TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W240 2287829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W240 2287829-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch XXXX StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:


I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 10.05.2017 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Deutschland und am 19.01.2021 sowie am 13.03.2021 (Kategorie 1) in Österreich erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 06.02.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat bereits 2016 verlassen habe. Er sei über die Türkei, Italien nach Deutschland gelangt, dort sei er ab Mai 2017 bis 2021 gewesen, dann in Österreich, wieder in Deutschland, in Österreich, wieder in Deutschland und nunmehr sei er nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt verwies er auf Probleme mit der Terrororganisation Al Shaabab. Eine volljährige Schwester sowie ein volljähriger Halbbruder würden in Finnland leben. In Deutschland habe er schlimme Zeiten erlebt, er sei vor rund sieben Jahren in Deutschland eingereist und es sei sein Verfahren abgelehnt worden. Er habe in Deutschland Verletzungen erlitten. Er habe nur in Deutschland und Österreich Asylanträge gestellt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.02.2024 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 09.02.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.02.2024 ein auf
Art. 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 09.02.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.

3. Am 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab zusammengefasst insbesondere Folgendes an:

„(…)

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage der Einvernahme zu folgen?

A: Ja ich möchte heute einiges erzählen

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits durch die Polizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

A: Ja ich möchte etwas hinzufügen was ich noch nicht erzählt habe Ich bin jemand der nicht in seinem Heimatland lebt. Ich habe viele Probleme in Deutschland gehabt. Ich habe einen Mordversuch überlebt im Gefängnis, alle Beweise habe ich für Sie Ich kenne sogar den Namen des Gefängnisleiters. Nach der Freilassung wurde ich übelst von diesen beamten beschimpft worden und ich habe die Beamten angezeigt und bei der Gerichtsverhandlung haben sich alle an die Seite der Beamten gestellt. Ich konnte zwar Beweise vorlegen aber es wurde nur verbal kommuniziert. Ich war insgesamt 2 Jahre und 9 Monate im Gefängnis Ich war zuerst 2 Jahre und 6 Monate im Gefängnis und wurde frei gelassen und das 2 Mal 6 Monate verurteilt und ich war insgesamt 5 Jahre im Gefängnis.Ich kann ihnen alles zeigen Bilder, ich kann zeigen dass ich unschuldig bin, meine Nase ist gebrochen und das hat mir ein Polizist angetan während wir im Auto saßen. Ich habe das bei der Staatsanwaltschaft auch angezeigt und die sagten der Fall sei abgeschlossen, ich habe diese zwei Zettel hier die habe ich auch mitgebracht. Ich bin jemand der viel erlebt hat und habe sehr gelitten in Deutschland Ich möchte hier in Österreich ein neues Leben anfangen da hier dieselbe Sprache gesprochen wird Deutschland hält mich für eine schlechte Person und das bin ich nicht. Ich kann ihnen hier in Österreich zeigen ich bin eine gute Person. Meine Lebensgeschichte kann man googeln Die Geschichte die ich im deutschen Gefängnis erlebt habe wurde von einem Lehrer aus Indien und einem anderen aus Großbritannien geschrieben.

Ich bin nur wegen Gottes Anwesenheit am leben, nur Gott ist es zu verdanken dass ich am Leben bin. Alles was Deutschland sagt stimmt nicht und das ist alles eine Lüge Ich habe sogar erlebt dass ich von einem Polizisten beschimpft wurde nachdem ich Hilfe gerufen habe. Ich habe in 3 schlechten Quartieren leben müssen die Betreuer dort waren eine Frau und ein Mann und die wollten dass ich ins Gefängnis gesperrt werde In diesem Quartier waren nur kriminelle einquartiert und ich wollte nicht dort sein, da nur geschlagen wurde Die Betreuung dort und das Land hat das alles nicht gewußt was ich dort erlebt habe und bitte sie heute um einen neuen Start, damit ich hier in Österreich ein neues Leben anfangen kann

Ich bin 2021 in Bregenz gewesen und wurde zum Asylantrag zugelassen und nach einiger Zeit bin ich freiwillig nach Deutschland gegangen, diesen Fehler hätte ich nicht machen sollen und nachdem ich nach Deutschland zurückgegangen bin habe ich die Probleme erlebt und ich bin 2021 wieder nach Österreich zurückgekommen und das 2 Mal hat mich Österreich wieder nach Deutschland deportiert. 11.3.2021 wurde ich dann in Deutschland eingesperrt bis 11.12.2023

F: Warum wurden Sie in Deutschland inhaftiert?

