TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W277 2276746-1

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W277 2276746-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX , geb. römisch XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1. Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen sowie am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Er bekenne sich zum XXXX und sei ein Clanangehöriger der XXXX (AS 15 f). 1.1. Er wurde am römisch XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an, den Namen römisch XXXX zu führen sowie am römisch XXXX in römisch XXXX in Somalia geboren zu sein. Er bekenne sich zum römisch XXXX und sei ein Clanangehöriger der römisch XXXX (AS 15 f).

Im Herkunftsstaat habe er eine Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX wohnhaft und als Kellner tätig gewesen (AS 16, AS 17). Im Herkunftsstaat habe er eine Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in römisch XXXX wohnhaft und als Kellner tätig gewesen (AS 16, AS 17).

Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben, seine Mutter heiße XXXX bzw. XXXX (AS 15, AS 17). Der Bruder des BF lebe im Bundesgebiet, seine Schwester lebe in XXXX . Seine Ehefrau namens XXXX sei ca. XXXX alt. Seine vier Söhne namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , würden XXXX (AS 17).Sein Vater namens römisch XXXX sei bereits verstorben, seine Mutter heiße römisch XXXX bzw. römisch XXXX (AS 15, AS 17). Der Bruder des BF lebe im Bundesgebiet, seine Schwester lebe in römisch XXXX . Seine Ehefrau namens römisch XXXX sei ca. römisch XXXX alt. Seine vier Söhne namens römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , würden römisch XXXX (AS 17).

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass al Shabaab-Terroristen verlangt hätten, dass er für sie arbeite. Sie hätten ihn mehrmals angerufen und aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Die al Shabaab-Terroristen würden sich ca. XXXX von XXXX aufhalten. Wer von ihnen aufgefordert werde, und dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde von ihnen mit dem Tod bestraft (AS 20).Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass al Shabaab-Terroristen verlangt hätten, dass er für sie arbeite. Sie hätten ihn mehrmals angerufen und aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Die al Shabaab-Terroristen würden sich ca. römisch XXXX von römisch XXXX aufhalten. Wer von ihnen aufgefordert werde, und dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde von ihnen mit dem Tod bestraft (AS 20).

Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr XXXX gefasst. Er habe selbst habe seine Ausreise mithilfe eines XXXX Schleppers organisiert. Die Ausreisekosten hätten sich auf XXXX belaufen (AS 20).Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr römisch XXXX gefasst. Er habe selbst habe seine Ausreise mithilfe eines römisch XXXX Schleppers organisiert. Die Ausreisekosten hätten sich auf römisch XXXX belaufen (AS 20).

Der BF sei legal mit seinem XXXX Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde XXXX , im XXXX via Flugzeug in die XXXX geflogen, wobei der BF kein bestimmtes Reiseziel gehabt hätte (AS 18 f). Der BF sei legal mit seinem römisch XXXX Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde römisch XXXX , im römisch XXXX via Flugzeug in die römisch XXXX geflogen, wobei der BF kein bestimmtes Reiseziel gehabt hätte (AS 18 f).

Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX in der XXXX und ca. XXXX in XXXX aufgehalten zu haben. Danach sei er XXXX durch XXXX gereist. Nach darauf anschließender Durchreise durch XXXX und einem ca. XXXX Aufenthalt in XXXX sei er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch XXXX in der römisch XXXX und ca. römisch XXXX in römisch XXXX aufgehalten zu haben. Danach sei er römisch XXXX durch römisch XXXX gereist. Nach darauf anschließender Durchreise durch römisch XXXX und einem ca. römisch XXXX Aufenthalt in römisch XXXX sei er über römisch XXXX ins Bundesgebiet eingereist.

In XXXX habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen „2x negativ“ entschieden worden sei. Der BF habe XXXX verlassen, weil er dort weder eine Versorgung noch eine Unterbringung erhalten habe. Darüber hinaus hätte man ihm eine Frist von XXXX für seine Ausreise gewährt. Der BF wolle nicht nach XXXX zurückkehren, weil er ebendort des Landes verwiesen worden wäre (AS 19). In römisch XXXX habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen „2x negativ“ entschieden worden sei. Der BF habe römisch XXXX verlassen, weil er dort weder eine Versorgung noch eine Unterbringung erhalten habe. Darüber hinaus hätte man ihm eine Frist von römisch XXXX für seine Ausreise gewährt. Der BF wolle nicht nach römisch XXXX zurückkehren, weil er ebendort des Landes verwiesen worden wäre (AS 19).

Seine Reisedokumente habe er „auf dem Meer verloren“ (AS 19).

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Heimat habe der BF Angst, von al Shabaab getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 20).

Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über XXXX an Barmitteln (AS 18).Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über römisch XXXX an Barmitteln (AS 18).

1.2. Dem Erstbefragungsprotokoll ist weiters folgender Hinweis zu entnehmen:

- „Person hat in PAD weitere Identitäten“,

- Aliasname XXXX : „AW wurde wegen dem Mundschutz bei der Datenaufnahme falsch verstanden“ (AS 15).- Aliasname römisch XXXX : „AW wurde wegen dem Mundschutz bei der Datenaufnahme falsch verstanden“ (AS 15).

1.3. Einer im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX am XXXX einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass es ebendort am XXXX und XXXX erkennungsdienstliche Erfassungen gegeben hätte (AS 20 f).1.3. Einer im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass der BF in römisch XXXX am römisch XXXX einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass es ebendort am römisch XXXX und römisch XXXX erkennungsdienstliche Erfassungen gegeben hätte (AS 20 f).

1.4. Eine Dublin-Anfrage an die XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort regristriert als XXXX , geb. XXXX “ am XXXX einen Asylantrag gestellt habe, sein Antrag jedoch in zweiter Instanz am XXXX „als unzulässig befunden“ worden wäre (AS 31).1.4. Eine Dublin-Anfrage an die römisch XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort regristriert als römisch XXXX , geb. römisch XXXX “ am römisch XXXX einen Asylantrag gestellt habe, sein Antrag jedoch in zweiter Instanz am römisch XXXX „als unzulässig befunden“ worden wäre (AS 31).

2. Am XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) seitens der XXXX schriftlich darüber informiert, dass der BF am Vortag von der Polizei in den XXXX in XXXX gebracht worden sei (AS 40).2. Am römisch XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) seitens der römisch XXXX schriftlich darüber informiert, dass der BF am Vortag von der Polizei in den römisch XXXX in römisch XXXX gebracht worden sei (AS 40).

2.1. Am XXXX langte beim BFA die weitere Information ein, dass der BF am XXXX von der Rettung zurück in die XXXX gebracht worden sei (AS 40).2.1. Am römisch XXXX langte beim BFA die weitere Information ein, dass der BF am römisch XXXX von der Rettung zurück in die römisch XXXX gebracht worden sei (AS 40).

3. Am XXXX wurde das BFA schriftlich darüber informiert, dass der BF wegen XXXX geführt werde (AS 49).3. Am römisch XXXX wurde das BFA schriftlich darüber informiert, dass der BF wegen römisch XXXX geführt werde (AS 49).

3.1. Einem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass in dem unter I.3. angeführten Tatverdacht am XXXX eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt und ein Personalblatt vom XXXX erstellt wurde (AS 59 ff).3.1. Einem Abschlussbericht der römisch XXXX vom römisch XXXX ist zu entnehmen, dass in dem unter römisch eins.3. angeführten Tatverdacht am römisch XXXX eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt und ein Personalblatt vom römisch XXXX erstellt wurde (AS 59 ff).

3.1.1. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung habe sich der BF geständig gezeigt und weiters ausgeführt, „bestimmte Dinge zwar gesagt, jedoch nicht so gemeint zu haben“. Er sei am Vorfallstag stark alkoholisiert gewesen und habe sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt.

Auch habe er Aussagen wie XXXX nicht auf bestimmte Personen bezogen, sondern einfach „wild herumgeschrien geschrien“ (AS 60, AS 67). Weiters habe er das Wort XXXX bzw. XXXX geschrien, jedoch niemandem direkt gemein. Auch habe er Aussagen wie römisch XXXX nicht auf bestimmte Personen bezogen, sondern einfach „wild herumgeschrien geschrien“ (AS 60, AS 67). Weiters habe er das Wort römisch XXXX bzw. römisch XXXX geschrien, jedoch niemandem direkt gemein.

Der BF habe sich vor den Organen des Sicherheitsdienstes entschuldigt und ausgeführt, dass er am Tag des Vorfalls aufgrund Alkoholkonsums in einem Ausnahmezustand gewesen wäre (AS 67). Er habe sich den XXXX , weil er (sinngemäß) durch seine Alkoholisierung den Überblick verloren hätte, XXXX . Der BF werde versuchen, keinen Alkohol mehr zu trinken, sodass so etwas nicht noch einmal passiere (AS 68).Der BF habe sich vor den Organen des Sicherheitsdienstes entschuldigt und ausgeführt, dass er am Tag des Vorfalls aufgrund Alkoholkonsums in einem Ausnahmezustand gewesen wäre (AS 67). Er habe sich den römisch XXXX , weil er (sinngemäß) durch seine Alkoholisierung den Überblick verloren hätte, römisch XXXX . Der BF werde versuchen, keinen Alkohol mehr zu trinken, sodass so etwas nicht noch einmal passiere (AS 68).

3.1.2. Dem Personalblatt vom XXXX sind im Wesentlichen folgende Angaben des BF zu entnehmen: 3.1.2. Dem Personalblatt vom römisch XXXX sind im Wesentlichen folgende Angaben des BF zu entnehmen:

Der BF sei verheiratet und seine Ehefrau befinde sich in Somalia. Sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX . Er habe die Schulbildung XXXX im Herkunftsstaat genossen. Sein gegenwärtiges Nettoeinkommen betrage XXXX und er habe gegenüber seiner Familie in Somalia Sorgepflichten (AS 63).Der BF sei verheiratet und seine Ehefrau befinde sich in Somalia. Sein Vater heiße römisch XXXX und seine Mutter römisch XXXX . Er habe die Schulbildung römisch XXXX im Herkunftsstaat genossen. Sein gegenwärtiges Nettoeinkommen betrage römisch XXXX und er habe gegenüber seiner Familie in Somalia Sorgepflichten (AS 63).

4. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 73 ff). Hierbei gab er an, dass sein Name in der Erstbefragung nicht richtig geschrieben worden sei und richtigerweise XXXX laute (AS 76). Auch auf der ausgestellten Verfahrenskarte nach § 51 AsylG 2005 sei sein Name nicht korrekt angeführt (AS 77). Einen Identitätsnachweis könne er nicht vorlegen (AS 76 f). 4. Am römisch XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 73 ff). Hierbei gab er an, dass sein Name in der Erstbefragung nicht richtig geschrieben worden sei und richtigerweise römisch XXXX laute (AS 76). Auch auf der ausgestellten Verfahrenskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 sei sein Name nicht korrekt angeführt (AS 77). Einen Identitätsnachweis könne er nicht vorlegen (AS 76 f).

Zum Verbleib seine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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