonwerksanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG S und Grundstück Nr. ** der KG Sberg, durch? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 27.12.1976, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/42-1976, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betonwerksanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG S und Grundstück Nr. ** der KG Sberg, durch

Errichtung einer Halle III (westlich der Halle II), in der eine Betonsteinproduktionsanlage installiert wird. In diesem Bescheid ist ua. ausgeführt, dass die getrockneten Steine über das Hubgerät zu einer Paketieranlage gehen und von dort mittels Hubstapler zum Lagerplatz gebracht und dort gelagert werden. InErrichtung einer Halle römisch III (westlich der Halle römisch II), in der eine Betonsteinproduktionsanlage installiert wird. In diesem Bescheid ist ua. ausgeführt, dass die getrockneten Steine über das Hubgerät zu einer Paketieranlage gehen und von dort mittels Hubstapler zum Lagerplatz gebracht und dort gelagert werden. In

dem vidierten Plan ist ein Lagerplatz (LP) auf Grundstück **, östlich des Gebäudes, zur Grundstücksgrenze hin, eingetragen.

? Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.12.1976, GZ: 4-308 Vi 1/41-1976, wurde die Betriebsbewilligung für die Ölfeuerungsanlage erteilt.? Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.12.1976, GZ: 4-308 römisch fünf i 1/41-1976, wurde die Betriebsbewilligung für die Ölfeuerungsanlage erteilt.

? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 26.06.1996, GZ: 04-15 Vi 2-1994/9, wurden nach Überprüfung der Betriebsanlage zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 26.06.1996, GZ: 04-15 römisch fünf i 2-1994/9, wurden nach Überprüfung der Betriebsanlage zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

? Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 07.05.1998, GZ: 04-15.1/283-97/24, wurde die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG Sberg genehmigt.

? Mit Bescheid vom 09.09.2011, GZ: 007169/2008-0021 wurde am Standort G, S, Nstraße (vormals Mweg) über Ansuchen der Q R GmbH die Änderung der Betriebsanlage durch Aufstellung und Betrieb einer mobilen Betonmischanlage zur Kenntnis genommen und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid betrifft nicht die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sondern ausschließlich das nördlich davon in der KG S gelegene Grundstück Nr. ***. In diesem Bescheid wird auf Seite 9 auf ein Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.04.2008, GZ: FA13A-15.10-1/2004-38, Bezug genommen, in welchem aufgrund dort näher dargelegter Ermittlungen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wird, dass die Q R GmbH keine im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung gelegenen Betriebsanlagen oder Anlagenteile betreibt (laut damaligen Feststellungen waren südlich davon auf den Grundstücken Nr. ** sowie ***, KG Sberg, als Anlagenbetreiber ausschließlich die Firma S T und die Firma U V GmbH tätig) und daher nunmehr keine bezirksübergreifende Anlage mehr vorliegt. Die belangte Behörde schloss sich dieser Rechtsansicht an und wurde daher der Bescheid vom 09.09.2011 zum Unterschied von den in den Jahren 1971-1998 erlassenen vorzitierten Entscheidungen nicht als Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, sondern als Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz erlassen.? Mit Bescheid vom 09.09.2011, GZ: 007169/2008-0021 wurde am Standort G, S, Nstraße (vormals Mweg) über Ansuchen der Q R GmbH die Änderung der Betriebsanlage durch Aufstellung und Betrieb einer mobilen Betonmischanlage zur Kenntnis genommen und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid betrifft nicht die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sondern ausschließlich das nördlich davon in der KG S gelegene Grundstück Nr. ***. In diesem Bescheid wird auf Seite 9 auf ein Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.04.2008, GZ: FA13A-15.10-1/2004-38, Bezug genommen, in welchem aufgrund dort näher dargelegter Ermittlungen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wird, dass die Q R GmbH keine im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung gelegenen Betriebsanlagen oder Anlagenteile betreibt (laut damaligen Fests

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten