TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W284 2255397-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AVG §38
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W284 2255397-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1277936002-232435849, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1277936002-232435849, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) vom 25.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, ihm allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und, daran geknüpft, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) vom 25.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ihm allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und, daran geknüpft, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Mit hg. Erkenntnis vom 16.10.2023, Zl. W175 2255397-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit weiterem Bescheid des BFA, Zl. 1277936002/210626465, die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre, gültig bis 29.04.2025, verlängert.

5. Der Beschwerdeführer füllte am 23.11.2023 den Formularvordruck „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ gemäß § 88 Abs. 2a FPG aus und brachte diesen bei der Behörde ein.5. Der Beschwerdeführer füllte am 23.11.2023 den Formularvordruck „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG aus und brachte diesen bei der Behörde ein.

6. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 verständigte die Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme wie folgt: Da dem Beschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt um zwei Jahre verlängert worden sei, sei es ihm möglich und zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisepasses zu erlangen. Es werde ihm - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist - allenfalls die Möglichkeit eingeräumt, darzutun, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte.

7. Am 27.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag, AS 157), welcher nach wie vor bei der Behörde anhängig ist.

8. Bezugnehmend auf die Verständigung von der Beweisaufnahme durch die Behörde erstatte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: Für ihn bestehe keine „zumutbare und damit konkrete Möglichkeit“, sich ein Reisedokument Syriens zu beschaffen. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit unterscheide sich von der Prüfung, ob sich eine Person aus wohlbegründeter Furcht außerhalb ihres Herkunftsstaates (hier Syrien) befinde. Beim Beschwerdeführer würden mehrere Faktoren ein Gefährdungsrisiko darstellen: Er stamme aus einer Region, die nicht unter Regierungskontrolle stehe, er sei Sunnit und gehöre der arabischen Volksgruppe an; er habe sich der Verpflichtung, den Wehrdienst abzuleisten, entzogen; er sei illegal aus Syrien ausgereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; zudem habe der Beschwerdeführer in Wien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen; Das Gericht sei in Zl. W175 2255397-1/5E nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten habe, es sei lediglich davon ausgegangen, dass das Regime keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion habe. Bei Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde müsste der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort, sein aktuelles Aussehen (Passfoto) und seinen Familienstand, somit Informationen über seine Person liefern; seine Asylantragstellung würde offengelegt und dies als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werden. Zudem würde eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien ausgelöst. Auch stelle die Sicherheitsüberprüfung des Beschwerdeführers ein Sicherheitsrisiko für seine nahen Angehörigen, die sich noch in Syrien befänden, dar, darunter seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Geschwister. Auch wolle der Beschwerdeführer das syrische Unrechtsregime nicht mit hunderten von Euro an Passgebühren finanziell unterstützen.

9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.01.2024, Zl. 1277936002-232435849, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend stützte sich die Behörde darauf, dass die syrische Botschaft in Wien über eine Passbefugnis verfüge und syrische Staatsangehörige dort grundsätzlich Reisepässe erhalten würden. Vor dem Hintergrund der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sei es ihm möglich und zumutbar, sich um eine Erlangung eines syrischen Reisedokumentes zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, wonach ihm kein syrischer Reisepass ausgestellt würde.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wies neuerlich darauf hin, dass er durch Antragstellung bei der syrischen Botschaft Informationen über seine Person, seinen Aufenthaltsort und –status sowie sein aktuelles Aussehen liefern würde. Weiters würde eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien ausgelöst und würde das syrische Regime Informationen über seine illegale Ausreise aus Syrien erlangen; für das syrische Regime wäre ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst leisten müsste, welchen der Beschwerdeführer ablehne. Eine rechtskräftig abweisende Entscheidung gemäß § 3 AsylG sei nicht geeignet, eine Aussage über die Zumutbarkeit eines Botschaftskontakts zu treffen. 10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wies neuerlich darauf hin, dass er durch Antragstellung bei der syrischen Botschaft Informationen über seine Person, seinen Aufenthaltsort und –status sowie sein aktuelles Aussehen liefern würde. Weiters würde eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien ausgelöst und würde das syrische Regime Informationen über seine illegale Ausreise aus Syrien erlangen; für das syrische Regime wäre ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst leisten müsste, welchen der Beschwerdeführer ablehne. Eine rechtskräftig abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG sei nicht geeignet, eine Aussage über die Zumutbarkeit eines Botschaftskontakts zu treffen.

11. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 legte die Behörde die Beschwerde vor und führte zugleich aus, dass der Beschwerdeführer nach Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 23.12.2023, am 27.12.2023 einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Bei Stellung des Asylfolgeantrages habe sich der Beschwerdeführer auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe berufen und kein neues Vorbringen erstattet. Auch über seine exilpolitische Tätigkeit sei bereits abgesprochen worden. Gemäß § 3 Ab. 2 AsylG könnten subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nicht zur Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten führen; dies müsse umso mehr gelten, wenn nicht einmal ein neues Vorbringen erstattet würde, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen. 11. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 legte die Behörde die Beschwerde vor und führte zugleich aus, dass der Beschwerdeführer nach Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 23.12.2023, am 27.12.2023 einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Bei Stellung des Asylfolgeantrages habe sich der Beschwerdeführer auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe berufen und kein neues Vorbringen erstattet. Auch über seine exilpolitische Tätigkeit sei bereits abgesprochen worden. Gemäß Paragraph 3, Ab. 2 AsylG könnten subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nicht zur Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten führen; dies müsse umso mehr gelten, wenn nicht einmal ein neues Vorbringen erstattet würde, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen.

Die syrische Botschaft, XXXX , stellt grundsätzlich Reisepässe aus. Die syrische Botschaft, römisch XXXX , stellt grundsätzlich Reisepässe aus.

Der Beschwerdeführer genießt in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Dagegen wurde seine Beschwerde gegen die Versagung des Status als Asylberechtigter mit hg. Erk. vom 16.10.2023, Zl. W175 2255397-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Erst nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur begehrten Ausstellung des Fremdenpasses, stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, über den die Behörde bislang nicht abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer stützte sich bei Stellung des Asylfolgeantrages auf die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren. Mag er auch – nach Stellung eines Asylfolgeantrages – wieder Asylwerber sein, ist er zum heutigen Entscheidungszeitpunkt kein Asylberechtigter und gilt nicht als vom syrischen Staat/Regime verfolgt, weshalb ihm zugemutet werden kann, sich zwecks Ausstellung des begehrten Dokumentes an die syrische Vertretungsbehörde XXXX zu wenden. Erst nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur begehrten Ausstellung des Fremdenpasses, stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, über den die Behörde bislang nicht abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer stützte sich bei Stellung des Asylfolgeantrages auf die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren. Mag er auch – nach Stellung eines Asylfolgeantrages – wieder Asylwerber sein, ist er zum heutigen Entscheidungszeitpunkt kein Asylberechtigter und gilt nicht als vom syrischen Staat/Regime verfolgt, weshalb ihm zugemutet werden kann, sich zwecks Ausstellung des begehrten Dokumentes an die syrische Vertretungsbehörde römisch XXXX zu wenden.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer im Verfahren bislang keine Bemühungen unternommen hat, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, beruht auf seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme (s. AS 23f). Darin behauptete er noch nicht einmal, die Ausstellung des gewünschten Dokumentes bei der syrischen Botschaft begehrt und versagt bekommen zu haben, sondern führte unmittelbar aus, weshalb ihm die Beantragung bei der syrischen Botschaft nicht zumutbar wäre.

Dementsprechend ließ er auch die im Formularvordruck des Antrages (s. AS 2) zur Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehenen Antwortmöglichkeiten (diese sehen etwa vor, dass sich 1. keine Botschaft des Herkunftsstaates in Österreich befindet, 2. die Botschaft keinen Reisepass ausstellt oder 3. aus sonstigen Gründen kein Reisedokument erlangt werden kann) unausgefüllt. Es hat sich somit auf Tatsachenebene eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen hat, sich das begehrte Dokument von der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen.

