TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/3 W602 2275437-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W602 2275437-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 07.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt.

Am 18.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem Familienregister in Kopie, eine Bescheinigung eines Studienabschlusses, einen Anwaltsausweis, einen Vertrag über eine Wohnung und die Übersetzung eines Zeitungsartikels vom 28.03.2021 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 02.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Dieser Bescheid wurde am 02.06.2023 rechtswirksam zugestellt.

Am 22.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Rechtssachen des hier genannten Beschwerdeführers (in der mündlichen Verhandlung als BF1 bezeichnet) und des XXXX , GZ W602 XXXX (in der mündlichen Verhandlung als BF2 bezeichnet) wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der mündlichen Verhandlung nahmen der erste Beschwerdeführer, der zweite Beschwerdeführer, deren bevollmächtige Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teil. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Rechtssachen des hier genannten Beschwerdeführers (in der mündlichen Verhandlung als BF1 bezeichnet) und des römisch XXXX , GZ W602 römisch XXXX (in der mündlichen Verhandlung als BF2 bezeichnet) wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der mündlichen Verhandlung nahmen der erste Beschwerdeführer, der zweite Beschwerdeführer, deren bevollmächtige Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teil. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Am 15.01.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zu den Länderinformationen ein.

Mit Beschluss vom 21.03.2024 wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt und zu neuen Länderinformationen eine Stellungnahmefrist eingeräumt und ersucht mitzuteilen, ob auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieses Beweismittels verzichtet wird. Die Rechtsvertretung verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch XXXX und ist am römisch XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , in der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie in einem Haus bis zu seiner Ausreise im März 2022 in die Türkei. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Stadtteil römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , in der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie in einem Haus bis zu seiner Ausreise im März 2022 in die Türkei.

1.1.3. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Kurdisch, ein wenig Englisch und lernt gerade Deutsch. Er hat im Jahr 1994 die Schule abgeschlossen, danach arbeitete er für ca. 25 Jahre, bis 2020 als Mechaniker im Beamtenstatus für das syrische Regime. Zwischenzeitig begann er 2012 das Studium der Rechtswissenschaften und schloss dieses im Jahr 2016 ab. Im Jahr 2021 ließ er sich bei der Rechtsanwaltskammer als Anwalt eintragen und war danach bis zu seiner Ausreise als Anwalt in einer Kanzlei tätig. Er arbeitete nie selbstständig als Anwalt. Der Beschwerdeführer stellte als Anwalt gelegentlich Dokumente für Flüchtlinge aus.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter und vier Söhne. Seine Ehefrau, seine Töchter und zwei seiner Söhne leben bei der Schwester seiner Ehefrau in deren Wohnung im Stadtteil XXXX in der Stadt Al Hasaka. Sein Sohn XXXX (GZ W602 XXXX ) reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein und stellte ebenfalls am 07.05.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Sohn XXXX ist seit 07.07.2023 in Österreich aufhältig und ist subsidiär schutzberechtigt, sein Beschwerdeverfahren ist zur Zahl W602 XXXX anhängig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine vier Schwestern, zwei Halbschwestern, ein Bruder und vier Halbbrüder leben nach wie vor in der Stadt Al Hasaka, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter und vier Söhne. Seine Ehefrau, seine Töchter und zwei seiner Söhne leben bei der Schwester seiner Ehefrau in deren Wohnung im Stadtteil römisch XXXX in der Stadt Al Hasaka. Sein Sohn römisch XXXX (GZ W602 römisch XXXX ) reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein und stellte ebenfalls am 07.05.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Sohn römisch XXXX ist seit 07.07.2023 in Österreich aufhältig und ist subsidiär schutzberechtigt, sein Beschwerdeverfahren ist zur Zahl W602 römisch XXXX anhängig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine vier Schwestern, zwei Halbschwestern, ein Bruder und vier Halbbrüder leben nach wie vor in der Stadt Al Hasaka, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 gemeinsam mit seinem Sohn XXXX aus Syrien aus und sie verbrachten anschließend ca. drei Wochen in der Türkei, bevor sie dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreisten, um am 07.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 gemeinsam mit seinem Sohn römisch XXXX aus Syrien aus und sie verbrachten anschließend ca. drei Wochen in der Türkei, bevor sie dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreisten, um am 07.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wird nicht vom syrischen Regime wegen einer behaupteten ihm unterstellten Zusammenarbeit mit kurdischen Milizen wegen eines angeblichen Wohnungskaufes bedroht oder verfolgt. Ihm wird deshalb auch keine oppositionelle Gesinnung durch das Regime unterstellt. Dem Regime ist es zudem im kurdisch kontrollierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, dort Personenkontrollen durchzuführen und allfällige Regimekritiker:innen festzunehmen bzw. sonstige Repressalien oder staatliche Sanktionen auszuüben.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht auch im Zusammenhang mit der Ausstellung bzw. Registrierung von Dokumenten für Flüchtlinge keine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird nicht vom Islamischen Staat (im Folgenden IS) infolge der im Jänner 2022 versuchten Befreiung des al Sina’a Gefängnisses durch IS-Kämpfer bedroht.

