Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 106.130/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 22. Juli 1994 gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 9. August 1994 erteilt worden sei. Mit der erst am 22. Juli 1994 erfolgten Einbringung des Verlängerungsantrages sei die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der beschwerdeführenden Partei erteilten Aufenthaltsbewilligung am 9. August 1994 abgelaufen ist und daß die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst am 22. Juli 1994, somit nach dem im § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz idF vor der Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, genannten Zeitpunkt, gestellt hat. Damit steht aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1139).
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei ist der Behörde bei der Entscheidung im Rahmen des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz kein Ermessen eingeräumt; die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung normierten Frist führt vielmehr zum Untergang des Rechtsanspruchs des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1139). Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen in der Beschwerde, die beschwerdeführende Partei lebe seit "längerer Zeit" in Österreich, sei hier berufstätig und habe hier ihren Lebensmittelpunkt, ebenso ins Leere, wie die die Unterlassung einer Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffende Rüge der beschwerdeführenden Partei. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer die Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. versäumt hat, kommt es nicht an. Mit den in der Beschwerde weiters vorgetragenen Einwendungen zur nicht ausreichenden Determinierung der Bestimmung des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in einer gleichgelagerten Rechtssache ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, 95/18/0087, zu verweisen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210758.X00Im RIS seit
02.05.2001