TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W144 2278696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W144 2278696-1/2E

W144 2278699-1/2E

W144 2278697-1/2E

W144 2278693-1/2E

W144 2278698-1/2E

W144 2278695-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft (ÖB) in Damaskus vom 29.08.2023, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb., XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb XXXX , und 6. mj. XXXX , geb XXXX , alle StA. von Syrien, über ihre gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 19.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft (ÖB) in Damaskus vom 29.08.2023, Zl.: römisch XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3. mj. römisch XXXX , geb., römisch XXXX , 4. mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 5. mj. römisch XXXX , geb römisch XXXX , und 6. mj. römisch XXXX , geb römisch XXXX , alle StA. von Syrien, über ihre gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 19.06.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF), ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (3.- bis 6.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 13.07.2023 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF), ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (3.- bis 6.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 13.07.2023 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Begründend führten die BF unter Anschluss entsprechender Urkunden aus, dass sie die Eltern bzw. Geschwister des minderjährigen (mj.) Kindes XXXX geb. (Bezugsperson, folgend BP), ebenfalls StA von Syrien, seien, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Begründend führten die BF unter Anschluss entsprechender Urkunden aus, dass sie die Eltern bzw. Geschwister des minderjährigen (mj.) Kindes römisch XXXX geb. (Bezugsperson, folgend BP), ebenfalls StA von Syrien, seien, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid vom 19.06.2023, wies die ÖB die gegenständlichen Anträge mit der Begründung ab, dass „die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern und der Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei“.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 12.07.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass ihnen ein unionsrechtliches und innerstaatliches Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Das Eintreten der Volljährigkeit während dieses Verfahrens sei kein Grund, aus dem ein Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen werden dürfe. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht. In Anwendung dieser Richtlinie sei auch auf den Effektivitätsgrundsatz zu verweisen. Innerstaatlich habe der VwGH bereits festgelegt, dass es keine Wahlmöglichkeit zwischen Anträgen auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG und § 46 NAG gebe. Es würde eine doppelte Verfahrensführung bedeuten, wenn zunächst ein Antrag gemäß § 35 AsylG geführt werden müsste und darauf folgend ein Antrag gemäß § 46 NAG ab Erreichen der Volljährigkeit.Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 12.07.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass ihnen ein unionsrechtliches und innerstaatliches Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Das Eintreten der Volljährigkeit während dieses Verfahrens sei kein Grund, aus dem ein Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen werden dürfe. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht. In Anwendung dieser Richtlinie sei auch auf den Effektivitätsgrundsatz zu verweisen. Innerstaatlich habe der VwGH bereits festgelegt, dass es keine Wahlmöglichkeit zwischen Anträgen auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG und Paragraph 46, NAG gebe. Es würde eine doppelte Verfahrensführung bedeuten, wenn zunächst ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG geführt werden müsste und darauf folgend ein Antrag gemäß Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit.

In der Folge erlies die ÖB mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft dabei im Wesentlichen aus:In der Folge erlies die ÖB mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft dabei im Wesentlichen aus:

„Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß § 26FPG iVm § 35 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, und entspricht dies der im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, ergangenen Rechtsprechung im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/10/0609 (und ebenso jener des BVwG im Erkenntnis vom 25.05.2018, W235 2190881-1/2E u.a.)„Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß Paragraph 26 F, P, G, in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, und entspricht dies der im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, ergangenen Rechtsprechung im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/10/0609 (und ebenso jener des BVwG im Erkenntnis vom 25.05.2018, W235 2190881-1/2E u.a.)

Ausgehend davon, dass die Bezugsperson zweifelsfrei zum Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hat, ist auch hier der Rechtsprechung zu folgen, wonach der VwGH im Erkenntnis vom 28.01.2026, Ra 2015/21/0230 und 0231, zum Ergebnis gekommen ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 35 AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als auch danach) nur „Familienangehörige gemäß Abs. 5“ den maßgeblichen Antrage stellen „können“ – an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AslyG 2005 enthaltenen Definition des „Familienangehörigen“ kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der VwGH auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne.Ausgehend davon, dass die Bezugsperson zweifelsfrei zum Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hat, ist auch hier der Rechtsprechung zu folgen, wonach der VwGH im Erkenntnis vom 28.01.2026, Ra 2015/21/0230 und 0231, zum Ergebnis gekommen ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in Paragraph 35, AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als auch danach) nur „Familienangehörige gemäß Absatz 5 “, den maßgeblichen Antrage stellen „können“ – an der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AslyG 2005 enthaltenen Definition des „Familienangehörigen“ kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der VwGH auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne.

