Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2285772-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.10.2023, Zl. Ankara-OB/KONS/1122/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.10.2023, Zl. Ankara-OB/KONS/1122/2023, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Ankara im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.1. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Ankara im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geb. römisch XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2022, Zl. römisch XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
1.1.2. Am 04.08.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.2. Am 04.08.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es.
Laut Aktenvermerk der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2022 habe eine Befragung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zusammengefasst angeführt, dass sie mit ihrer Familie, konkret ihren Eltern und ihren Geschwistern, in die Türkei gekommen sei, wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben könne. In der Folge sei sie zum Zweck der Eheschließung nach Syrien zurückgekehrt. Sie habe am XXXX .2020 geheiratet und habe in der Folge mit der Bezugsperson, ihrem Ehemann, eine Weile im Herkunftsstaat gelebt. Die Bezugsperson sei vor zehn Monaten von Syrien direkt nach Österreich geflüchtet, da sie den Wehrdienst verweigert habe. Ferner habe sie arbeiten und studieren wollen. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin in die Türkei verzogen. Laut Aktenvermerk der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2022 habe eine Befragung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zusammengefasst angeführt, dass sie mit ihrer Familie, konkret ihren Eltern und ihren Geschwistern, in die Türkei gekommen sei, wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben könne. In der Folge sei sie zum Zweck der Eheschließung nach Syrien zurückgekehrt. Sie habe am römisch XXXX .2020 geheiratet und habe in der Folge mit der Bezugsperson, ihrem Ehemann, eine Weile im Herkunftsstaat gelebt. Die Bezugsperson sei vor zehn Monaten von Syrien direkt nach Österreich geflüchtet, da sie den Wehrdienst verweigert habe. Ferner habe sie arbeiten und studieren wollen. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin in die Türkei verzogen.
1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .11.2021 mit der Nr. XXXX ; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch XXXX .11.2021 mit der Nr. römisch XXXX ;
? Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2022 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ? Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch XXXX Syriens am römisch XXXX .03.2022 mit der Nr. römisch XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2022, Zl. römisch XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? E-Card der Bezugsperson;
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .03.2022;? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch XXXX .03.2022;
? als „Eheurkunde“ bezeichneter Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .09.2021, mit welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind und ihr Ehevertrag in XXXX am XXXX 2020 geschlossen wurde; ferner wird festgehalten, dass diesem Beschluss dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zukommt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird;? als „Eheurkunde“ bezeichneter Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch XXXX .09.2021, mit welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind und ihr Ehevertrag in römisch XXXX am römisch XXXX 2020 geschlossen wurde; ferner wird festgehalten, dass diesem Beschluss dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zukommt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird;
? unvollständige Kopie der Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2022 vom XXXX Syriens, auf welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden, und ? unvollständige Kopie der Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch XXXX .03.2022 vom römisch XXXX Syriens, auf welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden, und
? unvollständige Kopie eines Auszugs aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2022 vom XXXX Syriens, auf welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt sind? unvollständige Kopie eines Auszugs aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch XXXX .03.2022 vom römisch XXXX Syriens, auf welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt sind
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.07.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 13.07.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist.
In der beiliegenden Stellungnahme vom 10.07.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz mehrere Widersprüche ergeben würden. So habe sie zunächst angeführt, im Jahr 2015 eine Ehe geschlossen zu haben. Erst auf Nachfrage habe sie ihre Angaben korrigiert und das Jahr 2020 angeführt. Die weiteren Ausführungen der Bezugsperson, wonach sie mit der Beschwerdeführerin in Syrien eineinhalb Jahre ein gemeinsames Familienleben geführt habe, seien überdies nicht nachvollziehbar, da die Bezugsperson bereits im April 2021 aus Syrien ausgereist sei und zuvor ca. vier Monate in der Türkei sowie in anderen Ländern aufhältig gewesen sei.
Hinzuweisen sei weiters darauf, dass aufgrund einer Gesetzesänderung im Feber 2019 in Syrien nunmehr sowohl Männer als auch Frauen erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Eine Eheschließung vor Erreichen dieser Altersgrenze sei nur mit Genehmigung eines Vormundes möglich. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der (behaupteten) Eheschließung im Jahr 2020 erst 16 Jahre alt und demnach nicht ehemündig gewesen. Da weder aus dem Urteil des Scharia-Gerichts, noch aus der Heiratsurkunde hervorgehe, dass der Vormund der Beschwerdeführerin die Eheschließung genehmigt habe, komme das Bundesamt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die (behauptete) Ehe nach syrischem Recht nicht gültig sei.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Ankara der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.07.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertretung am 25.07.2023 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass an der Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossenen Ehe keine Zweifel bestehen könnten, da der Eheurkunde, welche erneut vorgelegt werde, der „ XXXX .2020“ als Datum der Eheschließung entnommen werden könne. Die Bedenken der Behörde seien daher unbegründet. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertretung am 25.07.2023 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass an der Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossenen Ehe keine Zweifel bestehen könnten, da der Eheurkunde, welche erneut vorgelegt werde, der „ römisch XXXX .2020“ als Datum der Eheschließung entnommen werden könne. Die Bedenken der Behörde seien daher unbegründet.
1.4. Mit erneuter Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.10.2023 teilte das Bundesamt mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wird. 1.4. Mit erneuter Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 10.10.2023 teilte das Bundesamt mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wird.
In der beiliegenden Stellungnahme vom 06.10.2023 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Angaben der Bezugsperson zum Datum der Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben mit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat widersprüchlich seien. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Syrien Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine Ehe eingehen könnten. Ferner sei eine Eheschließung für Mädchen ab dem 13. Lebensjahr und für Buben ab dem 15. Lebensjahr möglich, wenn beide die Pubertät erreicht hätten und die Vormünder ihre Zustimmung zur Ehe gegeben hätten. Fallbezogen sei nicht belegt worden, dass der Vormund der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Eheschließung gegeben habe. Eine gültige Ehe liege demnach nicht vor.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.10.2023, Zl. Ankara-OB/KONS/1122/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.10.2023, Zl. Ankara-OB/KONS/1122/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend neuerlich darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .2020 dokumentiere. Dieses Dokument sei unbestritten echt und richtig. Ein Verstoß gegen „den ordre public“ sei überdies fallbezogen nicht erkennbar. Es könne sohin davon ausgegangen werden, dass eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass den syrischen Behörden bei der Zulassung der Eheschließung ein Fehler unterlaufen und keine Zustimmung des Vormundes eingeholt worden sei, liege gegenständlich eine gültige Ehe vor, da der Mangel in der Zwischenzeit geheilt sei und sich die Beschwerdeführerin auf die Ehe berufe. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst ein denkunmögliches Eheschließungsdatum angegeben und in der Folge ihre Angaben korrigiert habe, sei im Übrigen nicht geeignet, die Tatsache der Eheschließung zu widerlegen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend neuerlich darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch XXXX .2020 dokumentiere. Dieses Dokument sei unbestritten echt und richtig. Ein Verstoß gegen „den ordre public“ sei überdies fallbezogen nicht erkennbar. Es könne sohin davon ausgegangen werden, dass eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass den syrischen Behörden bei der Zulassung der Eheschließung ein Fehler unterlaufen und keine Zustimmung des Vormundes eingeholt worden sei, liege gegenständlich eine gültige Ehe vor, da der Mangel in der Zwischenzeit geheilt sei und sich die Beschwerdeführerin auf die Ehe berufe. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst ein denkunmögliches Eheschließungsdatum angegeben und in der Folge ihre Angaben korrigiert habe, sei im Übrigen nicht geeignet, die Tatsache der Eheschließung zu widerlegen.
4. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 07.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.08.2021 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom 28.09.2021 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt. 4. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 07.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.08.2021 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom 28.09.2021 im Verfahren zur Zl. römisch XXXX übermittelt.
4.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 10.08.2021 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, verheiratet zu sein. In der Folge führte sie die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau an und brachte vor, dass diese in Syrien aufhältig sei. Hinsichtlich ihrer Flucht gab die Bezugsperson an, sie habe zwei Jahre zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei im April 2021 aus Syrien ausgereist. In der Folge sei sie drei Monate in der Türkei gewesen und anschließend über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
4.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2021 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei und sie am XXXX .2015 in XXXX die Ehe geschlossen hätten. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung demnach elf Jahre alt gewesen wäre, erklärte die Bezugsperson, dass die Eheschließung im Jahr 2020 stattgefunden habe. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten sie gemeinsam eineinhalb Jahre in XXXX im Haus der Familie der Bezugsperson gelebt. Kinder habe das Ehepaar nicht. Die Beschwerdeführerin lebe nach wie vor in XXXX . Im Zuge der weiteren Befragung führte die Bezugsperson aus, Syrien zwei Jahre zuvor verlassen zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben, wonach sie im Jahr 2020 geheiratet und mit der Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre zusammengelebt habe, erklärte die Bezugsperson, tatsächlich vor sieben oder acht Monaten aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie sei von Syrien in die Türkei gereist und in der Folge über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. 4.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2021 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei und sie am römisch XXXX .2015 in römisch XXXX die Ehe geschlossen hätten. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung demnach elf Jahre alt gewesen wäre, erklärte die Bezugsperson, dass die Eheschließung im Jahr 2020 stattgefunden habe. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten sie gemeinsam eineinhalb Jahre in römisch XXXX im Haus der Familie der Bezugsperson gelebt. Kinder habe das Ehepaar nicht. Die Beschwerdeführerin lebe nach wie vor in römisch XXXX . Im Zuge der weiteren Befragung führte die Bezugsperson aus, Syrien zwei Jahre zuvor verlassen zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben, wonach sie im Jahr 2020 geheiratet und mit der Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre zusammengelebt habe, erklärte die Bezugsperson, tatsächlich vor sieben oder acht Monaten aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie sei von Syrien in die Türkei gereist und in der Folge über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde (unter anderem) ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum bestehenden Familienverhältnis in Zweifel gezogen würden, da die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz widersprüchliche Angaben zur Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben erstattet habe.
Dieser Argumentation ist insoweit zuzustimmen, als sich aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich Ungereimtheiten betreffend die (behauptete) Eheschließung ergeben.
Beispielsweise führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2021 an, in XXXX geheiratet zu haben, während dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten und als „Eheurkunde“ bezeichneten Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX zu entnehmen ist, dass zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am XXXX .2020 in XXXX ein Ehevertrag geschlossen wurde. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson – wie vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt - in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst den „ XXXX .2015“ als Datum der Eheschließung anführte. Erst auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ausgehend davon bei der Eheschließung erst elf Jahre alt gewesen wäre, korrigierte die Bezugsperson schließlich ihre Angaben und erklärte, dass die Hochzeit im Jahr 2020 stattgefunden habe. Ebenso ist berücksichtigen, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2021 zunächst anführte, Syrien zwei Jahre zuvor, sohin im September 2019, verlassen zu haben. Auf Vorhalt, dass diese Angaben mit ihrem Vorbringen zur Eheschließung im Jahr 2020 sowie zum Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht in Einklang zu bringen seien, gab sie schließlich an, den Herkunftsstaat sieben oder acht Monate zuvor, sohin Anfang des Jahres 2021, verlassen zu haben. Beispielsweise führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2021 an, in römisch XXXX geheiratet zu haben, während dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten und als „Eheurkunde“ bezeichneten Beschluss des Scharia-Gerichts römisch XXXX zu entnehmen ist, dass zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am römisch XXXX .2020 in römisch XXXX ein Ehevertrag geschlossen wurde. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson – wie vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt - in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst den „ römisch XXXX .2015“ als Datum der Eheschließung anführte. Erst auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ausgehend davon bei der Eheschließung erst elf Jahre alt gewesen wäre, korrigierte die Bezugsperson schließlich ihre Angaben und erklärte, dass die Hochzeit im Jahr 2020 stattgefunden habe. Ebenso ist berücksichtigen, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2021 zunächst anführte, Syrien zwei Jahre zuvor, sohin im September 2019, verlassen zu haben. Auf Vorhalt, dass diese Angaben mit ihrem Vorbringen zur Eheschließung im Jahr 2020 sowie zum Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht in Einklang zu bringen seien, gab sie schließlich an, den Herkunftsstaat sieben oder acht Monate zuvor, sohin Anfang des Jahres 2021, verlassen zu haben.
Hinsichtlich der aufgezeigten Widersprüche ist allerdings festzuhalten, dass diese zwar ein Indiz darstellen, dass die (behauptete) Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet nicht bestanden hat. In Anbetracht des Umstands, dass die Bezugsperson ihre Angaben zum Datum der Eheschließung sowie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise jeweils korrigierte und sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt in der Lage war, den Namen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin zu nennen, sind diese Widersprüche für sich betrachtet jedoch nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen einer Ehe ausgehen zu können. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wären die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Rahmen einer Paralleleinvernahme zu ihren Motiven für die Eheschließung, zu den Modalitäten ihrer Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben im Herkunftsstaat sowie zur Aufrechterhaltung des Kontaktes seit der Flucht der Bezugsperson nach Österreich zu unterziehen und allenfalls zur Vorlage von (weiteren) Bescheinigungsmitteln aufzufordern gewesen.
Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels einen Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .09.2021 beigelegt hat, mit welchem bescheinigt wird, dass zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am XXXX .2020 in XXXX ein Ehevertrag geschlossen wurde. Zudem können der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie dem Auszug aus dem syrischen Familienregister jeweils die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entnommen werden, wenngleich nur unvollständige Kopien dieser Dokumente im Verwaltungsakt aufliegen. Weiters wurde im gegenständlichen Verfahren ein Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, auf welchem hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird. Die genannten Urkunden wären von der Behörde zu würdigen und in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen. Ebenso wäre zu beachten gewesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Checkliste der Österreichischen Botschaft Ankara als „in Ordnung“ qualifiziert wurden. Insoweit die Behörde dennoch die Richtigkeit und Echtheit der Urkunden anzweifelt, wäre sie verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Dem Verfahren wäre insbesondere ein Dokumentenberater bzw. ein Sachverständiger zur Beurteilung der Echtheit des Beschlusses des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .09.2021 sowie der vom XXXX Syriens ausgestellten Eheschließungsurkunde beizuziehen gewesen.Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels einen Beschluss des Scharia-Gerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .09.2021 beigelegt hat, mit welchem bescheinigt wird, dass zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am römisch XXXX .2020 in römisch XXXX ein Ehevertrag geschlossen wurde. Zudem können der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie dem Auszug aus dem syrischen Familienregister jeweils die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entnommen werden, wenngleich nur unvollständige Kopien dieser Dokumente im Verwaltungsakt aufliegen. Weiters wurde im gegenständlichen Verfahren ein Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, auf welchem hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird. Die genannten Urkunden wären von der Behörde zu würdigen und in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen. Ebenso wäre zu beachten gewesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Checkliste der Österreichischen Botschaft Ankara als „in Ordnung“ qualifiziert wurden. Insoweit die Behörde dennoch die Richtigkeit und Echtheit der Urkunden anzweifelt, wäre sie verpflichtet gewesen,