A: Wegen Beleidigung und Körperverletzung wurde ich verhaftet aber alles stimmt nicht Ich habe diese Berichte mitgebracht, es wurden alle Beweise aber manipuliert Ich habe die Polizei sogar dazu angerufen und alles wurde dann aufgeschrieben. Ich gab auch Verurteilung wegen Sachbeschädigung

Da ich von Anfang an das Quartier verweigert habe, habe ich etwas Widerstand geleistet und an die Wand geklopft weil ich der Betreuung dort deutlich machen wollte dass ich nicht bleiben möchte. Sie wollten mir dann bei der Anzeige alle kaputten Wände mir anlasten

Das Verfahren wurde alles manipuliert und die Polizisten und die Betreuer alle gaben mich allein immer die Schuld Die Probleme die ich in Deutschland erlebt habe waren alle wegen dem Quartier und ich habe keine anderen Probleme in Deutschland auf der Straße oder sonstwo gemacht. Hätte ich in einer normalen Wohnung gewohnt oder in einem anderen Quartier gewohnt wäre alles nicht passiert. Ich bin jemand der keine Probleme macht Ich bin noch nie von jemanden angezeigt worden Alles war nur wegen dem Asylheim. Sie können sich vorstellen wenn so viele Menschen aus so vielen Kulturen das sind kommt es immer zu solchen Situationen

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe viele ferne Verwandte in Österreich aber ich muß den Kontakt erst herstellen.

Ich muß Telefonate machen um den Kontakt wieder herzustellen

F: Haben sie ansonsten Bezug zu Österreich ?

A: Ich kenne viele Personen aber einige muß ich erst den Kontakt wieder suchen Eine Person kann ich den Namen angeben Khadar und wenn sie mich frei lassen kann ich den Kontakt wieder herstellen, dazu muß ich aber hier zugelassen werden

F: Sind sie krank pflegebedürftig oder ansonsten von jemandem abhängig?

A: Mir geht es gut und ich brauche nur einen Platz zu leben Es gibt Kleinigkeiten aber nicht dass ich psychisch darunter leiden würde

Vorhalt gem. DUBLIN III - VO: Es wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung Deutschland zu veranlassen.Vorhalt gem. DUBLIN römisch III - VO: Es wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung Deutschland zu veranlassen.

Österreich hat ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet und ersucht Ihr Asylverfahren durchzuführen. Deutschland stimmte in Ihrem Fall gem der Dublin-VO zu.Sie haben auch die LIB Deutschland erhalten Deutschland ist nach der DUBLIN III – VO somit verpflichtet, Sie aufzunehmen und über Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.Haben Sie alles verstanden?Österreich hat ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet und ersucht Ihr Asylverfahren durchzuführen. Deutschland stimmte in Ihrem Fall gem der Dublin-VO zu.Sie haben auch die LIB Deutschland erhalten Deutschland ist nach der DUBLIN römisch III – VO somit verpflichtet, Sie aufzunehmen und über Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.Haben Sie alles verstanden?

A: Ja ich habe verstanden aber ich habe eine Bitte Ich bin freiwillig nach Österreich gekommen weil ich einen Asylantrag stellen wollte. Wenn sie sagen dass ich zurück nach Deutschland muß dann bitte geben sie mir eine Bestätigung dass ich nach Deutschland einreisen kann oder mit Polizisten dort hingebracht wurde So würde mir das helfen und ich würde freiwillig nach Deutschland gehen. Wen ich zurück nach Deutschland abgeschoben werde werden sie mich einsperren und wie einen kriminellen behandeln, freiwillig aber dann würde mir nichts passieren. Wenn ich eine freie Person bin kann ich dort auch eine Anzeige machen

F: Wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland ?

A: Ich lebte vom Staat

F: Wie lange haben Sie sich in Deutschland aufgehalten ?