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 52 Jahre und zehn Monate alt und befindet sich somit nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für den syrischen Militärdienst (18 bis 42 Jahre). Er leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst spätestens im Jahr 1999, bereits im Alter von 27 Jahren, vollständig ab. Er war in Hama als einfacher Soldat eingesetzt, hatte den Dienstgrad „Korporal“ inne und seine Aufgabe war die Führung einer Gruppe von Fußsoldaten. Nach der Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes wurde er nicht als Reservist vom syrischen Regime einberufen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden.

1.2.6. Der 52-jährige Beschwerdeführer fällt auch nicht mehr in die Gruppe jener Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren, die für den „Selbstverteidigungsdienst“ im AANES-Gebiet wehrpflichtig sind. Es besteht keine maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet von der kurdischen SDF rekrutiert wird.

1.2.7. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert und gehört keiner politischen Partei an. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung noch gegenüber dem syrischen Regime. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle der kurdischen Selbstverwaltung oder als Oppositionelle des syrischen Regimes wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer verließ Syrien, um mit seiner Familie in Sicherheit leben zu können.

1.2.8. Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt.

1.2.9. Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne in Kontakt zum syrischen Regime zu gelangen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt.

1.3. Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Al Hasaka:

1.3.1. Das Gouvernement Al Hasaka befindet sich im Nordosten Syriens und grenzt im Norden an die Türkei, im Osten an den Irak und im Westen bzw. Südwesten an die Gouvernements Raqqa und Deir Ez-Zor. Das Gouvernement ist in vier Bezirke unterteilt: Hasaka, Ras al Ain, Qamishli und Al Malikiya. Die Stadt Al Hasaka ist in fünf Bezirke unterteilt, nämlich Al Madinah, Al Aziziyah, Ghuwayran, Al Nasra und Al Nashwa. Diese Bezirke sind wiederum in 29 Stadtteile unterteilt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist der Stadtteil XXXX im Bezirk XXXX . 1.3.1. Das Gouvernement Al Hasaka befindet sich im Nordosten Syriens und grenzt im Norden an die Türkei, im Osten an den Irak und im Westen bzw. Südwesten an die Gouvernements Raqqa und Deir Ez-Zor. Das Gouvernement ist in vier Bezirke unterteilt: Hasaka, Ras al Ain, Qamishli und Al Malikiya. Die Stadt Al Hasaka ist in fünf Bezirke unterteilt, nämlich Al Madinah, Al Aziziyah, Ghuwayran, Al Nasra und Al Nashwa. Diese Bezirke sind wiederum in 29 Stadtteile unterteilt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist der Stadtteil römisch XXXX im Bezirk römisch XXXX .

