Entscheidungsdatum
26.04.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2290669-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024,
Zl. 751886201/232516849:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024,
Zl. 751886201/232516849:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.12.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer zu Kroatien (Asylantragstellung am 26.11.2023).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wolle nach Österreich gelangen, weil seine Frau, mit der er traditionell verheiratet sei, zusammen mit seinem Sohn, in Österreich leben würden. Er sei über Georgien, die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, dort sei er rund drei Tage gewesen. Danach sei er über Slowenien nach Österreich gereist. In Kroatien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe die Entscheidung über seinen Asylantrag in Kroatien nicht abgewartet. Er wolle nicht nach Kroatien, weil er bei seiner Frau und seinem Sohn in Österreich bleiben wolle. Er habe im Herkunftsstaat Probleme mit dem Geheimdienst wegen Untreue zum Heimatland, er sei ab 2010 bis 2017 und ab 2017 bis 2022 im Gefängnis gewesen. Er habe nun einen Einberufungsbefehl erhalten, er wolle jedoch nicht gegen die Ukraine kämpfen. Im Herkunftsstaat drohe ihm der Tod.
Das BFA richtete am 21.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Im Wiederaufnahmeersuchen war ausgeführt, dass der BF angegeben habe, er sei mit einer in Österreich lebenden Frau nach traditionellem Ritus verheiratet, für diese Heirat gebe es keinen Beweis. Die Frau lebe mit ihrem [sic] Sohn in Österreich und sei asylberechtigt. Das BFA richtete am 21.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Im Wiederaufnahmeersuchen war ausgeführt, dass der BF angegeben habe, er sei mit einer in Österreich lebenden Frau nach traditionellem Ritus verheiratet, für diese Heirat gebe es keinen Beweis. Die Frau lebe mit ihrem [sic] Sohn in Österreich und sei asylberechtigt.
Mit Schreiben vom 04.01.2024 teilten die kroatischen Behörden mit, dass Kroatien für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei. Mit Schreiben vom 04.01.2024 teilten die kroatischen Behörden mit, dass Kroatien für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zuständig sei.
Am 22.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer insbesondere folgende Angaben tätigte:
„(…)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Wie waren Ihre Beurlaubungen?
VP: Das war alles ok, es war emotional, wir haben uns sehr gefreut. Ich habe meinen Sohn immer nur per Handy gesehen, er wird am 11. Mai 6 Jahre alt. Ich habe ihn zum ersten Mal persönlich gesehen.
LA: Wo waren Sie seit 2008 aufhältig?
VP: Ich war zwei Jahre lang in Kasachstan untergetaucht, 2010 bin ich nach Russland gekommen und kam ins Gefängnis. Ich war dann sieben Jahre im Gefängnis, habe also 7 Jahre abgebüst, dann wurde ich für fünf Tage freigelassen und in diesen fünf Tagen bin ich in die Türkei geflogen. Als ich zurückgekommen bin habe ich noch 5 Jahre Gefängnis bekommen. Ich habe Entlassungspapiere, in diesen wurden die 5 Tage Freigang nicht erwähnt. Ich wurde am 28.09.2022 entlassen. Ich war dann ein Jahr in meinem Heimatland, also Inguschetien in der Stadt XXXX in Behandlung wegen einer Vergiftung. Es war eine starke toxische Vergiftung aber keiner konnte mir sagen, welche Art von Vergiftung es war. Außerdem habe ich von meiner Nierenerkrankung erfahren und dass ich Hepatitis C habe. VP: Ich war zwei Jahre lang in Kasachstan untergetaucht, 2010 bin ich nach Russland gekommen und kam ins Gefängnis. Ich war dann sieben Jahre im Gefängnis, habe also 7 Jahre abgebüst, dann wurde ich für fünf Tage freigelassen und in diesen fünf Tagen bin ich in die Türkei geflogen. Als ich zurückgekommen bin habe ich noch 5 Jahre Gefängnis bekommen. Ich habe Entlassungspapiere, in diesen wurden die 5 Tage Freigang nicht erwähnt. Ich wurde am 28.09.2022 entlassen. Ich war dann ein Jahr in meinem Heimatland, also Inguschetien in der Stadt römisch XXXX in Behandlung wegen einer Vergiftung. Es war eine starke toxische Vergiftung aber keiner konnte mir sagen, welche Art von Vergiftung es war. Außerdem habe ich von meiner Nierenerkrankung erfahren und dass ich Hepatitis C habe.
