Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Z17Rechtssatz
Das Anbieten von Drift- und Track-Days-Veranstaltungen unterliegt gemäß
§ 2 Z 17 GewO 1994 nicht der Gewerbeordnung, da es sich, ähnlich wie beim Betrieb einer Sommerrodelbahn, von Bungee-Jumping-Veranstaltungen oder Gokartbahnen, um Unternehmen öffentlicher Belustigungen handelt. Diese Tätigkeiten unterliegen dem Veranstaltungsrecht der Länder nach Art 15 Abs 1 iVm Abs 3 B-VG. Eine gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1994, also eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient, liegt gerade nicht vor und ist eine Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes nicht nach der GewO 1994 strafbar.Paragraph 2, Ziffer 17, GewO 1994 nicht der Gewerbeordnung, da es sich, ähnlich wie beim Betrieb einer Sommerrodelbahn, von Bungee-Jumping-Veranstaltungen oder Gokartbahnen, um Unternehmen öffentlicher Belustigungen handelt. Diese Tätigkeiten unterliegen dem Veranstaltungsrecht der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, B-VG. Eine gewerbliche Betriebsanlage iSd Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, also eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient, liegt gerade nicht vor und ist eine Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes nicht nach der GewO 1994 strafbar.
Schlagworte
Drift-Veranstaltungen, Track-Days-Veranstaltungen, Ausnahmetatbestand, Unternehmen öffentlicher Belustigungen, Veranstaltungsrecht der Länder, keine gewerbliche Betriebsanlage, Gewerbeordnung 1994, Bundes-Verfassungsgesetz, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.19.3518.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024