Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2289780-1/6E
BEschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024 auch 19.03.2024, Zl. 1380373508-232599167:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch XXXX , StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024 auch 19.03.2024, Zl. 1380373508-232599167:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Jordanien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF bei der Einreise im Besitz eines von der Vertretungsbehörde Polens in XXXX /Jordanien ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C, gültig von 25.11.2023 bis 17.12.2023, war. Zu ihrer Person liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF bei der Einreise im Besitz eines von der Vertretungsbehörde Polens in römisch XXXX /Jordanien ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C, gültig von 25.11.2023 bis 17.12.2023, war.
2. Nach Durchführung von Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO sowie nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.03.2024 (in der von der Rechtsvertretung übermittelten Bescheidversion ist entgegen der Version im Verfahrensakt als Bescheiddatum der 19.03.2024 angeführt) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Nach Durchführung von Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO sowie nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.03.2024 (in der von der Rechtsvertretung übermittelten Bescheidversion ist entgegen der Version im Verfahrensakt als Bescheiddatum der 19.03.2024 angeführt) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Der im Verwaltungsakt erliegende Bescheid umfasst 34 Seiten und besteht aus dem oben angeführten Spruch (samt Übersetzung in die Sprache Arabisch), dem wesentlichen Verfahrensgang (samt Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme), einer Auflistung der herangezogenen Beweismittel, Feststellungen zur BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sowie zur Lage in Polen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu den genannten Feststellungen, einer rechtlichen Beurteilung sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. und einer Rechtsmittelbelehrung (samt Übersetzung in die Sprache Arabisch). Ferner war dieser Bescheid ordnungsgemäß und leserlich von jener Referentin des Bundesamtes, die auch die Einvernahme der BF durchgeführt hat, unterfertigt. Der im Verwaltungsakt erliegende Bescheid umfasst 34 Seiten und besteht aus dem oben angeführten Spruch (samt Übersetzung in die Sprache Arabisch), dem wesentlichen Verfahrensgang (samt Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme), einer Auflistung der herangezogenen Beweismittel, Feststellungen zur BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sowie zur Lage in Polen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu den genannten Feststellungen, einer rechtlichen Beurteilung sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. und einer Rechtsmittelbelehrung (samt Übersetzung in die Sprache Arabisch). Ferner war dieser Bescheid ordnungsgemäß und leserlich von jener Referentin des Bundesamtes, die auch die Einvernahme der BF durchgeführt hat, unterfertigt.
Gemäß dem vorliegenden Akteninhalt wäre ableitbar, dass dieser Bescheid der BF am 21.03.2024 durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde (vgl. AS 191).Gemäß dem vorliegenden Akteninhalt wäre ableitbar, dass dieser Bescheid der BF am 21.03.2024 durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde vergleiche AS 191).
3. Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 03.04.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörde den gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 1 AVG nicht entsprochen habe. Der Bescheid sei überhaupt nicht begründet worden. Es seien zwar Überschriften angeführt, doch fehle dem Bescheid jeglicher Inhalt. Dadurch habe die Behörde den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet und willkürlich gehandelt. Dem Bescheid würden jegliche Ausführungen fehlen, die eine Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen seien nicht im gesetzlich geforderten Maße ausgeführt worden. Weiters sei auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Beurteilung dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen.Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörde den gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht entsprochen habe. Der Bescheid sei überhaupt nicht begründet worden. Es seien zwar Überschriften angeführt, doch fehle dem Bescheid jeglicher Inhalt. Dadurch habe die Behörde den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet und willkürlich gehandelt. Dem Bescheid würden jegliche Ausführungen fehlen, die eine Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen seien nicht im gesetzlich geforderten Maße ausgeführt worden. Weiters sei auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Beurteilung dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen.
