TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W191 2287274-2

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2287274-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 09.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 09.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 3 B- VG abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B- VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali im Wesentlichen an, er stamme aus Laxmipur (Bangladesch), sei ledig, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine Schwester würden in Bangladesch leben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er homosexuell sei. Er sei in der Nacht beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund vom Bruder des für seinen Freund arrangierten Mädchens erwischt worden. Danach sei er von Dorfbewohnern zusammengeschlagen worden und habe es Morddrohungen gegeben. Zudem würden ihn seine Eltern zwangsverheiraten wollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer Anzeige und Mord.

Der BF gab weiters an, vielleicht Aids zu haben, da sein Freund, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt habe, vielleicht Aids habe. Sie hätten beide Drogen genommen.

1.3. Mit Ladung vom 16.01.2024 wurde der BF dazu aufgefordert, am 26.03.2024 zur Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zu erscheinen.

1.4. Mit Schreiben vom 23.02.2024, eingelangt beim BFA am 26.02.2024, erhob der BF das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA. Darin wurde ausgeführt, dass der BF am 09.01.2023 um Asyl angesucht habe und das BFA bis jetzt keine Tätigkeiten und Ermittlungen gesetzt habe. Beantragt wurde, das BFA möge ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkennen bzw. den Akt an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Entscheidung vorlegen und sämtliche Prozesskosten auf Verschulden des BFA tragen. Das BFA habe keine Ermittlungen gemacht. 1.4. Mit Schreiben vom 23.02.2024, eingelangt beim BFA am 26.02.2024, erhob der BF das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA. Darin wurde ausgeführt, dass der BF am 09.01.2023 um Asyl angesucht habe und das BFA bis jetzt keine Tätigkeiten und Ermittlungen gesetzt habe. Beantragt wurde, das BFA möge ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkennen bzw. den Akt an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Entscheidung vorlegen und sämtliche Prozesskosten auf Verschulden des BFA tragen. Das BFA habe keine Ermittlungen gemacht.

Der BF legte ein Rezept eines Arztes für Passedan Tropfen vom 20.02.2024, eine Röntgen-Zuweisung eines Arztes vom 20.02.2024 und eine ärztliche Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Krankenversicherungsträger vom 20.02.2024, wonach beim BF der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, bei.

1.5. Am 26.03.2024 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Bengali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er nicht zur Einvernahme fähig sei, ihm tue der Kopf weh und er könne heute nicht sprechen.

Nach Vorhalt der Wichtigkeit der Einvernahme durch das BFA aufgrund der eingebrachten Säumnisbeschwerde bestätigte der BF erneut, dass er die Einvernahme nicht machen könne. Er glaube, viele Probleme im Kopf zu haben, er wisse nicht, was in seinem Kopf passiere.

Aufgrund des Zustandes des BF wurde auf seinen Wunsch die Einvernahme abgebrochen. Seitens des BFA wurde erneut auf die Dringlichkeit der Einvernahme hingewiesen.

Dem BF wurde neuerlich eine Ladung zur Einvernahme am 02.05.2024 persönlich durch Übergabe zugestellt.

1.6. Mit Aktenvermerk des BFA vom 02.05.2024 wurde festgehalten, dass der BF unentschuldigt nicht zu seiner Einvernahme am 02.05.2024 erschienen sei.

1.7. Nach Vorlage durch das BFA ist die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 07.05.2024 beim BVwG eingegangen.

1.8. Mit Schreiben vom 13.05.2024 erklärte sich die vormals zuständige Geschäftsabteilung infolge § 20 AsylG (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) gemäß § 6 Geschäftsverteilung (in der Folge GV) für unzuständig. Die Rechtssache wurde am 13.05.2024 der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung zugewiesen. 1.8. Mit Schreiben vom 13.05.2024 erklärte sich die vormals zuständige Geschäftsabteilung infolge Paragraph 20, AsylG (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) gemäß Paragraph 6, Geschäftsverteilung (in der Folge GV) für unzuständig. Die Rechtssache wurde am 13.05.2024 der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung zugewiesen.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

2.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Muttersprache ist Bengali.

2.2. Zum Verfahrensablauf:

2.2.1. Der BF stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der BF erhob am 23.02.2024 eine Säumnisbeschwerde, wobei der Antrag auf internationalen Schutz des BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.

Die mit Ladung vom 16.01.2024 für den 26.03.2024 anberaumte Einvernahme vor dem BFA wurde aufgrund des behaupteten gesundheitlichen Zustandes des BF abgebrochen. Ihm wurde persönlich durch Übergabe eine neuerliche Ladung für eine Einvernahme am 02.05.2024 zugestellt.

