TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/28 W290 2270152-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2024
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Entscheidungsdatum

28.03.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W290 2270152-2/3E

W290 2270155-2/3E

W290 2270156-2/3E

W290 2288448-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde 1. der XXXX , geboren am XXXX , 2. des mj. XXXX , geboren am XXXX , 3. des mj. XXXX , geboren am XXXX , und 4. des XXXX , geboren am XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch 1., alle Staatsangehörige von Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde 1. der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 2. des mj. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 3. des mj. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und 4. des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch 1., alle Staatsangehörige von Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch XXXX , Zlen. römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Bescheide werden im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):

1. 1. Am XXXX stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer für sich und ihre mj. Söhne, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und die Anträge der beschwerdeführenden Familienmitglieder zum Verfahren zugelassen. 1. 1. Am römisch XXXX stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer für sich und ihre mj. Söhne, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch XXXX wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und die Anträge der beschwerdeführenden Familienmitglieder zum Verfahren zugelassen.

2. Am XXXX langten bei der belangten Behörde Säumnisbeschwerden der beschwerdeführenden Familienmitglieder im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass seit Antragstellung (s.o.) mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen seien und damit die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG verstrichen sei. Diese Säumnisbeschwerden legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vor. 2. Am römisch XXXX langten bei der belangten Behörde Säumnisbeschwerden der beschwerdeführenden Familienmitglieder im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass seit Antragstellung (s.o.) mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen seien und damit die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG verstrichen sei. Diese Säumnisbeschwerden legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch XXXX vor.

3. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden gestützt auf § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ab. 3. Mit Erkenntnis vom römisch XXXX , Zlen. römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ab.

4. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 4. Mit Erkenntnis vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

5. Kurz vor der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entschied die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX über die Anträge der beschwerdeführenden Familienmitglieder auf internationalen Schutz vom XXXX , indem sie diese hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils abwies (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils zuerkannte (Spruchpunkt II.) und die entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils für ein Jahr erteilte (Spruchpunkt III.). 5. Kurz vor der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entschied die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch XXXX über die Anträge der beschwerdeführenden Familienmitglieder auf internationalen Schutz vom römisch XXXX , indem sie diese hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils abwies (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils zuerkannte (Spruchpunkt römisch II.) und die entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils für ein Jahr erteilte (Spruchpunkt römisch III.).

6. Jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Familienmitglieder rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 6. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Familienmitglieder rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Beweiswürdigung: römisch II. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtslage:

§ 16 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet: Paragraph 16, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lautet:

„Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

3.2. Zur Entscheidung:

Die angefochtenen Bescheide sind infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben:

Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. zB VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (vgl. zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche zB VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein vergleiche zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Im vorliegenden Fall ist diese Frist zur Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde schon aufgrund des Datums der angefochtenen Bescheide (jeweils XXXX ) offenkundig abgelaufen, da sie – spätestens – drei Monate nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am XXXX , mithin jedenfalls bereits mit Ablauf des XXXX endete. Auch wenn die Unzuständigkeit hier nicht erkannt und in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wurde, sind die angefochtenen Bescheide von Amts wegen zu beheben (vgl. zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im vorliegenden Fall ist diese Frist zur Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde schon aufgrund des Datums der angefochtenen Bescheide (jeweils römisch XXXX ) offenkundig abgelaufen, da sie – spätestens – drei Monate nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am römisch XXXX , mithin jedenfalls bereits mit Ablauf des römisch XXXX endete. Auch wenn die Unzuständigkeit hier nicht erkannt und in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wurde, sind die angefochtenen Bescheide von Amts wegen zu beheben vergleiche zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

3.3. Zum weiteren Verfahren:

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG die zu den Zahlen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX geführten Säumnisbeschwerden, die mit den gegenständlichen Bescheidbeschwerden in Zusammenhang stehen, nunmehr der belangten Behörde zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG weitergeleitet wurden. Dies deshalb, da auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG die zu den Zahlen römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX geführten Säumnisbeschwerden, die mit den gegenständlichen Bescheidbeschwerden in Zusammenhang stehen, nunmehr der belangten Behörde zur Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG weitergeleitet wurden. Dies deshalb, da auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Die Aufhebung der (teilweise) angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde führt auch nicht zum Wiederaufleben der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019). Zudem obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens selbst vorzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die Aufhebung der (teilweise) angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde führt auch nicht zum Wiederaufleben der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019). Zudem obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens selbst vorzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die hier nicht angefochtenen Spruchpunkte II. und III. der Bescheide der belangten Behörde vom XXXX trotz ihrer Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung den jeweils angefochtenen Spruchpunkt I. der Bescheide vom XXXX aufgehoben hat, wird die belangte Behörde im Folgenden über die – nun wieder offenen – Anträge der beschwerdeführenden Familienmitglieder auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu entscheiden haben. Im Falle der Einstellung der hier im Zusammenhang stehenden Säuminsbeschwerdeverfahren, die gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG durch die belangte Behörde zu erfolgen hat (s.o.), lebt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wieder auf. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die hier nicht angefochtenen Spruchpunkte römisch II. und römisch III. der Bescheide der belangten Behörde vom römisch XXXX trotz ihrer Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung den jeweils angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom römisch XXXX aufgehoben hat, wird die belangte Behörde im Folgenden über die – nun wieder offenen – Anträge der beschwerdeführenden Familienmitglieder auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu entscheiden haben. Im Falle der Einstellung der hier im Zusammenhang stehenden Säuminsbeschwerdeverfahren, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG durch die belangte Behörde zu erfolgen hat (s.o.), lebt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wieder auf.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Asylverfahren Behebung der Entscheidung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Kassation Nachfrist Säumnisbeschwerde unzuständige Behörde Unzuständigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Zuständigkeit Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W290.2270152.2.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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