Das Gouvernement Al Hasaka liegt im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Kleine Teile der Stadt Al Hasaka, nämlich die sogenannten Enklaven bzw. „Sicherheitsquadrate“, die das Stadtzentrum und verschiedene Regierungsgebäude umfassen, werden von der syrischen Regierung kontrolliert, während der Rest der Stadt sowie die umliegende Region von den Kurden kontrolliert wird. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich in dem kurdisch kontrollierten Teil der Stadt Al Hasaka. Das Carter Center verzeichnet seit Anfang 2016 bis April 2024 keine wesentliche Veränderung in den Kontrollbereichen der SDF und der syrischen Regierung im Gouvernement Al Hasaka (siehe interaktive Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; zuletzt abgerufen am 02.05.2024) und haben sich seit der mündlichen Verhandlung die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert. Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind auch nicht in Aussicht. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates regelmäßig Angriffe durchführen. In einem Vergleich von März 2023 bis Oktober 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (vgl. LIB, S 4 f).Das Gouvernement Al Hasaka liegt im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Kleine Teile der Stadt Al Hasaka, nämlich die sogenannten Enklaven bzw. „Sicherheitsquadrate“, die das Stadtzentrum und verschiedene Regierungsgebäude umfassen, werden von der syrischen Regierung kontrolliert, während der Rest der Stadt sowie die umliegende Region von den Kurden kontrolliert wird. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich in dem kurdisch kontrollierten Teil der Stadt Al Hasaka. Das Carter Center verzeichnet seit Anfang 2016 bis April 2024 keine wesentliche Veränderung in den Kontrollbereichen der SDF und der syrischen Regierung im Gouvernement Al Hasaka (siehe interaktive Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; zuletzt abgerufen am 02.05.2024) und haben sich seit der mündlichen Verhandlung die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert. Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind auch nicht in Aussicht. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates regelmäßig Angriffe durchführen. In einem Vergleich von März 2023 bis Oktober 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung vergleiche LIB, S 4 f).

1.3.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 12 ff:

„2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre.

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES. […]

Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. […]

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war. Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur.

Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.

Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:

Quelle: Newlines 7.3.2023

[…]

Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten. Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt.

Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten. Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt.“ […]

1.3.3. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Sicherheitslage Nordost-Syrien; Iranische Militärstandorte vom 21.04.2023:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Kontrolle in Qamischli zwischen den von den USA unterstützten kurdischen Kräften und den syrischen Regierungstruppen, die von mit dem Iran verbundenen Gruppen unterstützt werden, aufgeteilt ist.

Der Flughafen von Qamischli, der südwestlich der Stadt liegt, steht unter der Kontrolle des Regimes. Qamischli steht allerdings mehrheitlich unter der Kontrolle der SDF. Das syrische Regime hält dort einige Regierungsgebäude am sogenannten „Sicherheitsplatz“. Auf dem „Sicherheitsplatz“ kontrollieren Regimekräfte noch das Gericht, das Gebäude der Bezirksdirektion, die Abteilung für technische Dienste und die Landwirtschaftsdirektion. Es gibt Gerüchte, denen zufolge die Asayish [Anm.: Nachrichtendienst der Selbstverwaltung] die Kontrolle über mehrere Einrichtungen und Zentren des syrischen Regimes in Qamischli übernommen hätten. Die Asayish selbst bestreitet dies.

Die militärischen Unterstützungseinheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) haben ihre Operationen in den Regionen Nord- und Ostsyriens intensiviert, indem sie fortschrittliche Waffen und Raketen in die Region einführten und ihre Basen und Militärflughäfen in Nord- und Ostsyrien ausbauten, sowie ihren Geheimdienst und ihr Militär auf dem Flughafen Qamischli stationiert haben [Anm.: mehr hierzu inklusive Einzelquellen siehe Frage 6.]. Auch die Präsenz Russlands am Flughafen von Qamischli hat sich als Reaktion auf die türkische Militäroffensive verstärkt.

[…]

Den nachfolgenden Quellen ist zu entnehmen, dass es für Einwohner von al-Hasakah und Qamischli und die dort geborenen Personen möglich ist vom Regierungsgebiet aus in diese beiden Städte im Gebiet der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) zu reisen, da die syrischen Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Menschen, die im Regierungsgebiet wohnen, aber aus den Teilen der Provinzen Raqqa und Deir al-Zor kommen, die jetzt unter der Kontrolle von AANES stehen, können Berichten zufolge hin- und herreisen, um ihren Besitz zu überprüfen oder Land zu bestellen. Die von den Sicherheits- und Militärkontrollstellen der kontrollierenden Kräfte im Nordosten Syriens auferlegten Beschränkungen beeinträchtigen allerdings die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung. Die Autonome Verwaltung Nordostsyriens unterstreicht gelegentlich die Forderung nach einer sogenannten Expat-Karte.