Ich war zwei bis drei Wochen im Krankenhaus, danach habe ich mich selbst zuhause behandelt mit Medikamenten und Infusionen. Anfang Dezember 2023 habe ich mein Heimatland verlassen. Ich bin dann über Georgien, Türkei, Bosnien, Kroatien, Deutschland nach Österreich.
LA: Können Sie Dokumente zu diesem Krankenhausaufenthalt vorlegen?
VP: Ja.
LA: Der VP wird eine Frist bis 05.04.2024 gesetzt, die Entlassungspapiere sowie die Krankenhausdokumente aus XXXX vorzulegen. LA: Der VP wird eine Frist bis 05.04.2024 gesetzt, die Entlassungspapiere sowie die Krankenhausdokumente aus römisch XXXX vorzulegen.
Die VP zeigt diverse Fotos, augenscheinlich von sich selbst im Gefängnis. Näheres kann durch die Fotos nicht authenzitiert werden.
LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?
VP: Nein, ich habe schon alles vorgelegt.
Anmerkung: Durch die Dolmetscherin wird ein im Verfahren durch die VP eingebrachtes Schriftstück übersetzt. Die Dolmetscherin gibt an, es handle sich um eine Kopie. Datum ist der XXXX 2023. Das Schriftstück ist unterschrieben und gestempelt. Der Stempel ist vom russischen Militär. Das Schriftstück besagt, dass er mit XXXX erscheinen muss. Es handelt sich also um einen Einberufungsbefehl. Laut Dolmetscherin fehlt im oberen Bereich ein Teil des Schrifstückes. Der Name des Kommissars, welcher das Schriftstück unterschrieben hat, fehlt ebenfalls. Ebenfalls fehlt die Rückseite des Dokumentes. Anmerkung: Durch die Dolmetscherin wird ein im Verfahren durch die VP eingebrachtes Schriftstück übersetzt. Die Dolmetscherin gibt an, es handle sich um eine Kopie. Datum ist der römisch XXXX 2023. Das Schriftstück ist unterschrieben und gestempelt. Der Stempel ist vom russischen Militär. Das Schriftstück besagt, dass er mit römisch XXXX erscheinen muss. Es handelt sich also um einen Einberufungsbefehl. Laut Dolmetscherin fehlt im oberen Bereich ein Teil des Schrifstückes. Der Name des Kommissars, welcher das Schriftstück unterschrieben hat, fehlt ebenfalls. Ebenfalls fehlt die Rückseite des Dokumentes.
Es wird festgestellt, dass sowohl im Akt als auf im IFA nur eine Kopie des Dokumentes vorhanden ist.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?
VP: Ich habe eine Krankheit, polyzystische Nierenerkrankung, dass heißt, meine Nieren sind um 12,5 cm größer als normal. Ich hatte in Baden schon Urin- und Blutuntersuchungen. Dazu gebe es auch Dokumente.
Es wird der VP eine Frist bis 05.04.2024 gesetzt, diese Arztbriefe vorzulegen.
LA: Seit wann besteht Ihre Krankheit?
VP: Davon habe ich in Russland 2022 erfahren. Wie lange das genau besteht, weiß ich nicht.
LA: Waren sie in Kroatien betreffend ihrer Krankheit in ärztlicher Behandlung?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
VP: Ja. Nämlich meine Frau und mein Kind in Österreich. Ich bin nicht finanziell von Ihnen abhängig. Ich besuche sie ab und zu, bekomme aber gerade keinen Urlaub hier. Ich besuche sie aber jeden Tag, auch wenn ich weiß, dass ich das nicht darf, wegen der Gebietsbeschränkung.