4. Mit Schreiben vom 09.04.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die bevollmächtigte Vertretung der BF auf, ihre Beschwerdebehauptungen über die Mängel im Bescheid durch die Übermittlung von Kopien der relevanten Seiten ihrer (möglicherweise anderen) Bescheidversion dem BVwG bis zum 12.04.2024 zu übermitteln, da derartig massive und schwerwiegende Mängel, wie in der Beschwerde behauptet, in der im vorliegenden Akt des BVwG einliegenden Bescheidversion nicht erkennbar seien.
5. Mit Dokumentenvorlage vom 11.04.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der BF die ihr zugestellte Bescheidversion (in der von der Rechtsvertretung übermittelten Bescheidversion ist entgegen der Version im Verfahrensakt als Bescheiddatum der 19.03.2024 angeführt). Diese Version entspricht auch inhaltlich nicht der im Akt einliegenden Version, sie umfasst lediglich elf Seiten und besteht bezogen auf die BF lediglich aus dem Spruch (samt Übersetzung in die Sprache Arabisch). Auf den weiteren Seiten finden sich die Überschriften Verfahrensgang, Beweismittel, Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung, wobei sich den vier erstgenannten Überschriften keinerlei Inhalte entnehmen lassen. Die rechtliche Beurteilung besteht aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie aus allgemeinen Textbausteinen. Weiters findet sich im Bescheid die Rechtsmittelbelehrung (samt Übersetzung in die Sprache Arabisch).
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
1.2. Im vorliegenden Fall wurde der BF offensichtlich irrtümlich ein sogenannter „leerer“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt. Dieser Bescheid enthält – neben dem Spruch– lediglich die Überschriften [gemeint: Verfahrensgang, Beweismittel, Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung] ohne Inhalt.
2.1. Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. 2.1. Nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
2.2. Die Begründung eines Bescheides verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. Die Begründungspflicht ist ein wesentliches Element des Rechtsschutzes. In Ermangelung der Voraussetzungen des
§ 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden bzw. (anders ausgedrückt) die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Die Begründung muss so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. § 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (vgl. VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (vgl. beispielsweise VwGH vom 13.09.2001, Zl. 97/12/0184). Allgemein lässt sich festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll (vgl. unter anderem VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0241 sowie zu alldem: Hengstschläger – Leeb „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz MANZ Kommentar 2. Teilband: §§ 37 – 62“, Rz 5ff zu § 60 AVG, Seite 743f).2.2. Die Begründung eines Bescheides verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. Die Begründungspflicht ist ein wesentliches Element des Rechtsschutzes. In Ermangelung der Voraussetzungen des
§ 58 Absatz 2, AVG sollen Bescheide in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden bzw. (anders ausgedrückt) die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Die Begründung muss so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Paragraph 60, AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt vergleiche VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat vergleiche beispielsweise VwGH vom 13.09.2001, Zl. 97/12/0184). Allgemein lässt sich festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll vergleiche unter anderem VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0241 sowie zu alldem: Hengstschläger – Leeb „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz MANZ Kommentar 2. Teilband: Paragraphen 37, – 62“, Rz 5ff zu Paragraph 60, AVG, Seite 743f).
2.3. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wenn auch irrtümlich – der BF einen „leeren“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt hat, der neben dem Spruch lediglich Überschriften beinhaltet, hat es die in § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt und war der „leere“ Bescheid sohin gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu beheben. 2.3. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wenn auch irrtümlich – der BF einen „leeren“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt hat, der neben dem Spruch lediglich Überschriften beinhaltet, hat es die in Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt und war der „leere“ Bescheid sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu beheben.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die (wenn auch irrtümliche) Versendung eines „leeren“ Bescheides an die BF, der dadurch ein wesentliches Element seines Rechtsschutzes genommen wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die (wenn auch irrtümliche) Versendung eines „leeren“ Bescheides an die BF, der dadurch ein wesentliches Element seines Rechtsschutzes genommen wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Bescheid Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren Mangelhaftigkeit mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2289780.1.01Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024