1.3.4. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2] vom 23.05.2022:

Ein im Februar 2022 veröffentlichter Bericht des Center for Strategic and International Studies (CSIS) beschreibt die Sicherheitslage im Nordosten des Landes im Vergleich zum Nordwesten als „relativ ruhig“, ein Bericht des Protection Cluster spricht jedoch von einer fragilen Sicherheitslage im Jahr 2021.

Ein Bericht der US-amerikanischen Denkfabrik Center for American Progress (CAP) führt aus, dass die Türkei und ihre syrischen Stellvertretermilizen in der von ihr kontrollierten Region zwischen Tall Abyad und Ras Al-Ayn ihre Position ausgenützt hätten, um Druck auf die kurdische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien auszuüben. Dafür hätten sie Städte an der strategisch sensiblen Straße M4 beschossen, um die Position der SDF gegenüber Russland und der syrischen Regierung zu schwächen. Im April 2022 berichtet North Press Agency, dass laut Angaben der SDF die Türkei und verbündete Oppositionsgruppen seit Beginn des Monats etwa 48 Granaten auf Dörfer in der der Nähe des Ortes Ain Issa und in der Umgebung der Schnellstraße M4 abgeworfen hätten. Weitere 63 Granaten und Artilleriebeschuss sei in anderen Dörfern der Region dokumentiert worden. Ein Zivilist sei bei Granatenbeschuss verletzt und sein Haus beschädigt worden.

Im Zeitraum von 2021 bis Anfang 2022 hätten die SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten östlich des Euphrat Razzien durchgeführt, um mutmaßliche Mitglieder der Gruppe Islamischer Staat (IS) aufzuspüren; dabei seien einige dieser Razzien durch Luftangriffe der von den USA angeführten globalen Koalition gegen den IS unterstützt worden. Während Al-Monitor im Juni 2021 feststellt, dass die SDF die Lage in der Provinz Raqqa „stärker im Griff“ hätten und die Bewegung von IS-Zellen dort eingeschränkt sei, habe ein SDF-Militärführer in der Provinz Deir Ezzor im Oktober 2021 erklärt, dass Anti-Terror-Einheiten jeden Tag mindestens eine Operation gegen IS-Mitglieder in nahe gelegenen Städten durchführen würden.

[…]

Zu Beginn des Jahres 2022 habe sich Berichten zufolge die Sicherheitslage in dem von den SDF kontrollierten Gebiet aufgrund verstärkter IS-Aktivitäten verschlechtert. Am 20. Jänner 2022 hätten IS-Kämpfer einen Angriff auf das Al-Sina'a-Gefängnis in der Stadt Hasaka begonnen, in dem Personen, die einer IS-Mitgliedschaft verdächtigt würden, festgehalten würden. Einige Tage später hätten die SDF die Rückeroberung des Gefängnisses und die Kapitulation der verbliebenen IS-Kämpfer im Gefängnis verkündet, die Kämpfe in der Umgebung des Gefängnisses hätten jedoch bis zum 30. Jänner angedauert. Bei dem Angriff auf das Gefängnis habe es sich um den größten Angriff der Gruppe IS seit dem Verlust ihres Territoriums in Syrien im Jahr 2019 gehandelt. Die Zusammenstöße zwischen IS-Kämpfern und SDF hätten dabei zu einer unbestimmten Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung und zur vorübergehenden Vertreibung von bis zu 45.000 Einwohner·innen aus dem südlichen Teil der Stadt geführt. Nach dem Angriff auf das Gefängnis berichtete eine lokale Medienquelle von Dutzenden willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen arabische Anwohner·innen gerichtet hätten. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitglieder des IS zu sein. Anfang Februar 2022 sei die Mehrheit der Vertriebenen Berichten zufolge in ihre Häuser zurückgekehrt, während etwa 100 Menschen weiterhin in einer Sammelunterkunft untergebracht gewesen seien.

