Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W603 1414851-2/56E
W603 1414851-3/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1981 , Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX und vom XXXX .2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und 27.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX .1981 , Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, römisch XXXX und vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und 27.05.2024 zu Recht:
A.1)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt V. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. wie folgt zu lauten hat:
„V. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.“„V. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.“
A.2)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem in Spruchpunkt A.1) genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem in Spruchpunkt A.1) genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich dem KADYROW-Regime in Tschetschenien, aufweise. Im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld könnten extremistische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer werde durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und dessen Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versuchten, auf andere Weise eine Person oder Organisation zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach Abwägung iSd § 9 BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich dem KADYROW-Regime in Tschetschenien, aufweise. Im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld könnten extremistische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer werde durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und dessen Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versuchten, auf andere Weise eine Person oder Organisation zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach Abwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er einen Instagram Account betreibe und er dort mehrere Bilder veröffentlicht habe, die ihn mit diversen Personen aus Tschetschenien zeigten. Unrichtig sei jedoch die Annahme, der Beschwerdeführer befinde irgendwelche Kapitalverbrechen oder Kriegsverbrechen für gut. Aus den Kommentierungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich für gut befinde, dass Wohnraum geschaffen, bedürftigen Familien geholfen oder auch Schulen gebaut werden sollten. Von radikalen politischen Ansichten distanziere sich der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit in Österreich aufhältig und habe sich in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit etwas zu Schulden kommen lassen. Dies zeige sich auch an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen schon lange zurück. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig, gehe einer geregelten Arbeit nach und versorge seine Familie. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in keinster Weise auch nur annähernd Gründe nachweisen könne, die die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtfertigten. Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, vielmehr sei im Einzelfall eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sei, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots entgegenstünden. Im konkreten Fall habe die Behörde zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei jedoch jene Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. Die Beschwerde vermeint – unter Verweis auf die §§ 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 –, die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen. Ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt, wozu die Beschwerde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. angemessen herabzusetzen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch XXXX 2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch XXXX 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er einen Instagram Account betreibe und er dort mehrere Bilder veröffentlicht habe, die ihn mit diversen Personen aus Tschetschenien zeigten. Unrichtig sei jedoch die Annahme, der Beschwerdeführer befinde irgendwelche Kapitalverbrechen oder Kriegsverbrechen für gut. Aus den Kommentierungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich für gut befinde, dass Wohnraum geschaffen, bedürftigen Familien geholfen oder auch Schulen gebaut werden sollten. Von radikalen politischen Ansichten distanziere sich der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit in Österreich aufhältig und habe sich in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit etwas zu Schulden kommen lassen. Dies zeige sich auch an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen schon lange zurück. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig, gehe einer geregelten Arbeit nach und versorge seine Familie. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in keinster Weise auch nur annähernd Gründe nachweisen könne, die die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtfertigten. Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, vielmehr sei im Einzelfall eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sei, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots entgegenstünden. Im konkreten Fall habe die Behörde zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei jedoch jene Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. Die Beschwerde vermeint – unter Verweis auf die Paragraphen 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 –, die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen. Ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt, wozu die Beschwerde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. angemessen herabzusetzen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt (OZ 3).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt (OZ 3).
Mit Beschluss vom 28.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurück, hob mit Teilanerkenntnis vom selben Tag Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4).Mit Beschluss vom 28.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurück, hob mit Teilanerkenntnis vom selben Tag Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides auf und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4).