Auch die Erläuterungen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz – wie im Erkenntnis Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde – nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 (und auch in nachfolgenden Novellen zum AsylG 2005) keinen Niederschlag gefunden.Auch die Erläuterungen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz – wie im Erkenntnis Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde – nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 (und auch in nachfolgenden Novellen zum AsylG 2005) keinen Niederschlag gefunden.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sah sich der VwGH auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 nicht veranlasst (worauf das BVwG im Erkenntnis W235 2190881-1/2E u.a. auch ausdrücklich verweist). Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich dargelegt hat, ist der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – hier jenen des Asylberechtigten – zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab, kann doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs.1 1 Z iVm § 2 Abs. 1 Z 13“ AsylG 2005 gestellt werden.Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sah sich der VwGH auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 nicht veranlasst (worauf das BVwG im Erkenntnis W235 2190881-1/2E u.a. auch ausdrücklich verweist). Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich dargelegt hat, ist der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – hier jenen des Asylberechtigten – zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab, kann doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz , 1 Z in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 “, AsylG 2005 gestellt werden.

Im Erkenntnis Ra 2017/19/2018 hat der VwGH im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten – eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu (vgl. deren Art. 3 Abs. 5).Im Erkenntnis Ra 2017/19/2018 hat der VwGH im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten – eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu vergleiche deren Artikel 3, Absatz 5,).

Andererseits ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AslyG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden (vgl. wiederum VwGH Ra 2017/19/2018 und die diesbezügliche ausführliche Begründung).Andererseits ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AslyG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden vergleiche wiederum VwGH Ra 2017/19/2018 und die diesbezügliche ausführliche Begründung).

Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva), Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessenspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2208).Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva), Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessenspielraum vergleiche VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2208).

In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat auch nach VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 (und ebenso mit Blick auf das Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2018, W235 2190881-1/2E u.a) weiter zu gelten, dass dann, wenn sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten ist, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende (wie im vorliegenden Fall) Asylberechtigter ist und § 34 ABs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. C. NAG). Dass einem Drittstaatangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen. Schon deshalb muss hier nicht geprüft werden, ob einzelne für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 maßgeblichen Voraussetzungen in Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen könnte.In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat auch nach VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 (und ebenso mit Blick auf das Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2018, W235 2190881-1/2E u.a) weiter zu gelten, dass dann, wenn sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist, von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten ist, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende (wie im vorliegenden Fall) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, ABs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, lit. C. NAG). Dass einem Drittstaatangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen. Schon deshalb muss hier nicht geprüft werden, ob einzelne für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 maßgeblichen Voraussetzungen in Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen könnte.

Im Übrigen hat der VwGH auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass im Einzelfall zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2ß11, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015. Ra 2014/22/0203; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann. Dies betrifft aber jedenfalls nicht ein Verfahren nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.Im Übrigen hat der VwGH auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass im Einzelfall zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa mit Blick auf Artikel 8, EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2ß11, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015. Ra 2014/22/0203; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann. Dies betrifft aber jedenfalls nicht ein Verfahren nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

Zusammenfassend ist der VwGH im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 (und dem folgend das BVwG im Erkenntnis W235 2190881-1/2E u.a) zum Ergebnis gelangt:

„Vor diesem Hintergrund ist es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinien ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.“„Vor diesem Hintergrund ist es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinien ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.“

Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 anknüpfen, um den Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatum der Bezugsperson (01.01.2005) hat diese am 01.01.2023 das achtzehnte Lebensjahr vollendet, damit hat sie definitiv vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Dass die Bezugsperson bereits die Volljährigkeit erreicht hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Nach der oben dargestellten Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur, die auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist, waren somit die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr „Familienangehörige“ iSd § 35 AsylG.“Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 anknüpfen, um den Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatum der Bezugsperson (01.01.2005) hat diese am 01.01.2023 das achtzehnte Lebensjahr vollendet, damit hat sie definitiv vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Dass die Bezugsperson bereits die Volljährigkeit erreicht hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Nach der oben dargestellten Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur, die auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist, waren somit die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr „Familienangehörige“ iSd Paragraph 35, AsylG.“

Dagegen brachten die BF mit Schriftsatz vom 06.09.2023, somit fristgerecht, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.09.2023 wurde am 29.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:

Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die asylberechtigte Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF auf Erteilung von Visa gemäß § 35 AsylG am 13.07.2022 noch minderjährig war und im Zuge des gegenständlichen Verfahrens am 01.01.2023 volljährig geworden ist.Weiters wird festgestellt, dass die asylberechtigte Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF auf Erteilung von Visa gemäß Paragraph 35, AsylG am 13.07.2022 noch minderjährig war und im Zuge des gegenständlichen Verfahrens am 01.01.2023 volljährig geworden ist.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich sämtlich aus dem Akt der ÖB; der vorliegende Sachverhalt ist zudem unstrittig.

3.) Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:römisch II.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ … ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11,, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt

worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben

Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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