LA: Nennen Sie bitte namentlich ihre Verwandten in Österreich und ihren Aufenthaltstatus und den Wohnort.
VP: Meine Frau, XXXX , sie ist 34 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, mit Zahlen bin ich nicht so gut. Sie wohnt in Wien, die Adresse muss ich nachschauen. VP: Meine Frau, römisch XXXX , sie ist 34 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, mit Zahlen bin ich nicht so gut. Sie wohnt in Wien, die Adresse muss ich nachschauen.
Die VP sieht am Handy nach. Die VP zeigt eine Whatsapp Nachricht mit der Adresse: „ XXXX Wien“ vor. Die VP sieht am Handy nach. Die VP zeigt eine Whatsapp Nachricht mit der Adresse: „ römisch XXXX Wien“ vor.
LA: Was hat Ihrer Gattin für einen Aufenthaltsstatus?
VP: Sie ist positiv.
Mein Sohn heißt XXXX , er wurde am XXXX vor sechs Jahren rückgerechnet geboren. Mein Sohn heißt römisch XXXX , er wurde am römisch XXXX vor sechs Jahren rückgerechnet geboren.
LA: Wie ist das Geburtsjahr ihres Sohnes?
VP: 2018 glaub ich.
Mein Sohn hat auch einen grauen Pass und wohnt an der selben Adresse wie meine Frau.
LA: Seit wann sind Sie traditionell verheiratet mit Ihrer Gattin?
VP: Seit 2017. Am XXXX 2024 habe ich nach österreichischem Gesetz eine Hochzeit. VP: Seit 2017. Am römisch XXXX 2024 habe ich nach österreichischem Gesetz eine Hochzeit.
LA: Wann ist ihr traditioneller Hochzeitstag?
VP: Ich kann mich an diesen Tag gar nicht erinnern. Das war in einer Moschee in Istanbul. Ich habe ein Dokument, dass wir nach islamischen Recht verheiratet sind.
Der VP wird eine Frist bis 05.04.2024 gesetzt, dieses Dokument vorzulegen.
LA: Waren Sie beide bei der Eheschließung anwesend?
VP: Ja, wir waren beide anwesend.
LA: Wo haben Sie Ihre Gattin kennengelernt?
VP: In Polen im Jahr 2005. Sie hat erwachsen ausgeschaut aber war noch minderjährig.
LA: Unter welchen Umständen haben Sie sich kennengelernt?
VP: Wir waren in einer Betreuungsstelle in Warschau untergebracht. Dort habe ich sie zum ersten Mal gesehen.
LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Gattin zusammengelebt?
VP: Nein.
LA: Können Sie Fotos oder andere Beweise vorlegen, dass sie Ihre Gattin zum damaligen Zeitpunkt gekannt haben?
VP: Ja.
Die VP zeigt auf seinem Handy Fotos vor, die einen jungen Erwachsenen Mann und eine junge Frau zeigen. Laut seinen Aussagen seine Gattin und ihn selbst. Die Fotos werden durch die VP übermittelt werden, Frist bis 05.04.2024
LA: Warum wollen Sie jetzt nach österreichischem Recht heiraten?
VP: Weil ich meinem Sohn und meiner Frau meinen Nachnamen geben möchte. Nach unseren Gebräuchen ist es erniedrigend, dass mein Sohn den Nachnamen meiner Frau trägt.
LA: Das heißt, es geht Ihnen da um den Nachnamen Ihres Sohnes?
VP: Meine Familie hat ein Ahnenbuch, da werden nur Personen mit meinem Nachnamen eingetragen und mein Sohn kann da derzeit noch nicht eingetragen werden.
LA: Können Sie mir Fotos Ihrer traditionellen Hochzeit vorweisen?
VP: Nein, ich habe keine Bilder von dieser Hochzeit.
LA: In welche Moschee hat die traditionelle Hochzeit stattgefunden?
VP: Ich weiß nicht wie die heißt, wir waren nur fünf Tage dort.
LA: Wer hat die traditionelle Hochzeit organisiert?