Mit Bescheid vom XXXX .2023 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG den Fremdenpass Nr. XXXX , den der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG damit unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hatte (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, der bis zum XXXX .2024 gültig sei. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet worden, das im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde gemäß § 88 Abs. 1 FPG der im Bescheidspruch genannte Fremdenpass, gültig vom XXXX .2022 bis zum XXXX .2027, ausgestellt worden. Dieser Fremdenpass im Interesse der Republik Österreich sei dem Beschwerdeführer aufgrund von Informationen, die die belangte Behörde vom LVT XXXX erhalten habe, ausgestellt worden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen regimefeindlichen Blogger gehandelt habe, der öffentlich (über YouTube) seinen russischen Reisepass zerrissen habe und aufgrund dessen eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Neubeschaffung über die russische Botschaft nicht habe ausgeschlossen werden können. Im XXXX 2023 sei die belangte Behörde vom LVT XXXX darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2023 nach Tschetschenien gereist sei und sich dort mit führenden Regierungspersönlichkeiten habe ablichten lassen, was bei einer routinemäßigen Sichtung der Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2023 (im Verfahren über die Rückkehrentscheidung) angegeben gehabt, er habe zweimal, zuletzt im XXXX 2023, Reisen nach Tschetschenien unternommen, wobei er sowohl einen Inlandsreisepass als auch einen „normalen“ Reisepass der russischen Föderation sowie den österreichischen Fremdenpass besessen habe. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei unter anderem, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein dürfe, sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe aber nach eigenen Angaben einen russischen Reisepass besessen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nachweislich möglich gewesen, Reisen in die russische Föderation zu unternehmen, weshalb die Angabe bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisedokuments zu stellen, offenbar nicht zutreffe. Es stehe daher fest, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass seines Herkunftslandes beschaffen habe können. Der Beschwerdeführer sei (aus den oben dargestellten Gründen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb gemäß § 93 Abs. 1 FPG ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei aus diesem Grund gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG der Fremdenpass zu entziehen und sei er verpflichtet, diesen unverzüglich an die Behörde zurückzustellen. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt II. des Bescheides mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides.Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG den Fremdenpass Nr. römisch XXXX , den der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG damit unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hatte (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, der bis zum römisch XXXX .2024 gültig sei. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet worden, das im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG der im Bescheidspruch genannte Fremdenpass, gültig vom römisch XXXX .2022 bis zum römisch XXXX .2027, ausgestellt worden. Dieser Fremdenpass im Interesse der Republik Österreich sei dem Beschwerdeführer aufgrund von Informationen, die die belangte Behörde vom LVT römisch XXXX erhalten habe, ausgestellt worden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen regimefeindlichen Blogger gehandelt habe, der öffentlich (über YouTube) seinen russischen Reisepass zerrissen habe und aufgrund dessen eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Neubeschaffung über die russische Botschaft nicht habe ausgeschlossen werden können. Im römisch XXXX 2023 sei die belangte Behörde vom LVT römisch XXXX darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im römisch XXXX 2023 nach Tschetschenien gereist sei und sich dort mit führenden Regierungspersönlichkeiten habe ablichten lassen, was bei einer routinemäßigen Sichtung der Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2023 (im Verfahren über die Rückkehrentscheidung) angegeben gehabt, er habe zweimal, zuletzt im römisch XXXX 2023, Reisen nach Tschetschenien unternommen, wobei er sowohl einen Inlandsreisepass als auch einen „normalen“ Reisepass der russischen Föderation sowie den österreichischen Fremdenpass besessen habe. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei unter anderem, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein dürfe, sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe aber nach eigenen Angaben einen russischen Reisepass besessen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nachweislich möglich gewesen, Reisen in die russische Föderation zu unternehmen, weshalb die Angabe bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisedokuments zu stellen, offenbar nicht zutreffe. Es stehe daher fest, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass seines Herkunftslandes beschaffen habe können. Der Beschwerdeführer sei (aus den oben dargestellten Gründen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb gemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei aus diesem Grund gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG der Fremdenpass zu entziehen und sei er verpflichtet, diesen unverzüglich an die Behörde zurückzustellen. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch II. des Bescheides mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2023 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX .2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Bescheid „aufgestellten Behauptungen nicht der Richtigkeit entsprechen.“ Es werde darauf hingewiesen, dass zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen keine Kontakte gepflegt würden. Ein Naheverhältnis zu Ramsan KADYROW bestehe nicht. Angemerkt werde zudem, dass ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppierungen ausgeschlossen werden könne. Aus der Begründung des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2023, W603 1414851-2 ergebe sich, dass jedenfalls keine Gefahr in Verzug vorliege. Die Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG lägen nicht vor, wozu das Bundesverwaltungsgericht zur genannten Zahl noch eine Hauptentscheidung zu treffen habe. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch XXXX .2023 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch XXXX .2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Bescheid „aufgestellten Behauptungen nicht der Richtigkeit entsprechen.“ Es werde darauf hingewiesen, dass zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen keine Kontakte gepflegt würden. Ein Naheverhältnis zu Ramsan KADYROW bestehe nicht. Angemerkt werde zudem, dass ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppierungen ausgeschlossen werden könne. Aus der Begründung des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2023, W603 1414851-2 ergebe sich, dass jedenfalls keine Gefahr in Verzug vorliege. Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lägen nicht vor, wozu das Bundesverwaltungsgericht zur genannten Zahl noch eine Hauptentscheidung zu treffen habe. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023, W603 1414851-3/4Z wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht substanziell entgegengetreten ist und auch nicht nachvollziehbar vorgebracht hat, dass für ihn damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Anhaltspunkte für einen derartigen unverhältnismäßigen Nachteil waren für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar.
