TE Lvwg Erkenntnis 2023/11/20 LVwG 30.19-3518/2023

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Veröffentlicht am 20.11.2023
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Entscheidungsdatum

20.11.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark

Norm

GewO 1994 §2 Z17
GewO 1994 §74 Abs1
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art15 Abs1
VeranstaltungsG Stmk 2012
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  12. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  15. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  17. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  18. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  12. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  15. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  17. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  18. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des A B, geb. am 07.06.1983, Aberg, St. J in der H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23.10.2023, GZ: BHHF/622230052470/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
römisch eins.   Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt/Verfahrensgang:

1. Für das E F in Gbach, Ipark, liegt eine Veranstaltungsstättenbewilligung für eine ortsfeste Veranstaltungsstätte vor. Eine Veranstaltungsbewilligung für eine Motorsportanlage liegt nicht vor. Die Bewilligung der Veranstaltungsstätte wurde erteilt mit folgenden Bescheiden:

a.       Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.03.2000,

GZ: 2.1-V-62/99

b.       Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 15.06.2001,

GZ: 2.1-14/01

b.a     Berufungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom

         12.03.2002, GZ: FA7C-2-5.0P/22-00/27

c.       Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 21.07.2003, GZ: 2.1 17/02

c.a      Berufungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom

         27.01.2004, GZ: Fa7C-2-5.0P/30-03/1

d.       Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 09.03.2018,

GZ.: 2.1-18/2013

2. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld hat mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138, das Ansuchen der C D GmbH, vom 09.04.2021, über alternierendes Fahren an verschiedenen Wochentagen mit verschiedenen Fahrzeugkategorien abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013, geänderten Betriebszeiten insofern geändert, als die Betriebszeiten im Trainingsbetrieb für den Samstagnachmittag für Rennautos von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr (in der Sommerzeit bis 19.00 Uhr, maximal 15 Fahrzeuge) und Leihkarts von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr (maximal 15 Fahrzeuge), aufgehoben wurde. Mit Spruchpunkt III. hat die belangte Behörde sämtliche Driftveranstaltungen, Autoslalomveranstaltungen, die eigentlich Driftveranstaltungen seien, Track-Days-Veranstaltungen und Fahrten in den zuvor genannten Kategorien im Trainingsbetrieb im E F, mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung, untersagt. In der Begründung führte die belangte Behörde zu diesem Spruchpunkt aus, dass diese Art der Veranstaltungen, was das Driften mit Fahrzeugen betreffe, zu keiner Zeit von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst gewesen sei. Die Lärmmessungen anlässlich der Driftveranstaltung Track-Day am 14.08.2021, habe ergeben, dass es bei der Gegenüberstellung der örtlichen Verhältnisse durch diese Betriebsweise zu einer Erhöhung um 16 dB gekommen sei. Diese Erhöhung der Dezibelwerte sei für die angrenzende Wohnbevölkerung nicht mehr zumutbar, weshalb unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit Spruchpunkt IV. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld hat mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138, das Ansuchen der C D GmbH, vom 09.04.2021, über alternierendes Fahren an verschiedenen Wochentagen mit verschiedenen Fahrzeugkategorien abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch II. wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013, geänderten Betriebszeiten insofern geändert, als die Betriebszeiten im Trainingsbetrieb für den Samstagnachmittag für Rennautos von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr (in der Sommerzeit bis 19.00 Uhr, maximal 15 Fahrzeuge) und Leihkarts von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr (maximal 15 Fahrzeuge), aufgehoben wurde. Mit Spruchpunkt römisch III. hat die belangte Behörde sämtliche Driftveranstaltungen, Autoslalomveranstaltungen, die eigentlich Driftveranstaltungen seien, Track-Days-Veranstaltungen und Fahrten in den zuvor genannten Kategorien im Trainingsbetrieb im E F, mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung, untersagt. In der Begründung führte die belangte Behörde zu diesem Spruchpunkt aus, dass diese Art der Veranstaltungen, was das Driften mit Fahrzeugen betreffe, zu keiner Zeit von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst gewesen sei. Die Lärmmessungen anlässlich der Driftveranstaltung Track-Day am 14.08.2021, habe ergeben, dass es bei der Gegenüberstellung der örtlichen Verhältnisse durch diese Betriebsweise zu einer Erhöhung um 16 dB gekommen sei. Diese Erhöhung der Dezibelwerte sei für die angrenzende Wohnbevölkerung nicht mehr zumutbar, weshalb unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit Spruchpunkt römisch IV. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.