1.3.5. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, türkische Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023:

[…]

Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen

Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen und/oder Regierungskritiker·innen festnehmen.

Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Verhaftung, Aufgriff, Regimekritiker, Zivilisten, Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Grenzregion Türkei, Nordsyrien, Provinz Aleppo, Provinz Hasaka.

Laut Wladimir van Wilgenburg könnten die syrischen Behörden in den genannten Gebieten im allgemeine keine Personenkontrollen durchführen, die eine Festnahme von Regimekritiker·innen ermöglichen würden. Die meisten (von der Regierung besetzten) Checkpoints würden keine Kontrollen durchführen. In den Sicherheitsbereichen in den Städten Al-Hasaka und Qamischli oder am Flughafen [von Qamischli] könne die Situation eine andere sein. Van Wilgenburg habe schon lange nicht mehr von Verhaftungen von Regierungskritiker·innen im Nordosten Syriens gehört.

SNHR antwortet in seiner E-Mail-Auskunft auf die Frage, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen würden, die zu Festnahmen führen könnten, dass während des Prozesses zum Einzug in den Wehrdienst die Identität der Männer überprüft werde. Wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht würden, würden sie aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht würden, übergeben.

Als Teil der Onlinerecherche konnten folgende Informationen über die Art der Präsenz der syrischen Regierungstruppen in den genannten Gebieten gefunden werden:

Kurdistan 24 berichtet im Juli 2022, dass laut ihrem Oberbefehlshaber die SDF (Syrian Democratic Forces) die Verstärkung einiger Posten in Ain Al-Arab (auch Kobane genannt), Manbij und im Grenzgebiet durch die syrische Armee akzeptiert habe, mit dem Ziel, die syrischen Grenzen zu schützen.

Al-Monitor fasst ebenfalls im Juli 2022 mehrere syrische Medienberichte über eine verstärkte Präsenz der syrischen Armee in Gebieten unter kurdischer Kontrolle zusammen. Laut der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA (Syrian Arab News Agency) habe die syrische Regierung Mitte Juli Verstärkung in die Städte Ain Issa (Provinz Raqqa), Manbij und Ain Al-Arab (Provinz Aleppo) entsandt. Die regierungsfreundliche Nachrichtenwebseite Al-Watan habe von militärischer Verstärkung durch die syrische Armee im nördlichen und nordöstlichen Umland von Aleppo, unter anderem am Stadtrand von Manbij berichtet. Auch Medienquellen aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten hätten gegenüber Al-Monitor bestätigt, dass die syrische Armee vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent sei. Den Quellen zufolge würden diese Einsätze dutzende Militär- und Panzerfahrzeuge, sowie schwere Artillerie und mehr als 400 Truppen der syrischen Armee umfassen. Laut einer anonymen Quelle gebe es militärische Checkpoints der syrischen Armee an den Demarkationslinien der (von der Türkei unterstützten) SNA (Syrian National Army). Die Regierungstruppen hätten Zementblöcke im Dorf Zaibat und am Rande des Dorfes Bozekeeg, nördlich von Manbij, errichtet. Die SDF hätten die Flagge der Regierung über Militärgebäuden in der Stadt Manbij gehisst.

Asharq al-Awsat schreibt in einem Artikel vom Juni 2023, dass die syrische Armee an Militärcheckpoints in der Nähe der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka stationiert sei.

Kurdistan 24 berichtet im August 2023, dass Berichten zufolge ein Militärposten der syrischen Regierung in der Nähe von Manbij von einer türkischen Drohne angegriffen worden sei.

