Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2Rechtssatz
Die Verweisung auf die mit der globalen Erwärmung unmittelbar drohenden Nachteile für die menschliche Zivilisation und das Vorbringen, dass mittels Straßenblockade bewirkt werden soll, dass Schritte gesetzt werden, deren weiteres Voranschreiten der Erderwärmung entgegenwirken, stellen achtenswerte Beweggründe im Sinne des § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB dar und sind diese bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs 2 VStG als mildernd zu werten.Die Verweisung auf die mit der globalen Erwärmung unmittelbar drohenden Nachteile für die menschliche Zivilisation und das Vorbringen, dass mittels Straßenblockade bewirkt werden soll, dass Schritte gesetzt werden, deren weiteres Voranschreiten der Erderwärmung entgegenwirken, stellen achtenswerte Beweggründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 3, StGB dar und sind diese bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG als mildernd zu werten.
Schlagworte
Globale Erwärmung, Nachteil, Zivilisation, Straßenblockade, Erderwärmung, achtenswerter Beweggrund, Milderungsgrund, Strafbemessung, Verwaltungsstrafgesetz, StrafgesetzbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.8.2654.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024