3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 05.09.2022, GZ: LVwG 40.19-6923/2022-2 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entschieden und mit dem in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis über Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides. Mit Erkenntnis vom 7.November 2023, Gz.: LVwG 43.19-6636/2022-21 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark Spruchpunkt III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138, behoben.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 05.09.2022, GZ: LVwG 40.19-6923/2022-2 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entschieden und mit dem in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis über Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des bekämpften Bescheides. Mit Erkenntnis vom 7.November 2023, Gz.: LVwG 43.19-6636/2022-21 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark Spruchpunkt römisch III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138, behoben.

4. Die belangte Behörde forderte Herrn A B als Verantwortlichen der C D GmbH in Gbach, Ipark mit Schreiben vom 30.08.2023 auf sich zu dem Vorhalt, dass die genannte Firma am 15.07.2023 von 15.20 Uhr bis 16.30 Uhr auf dem Standort in Pdorf, Gpark, E F, eine gemäß § 74 Abs 1 und 2 GewO 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für „Bewässertes Fahren“ (Fahrzeugkategorie Driften und Trackdays) betrieben habe. Diese Fahrzeugkategorie (Driften und Trackdays) sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138 untersagt worden. Die Genehmigungspflicht sei schon dadurch gegeben, da Anrainer durch Lärm belästigt würden, weil die Verwaltungsvorschrift nach § 366 Abs 1 Z 2 der GewO verletzt. 4. Die belangte Behörde forderte Herrn A B als Verantwortlichen der C D GmbH in Gbach, Ipark mit Schreiben vom 30.08.2023 auf sich zu dem Vorhalt, dass die genannte Firma am 15.07.2023 von 15.20 Uhr bis 16.30 Uhr auf dem Standort in Pdorf, Gpark, E F, eine gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für „Bewässertes Fahren“ (Fahrzeugkategorie Driften und Trackdays) betrieben habe. Diese Fahrzeugkategorie (Driften und Trackdays) sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138 untersagt worden. Die Genehmigungspflicht sei schon dadurch gegeben, da Anrainer durch Lärm belästigt würden, weil die Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO verletzt.

5. Herr A B rechtfertigte sich rechtzeitig dahingehend, in dem auf die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 18.04.2023 und die daraus resultierende Verhandlungsschrift zu GZ: 43.19-6636/2022-10 verwies und auf den genehmigten Bestand. Aus diesen angeführten Titeln sei die Betriebsanlage für den am 15.07.2023 abgehaltenen Trainingsbetrieb vollumfänglich genehmigt.

6. Die belangte Behörde hat in der Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen, mit dem Herrn A B wie folgt zur Last gelegt wurde:

„1. Datum/Zeit: 15.07.2023, 15.20 Uhr – 15.07.2023, 16.30 Uhr

Ort:                                      Pdorf, Gewerbepark Gbach West,

                                          E F

Sie haben als Verantwortliche/r der Firma C D GmbH in Gbach, (Ipark zu verantworten, dass die genannte Firma auf dem Standort in Gbach, Ipark von 15:20 Uhr bis zumindest 16:30 Uhr eine gemäß § 74 Abs. 1 und 2 GewO .2,1 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für "Bewässertes Fahren" (Fahrzeugkategorie Driften und Trackdays) betrieben hat. Diese Fahrzeugkategorie (Driften und Trackdays) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138 untersagt. Die Genehmigungspflicht ist schon dadurch gegeben, da Anrainer durch Lärm belästigt werden.Sie haben als Verantwortliche/r der Firma C D GmbH in Gbach, (Ipark zu verantworten, dass die genannte Firma auf dem Standort in Gbach, Ipark von 15:20 Uhr bis zumindest 16:30 Uhr eine gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO .2,1 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für "Bewässertes Fahren" (Fahrzeugkategorie Driften und Trackdays) betrieben hat. Diese Fahrzeugkategorie (Driften und Trackdays) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138 untersagt. Die Genehmigungspflicht ist schon dadurch gegeben, da Anrainer durch Lärm belästigt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018.“ 1. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2018,.“

Über Herrn A B wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz der Gewerbeordnung, verhängt. Über Herrn A B wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz der Gewerbeordnung, verhängt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verantwortung des Beschuldigten der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022 mit welchen Driftveranstaltungen und Trackdays untersagt worden seien, als auch die Stellungnahme des Anlagenreferates vom 20.06.2023, welche im Akt zu GZ: BHHF/622230019915/2023 aufliege, entgegenstünden. Mit dem angeführten Bescheid seien Driftveranstaltungen, Autoslalomveranstaltungen, die eigentlich Driftveranstaltungen seien, Track-Day Veranstaltungen und Fahrten in den zuvor genannten Kategorien im Trainingsbetrieb im E F mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung untersagt worden. Mit Spruchpunkt 4. sei die aufschiebende Wirkung einer eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen worden. Eine Entscheidung in der Sache sei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu diesem Spruchpunkt über die Untersagung des Driftens und der Veranstaltung von Trackdays noch nicht ergangen. Nach Anführung der rechtlichen Bestimmung des § 366 Abs 1 GewO folgt die Strafbemessung. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verantwortung des Beschuldigten der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022 mit welchen Driftveranstaltungen und Trackdays untersagt worden seien, als auch die Stellungnahme des Anlagenreferates vom 20.06.2023, welche im Akt zu GZ: BHHF/622230019915/2023 aufliege, entgegenstünden. Mit dem angeführten Bescheid seien Driftveranstaltungen, Autoslalomveranstaltungen, die eigentlich Driftveranstaltungen seien, Track-Day Veranstaltungen und Fahrten in den zuvor genannten Kategorien im Trainingsbetrieb im E F mangels veranstaltungsrechtlicher Betriebsstättengenehmigung untersagt worden. Mit Spruchpunkt 4. sei die aufschiebende Wirkung einer eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen worden. Eine Entscheidung in der Sache sei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu diesem Spruchpunkt über die Untersagung des Driftens und der Veranstaltung von Trackdays noch nicht ergangen. Nach Anführung der rechtlichen Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, GewO folgt die Strafbemessung.

7. Rechtzeitig hat Herr A B Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage falsch sei. Der § 366 Abs 1 Z 2 GewO sei nicht verletzt worden, weil für die besagte Betriebsstätte eine Genehmigung vorliege. Es sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, GZ: 2.1-18/2013 vom 09.03.2018. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 7. Rechtzeitig hat Herr A B Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage falsch sei. Der Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO sei nicht verletzt worden, weil für die besagte Betriebsstätte eine Genehmigung vorliege. Es sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, GZ: 2.1-18/2013 vom 09.03.2018. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere dem im bekämpften Straferkenntnis zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, sowie dem vom Beschwerdeführer weiters zitierten Bescheid vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013. Die Feststellungen sind auch nicht strittig.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 74 Abs 2 GewO:Paragraph 74, Absatz 2, GewO:

„Betriebsanlagen

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.  das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.  die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.  die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.  die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.  eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

§ 366 Abs 1 Z 2 GewO: Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO:

„Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; […]“2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; […]“