Der BF ist zu der Einvernahme am 02.05.2024 unentschuldigt nicht erschienen. Er hat keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel für das Vorliegen wichtiger Gründe für den Abbruch der Einvernahme am 26.03.2024 sowie zum Nichterscheinen am 02.05.2024 vorgelegt.

2.2.2. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages des BF ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.

3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung.

Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Zur Feststellung, weshalb nicht von einem überwiegenden Verschulden des BFA an der Verzögerung der Erledigung des Antrages ausgegangen wird, siehe die rechtlichen Erwägungen (unten Punkt 4.2.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

4.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 23.02.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 07.05.2024 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

4.2.2. Zur Abweisung der Säumnisbeschwerde:

4.2.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.4.2.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Ferner haben die Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Ferner haben die Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Davon zu trennen ist allerdings eine spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber bereits zur Verlängerung der Entscheidungsfrist veranlasst hat, „sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation vorliegt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet“. In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des § 8 VwGVG in Verbindung mit § 73 Abs 1 AVG darstellen können (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; siehe auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).Davon zu trennen ist allerdings eine spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber bereits zur Verlängerung der Entscheidungsfrist veranlasst hat, „sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation vorliegt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet“. In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darstellen können (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; siehe auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).

Im vorliegenden Fall hat das BFA nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 des BF entschieden. Es wird zwar nicht verkannt, dass das BFA aufgrund der durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkten Belastung in einem personellen Ausnahmezustand war, jedoch zeigte das BFA gegenständlich nicht auf, dass es innerhalb der Frist aufgrund unüberwindlicher Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.

Es ist somit festzuhalten, dass die Entscheidung des BFA nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt ist, sodass daher in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die verschuldete Säumnis überwiegend der Behörde zuzurechnen ist.

4.2.2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. 4.2.2.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In § 16 VwGVG kommt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dort, wo einmal eine qualifizierte Säumnis im Sinne des § 8 VwGVG eingetreten ist, die Fällung einer Sachentscheidung, ganz gleich welchen Inhalts, schnellstmöglich herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer, erreicht wird, desto mehr wird dieser Ansicht genügt. Der erste und zeitlich kürzeste Weg, den der Gesetzgeber vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf einer bestimmten Frist. Die Einräumung einer solchen „Nachfrist“ zur Erlassung des versäumten Bescheides entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer wirksamen Beschwerde gegen eine überlange Verfahrensdauer (vgl. Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 16 VwGVG, Rz 1). In Paragraph 16, VwGVG kommt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dort, wo einmal eine qualifizierte Säumnis im Sinne des Paragraph 8, VwGVG eingetreten ist, die Fällung einer Sachentscheidung, ganz gleich welchen Inhalts, schnellstmöglich herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer, erreicht wird, desto mehr wird dieser Ansicht genügt. Der erste und zeitlich kürzeste Weg, den der Gesetzgeber vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf einer bestimmten Frist. Die Einräumung einer solchen „Nachfrist“ zur Erlassung des versäumten Bescheides entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer wirksamen Beschwerde gegen eine überlange Verfahrensdauer vergleiche Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Paragraph 16, VwGVG, Rz 1).

Diese Bestimmung eröffnet der säumigen belangten Behörde daher die Möglichkeit, ihre Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit ohne unnötigen Aufschub zu erledigen, innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten doch noch zu erfüllen, das heißt die unterbliebene Erlassung des ausständigen Bescheides auch nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nachzuholen. Diese der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren übertragene zweite Chance steht im Dienste der Verfahrensökonomie, insbesondere der Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG (Stand 01.03.2022, rdb.at), Rz 4).Diese Bestimmung eröffnet der säumigen belangten Behörde daher die Möglichkeit, ihre Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit ohne unnötigen Aufschub zu erledigen, innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten doch noch zu erfüllen, das heißt die unterbliebene Erlassung des ausständigen Bescheides auch nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nachzuholen. Diese der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren übertragene zweite Chance steht im Dienste der Verfahrensökonomie, insbesondere der Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG (Stand 01.03.2022, rdb.at), Rz 4).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, dürfte das Verwaltungsgericht aber nur auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen haben. Anders ausgedrückt hat der einfache Gesetzgeber die Abweisung der Säumnisbeschwerde auch für den Fall angeordnet, dass die belangte Behörde den Bescheid zwar noch nicht vor der Säumnisbeschwerde erlassen konnte, ihr aber die Nachholung des Bescheides bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at), Rz 33).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, dürfte das Verwaltungsgericht aber nur auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen haben. Anders ausgedrückt hat der einfache Gesetzgeber die Abweisung der Säumnisbeschwerde auch für den Fall angeordnet, dass die belangte Behörde den Bescheid zwar noch nicht vor der Säumnisbeschwerde erlassen konnte, ihr aber die Nachholung des Bescheides bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at), Rz 33).