VP: Das war keine richtige Hochzeit, bei uns Moslems gibt man das einfach bekannt, dass das meine Frau ist, also dass sie meine Frau vor Gott ist.
LA: Hatten Sie durchgehend eine Beziehung mit Ihrer Gattin?
VP: Ja. Wir hatten eine Beziehung, wir haben aber nicht zusammen gelebt.
LA: Seit wann genau sind Sie in einer Beziehung mit Ihrer Gattin?
VP: Seit 2005, seit wir uns kennengelernt haben.
LA: Wie haben Sie die Beziehung mit Ihrer Gattin von 2005 bis heute geführt?
VP: Telefonisch. Immer, die ganze Zeit. Wir haben jetzt seit 2005 eine telefonische Bezieuhng geführt. Wir haben uns nicht gesehen, es war nur telefonisch. Außer in der Türkei.
LA: Wo wurde Ihr Kind XXXX gezeugt?LA: Wo wurde Ihr Kind römisch XXXX gezeugt?
VP: In Istanbul in diesen fünf Tagen.
LA: Wann haben Sie Ihren Sohn das erste Mal richtig gesehen?
VP: Per Telefon habe ich ihn gleich nach der Geburt gesehen, wir haben oft telefonischen Kontakt gehabt. Vor vier Monaten habe ich ihn das erste Mal real gesehen.
LA: Können Sie mir Babyfotos ihres Kindes vorweisen?
VP: Ja
Die VP sucht auf seinem Handy.
VP: Auf diesem Handy hab ich kein Babyfoto von ihm.
LA: Sie haben die Vaterschaft des XXXX erst vor ca. 2 Wochen offiziell akzeptiert. Haben Sie Beweise, dass Sie der Vater des XXXX sind?LA: Sie haben die Vaterschaft des römisch XXXX erst vor ca. 2 Wochen offiziell akzeptiert. Haben Sie Beweise, dass Sie der Vater des römisch XXXX sind?
VP: Ich bin sicher der Vater und bin bereit, einen Vaterschaft zu machen. Wenn das BFA die Kosten trägt, habe ich kein Problem mit einem Test. Sonst kann ich ihn mir nicht leisten. Ich habe die Vaterschaft ohne DNA Test akzeptiert weil ich mir sicher bin, dass er mein Sohn ist.
LA: Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte erst am XXXX .2024, also nach dem Zeitpunkt Ihrer Asylantragsstellung und erst fast 6 Jahre nach der Geburt des XXXX . Warum haben Sie die Vaterschaft erst so spät anerkannt?LA: Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte erst am römisch XXXX .2024, also nach dem Zeitpunkt Ihrer Asylantragsstellung und erst fast 6 Jahre nach der Geburt des römisch XXXX . Warum haben Sie die Vaterschaft erst so spät anerkannt?
VP: Als ich nach Österreich gekommen bin, hat sich meine Krankheit verschärft. Ich war oft in Baden und hatte früher keine Zeit dafür.
LA: Eine Anerkennung von Russland aus war kein Thema?
VP: Das war nicht möglich.
LA: Mussten Sie bei der Anerkennung der Vaterschaft einen Vaterschaftstest (DNA) durchführen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie mit der Durchführung eines DNA Tests einverstanden?
VP: Ja
LA: Wie sieht der Alltag Ihres Kindes aus?
VP: Er besucht den Kindergarten. Ab September geht er in die Schule in die 1. Klasse. Er ist Zuhause, wir gehen manchmal in den Park, spielen mit dem Ball. Zuhause hat er verschiedene Spielzeuge für mein Kind, damit er sich weiterentwickelt.
LA: Was ist die Lieblingsspeise ihres Kindes?
VP: MC-Donalds.
LA: Wie heißen die Freunde des XXXX ?LA: Wie heißen die Freunde des römisch XXXX ?
VP: Die hat er im Kindergarten. XXXX . VP: Die hat er im Kindergarten. römisch XXXX .
LA: Haben Sie eine Familienzusammenführung aus der Heimat aus probiert?
VP: Nein.
LA: Wo waren Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes aufhältig
VP: Im Gefängnis.
