Entscheidungsdatum
22.03.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W294 2280081-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 wie folgt zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.10.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.10.2023, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein albanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 28.08.2023 nach Österreich ein. Er wurde am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Arbeitskleidung an einem einschlägig für Schwarzarbeiter bekannten Straßenabschnitt im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem albanischen Personalausweis aus und gab an, er müsse arbeiten, um für seine Familie Geld zu verdienen. Er schlafe in einem Hotel. Dort befinde sich auch sein Reisepass. Er habe jedoch keinen Schlüssel für das Hotel, kenne den Namen des Hotels nicht und finde auch nicht dorthin. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.
Der BF wurde noch am durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei ledig, habe eine Lebensgefährtin und ein Kind. Seine Familienangehörigen würden sich in Albanien befinden, er habe niemanden in Österreich. Er habe die Grundschule bis Gymnasium mit Matura abgeschlossen und sei ausgebildeter Koch. Er habe in Albanien als Kellner gearbeitet. Er sei am 28.08.2023 eingereist und habe in Österreich nur eine Woche gearbeitet als Hilfskraft. Er komme im Jahr für ca. 5 Monate nach Österreich, um hier zu arbeiten. Er habe keine Arbeitserlaubnis. Er verfüge über Barmittel von ca. 420 Euro, Ersparnisse habe er nicht. Er wohne in verschiedenen Hotels. Er wolle schnell nach Albanien ausreisen und sei zu einer freiwilligen Ausreise bereit. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit einem Bekannten zu telefonieren, der zusicherte, am nächsten Tag den Reisepass des BF ins PAZ zu bringen.
Am selben Tag wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt.
Der BF wurde ab 16.10.2023 um 15:10 Uhr in Schubhaft angehalten.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, aufgrund des Einreisemotivs der Arbeitsaufnahme sei schon die Einreise des BF nicht rechtens gewesen und auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er sei einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er an keine Behörden herangetreten sei, sich im Verdeckten aufgehalten habe und bewusst untergetaucht sei. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er zum persönlichen Vorteil eingereist sei und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Er verfüge über keine legal erwirtschafteten Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten. Er sei nicht integriert, in Österreich nicht verankert und nur aufgrund der Arbeitsaufnahme eingereist. Seine gesamte Familie sei in Albanien aufhältig. Es liege Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor. Eine illegale Arbeitsaufnahme könne nicht als soziale Verankerung gewertet werden. Der BF verfüge über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und habe auch keine Abhängigkeiten, er führe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien wie auch seine Familie. Er verfüge nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal er sich bis dato nicht an die Rechtsvorschriften gehalten habe. Es sei gerade für mittellose Personen äußerst verlockend, ehestmöglich an eine neue Arbeitsstelle zu gelangen, zumal dies auch sein Einreisemotiv gewesen sei. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig und mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, aufgrund des Einreisemotivs der Arbeitsaufnahme sei schon die Einreise des BF nicht rechtens gewesen und auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er sei einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er an keine Behörden herangetreten sei, sich im Verdeckten aufgehalten habe und bewusst untergetaucht sei. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er zum persönlichen Vorteil eingereist sei und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Er verfüge über keine legal erwirtschafteten Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten. Er sei nicht integriert, in Österreich nicht verankert und nur aufgrund der Arbeitsaufnahme eingereist. Seine gesamte Familie sei in Albanien aufhältig. Es liege Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Eine illegale Arbeitsaufnahme könne nicht als soziale Verankerung gewertet werden. Der BF verfüge über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und habe auch keine Abhängigkeiten, er führe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien wie auch seine Familie. Er verfüge nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal er sich bis dato nicht an die Rechtsvorschriften gehalten habe. Es sei gerade für mittellose Personen äußerst verlockend, ehestmöglich an eine neue Arbeitsstelle zu gelangen, zumal dies auch sein Einreisemotiv gewesen sei. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig und mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, der BF habe zwar nicht die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten, aber gegen die sichtvermerkfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Er sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und bei einer Kontrolle in Arbeitskleidung betreten worden. Er habe selbst angegeben, zur Arbeitsaufnahme eingereist zu sein. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel, sei mittellos und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe gegen das Meldegesetz verstoßen. Sein Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Seine Familie lebe in Albanien, familiäre Bindungen zu Österreich habe er nicht. Es sei keine tiefer greifende Integration in Österreich erkennbar. Eine Rückkehr in die Heimat sei zumutbar und es sei auch eine gegebenenfalls notwendige Abschiebung zulässig. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich, es werde allerdings nicht verkannt, dass der BF rückkehrwillig sei.
Am 17.10.2023 wurde der albanische Reisepass des BF ins PAZ gebracht.
Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt. Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt.
Bei einer Rückkehrberatung durch die BBU am 18.10.2023 erklärte sich der BF laut Protokoll für rückkehrwillig. Der BF stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der vom BFA mit Schreiben vom 19.10.2023 genehmigt wurde.
In der gegen den Schubhaftbescheid vom 16.10.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.10.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Die Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr lediglich mit § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Die vom BF eingestandene und vom BFA übermäßig betonte Schwarzarbeit allein könne keinesfalls eine Fluchtgefahr begründen, sondern sei lediglich im Rahmen einer Einzelfallbewertung zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Fluchtgefahr heranzuziehen. Der BF habe zudem schon während der Einvernahme betont, ausreisewillig zu sein, und habe auf ein Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet. Der BF habe bisher in verschiedenen Hotels gelebt und könnte auch wieder in solchen Unterkunft nehmen, nunmehr auch unter Einhaltung der Meldegesetze. Hinzu komme, dass dem BF mit dem Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung vom 16.10.2023 eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei. Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ergebe. Die Enthaftung des BF hätte jedenfalls bereits mit der Bescheidzustellung im Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen müssen. Zwar ergebe sich aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, dass die Behörde wohl eigentlich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren wollte, allerdings entfalte nach der Rechtsprechung des VwGH nur der Spruch eines Bescheides Rechtswirkung, weshalb die Behörde de jure eine solche Frist gewährt habe. Zwar ergebe sich im Hinblick auf § 55 Abs. 1a und Abs. 4 FPG eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung des BFA, da von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bei Anwendung des § 18 BFA-VG abzusehen sei. Dies habe allerdings auf die Geltung des Spruchpunktes betreffend Ausreisefrist im Bescheid – und auf die durchschlagende Wirkung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Schubhaft – keine Auswirkung. Der betreffende Spruchpunkt sei im Übrigen bereits in Rechtskraft erwachsen. Somit hätte die Behörde nach Zuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise den BF enthaften müssen, da nach der zitierten Judikatur im Falle einer Fristgewährung keine Schubhaft verhängt oder aufrechterhalten werden dürfe und der ursprüngliche Schubhaftbescheid keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft mehr darstelle. Schließlich wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels möglich gewesen, da der BF wie schon zuvor in Hotels unterkommen könnte, es wäre jedenfalls das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. In der gegen den Schubhaftbescheid vom 16.10.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.10.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Die Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr lediglich mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Die vom BF eingestandene und vom BFA übermäßig betonte Schwarzarbeit allein könne keinesfalls eine Fluchtgefahr begründen, sondern sei lediglich im Rahmen einer Einzelfallbewertung zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Fluchtgefahr heranzuziehen. Der BF habe zudem schon während der Einvernahme betont, ausreisewillig zu sein, und habe auf ein Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet. Der BF habe bisher in verschiedenen Hotels gelebt und könnte auch wieder in solchen Unterkunft nehmen, nunmehr auch unter Einhaltung der Meldegesetze. Hinzu komme, dass dem BF mit dem Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung vom 16.10.2023 eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei. Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ergebe. Die Enthaftung des BF hätte jedenfalls bereits mit der Bescheidzustellung im Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen müssen. Zwar ergebe sich aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, dass die Behörde wohl eigentlich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren wollte, allerdings entfalte nach der Rechtsprechung des VwGH nur der Spruch eines Bescheides Rechtswirkung, weshalb die Behörde de jure eine solche Frist gewährt habe. Zwar ergebe sich im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins a und Absatz 4, FPG eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung des BFA, da von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bei Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG abzusehen sei. Dies habe allerdings auf die Geltung des Spruchpunktes betreffend Ausreisefrist im Bescheid – und auf die durchschlagende Wirkung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Schubhaft – keine Auswirkung. Der betreffende Spruchpunkt sei im Übrigen bereits in Rechtskraft erwachsen. Somit hätte die Behörde nach Zuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise den BF enthaften müssen, da nach der zitierten Judikatur im Falle einer Fristgewährung keine Schubhaft verhängt oder aufrechterhalten werden dürfe und der ursprüngliche Schubhaftbescheid keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft mehr darstelle. Schließlich wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels möglich gewesen, da der BF wie schon zuvor in Hotels unterkommen könnte, es wäre jedenfalls das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Der BF wurde am 20.10.2023 um 14:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 23.10.2023 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, aus der Niederschrift vom 16.10.2023 sei ersichtlich, dass der BF zur Arbeitsaufnahme eingereist sei und auch arbeiten wollte. Ein touristischer Aufenthalt sei daher unglaubwürdig. Der illegale Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen gewesen. Zur Wohnsitzsituation sei der BF nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen, verwertbare Auskünfte zu erteilen. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei durch den BF verschleiert worden und der BF sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF habe selbst angegeben, dass er fünf Monate im Jahr nach Österreich kommen würde, um hier zu arbeiten. Der BF habe somit bewusst die Übertretung nach dem FPG und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Kauf genommen. Das persönliche Verhalten habe somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dargestellt. Trotz Beteuerung, freiwillig ausreisen zu wollen, sei die fehlende Kooperationsbereitschaft, den tatsächlichen Wohnsitz anzugeben, und die fortgesetzte Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften maßgebend dafür gewesen, dass dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Der BF habe nicht als glaubwürdig angesehen werden können und es habe daher sehr wohl eine Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf bestanden. Das persönliche Verhalten des BF habe dazu gedient, um den Aufenthaltsort vor der Behörde geheim zu halten, um dadurch wiederum im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortsetzen zu können. Aufgrund des Rechtsmittelverzichtes und der vorliegenden Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr sei dem BF Glauben geschenkt worden, dass die freiwillige Rückkehr nicht nur als Vorwand für die sofortige Enthaftung angewandt worden sei. Der BF sei daraufhin entlassen worden. Die Schubhaft sei so kurz wie möglich gehalten worden und nachdem der Sicherungsbedarf weggefallen war, sei der BF entlassen worden.
Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
Am 10.11.2023 reiste der BF mit dem Bus (freiwillig) aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus und begab sich von dort am 11.11.2023 weiter nach Albanien.
Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E, wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalt des BF in Österreich erweise sich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen und der Ausübung von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten als unrechtmäßig. Der BF habe es auch – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, melde- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, könne eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Es müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweise, sich geständig gezeigt habe, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten sei und letztlich das Bundesgebiet, wenn auch erst nach erfolgtem Tätigwerden des BFA, freiwillig verlassen habe. Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpfe den höchstmöglichen Rahmen von fünf Jahren zur Gänze aus und erweise sich dies selbst unter Berücksichtigung der geschilderten Rechtsverstöße als nicht angemessen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest, er verfügt über einen albanischen Reisepass. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wurde am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Arbeitskleidung an einem einschlägig für Schwarzarbeiter bekannten Straßenabschnitt im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde der BF festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt.
Der BF wurde am durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt.
Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt. Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt.
Bei einer Rückkehrberatung durch die BBU am 18.10.2023 erklärte sich der BF laut Protokoll für rückkehrwillig. Der BF stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der vom BFA mit Schreiben vom 19.10.2023 genehmigt wurde.
Der BF befand sich von 16.10.2023 um 15:10 Uhr bis 20.10.2023 um 14:10 Uhr in Schubhaft.
Er war im zu prüfenden Zeitraum gesund sowie haftfähig.
Der BF reiste am 10.11.2023 von Österreich nach Nordmazedonien aus und von dort weiter in seine Heimat.
Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023.Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E, wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E betreffend Herabsetzung des Einreiseverbotes, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem vorgelegten, in Kopie im Akt befindlichen, albanischen Reisepass, gültig bis zum XXXX , hervor. Der BF verfügt somit über einen gültigen albanischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 angegeben, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem vorgelegten, in Kopie im Akt befindlichen, albanischen Reisepass, gültig bis zum römisch XXXX , hervor. Der BF verfügt somit über einen gültigen albanischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 angegeben, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion (LPD) gegen den BF vom 16.10.2023 wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes.
Die stattgefundene Einvernahme des BF ergibt sich aus einer Niederschrift des BFA vom 16.10.2023. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Akt.
Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid ergeben sich aus dem Bescheid vom 16.10.2023. Das BFA hat im Rahmen der Aktenvorlage eine Übernahmebestätigung vorgelegt (OZ 7), wonach dem BF der Schubhaftbescheid am 16.10.2023 um 15:10 Uhr persönlich von einem Sicherheitsorgan ausgefolgt wurde und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Dies deckt sich auch mit den Informationen in der Anhaltedatei, wo der Beginn der Schubhaft mit 16.10.2023 um 15:10 Uhr vermerkt ist.
Die Feststellungen zum Bescheid, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem betreffenden Bescheid vom 16.10.2023. In Spruchpunkt IV. wurde vom BFA ausgesprochen: „Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Auch im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul ist von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede („Sipas § 55 para. 1 deri 3 të Ligjit të Policisë për të Huajt, periudha për kthimin tuaj vullnetar është 14 ditë nga data kur hyn në fuqi vendimi i kthimit.“ Dies wird von einem im Internet verfügbaren Übersetzungsprogramm wie folgt übersetzt: „Nach § 55 Abs. 1 bis 3 Ausländerpolizeigesetz beträgt die Frist für Ihre freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Wirksamwerden der Rückkehrentscheidung.“). Demgegenüber wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides (AS 71) zu Spruchpunkt IV. Folgendes ausgeführt: „Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“ Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Das BFA hat eine weitere Übernahmebestätigung vorgelegt (OZ 10), wonach dem BF der Rückkehrentscheidungsbescheid am 16.10.2023 ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich von einem Sicherheitsorgan ausgefolgt wurde und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Der gleichlautenden Dienstnummer zufolge wurde dieser Bescheid vom selben Organ ausgefolgt wie der Schubhaftbescheid. Die Feststellungen zum Bescheid, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem betreffenden Bescheid vom 16.10.2023. In Spruchpunkt römisch IV. wurde vom BFA ausgesprochen: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Auch im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul ist von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede („Sipas Paragraph 55, para. 1 deri 3 të Ligjit të Policisë për të Huajt, periudha për kthimin tuaj vullnetar është 14 ditë nga data kur hyn në fuqi vendimi i kthimit.“ Dies wird von einem im Internet verfügbaren Übersetzungsprogramm wie folgt übersetzt: „Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Ausländerpolizeigesetz beträgt die Frist für Ihre freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Wirksamwerden der Rückkehrentscheidung.“). Demgegenüber wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides (AS 71) zu Spruchpunkt römisch IV. Folgendes ausgeführt: „Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“ Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Das BFA hat eine weitere Übernahmebestätigung vorgelegt (OZ 10), wonach dem BF der Rückkehrentscheidungsbescheid am 16.10.2023 ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich von einem Sicherheitsorgan ausgefolgt wurde und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Der gleichlautenden Dienstnummer zufolge wurde dieser Bescheid vom selben Organ ausgefolgt wie der Schubhaftbescheid.
Die Feststellungen zum Rechtsmittelverzicht des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Dokument, das der BF am 17.10.2023 unterzeichnete. Demnach gab der BF betreffend den Rückkehrentscheidungsbescheid einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. ab, also zu allen Spruchpunkten mit Ausnahme des Einreiseverbotes, das mit Spruchpunkt VI. erlassen wurde. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 per E-Mail an das BFA übermittelt. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft erster Instanz.Die Feststellungen zum Rechtsmittelverzicht des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Dokument, das der BF am 17.10.2023 unterzeichnete. Demnach gab der BF betreffend den Rückkehrentscheidungsbescheid einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ab, also zu allen Spruchpunkten mit Ausnahme des Einreiseverbotes, das mit Spruchpunkt römisch VI. erlassen wurde. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 per E-Mail an das BFA übermittelt. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft erster Instanz.
Die Feststellungen zur Rückkehrwilligkeit des BF und zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie dessen Genehmigung ergeben sich aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus einem Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 18.10.2023, dem Antrag auf Rückkehr vom selben Tag und dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 19.10.2023.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 ergibt sich aus dem Akt des BFA und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 an, dass er gesund sei, er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht.
Die über Nordmazedonien erfolgte Ausreise nach Albanien am 10.11.2023 ist im Akt dokumentiert (für den BF gebuchte Bustickets auf den AS 144, 145). Zudem ist im Zentralen Fremdenregister vermerkt: „Freiwillige Ausreise - organisatorisch unterstützt durch BBU, Datum der Ausreise 10.11.2023, Zielland Albanien“.
Die Erhebung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot ergibt sich aus dem entsprechenden Schriftsatz vom 13.11.2023.
Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG (Herabsetzung des Einreiseverbotes) ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
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