Rechtliche Erwägungen:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A B eine Übertretung der Gewerbeordnung zur Last gelegt, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH verantwortlich sei, dass diese eine nicht genehmigte Betriebsanlage für „Bewässertes Fahren“ (Fahrzeugkategorie Driften und Trackdays) ohne Genehmigung betrieben habe, da diese Fahrzeugkategorie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022 untersagt worden sei, und durch den Betrieb eine Belästigung der Anrainer gegeben sei. Der zitierte Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138 stützt sich auf das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012. Für das E F in Gbach liegt eine Veranstaltungsstättenbewilligung für eine ortsfeste Veranstaltungsstätte vor, die mit dem im Sachverhalt dargelegten Bescheiden nach dem StVAG bewilligt ist. Es muss im Gegenstande nicht geprüft werden, ob „Driften und Trackdays“ von den veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen umfasst ist, da das „Driften und Trackdays“ jedenfalls keine Tätigkeit ist, die der Gewerbeordnung unterliegt. Nach § 2 Z 17 GewO ist diese nicht anzuwenden auf den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalischer und literarischer Darbietungen. Beim Betrieb etwa wie Sommerrodelbahn, Bungee-Jumping-Veranstaltungen, No-Snow-Speed Rafting Veranstaltungen oder auch Gokartbahnen handelt es sich um Unternehmen öffentlicher Belustigungen. Diese unterliegen dem Veranstaltungsrecht der Länder nach Art. 15 Abs 1 iVm Abs 3 B-VG, ebenso wie z.B. der Betrieb von Sportanlagen. Im Gegenstande wurde daher zu Recht eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz erteilt. Eine Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes und der darauf gegründeten Bescheide ist nicht nach der Gewerbeordnung strafbar. Eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Betrieb mit bekämpftem Straferkenntnis angelastet wird, ist eine örtlich gebundene Einrichtung die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dies ist im Gegenstande nicht zutreffend. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A B eine Übertretung der Gewerbeordnung zur Last gelegt, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH verantwortlich sei, dass diese eine nicht genehmigte Betriebsanlage für „Bewässertes Fahren“ (Fahrzeugkategorie Driften und Trackdays) ohne Genehmigung betrieben habe, da diese Fahrzeugkategorie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022 untersagt worden sei, und durch den Betrieb eine Belästigung der Anrainer gegeben sei. Der zitierte Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39849/2019-138 stützt sich auf das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012. Für das E F in Gbach liegt eine Veranstaltungsstättenbewilligung für eine ortsfeste Veranstaltungsstätte vor, die mit dem im Sachverhalt dargelegten Bescheiden nach dem StVAG bewilligt ist. Es muss im Gegenstande nicht geprüft werden, ob „Driften und Trackdays“ von den veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen umfasst ist, da das „Driften und Trackdays“ jedenfalls keine Tätigkeit ist, die der Gewerbeordnung unterliegt. Nach Paragraph 2, Ziffer 17, GewO ist diese nicht anzuwenden auf den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalischer und literarischer Darbietungen. Beim Betrieb etwa wie Sommerrodelbahn, Bungee-Jumping-Veranstaltungen, No-Snow-Speed Rafting Veranstaltungen oder auch Gokartbahnen handelt es sich um Unternehmen öffentlicher Belustigungen. Diese unterliegen dem Veranstaltungsrecht der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, B-VG, ebenso wie z.B. der Betrieb von Sportanlagen. Im Gegenstande wurde daher zu Recht eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz erteilt. Eine Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes und der darauf gegründeten Bescheide ist nicht nach der Gewerbeordnung strafbar. Eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Betrieb mit bekämpftem Straferkenntnis angelastet wird, ist eine örtlich gebundene Einrichtung die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dies ist im Gegenstande nicht zutreffend.

Es war daher das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Drift-Veranstaltungen, Track-Days-Veranstaltungen, Ausnahmetatbestand, Unternehmen öffentlicher Belustigungen, Veranstaltungsrecht der Länder, keine gewerbliche Betriebsanlage, Gewerbeordnung 1994, Bundes-Verfassungsgesetz, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.19.3518.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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