LA: Warum und in welchem genauen Zeitraum waren Sie in Russland in Haft?
VP: Das erste Mal hat man mir Patronen untergejubelt. Das zweite Mal Marihuana. Das steht aber nicht in den Unterlagen, als sie mich dann eingesperrt haben, haben sie mir dann andere Anschuldigungen angehängt. Unter anderem Schlägereien und Diebstahl. Aber nicht das, womit sie mich bei der Festnahme beschuldigt haben. Ich bin mir sicher, wenn ich nicht geflohen wäre, hätten sie mich wieder irgendwo eingesperrt.
LA: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, sie wären zwei Mal wegen Untreue eingesperrt worden?
VP: Das zieht sich noch von 2005. 2005 wurde ich von FSB Mitarbeiter zur Kooperation bewegen. Ich sollte meinen Landsleuten, also den Moslems, irgendwas unterjubeln. Vl. wurde das bei der Erstbefragung nicht richtig übersetzt. VP: Das zieht sich noch von 2005. 2005 wurde ich von FSB Mitarbeiter zur Kooperation bewegen. Ich sollte meinen Landsleuten, also den Moslems, irgendwas unterjubeln. römisch fünf l. wurde das bei der Erstbefragung nicht richtig übersetzt.
LA: Warum waren Sie 2017 für 5 Tage enthaftet?
VP: Ich wurde nicht nur für 5 Tage entlassen, sondern wurde komplett entlassen. Ich bin dann in die Türkei geflogen, als ich dann nach Russland zurückgekehrt bin, wurde ich wieder verhaftet.
LA: Haben Sie Beweise für Ihren Flug in die Türkei oder Ihren Aufenthalt in der Türkei?
VP: Nein.
LA: Warum sind Sie nach Russland 2017 zurückgereist.
VP: Wohin sollte ich sonst gehen?
LA: Sie waren zuvor schon zb. In Österreich und in Polen. Warum sind Sie nach Russland zurückgereist?
VP: Wenn ich damals gewusst hätte, was mir wiederfährt, wäre ich sicher nicht nach Russland zurückgekehrt.
LA: Seit wann ist Ihre Gattin in Österreich aufhältig und wie ist sie nach Österreich gekommen?
VP: Seit 2005 als Flüchtling hier. Die Familie meiner Frau und sie sind von Polen nach Österreich gereist, mehr weiß ich dazu nicht.
Mir ist es egal wo ich wohnen werde, mir ist es wichtig, dass ich mit meinem Kind und meiner Frau zusammen bin.
LA: Haben Sie die Familie finanziell unterstützt?
VP: Nein.
LA: Warum sind Sie genau jetzt zu Ihrer Familie gereist?
VP: Aus gesundheitlichen Gründen konnte ich es erst jetzt. Ich musste sehr viele Medikamente nehmen und hab viel abgenommen. Ich konnte psychisch nicht reisen.
LA: Wussten Sie, dass Ihre Gattin Notstandshilfe bezieht?
VP: Ich habe mich nicht wirklich erkundigt aber das kann sein.
LA: Warum wohnen Sie nicht bei Ihrer Familie?
VP: Weil das BFA es nicht erlaubt. Ich habe alle Unterlagen vorgelegt und mir wurde abgesagt.
LA: Sie haben einen ED-Treffer betreffend Kroatien, haben Sie in diesem Land einen Asylantrag gestellt?
VP: Ich habe nicht um Asyl angesucht aber man hat mir in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen.
LA: Welchen Status haben Sie in Kroatien?
VP: Das weiß ich nicht. Ich habe einen Passierschein bekommen fürs Camp dort.
LA: Sie haben am 04.02.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert werden. Am 04.01.2024 hat Kroatien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Meine Familie ist hier, mein Sohn und meine Frau sind alles für mich. Das ist der Grund, warum ich nicht nach Kroatien kann.
LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
VP: Was ist das für ein Leben ohne Familie.
LA: Sie haben am 04.02.2024 schriftliche Länderinformationsblätter zu Kroatien übernommen. Möchten Sie zur Lage in Kroatien eine Stellungnahme abgeben?
VP: Über Kroatien kann ich nichts sagen, außer das ich dort sehr viele Kakerlaken gesehen habe.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Wenn ich mit meiner Familie in Kroatien ein gemeinsames normales Leben führen könnte, wäre nach Kroatien zu gehen kein Problem für mich. Aber ich kann dort kein normales Leben führen. Ich möchte, dass mein Kind eine normale Schule besucht und ein vollkommenes Leben führen kann. Hätten wir kein Kind, wäre das einfacher, weil wir müssen Rücksicht auf unser Kind nehmen.
Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit.
(…)“
Betreffend den Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- ZMR Auszug der nach traditionellem Ritus angetrauten Ehefrau und des minderjährigen Sohnes
- Hauptmieterbestätigung für die Wiener Wohnung der nach traditionellem Ritus angetrauten Ehefrau
- Konventionsreisepasskopie des RP der nach traditionellem Ritus angetrauten Ehefrau
- Terminbestätigung der Eheschließung zwischen der nach traditionellem Ritus angetrauten Ehefrau und dem BF für den XXXX - Terminbestätigung der Eheschließung zwischen der nach traditionellem Ritus angetrauten Ehefrau und dem BF für den römisch XXXX
- Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF betreffend seinen in Österreich asylberechtigten Sohn
- Geburtsurkunde des in Österreich asylberechtigten Sohn des BF, hier ist der BF als Vater angeführt
- Kopie eines russischen Einberufungsbefehls betreffend den BF
- Kopie einer undatierten Bestätigung über die traditionelle Heirat des BF mit der in Österreich asylberechtigten Frau
- Krankenbefund in russischer Sprache
- Schreiben der nach traditionellem Ritus angetrauten Ehefrau, eingelangt am 05.04.2024, darin führt die Ehefrau insbesondere aus, dass sie ihren Ehemann bereits seit 2005 kenne und liebe, doch er habe nach Russland zurückkehren müssen, wo er zu Unrecht viele Jahre im Gefängnis gewesen sei, er sei sehr krank und sie sowie der gemeinsame minderjährige Sohn würden ihn sehr vermissen.
- Arztbrief über ein in Österreich durchgeführtes Röntgen des BF am 15.01.2024, mit dem Ergebnis „polyzystische Nieren beidseits ohne Stauungszeichen, Nephrolithiasis beidseits, keine freie Flüssigkeit in kleinen Becken“
- Kopie von drei Fotos, welche den BF und seine Ehefrau abbilden
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zum Privat- und Familienleben festgestellt, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt seien. Weiters wurden vom BFA insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
„(…)
Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar:
Sie leiden unter einer polyzystischen Nierenerkrankung, sowie unter Hepatitis C.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
- zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind am 06.12.2023 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Frau XXXX , IFA: 751788102, lebt in Wien und ist asylberechtigt. Sie und Frau XXXX sind traditionell verheiratet. Die standesamtliche Heirat ist für den XXXX geplant. Ihr Sohn, XXXX , IFA: 1192874004, lebt in Wien und ist asylberechtigt.Frau römisch XXXX , IFA: 751788102, lebt in Wien und ist asylberechtigt. Sie und Frau römisch XXXX sind traditionell verheiratet. Die standesamtliche Heirat ist für den römisch XXXX geplant. Ihr Sohn, römisch XXXX , IFA: 1192874004, lebt in Wien und ist asylberechtigt.
Mit den angeführten Verwandten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Außer den angeführten Familienangehörigen befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
- zur Lage im Mitgliedstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren psychischen Störung leiden.
Die in den Feststellungen angeführten Krankheiten ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, sowie aus dem vorgelegten Arztbrief vom 15.01.2024. Sie haben sich medizinisch behandeln lassen. Es ist davon auszugehen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie sich derzeit in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden. Weiters sind für Sie bei Bedarf in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Kroatien ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Kroatien verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Kroatien ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben.