Am XXXX .2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einem Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung zur GZ XXXX des Landesgerichts XXXX , wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Hauptverhandlung am XXXX .2023 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (OZ 5). Am XXXX .2023 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2023 betreffend den urteilsgegenständlichen Sachverhalt nach (OZ 7).Am römisch XXXX .2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einem Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung zur GZ römisch XXXX des Landesgerichts römisch XXXX , wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Hauptverhandlung am römisch XXXX .2023 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (OZ 5). Am römisch XXXX .2023 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX 2023 betreffend den urteilsgegenständlichen Sachverhalt nach (OZ 7).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2024 und 27.05.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters (nur am 03.05.2024), eines Vertreters der belangten Behörde und von Dolmetschern für die russische Sprache durch. In der Tagsatzung vom 27.05.2024 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen, die zum ersten Termin trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zitierungen der Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die OZ im Akt W603 1414851-2 (Rückkehrentscheidung u.a.). Dieselben Informationen bzw. Aktenbestandteile wurden auch zum Akt W603 1414851-3 (Entziehung des Fremdenpasses) genommen, werden aber einheitlich mit der OZ des zuerst eingelangten Verfahrens Akt W603 1414851-2 referenziert.
Beweis wurde insbesondere erhoben durch:
? Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX ? Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ römisch XXXX
? Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX ? Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ römisch XXXX
? vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregister und AJ-WEB (OZ 2);
? Auskünfte der Bezirkshauptmannschaften XXXX (OZ 11) und XXXX (OZ 15) betreffend Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers;? Auskünfte der Bezirkshauptmannschaften römisch XXXX (OZ 11) und römisch XXXX (OZ 15) betreffend Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers;
? Einsichtnahme in die Strafurteile zu GZ
o XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2007 o römisch XXXX des Bezirksgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2007
o XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2009o römisch XXXX des Bezirksgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2009
o XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2012o römisch XXXX des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2012
o XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2015o römisch XXXX des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2015
o XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023o römisch XXXX des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2023
? Stellungnahme der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom XXXX .2024 (OZ 19)? Stellungnahme der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom römisch XXXX .2024 (OZ 19)
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Russische Föderation, Kongress des Volks der Republik Tschetschenien 2023 vom 08.03.2024 (OZ 22)
? OSIF Report der Staatendokumentation – Russland, Menschenrechtsverletzungen Tschetschenien; Persönlichkeiten vom 08.03.2024 (OZ 22);
? Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 (OZ 27);? Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch XXXX .2024 (OZ 27);
? Niederschrift vom 03.05.2024, einschließlich Parteienvernehmung des Beschwerdeführers am 03.05.2023 (OZ 29);
? Niederschrift vom 27.05.2024, einschließlich Vernehmung der Zeugin XXXX am 27.05.2023 (OZ 52);? Niederschrift vom 27.05.2024, einschließlich Vernehmung der Zeugin römisch XXXX am 27.05.2023 (OZ 52);
? Einsichtnahme in ein vom Beschwerdeführer auf YouTube veröffentlichten Videos samt Übersetzung (OZ 17);
? Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2024 betreffend Schulden des Beschwerdeführers wegen Unterhaltsvorschussbeträgen (OZ 43);? Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX vom römisch XXXX 2024 betreffend Schulden des Beschwerdeführers wegen Unterhaltsvorschussbeträgen (OZ 43);
? Länderinformationen Russische Föderation V13 vom 08.11.2023.
1. Feststellungen:
1.1. Person des Beschwerdeführers und Aufenthaltstitel
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX .1981 in Grosny in Tschetschenien geboren, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2024 = VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, Alltagsgespräche sicher bewältigen zu können. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX .1981 in Grosny in Tschetschenien geboren, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2024 = VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, Alltagsgespräche sicher bewältigen zu können.
Der Beschwerdeführer besuchte in Tschetschenien die Schule und war anschließend auf der Universität in Grosny inskribiert, ohne allerdings ein Studium abzuschließen. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer in Tschetschenien nicht absolviert (VP S. 9).
Der Beschwerdeführer wurde in einem tschetschenischen Umfeld sozialisiert. Er ist mit den Gepflogenheiten in der russischen Föderation, im Speziellen der Teilrepublik Tschetschenien, vertraut.
Eine Schwester, einen Bruder, ein Onkel sowie einige Verwandte von der Mutterseite des Beschwerdeführers leben derzeit noch in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Verwandten regelmäßig telefonisch oder über WhatsApp Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch drei oder vier Freunde bzw. Kollegen in Tschetschenien (VP S.10).
