Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I405 2207641-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1140986708-232313778, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1140986708-232313778, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung), IV. (Abschiebung), V. (Einreiseverbot) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) behoben.römisch II. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. (Rückkehrentscheidung), römisch IV. (Abschiebung), römisch fünf. (Einreiseverbot) und römisch VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Kameruns, stellte am 22.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2018, Zl. 1140986708-170089483, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2018, Zl. 1140986708-170089483, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, GZl. I416 2207641-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III., wie folgt laute: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, GZl. I416 2207641-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch III., wie folgt laute: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“
4. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, Zl. 1140986708/200582509, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, Zl. 1140986708/200582509, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020, Zl. W220 2207641-2/8E, als unbegründet abgewiesen.
6. Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG.6. Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
7. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. 7. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
8. Am 13.10.2023 stellte die BF persönlich beim BFA erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
9. Am 17.10.2023 langte eine Stellungnahme mit einem Konvolut an Dokumenten sowie einem Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) beim BFA ein.9. Am 17.10.2023 langte eine Stellungnahme mit einem Konvolut an Dokumenten sowie einem Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) beim BFA ein.
10. Mit Datum vom 27.11.2023 wurde der BF ein Parteiengehör mit einem Fragenkatalog übermittelt.
11. Am 20.12.2023 langte eine Stellungnahme der BF verbunden mit einem neuerlichen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beim BFA ein.11. Am 20.12.2023 langte eine Stellungnahme der BF verbunden mit einem neuerlichen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beim BFA ein.
12. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zl. 1140986708-232313778, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13.10.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2023 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen die BF wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt IV.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).12. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zl. 1140986708-232313778, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.10.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2023 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gegen die BF wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch III.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
13. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 27.02.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
14. Mit Schreiben des BFA vom 11.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 21.03.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der BF steht nicht fest.Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der BF steht nicht fest.
Die BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Buchhalterin und als Lehrerin. Sie spricht die offiziellen Sprachen Kameruns Englisch und Französisch sowie etwas Deutsch, Mankon und Bafut.
In Kamerun leben noch Familienangehörige (ihre beiden Töchter, ihre Mutter sowie eine Cousine) der BF.
Die BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Die bei der BF diagnostizierte Gastritis und Bluthochdruck sowie der Uterus myomatosus stellen keine lebensbedrohlichen Krankheiten dar. Die BF ist arbeitsfähig.
Die BF stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 22.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 06.09.2018, Zl.: 1140986708-170089483, abgewiesen. Zugleich wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, GZl.: I416 2207641-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, Zl. 1140986708/200582509, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020, Zl. W220 2207641-2/8E als unbegründet abgewiesen.
Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Am 13.10.2023 stellte die BF persönlich beim BFA erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Sie bezieht aktuell keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aktuell ist sie weder bei der österreichischen Gesundheitskasse noch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert bzw. gemeldet.
Die BF verfügte über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines Fotografiestudios, zuletzt datiert per 08.08.2023.
Der BF wurde seitens einer Stiftspfarrkirche 2020 mittels eines Bittleihvertrages eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ihr und ihrer Mitbewohnerin wurde lediglich die Übernahme der anteilig entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in Höhe von EUR 100,-- und zusätzlich EUR 165,-- für Beheizung und Warmwasserbereitung in Form eines monatlichen Akontos vertraglich auferlegt.
In weiterer Folge wurde zwischen der BF und der Stiftskirche ein Mietvertrag für ein WG-Zimmer für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2026 zu einem monatlichen Nettohauptmietzins von EUR 200,-- abgeschlossen. EUR 65,-- des Mietzinses werden von einer Privatperson getragen.