Dass die syrische Botschaft in Wien grundsätzlich Dokumente für syrische Staatsangehörige ausstellt, hat die Behörde im Schriftsatz vom 18.12.2023, mit welchem sie den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigte, ausgeführt. Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen, sondern stützte sich abermals auf die Unzumutbarkeit der seitens der Behörde aufgezeigten Vorgangsweise.

Der dem Beschwerdeführer von der Behörde gewährte und in der Folge verlängerte Schutzstatus, an den eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich geknüpft ist, lässt sich dem IZR entnehmen. Auch liegt der bezughabende Verlängerungsbescheid des BFA (auszugsweise) im Verwaltungsakt ein (s. AS 5).

Dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylfolgeantrages auf die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren stützt, lässt sich seinem im Akt einliegenden Befragungsprotokoll vom 27.12.2023 (s. AS 157) entnehmen: „Ich halte meine alten Asylgründe aufrecht […].“ Über den Folgeantrag hat die Behörde bislang noch nicht abgesprochen (s. OZ 4 und 5). Die Entscheidung im Asylfolgeverfahren stellt im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar, welchen das Bundesverwaltungsgericht nach der eigenen Anschauung (vorläufig) beurteilen darf. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren keine günstigere Rechtsposition als die bereits gegebene (subsidiärer Schutz) erlangen würde; hierbei stützt sich das Gericht auf das genannte Protokoll, demzufolge der Beschwerdeführer eben seine alten Gründe aufrecht hielt. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig versagt wurde und er – just nachdem ihm die Behörde von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses unterrichtete – einen Asylfolgeantrag stellte, der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine (rechtliche) Besserstellung des Beschwerdeführers erwarten lässt, sind aber keine Gründe zutage getreten, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein sollte, sich zwecks Ausstellung des begehrten Dokumentes an seine Vertretungsbehörde zu wenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet auszugsweise:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet auszugsweise:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88 […] Paragraph 88, […]

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, hat die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG zur Anwendung zu gelangen. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, hat die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zur Anwendung zu gelangen.

Demnach sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Dem Gesetzestext folgend hat Österreich einem subsidiär Schutzberechtigten einen Fremdenpass auszustellen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer zieht sich darauf zurück, es sei ihm nicht zumutbar, sich ein Reisedokument der syrischen Vertretungsbehörde zu verschaffen. Ein Antrag auf Ausstellung würde nämlich eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien auslösen und würde der Beschwerdeführer (wg. illegaler Ausreise, Nichtableistung seines Wehrdienstes, Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime in Wien) ins Blickfeld des gefürchteten Regimes geraten.

Mit dieser Argumentationsweise übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass alle diese (subjektiven) Befürchtungen bereits im Zuge eines in Österreich geführten und negativ beschiedenen Asylverfahrens einer Prüfung unterzogen und – rechtskräftig – für nicht aslyrelevant erachtet wurden.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer, umgehend nach erfolgter Verständigung der Behörde (über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses) über die avisierte Abweisung des Antrages auf Ausstellung des begehrten Dokumentes einen Asylfolgeantrag stellte, welcher von der Behörde noch nicht beschieden wurde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Folgeantragstellung aber zu verstehen, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht hält, wobei hier, wie beweiswürdigend ausgeführt, seine eigenen Angaben zugrunde gelegt werden dürfen.

§ 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, lautet:Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. […]“.

Das Bundesverwaltungsgericht darf daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Folgeverfahren der Asylstatus einzuräumen ist (Hauptfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Folgeverfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz) nach der eigenen Anschauung beurteilen und kommt mit Blick auf den gewählten Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung sowie der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine alten Fluchtgründe aufrecht hält, zu der (vorläufigen) Überzeugung, dass dies nicht zu bejahen ist. Mit den in der Stellungnahme (Pkt. 8. im Verfahrensgang) und in der Beschwerde (Pkt. 10 im Verfahrensgang) vorgebrachten Argumenten, der Beschwerdeführer sei Sunnit, er gehöre der arabischen Volksgruppe an, habe sich der Verpflichtung, den Wehrdienst abzuleisten, entzogen, sei illegal aus Syrien ausgereist und habe in XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, ist somit für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beantragung eines Fremdenpasses nichts zu gewinnen, unterlagen doch sämtliche genannte Gründe bereits der vollumfänglichen Prüfung im (ersten) Verfahren auf internationalen Schutz. Die Asylfolgeantragstellung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung derselben „Fluchtgründe“ ist ebenfalls nicht geeignet, zu der Einschätzung zu gelangen, es wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Ausstellung des gewünschten Dokuments bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen. Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten (subjektiven) Bedenken zur befürchteten Sicherheitsüberprüfung stellen vor dem Hintergrund des rechtskräftig versagten Asylstatus keine objektive Unzumutbarkeit der Beantragung des Dokumentes bei der syrischen Botschaft dar. Eine Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft kann sohin nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer auf das gesetzlich intendierte Procedere, welches bereits seinem Wortlaut nach (Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt „und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“ auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen) bloß nachgeordnet die Zuständigkeit des BFA normiert, zu verweisen ist. Eine Ausstellung durch das BFA kommt nämlich der einschlägigen Literatur zufolge nur dann infrage, wenn die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005, Anmerkung 2). Fallbezogen wurde dem Beschwerdeführer aber eine Ausstellung nicht durch die Vertretungsbehörde verweigert, vielmehr weigerte sich der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung des gewünschten Dokumentes bei der zuständigen Botschaft – kostenpflichtig – einzubringen.Das Bundesverwaltungsgericht darf daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Folgeverfahren der Asylstatus einzuräumen ist (Hauptfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Folgeverfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz) nach der eigenen Anschauung beurteilen und kommt mit Blick auf den gewählten Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung sowie der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine alten Fluchtgründe aufrecht hält, zu der (vorläufigen) Überzeugung, dass dies nicht zu bejahen ist. Mit den in der Stellungnahme (Pkt. 8. im Verfahrensgang) und in der Beschwerde (Pkt. 10 im Verfahrensgang) vorgebrachten Argumenten, der Beschwerdeführer sei Sunnit, er gehöre der arabischen Volksgruppe an, habe sich der Verpflichtung, den Wehrdienst abzuleisten, entzogen, sei illegal aus Syrien ausgereist und habe in römisch XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, ist somit für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beantragung eines Fremdenpasses nichts zu gewinnen, unterlagen doch sämtliche genannte Gründe bereits der vollumfänglichen Prüfung im (ersten) Verfahren auf internationalen Schutz. Die Asylfolgeantragstellung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung derselben „Fluchtgründe“ ist ebenfalls nicht geeignet, zu der Einschätzung zu gelangen, es wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Ausstellung des gewünschten Dokuments bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen. Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten (subjektiven) Bedenken zur befürchteten Sicherheitsüberprüfung stellen vor dem Hintergrund des rechtskräftig versagten Asylstatus keine objektive Unzumutbarkeit der Beantragung des Dokumentes bei der syrischen Botschaft dar. Eine Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft kann sohin nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer auf das gesetzlich intendierte Procedere, welches bereits seinem Wortlaut nach (Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt „und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“ auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen) bloß nachgeordnet die Zuständigkeit des BFA normiert, zu verweisen ist. Eine Ausstellung durch das BFA kommt nämlich der einschlägigen Literatur zufolge nur dann infrage, wenn die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2). Fallbezogen wurde dem Beschwerdeführer aber eine Ausstellung nicht durch die Vertretungsbehörde verweigert, vielmehr weigerte sich der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung des gewünschten Dokumentes bei der zuständigen Botschaft – kostenpflichtig – einzubringen.

In Anbetracht des eben Gesagten darf auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Thematik, ob die Alias-Identitäten des Beschwerdeführers, die sich nicht bloß auf unterschiedliche Vor- und Nachnamen beschränken, sondern auch zahlreichen Geburtsdaten umfassen, mit Blick auf die zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung, einer Fremdenpassausstellung entgegenstünden, unterbleiben.

Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich zu beschaffen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angaben des Beschwerdeführers aus den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Angaben aus der Stellungnahme sowie dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angaben des Beschwerdeführers aus den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Angaben aus der Stellungnahme sowie dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN).

Schlagworte

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W284.2255397.2.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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