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX .2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2004, GZ: XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund geänderter Umstände in seinem Herkunftsland erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX 2010 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX .2011, GZ: XXXX , insoweit stattgegeben, als die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt wurde.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am römisch XXXX .2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch XXXX 2004, GZ: römisch XXXX , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund geänderter Umstände in seinem Herkunftsland erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch XXXX 2010 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom römisch XXXX .2011, GZ: römisch XXXX , insoweit stattgegeben, als die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Magistrat der Stadt XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde ihm durch den Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am XXXX .2021 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Gültigkeit bis XXXX .2024; GZ: 00006548-01-2). Ein Verlängerungsverfahren hinsichtlich dieses Aufenthaltstitels ist derzeit nicht anhängig (VP S. 9).Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Magistrat der Stadt römisch XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde ihm durch den Magistrat der Stadt römisch XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am römisch XXXX .2021 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX (Gültigkeit bis römisch XXXX .2024; GZ: 00006548-01-2). Ein Verlängerungsverfahren hinsichtlich dieses Aufenthaltstitels ist derzeit nicht anhängig (VP S. 9).
Mit Scheiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer im März 2023 an einem Kongress in Tschetschenien teilgenommen habe und Kontakte zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen pflegen würde und daher ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum Regime des Ramsan KADYROW möglich sei, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Mit Scheiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX , wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer im März 2023 an einem Kongress in Tschetschenien teilgenommen habe und Kontakte zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen pflegen würde und daher ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum Regime des Ramsan KADYROW möglich sei, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über einen Reisepass der Russische Föderation.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein (VP S. 7). Auch hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers liegen keine akuten psychischen oder physischen Erkrankungen vor (OZ 13, OZ 27, Verhandlungsprotokoll vom 27.05.2024 = VP II S. 9).Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein (VP S. 7). Auch hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers liegen keine akuten psychischen oder physischen Erkrankungen vor (OZ 13, OZ 27, Verhandlungsprotokoll vom 27.05.2024 = VP römisch II S. 9).
1.2. Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer lebt seit etwa 20 Jahren in Österreich, derzeit in XXXX . Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich seit 2005, wenn auch mit Unterbrechungen, mit der russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, XXXX , geboren am XXXX 1987, liiert (VP S. 16; VP II S. 7). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind nicht verheiratet (VP S. 15; VP II S. 6). Aus der Verbindung gingen fünf, derzeit noch minderjährige Kinder – die Söhne XXXX , geb. 2006 und XXXX , geb. 2007, sowie die Töchter XXXX , geb. 2011, XXXX , geb. 2013 und XXXX , geb. 2022; alle mit Familienname XXXX – hervor, die ebenfalls russische Staatsangehörige sind (VP S. 17; VP II S. 9). Der Beschwerdeführer hat die Kinder anerkannt (VP S. 20; VP II S. 9), er hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auch die Obsorgeberechtigung für die Kinder (VP S. 20; VP II S. 10).Der Beschwerdeführer lebt seit etwa 20 Jahren in Österreich, derzeit in römisch XXXX . Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich seit 2005, wenn auch mit Unterbrechungen, mit der russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1987, liiert (VP S. 16; VP römisch II S. 7). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind nicht verheiratet (VP S. 15; VP römisch II S. 6). Aus der Verbindung gingen fünf, derzeit noch minderjährige Kinder – die Söhne römisch XXXX , geb. 2006 und römisch XXXX , geb. 2007, sowie die Töchter römisch XXXX , geb. 2011, römisch XXXX , geb. 2013 und römisch XXXX , geb. 2022; alle mit Familienname römisch XXXX – hervor, die ebenfalls russische Staatsangehörige sind (VP S. 17; VP römisch II S. 9). Der Beschwerdeführer hat die Kinder anerkannt (VP S. 20; VP römisch II S. 9), er hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auch die Obsorgeberechtigung für die Kinder (VP S. 20; VP römisch II S. 10).
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine fünf Kinder sind in Österreich asylberechtigt, wobei sie den Asylstatus durch Erstreckung bzw. Ableitung ohne eigene Asylgründe erworben haben (VP S. 20; VP II S. 9).Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine fünf Kinder sind in Österreich asylberechtigt, wobei sie den Asylstatus durch Erstreckung bzw. Ableitung ohne eigene Asylgründe erworben haben (VP S. 20; VP römisch II S. 9).
Der Beschwerdeführer lebt mit der Lebensgefährtin und den fünf Kindern derzeit in einem gemeinsa