1.3.6. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196] vom 03.08.2023:

Vorkommnisse und Dokumentenarten

Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente, darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise, Identitätsnachweise, Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente und Führerscheine sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente und Strafregisterauszüge.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erläutert in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2017, dass Syrien vor dem bewaffneten Konflikt über ein relativ gut funktionierendes System der Standesämter verfügt habe. Fälschungen sowie anderweitige Eingriffe in Ausweisdokumenten, die vom Standesamt oder der Direktion für Migration und Reisepässe ausgestellt worden seien, seien nur selten vorgekommen. Durch den bewaffneten Konflikt habe sich die Lage geändert. Lokale Standesämter hätten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung agiert und die Kontrollprozesse bei der Ausstellung von Dokumenten seien geschwächt worden. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe zugenommen. Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter. Unter Bezugnahme auf Aussagen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe aus dem Jahr 2016 berichtet Landinfo weiters, dass 10.000 Blanko-Reisepässe gestohlen worden seien. In Norwegen sei ein Anstieg gefälschter syrischer Ausweisdokumente, darunter Personalausweise, Pässe und andere Dokumente registriert worden. Einen Höchstwert habe es im Jahr 2016 gegeben, als 160 gefälschte syrische Ausweisdokumenten entdeckt worden seien. Die syrische Tageszeitung Al-Watan berichtet im Dezember 2020 unter Bezugnahme auf den Leiter der dem syrischen Innenministerium unterstellten Abteilung für Urkundenfälschungen von einem Rückgang gefälschter Dokumente, insbesondere für im Ausland lebende Syrer·innen. In den meisten Fällen habe es sich um Aufenthaltsdokumente, Dokumente zur Aufschiebung des Militärdienstes oder Universitätsabschlüsse gehandelt. Der laut Selbstbeschreibung unabhängigen, syrischen Online-Nachrichtenplattform Rozana Radio zufolge sei das Phänomen der Fälschung von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen.

Unter Bezugnahme auf Aussagen von Vertretern von syrischen Personenstandsabteilungen aus dem Jahr 2015 erklärt Landinfo im oben erwähnten Bericht, dass syrische Geburtsurkunden zwar grundsätzlich das korrekte Geburtsdatum enthalten müssten. Der norwegischen Botschaft in der jordanischen Hauptstadt Amman zufolge seien jedoch Fälle bekannt, in denen aus unterschiedlichen Gründen nicht das richtige Geburtsdatum enthalten gewesen sei.

Mittlersystem für Dokumente und Ausweise

Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien. In einem Artikel vom Oktober 2021 beschreiben die Wissenschaftlerinnen Marika Sosnowski und Noor Hamadeh, dass dieses System teuer und unzuverlässig sei. Samasira-Mittler seien dem Artikel zufolge in der Regel Männer mit Nähe zur syrischen Regierung und Kontakten zu staatlichen Standesämtern. Sie würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten. Die Preise seien hoch, insbesondere für Personen, nach denen gefahndet werde. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten. Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Für viele Syrer·innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben würden oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten könnten, sei es unmöglich staatliche Personenstandsdokumente zu erhalten. Dies habe dem Samasira-System und gefälschten Dokumenten Auftrieb gegeben. Unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation vom März 2022 erläutert Landinfo, dass Mittler eigene Netzwerke aufbauen würden. Sie seien nicht in Damaskus tätig, sondern in Randgebieten und in kleineren Standesämtern.

In einem Artikel der französischen Monatszeitung Le Monde Diplomatique von August 2020 wird der Fall einer in der von der Opposition kontrollierten Provinz Idlib lebenden, binnenvertriebenen Mutter geschildert, die „über einen Anwalt“ im von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet ein gefälschtes Ehezertifikat und einen Vaterschaftsnachweis erhalten habe.

Laut dem Artikel von Sosnowski und Hamadeh könne selbst bei einem über einen Mittler erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handle. Auch ein Herkunftsländerinformationsbericht des niederländischen Außenministeriums zu Syrien vom Mai 2022 führt an, dass Syrer·innen sich zwar wissentlich gefälschte Dokumente besorgen könnten, es jedoch auch vorkomme, das den Betroffenen selbst nicht bewusst sei, dass ihre über Mittler erhaltenen, offiziell ausgestellten Dokumente nachträglich gefälscht worden seien.

Die syrischen Quellen Rozana Radio und Jesr Press berichten im Februar 2021 bzw. im Mai 2020 von Festnahmen von Dokumentenfälschern in Damaskus.

[…]

1.4. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 119 ff:

„Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

1.4.1. Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einhei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten