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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1995, Zl. 111.307/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. November 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 2. Dezember 1994 habe; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 4. November 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 18. November 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Bei der genannten Frist handle es sich um eine solche, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstelle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit 2. Dezember 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 18. November 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 u. a.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge, wobei es auf die Umstände der Fristversäumung nicht ankommt.
Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zwischenzeitig mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte Novellierung des Aufenthaltsgesetzes nichts zu ändern, weil der angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen ist.
Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der gerügten Unterlassung einer Rechtsbelehrung betreffend die Möglichkeit der Einbringung eines einem Wiedereinsetzungsantrages behauptet, führen diese schon deswegen nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 u.a.).
Zufolge des Verlustes des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sind die von ihm in der Beschwerde angeführten persönlichen Verhältnisse nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210570.X00Im RIS seit
11.07.2001