Tatsache ist, dass ein Familienleben bis dato noch nie bestanden hat, auch vor Ihrer Ausreise nicht. Sonstige Unterlagen zu Ihrer traditionellen Heirat in der Türkei, oder sonstige wichtige Unterlagen, die tatsächlich auf eine längere Beziehung hindeuten, wurden keine vorgelegt. Ihren Sohn haben Sie lediglich über das Telefon gesehen. Der erste persönliche Kontakt war nach Ihrer illegalen Einreise in Österreich im Dezember 2023. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass Frau XXXX in der Mail vom 07.12.2023 mitteilte, dass seit Geburt des Kindes kein Kontakt mehr zum Vater bestand. Tatsache ist, dass ein Familienleben bis dato noch nie bestanden hat, auch vor Ihrer Ausreise nicht. Sonstige Unterlagen zu Ihrer traditionellen Heirat in der Türkei, oder sonstige wichtige Unterlagen, die tatsächlich auf eine längere Beziehung hindeuten, wurden keine vorgelegt. Ihren Sohn haben Sie lediglich über das Telefon gesehen. Der erste persönliche Kontakt war nach Ihrer illegalen Einreise in Österreich im Dezember 2023. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass Frau römisch XXXX in der Mail vom 07.12.2023 mitteilte, dass seit Geburt des Kindes kein Kontakt mehr zum Vater bestand.
Es ist anzumerken, dass eine langjährige und intensive Beziehung nicht festgestellt werden konnte. Selbst wenn man von der Tatsache ausgeht, dass Sie all die Jahre über eine telefonische Beziehung geführt hätten, ist darauf zu verweisen, dass diese Beziehung auf Basis einer telefonischen Fernbeziehung besteht und Sie sich in diesen Jahren lediglich einmal gesehen haben. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die illegale Einreise dem Zweck diente ein Familienleben zu führen, um somit die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen. Ausgehend davon hätten Sie nicht erwarten können, dass Ihnen in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu kommt und der Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass Frau XXXX im Alltag auf Ihre Hilfe derart angewiesen ist, dass eine Trennung nicht zumutbar wäre. Ebenso wenig stehen Sie in einem berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsverhältnis zu Frau XXXX . Ein telefonischer Kontakt mit Ihrem Sohn und Frau XXXX kann auch nach einer Dublin-Überstellung nach Kroatien bestehen, außerdem besteht jederzeit die Möglichkeit für Ihre Familie, nach Kroatien zu reisen.
(…)“
Es ist anzumerken, dass eine langjährige und intensive Beziehung nicht festgestellt werden konnte. Selbst wenn man von der Tatsache ausgeht, dass Sie all die Jahre über eine telefonische Beziehung geführt hätten, ist darauf zu verweisen, dass diese Beziehung auf Basis einer telefonischen Fernbeziehung besteht und Sie sich in diesen Jahren lediglich einmal gesehen haben. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die illegale Einreise dem Zweck diente ein Familienleben zu führen, um somit die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen. Ausgehend davon hätten Sie nicht erwarten können, dass Ihnen in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu kommt und der Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass Frau römisch XXXX im Alltag auf Ihre Hilfe derart angewiesen ist, dass eine Trennung nicht zumutbar wäre. Ebenso wenig stehen Sie in einem berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsverhältnis zu Frau römisch XXXX . Ein telefonischer Kontakt mit Ihrem Sohn und Frau römisch XXXX kann auch nach einer Dublin-Überstellung nach Kroatien bestehen, außerdem besteht jederzeit die Möglichkeit für Ihre Familie, nach Kroatien zu reisen.