Im gegenständlichen Fall hat das BFA mit Ladung vom 16.01.2024 für den 26.03.2024 eine Einvernahme anberaumt. In der Zwischenzeit, nämlich am 23.02.2024, erhob der BF eine Säumnisbeschwerde beim BFA.

Die in Folge am 26.03.2024 stattgefundene Einvernahme vor dem BFA musste jedoch aufgrund von angegebenen gesundheitlichen Problemen des BF nach kurzer Zeit abgebrochen werden. Der BF gab im Zuge dieser Einvernahme zwar an, dass er es nicht schaffe, die Einvernahme durchzuführen, jedoch vermochte er keine diesbezüglichen Bestätigungen oder Belege betreffend seinen Gesundheitszustand in Vorlage bringen. Lediglich bei Erhebung der Säumnisbeschwerde legte der BF eine ärztliche Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Krankenversicherungsträger vom 20.02.2024, nach deren Inhalt der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, vor. Aus diesem Schreiben können jedoch keine näheren Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des BF gezogen werden. Stichhaltige Unterlagen zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes konnte er trotz der Behauptung, zuletzt am 12.03.2024 beim Arzt gewesen zu sein, nicht vorlegen. Auch seine in der Erstbefragung getätigte Angabe, wonach er möglicherweise Aids habe, konnte er nicht belegen. Festzuhalten ist auch, dass das BFA den BF in der Einvernahme vom 26.03.2024 ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Einvernahme aufgrund der von ihm eingebrachten Säumnisbeschwerde hingewiesen hat.

Dem BF wurde bei der Einvernahme am 26.03.2024 zugleich eine neuerliche Ladung für den 02.05.2024 persönlich übergeben. Der BF ist in weiterer Folge diesem Ladungstermin unentschuldigt nicht nachgekommen, was das BFA dazu veranlasste, die Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.

Der BF hat durch das von ihm gesetzte Verhalten seine Mitwirkungspflicht im Verfahren insofern vernachlässigt, als er keine beachtlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen krankheitswerten psychischen Störung in Vorlage brachte und unentschuldigt den für den 02.05.2024 anberaumten Termin zur Einvernahme nicht wahrgenommen hat, obwohl ihm die Ladung persönlich am 26.03.2024 übergeben worden ist.

Dadurch, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat er zur Verzögerung des Verfahrens selbst beigetragen. Das BFA hat nach Erhebung der Säumnisbeschwerde zügig geeignete Schritte gesetzt und war bemüht, eine weitere Verlängerung des Verfahrens hintanzuhalten, worauf es den BF auch hingewiesen hat, jedoch war es dem BFA aufgrund der Missachtung der Mitwirkungspflicht durch den BF nicht möglich, innerhalb der Nachfrist die Einvernahme vorzunehmen und die Erlassung der Entscheidung nachzuholen.

Hierbei ist zu betonen, dass dem Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt. Das Asylverfahren bietet nämlich nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Hierbei ist zu betonen, dass dem Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt. Das Asylverfahren bietet nämlich nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Es wird zwar nicht verkannt, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, jedoch ist gegenständlich auch die Mitwirkung des BF an der Feststellung des Sachverhaltes von maßgebender Bedeutung, weil die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von Amts wegen zu beschaffen. Der BF hat im Verfahren vorgebracht, an psychischen Problemen zu leiden und aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsstaat bedroht bzw. verfolgt zu werden, sodass die umfassende Ermittlung des Sachverhaltes einer Mitwirkung des BF bedurft hätte, um eine Entscheidung durch das BFA zu erlassen.

4.2.2.3. Zusammengefasst bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass zwar das BFA aufgrund der Nichterlassung einer Entscheidung während der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist säumig wurde, aber innerhalb der Nachfrist ausreichend darauf hingewirkt hat, rasch geeignete Schritte zu setzen, um eine Entscheidung nachholen zu können, was dem BFA jedoch mangels erforderlicher Mitwirkung durch den BF nicht möglich war.

In einer Zusammenschau all dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht sohin zu der Schlussfolgerung, dass dem BFA kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrages des BF auf internationalen Schutz vorzuwerfen ist.

Die Säumnisbeschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist und eine Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die Behörde im konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die Behörde im konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ärztlicher Befund Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristüberschreitung Gesundheitszustand kein überwiegendes behördliches Verschulden Mitwirkungspflicht Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden kein überwiegendes Verzögerung Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W191.2287274.2.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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