Am 02.09.2017 hat sie eine Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und bekam daraufhin ein ÖSD Zertifikat A1 ausgestellt. Am 14.12.2018 hat sie dann eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und ein entsprechendes ÖSD A2-Zertifikat erhalten. In weiterer Folge nahm sie am 14.03.2019 an einem ÖIF - Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz teil. Von 08.03.2022 bis 21.04.2022 besuchte sie einen Deutschkurs Niveau B1/1 und von 26.04.2022 bis 09.06.2022 Niveau B1/2.Am 02.09.2017 hat sie eine Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und bekam daraufhin ein ÖSD Zertifikat A1 ausgestellt. Am 14.12.2018 hat sie dann eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und ein entsprechendes ÖSD A2-Zertifikat erhalten. In weiterer Folge nahm sie am 14.03.2019 an einem ÖIF - Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, Integrationsgesetz teil. Von 08.03.2022 bis 21.04.2022 besuchte sie einen Deutschkurs Niveau B1/1 und von 26.04.2022 bis 09.06.2022 Niveau B1/2.
Die BF ist in Österreich Mitglied einer evangelischen sowie katholischen Kirchengemeinschaft und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten teil. Die BF war 2017 und 2018 für einen Tourismusverband und ist immer wieder in ihrer Kirchengemeinde gemeinnützig tätig. Sie ist Mitglied und Präsidentin des Vereins „ XXXX “ und nahm 2017 erfolgreich am Klima- und Energie-Basisworkshop des Klimabündnis Salzburg teil. Zudem wirkte sie an einem Film über XXXX mit, übernahm eine der Hauptrollen und lieferte Hintergrundinformationen. Die BF ist in Österreich Mitglied einer evangelischen sowie katholischen Kirchengemeinschaft und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten teil. Die BF war 2017 und 2018 für einen Tourismusverband und ist immer wieder in ihrer Kirchengemeinde gemeinnützig tätig. Sie ist Mitglied und Präsidentin des Vereins „ römisch XXXX “ und nahm 2017 erfolgreich am Klima- und Energie-Basisworkshop des Klimabündnis Salzburg teil. Zudem wirkte sie an einem Film über römisch XXXX mit, übernahm eine der Hauptrollen und lieferte Hintergrundinformationen.
Während ihres Aufenthalts schloss sie zudem viele Bekanntschaften, von denen sie zahlreiche Empfehlungsschreiben vorlegen konnte. Der Großteil der Unterstützungserklärungen stammt von Personen, die die BF während ihres Aufenthaltes in ihrer Asylunterkunft und ihrer Mitgliedschaft in diversen Kirchengemeinschaften kennenlernte. In den Empfehlungsschreiben wird sie im Wesentlichen als freundliche, arbeitswillige, hilfsbereite und engagierte Person beschrieben.
Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:1.2. Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV:
Die BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument vor und ist sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl sie vom BFA mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit § 55 AsylG 2005 hingewiesen und ihr dahingehend eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für der BF nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar.Die BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument vor und ist sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl sie vom BFA mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit Paragraph 55, AsylG 2005 hingewiesen und ihr dahingehend eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für der BF nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der BF:
Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufkommen lässt.
Da die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente (eine Geburtsurkunde kann nicht als ein solches bezeichnet werden) vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF im Kamerun und ihren Sprachkenntnissen, ergeben sich aus ihren Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren Angaben sowie den in Vorlage gebrachten Befunden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Der Aufenthalt der BF in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.
Die Feststellungen bezüglich der negativen Asylentscheidung gegen die BF und die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 13.10.2023 und vom 17.10.2023 sowie dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 13.10.2023 und vom 17.10.2023 sowie dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass sie aktuell nicht im Bezug der Grundversorgung steht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass sie zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ihrem seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug (AJ-Web).
Die Feststellungen zu den aktuellen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen sowie zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verwaltungsverfahren und den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Deutschzertifikate, Einstellungszusage, Bestätigung Vereinsmitgliedschaft, Bestätigung Mitgliedschaften Glaubensgemeinschaften, Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeiten, zahlreiche Empfehlungsschreiben, Bestätigung Mitwirkung Film, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Teilnahme Klima- und Energie-Basisworkshop, Bittleihvertrag und Mietvertrag) sowie den Auszügen aus dem ZMR und des AJ-Web.
Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:2.2. Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV:
Zu ihrem Antrag auf Mängelheilung führte die BF begründend aus, dass ihr die kamerunische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne. Die BF brachte diesbezüglich zwar mehrere E-Mails an diverse kamerunische Botschaften in Europa in Vorlage, allerdings stammen die meisten aus Februar 2024 und hat die BF folglich erst sehr spät und erst nach Bescheiderlassung Schritte zur Erlangung eines Reisepasses gesetzt, was nicht für diesbezüglich relevante Bemühungen ihrerseits spricht. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass sie bereits im September 2023 jeweils eine E-Mail an die kamerunischen Botschaften in Deutschland und der Schweiz richtete, allerdings ging bereits aus deren Inhalt hervor, dass sie nicht tatsächlich an dem Erhalt eines Reisepasses, sondern lediglich am Erhalt eines Schreibens, aus dem hervorgeht, dass ihr dieser nicht ausgestellt werden kann, interessiert war: „Please, can you send me a confirmation that I’m unable to get a passport because I do not have the required documents.“. Auch der Nachrichtentext der späteren E-Mails erweckt den Eindruck, als würde die BF nicht tatsächlich die Erlangung des Reisepasses per se zum Ziel haben, sondern lediglich eine Bestätigungsschreiben über die Unmöglichkeit dessen Erlangung: „Do I have to come to the embassy in person? Is it possible for you to send me a confirmation that if I can not present the required documents I will not be able to receive a passport?“. Die kamerunische Botschaft in der Schweiz hat mitgeteilt, dass die BF einen Reisepass erhalten könnte, wenn sie neben der Geburtsurkunde noch ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage bringen könnte: „a Cameroon identity card or any other cameroonian document carrying your identification…“. Dass die BF diesbezügliche Anstrengungen übernommen hätte, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Der BF wäre es durchaus zumutbar Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen, zumal sie auch noch über zahlreiche Familienangehörige in Kamerun verfügt. Die kamerunische Botschaft teilte in weiterer Folge mit, dass die geforderten Dokumente obligatorisch seien und man ihr, wenn sie diese nicht in Vorlage bringen könne, auch keinen Reisepass ausstellen könne. Unbeschadet seines Inhaltes hat dieses formlose Schreiben keinen offiziellen Charakter, der die Unmöglichkeit einer Reisepassausstellung betreffend die BF zu belegen vermag. Die BF wurde mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auch nachweislich ihre Mitwirkungspflicht zur Kenntnis gebracht, ganz abgesehen davon, dass sie angesichts ihrer Vorverfahren bereits zuvor mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut sein musste.Zu ihrem Antrag auf Mängelheilung führte die BF begründend aus, dass ihr die kamerunische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne. Die BF brachte diesbezüglich zwar mehrere E-Mails an diverse kamerunische Botschaften in Europa in Vorlage, allerdings stammen die meisten aus Februar 2024 und hat die BF folglich erst sehr spät und erst nach Bescheiderlassung Schritte zur Erlangung eines Reisepasses gesetzt, was nicht für diesbezüglich relevante Bemühungen ihrerseits spricht. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass sie bereits im September 2023 jeweils eine E-Mail an die kamerunischen Botschaften in Deutschland und der Schweiz richtete, allerdings ging bereits aus deren Inhalt hervor, dass sie nicht tatsächlich an dem Erhalt eines Reisepasses, sondern lediglich am Erhalt eines Schreibens, aus dem hervorgeht, dass ihr dieser nicht ausgestellt werden kann, interessiert war: „Please, can you send me a confirmation that I’m unable to get a passport because römisch eins do not have the required documents.“. Auch der Nachrichtentext der späteren E-Mails erweckt den Eindruck, als würde die BF nicht tatsächlich die Erlangung des Reisepasses per se zum Ziel haben, sondern lediglich eine Bestätigungsschreiben über die Unmöglichkeit dessen Erlangung: „Do römisch eins have to come to the embassy in person? römisch eins s it possible for you to send me a confirmation that if römisch eins can not present the required documents römisch eins will not be able to receive a passport?“. Die kamerunische Botschaft in der Schweiz hat mitgeteilt, dass die BF einen Reisepass erhalten könnte, wenn sie neben der Geburtsurkunde noch ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage bringen könnte: „a Cameroon identity card or any other cameroonian document carrying your identification…“. Dass die BF diesbezügliche Anstrengungen übernommen hätte, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Der BF wäre es durchaus zumutbar Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen, zumal sie auch noch üb