(…)“
3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei wegen einer Vergiftung in seiner Heimat Inguschetien behandelt worden. Es sei eine starke Vergiftung gewesen, niemand hätte ihm allerdings gesagt, welche Art dies gewesen wäre. Er hätte dann auch von seiner Nierenerkrankung erfahren und dass er Hepatitis C hätte. Seine Gattin wäre anerkannter Flüchtling. Der Sohn XXXX geboren. Die Hochzeit wäre in Istanbul erfolgt. Der BF habe noch angegeben, dass er die Gattin in Polen 2005 kennen gelernt habe. Er hätte mit seiner Gattin bis jetzt noch nicht zusammengelebt, das erste Mal hätte er seinen Sohn gleich nach der Geburt gesehen, danach real in Österreich. Er wäre bereit, seine Vaterschaft zu beweisen, doch könnte er jetzt die Kosten nicht tragen. Die Anerkennung der Vaterschaft wäre erst sechs Jahre nach der Geburt erfolgt. Er hätte keine Familienzusammenführung aus der Heimat beantragt, da er damals im Gefängnis gewesen sei. Man habe ihm eine ganze Reihe von Beschuldigungen angehängt, eine Patrone, dann Marihuana, und im Gefängnis hätte man ihn der Schlägereien und des Diebstahles beschuldigt. Wäre er nicht geflohen, dann hätte man ihn wieder wegen anderer Dinge beschuldigt. Er sei 2017 nach Russland zurückgekehrt, da er ja keine andere Möglichkeit zum Leben woanders gesehen hätte. Die Gattin sei seit 2005 in Österreich hier zusammen mit ihrer Familie. Er hätte mangels finanzieller Mittel die Familie nicht unterstützen können, da er sehr viele Medikamente einnehmen hätte müssen, habe er nicht früher ausreisen können. Die Beschwerde erfolge aufgrund von Verfahrensmängeln, wie Feststellungsmangel, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung seien nicht beachtet worden, die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig und die rechtliche Beurteilung unrichtig. Verwiesen wurde auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, der einen stationäre Behandlung benötige und über dessen Zustand Befunde einzuholen seien. Das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund des in der Beschwerde ausgeführten Feststellungsmangels der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei wegen einer Vergiftung in seiner Heimat Inguschetien behandelt worden. Es sei eine starke Vergiftung gewesen, niemand hätte ihm allerdings gesagt, welche Art dies gewesen wäre. Er hätte dann auch von seiner Nierenerkrankung erfahren und dass er Hepatitis C hätte. Seine Gattin wäre anerkannter Flüchtling. Der Sohn römisch XXXX geboren. Die Hochzeit wäre in Istanbul erfolgt. Der BF habe noch angegeben, dass er die Gattin in Polen 2005 kennen gelernt habe. Er hätte mit seiner Gattin bis jetzt noch nicht zusammengelebt, das erste Mal hätte er seinen Sohn gleich nach der Geburt gesehen, danach real in Österreich. Er wäre bereit, seine Vaterschaft zu beweisen, doch könnte er jetzt die Kosten nicht tragen. Die Anerkennung der Vaterschaft wäre erst sechs Jahre nach der Geburt erfolgt. Er hätte keine Familienzusammenführung aus der Heimat beantragt, da er damals im Gefängnis gewesen sei. Man habe ihm eine ganze Reihe von Beschuldigungen angehängt, eine Patrone, dann Marihuana, und im Gefängnis hätte man ihn der Schlägereien und des Diebstahles beschuldigt. Wäre er nicht geflohen, dann hätte man ihn wieder wegen anderer Dinge beschuldigt. Er sei 2017 nach Russland zurückgekehrt, da er ja keine andere Möglichkeit zum Leben woanders gesehen hätte. Die Gattin sei seit 2005 in Österreich hier zusammen mit ihrer Familie. Er hätte mangels finanzieller Mittel die Familie nicht unterstützen können, da er sehr viele Medikamente einnehmen hätte müssen, habe er nicht früher ausreisen können. Die Beschwerde erfolge aufgrund von Verfahrensmängeln, wie Feststellungsmangel, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung seien nicht beachtet worden, die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig und die rechtliche Beurteilung unrichtig. Verwiesen wurde auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, der einen stationäre Behandlung benötige und über dessen Zustand Befunde einzuholen seien. Das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund des in der Beschwerde ausgeführten Feststellungsmangels der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Heiratsurkunde sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag übermittelt, womit die standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehefrau am XXXX bestätigt wird. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Heiratsurkunde sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag übermittelt, womit die standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehefrau am römisch XXXX bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) […]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:
§ 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die
Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende
Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen
Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu