Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W185 2289317-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. 1367353707-231723951, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. 1367353707-231723951, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. A) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Chinas, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 01.09.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldungen. Auch die VIS-Abfrage verlief negativ (NO_HIT).
Am 01.09.2023 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Hiebei gab der BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. In Österreich oder einem anderen EU-Land habe er keine Angehörigen. Er habe China im Jahr 2011 verlassen und habe zuerst in Malaysien und dann in der Türkei gelebt. Am 24.08.2023 sei er von der Türkei nach Österreich geflogen. Der BF gab an, in Besitz eines ungarischen Visums zu sein. Er wolle in Österreich bleiben, zumal er hier seine Homosexualität „ausleben“ könne. In der Türkei sei dies nicht möglich gewesen.
Am 31.08.2023 langte eine Vollmacht des Vereins Queer Base ein (ohne Zustellvollmacht).
Mit Schreiben vom 25.09.2023 stimmte Ungarn der Aufnahme des BF nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass dem BF zu Studienzwecken eine bis 31.05.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung (residence permit) erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 25.09.2023 stimmte Ungarn der Aufnahme des BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass dem BF zu Studienzwecken eine bis 31.05.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung (residence permit) erteilt worden sei.
Der BF wurde am 07.02.2024 und nochmals am 27.02.204 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dieser gab an, dass es ihm „sehr gut“ gehe; er sei „kerngesund“. In Europa habe er keine Angehörigen oder Verwandte. Er lebe derzeit im Asylheim. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und diesen nach Ungarn auszuweisen, erklärte der BF, dass er in Österreich bleiben wolle, da er gelesen habe, dass Homosexuelle in Ungarn schlecht behandelt werden würden. Auch sei dort die gleichgeschlechtliche Ehe verboten. In Österreich habe der BF bis jetzt noch keinen „Freund“ gefunden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Verfasst wurde diese von der BBU GmbH. Eine Abschiebung nach Ungarn könne nicht gesetzeskonform sein und verletze Art 8 EMRK. Die Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Es bestünden systemische Schwachstellen im ungarischen Asylsystem; es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell. Es bestehe auch die Gefahr einer Kettenabschiebung von Ungarn nach China. Auch sei die sexuelle Orientierung des BF von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre erforderlich gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Verfasst wurde diese von der BBU GmbH. Eine Abschiebung nach Ungarn könne nicht gesetzeskonform sein und verletze Artikel 8, EMRK. Die Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Es bestünden systemische Schwachstellen im ungarischen Asylsystem; es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Ungarn eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell. Es bestehe auch die Gefahr einer Kettenabschiebung von Ungarn nach China. Auch sei die sexuelle Orientierung des BF von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre erforderlich gewesen.
Am 03.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des BF, verfasst seitens der BBU GmbH (Vollmacht anbei), ein, mit welchem die Beschwerde vom 25.03.2024 ausdrücklich zurückgezogen wurde (OZ 5).
Am 16.04.2024 wurde eine mit 03.04.2024 datierte Stellungnahme des BF (adressiert an das Bundesamt) an das ho Gericht weitergeleitet. Darin wurde die Behörde ersucht, aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist das Verfahren des BF in Österreich zuzulassen. Es wurde auch bekannt gegeben, dass die BBU GmbH keine Zustellvollmacht mehr für den BF habe und die Zustellung der Entscheidung an die Privatadresse des BF erfolgen müsse (OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.Aus den Bestimmungen des Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Mit der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten ausdrücklichen schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 03.04.2024 (Schriftsatz der bevollmächtigten BBU GmbH; OZ 5) hat der rechtsfreundlich vertretene BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gleichermaßen rechtswirksam wie ein Berufungsverzicht (vgl VwGH 25.2.1992, 89/07/0077; 7.11.1997, 96/19/3024). Eine Beschwerde darf in der Folge einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden (siehe auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230). Mit dem Einlangen der Zurückziehung erwächst der angefochtene Bescheid (endgültig) in Rechtskraft. Mit der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten ausdrücklichen schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 03.04.2024 (Schriftsatz der bevollmächtigten BBU GmbH; OZ 5) hat der rechtsfreundlich vertretene BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gleichermaßen rechtswirksam wie ein Berufungsverzicht vergleiche VwGH 25.2.1992, 89/07/0077; 7.11.1997, 96/19/3024). Eine Beschwerde darf in der Folge einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden (siehe auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230). Mit dem Einlangen der Zurückziehung erwächst der angefochtene Bescheid (endgültig) in Rechtskraft.
Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht bzw eine Rückziehung der Beschwerde sind als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202) und können daher nicht mehr zurückgenommen werden (Hengstschleger/Leeb, AVG, § 63). Eine bedingte Zurückziehung kennt das Gesetz nicht. Auf Absicht, Motiv oder Beweggründe der Rückziehung kommt es nicht an. Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht bzw eine Rückziehung der Beschwerde sind als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202) und können daher nicht mehr zurückgenommen werden (Hengstschleger/Leeb, AVG, Paragraph 63,). Eine bedingte Zurückziehung kennt das Gesetz nicht. Auf Absicht, Motiv oder Beweggründe der Rückziehung kommt es nicht an.
Gegenständlich wurde die Zurückziehung der Beschwerde klar und eindeutig sowie ausdrücklich und zweifelsfrei durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung ausgesprochen. Die Zurückziehung der Beschwerde war auch nicht etwa von der Behörde angeregt worden, sondern wurde allein von Seiten des BF veranlasst. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher als gegenstandslos einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Beschwerdezurückziehung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2289317.1.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024