A: 7 Jahr und 5,6 davon war ich in Gefängnis

F: Wie organisierten Sie die Weiterreise nunmehr nach Österreich ?

A: Ich war schon mal hier in Österreich und finanzierte das Ticket selbst.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst? Wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

A: Ich habe keine Einwände. Alles wurde richtig und vollständig protokolliert.

(…)“

Laut Meldung der zuständigen LPD vom 23.02.2024 wurde der BF auf Anweisung der Amtsärztin vorgeführt, da Verdacht auf Syphilis bestand. Dem BF wurde Blut abgenommen und er wurde untersucht. Eine Verlegung in den offenen Vollzug sei laut behandelndem Arzt nicht notwendig. Dem Patienten wurde für den 26.02.2024 ein Folgetermin in der Dermatologie zur weiteren Untersuchung gegeben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Der Beschwerdeführer habe auch keine schützenswerten familiären Bindungen in Österreich und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Der Beschwerdeführer habe auch keine schützenswerten familiären Bindungen in Österreich und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass in Finnland Familienangehörige des BF leben würden und er Analphabet sei. In Deutschland sei dem BF die Duldung mittlerweile entzogen worden. Der BF habe vorgebracht, Opfer von Rassismus und Mobbing bzw. Justizopfer in Deutschland zu sein und er habe in Deutschland keinen ausreichenden Schutz erhalten. Er fürchte aus Deutschland abgeschoben zu werden. Die Behörde habe auch nicht amtswegige ermittelt, ob Menschenhandel oder Gewalt iS § 57 AslyG beim BF vorliege. Die belangte Behörde verweise im gesamten Bescheid lediglich pauschal auf die Länderinformationen hin und habe das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid im Grunde veraltetet Länderberichte herangezogen. Der BF sei auch nicht entsprechend manuduziert und befragt worden. Wäre er zur Situation in Deutschland befragt worden, hätte er mitteilen können, dass er Angst habe von Deutschland auch nach Somalia abgeschoben zu werden, obwohl der BF in seinem Herkunftsland Somalia asylrelevant verfolgt werde.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass in Finnland Familienangehörige des BF leben würden und er Analphabet sei. In Deutschland sei dem BF die Duldung mittlerweile entzogen worden. Der BF habe vorgebracht, Opfer von Rassismus und Mobbing bzw. Justizopfer in Deutschland zu sein und er habe in Deutschland keinen ausreichenden Schutz erhalten. Er fürchte aus Deutschland abgeschoben zu werden. Die Behörde habe auch nicht amtswegige ermittelt, ob Menschenhandel oder Gewalt iS Paragraph 57, AslyG beim BF vorliege. Die belangte Behörde verweise im gesamten Bescheid lediglich pauschal auf die Länderinformationen hin und habe das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid im Grunde veraltetet Länderberichte herangezogen. Der BF sei auch nicht entsprechend manuduziert und befragt worden. Wäre er zur Situation in Deutschland befragt worden, hätte er mitteilen können, dass er Angst habe von Deutschland auch nach Somalia abgeschoben zu werden, obwohl der BF in seinem Herkunftsland Somalia asylrelevant verfolgt werde.

Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt:

-        Fotografien vom BF mit Verletzungen sowie von einer Vorhalle, auf welcher offensichtlich Müll auf den Boden geworfen wurde (zum Teil sehr unscharfe Fotografien, Datum nicht erkennbar)

-        Beschluss eines deutschen Amtsgerichts, datiert mit XXXX .2022, wonach ein Verfahren gegen den BF wegen Vortäuschung einer Straftat eingestellt wird,-        Beschluss eines deutschen Amtsgerichts, datiert mit römisch XXXX .2022, wonach ein Verfahren gegen den BF wegen Vortäuschung einer Straftat eingestellt wird,

-        Beschwerdeablehnung einer deutschen Staatsanwaltschaft, datiert mit XXXX 2023, wonach das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt eingestellt wird, dieser war vom BF angezeigt worden wegen einer angeblich 2017 erfolgten Körperverletzung. Es war festgehalten worden, dass weiteren Ermittlungen der Verfolgungsverjährung entgegenstehen.-        Beschwerdeablehnung einer deutschen Staatsanwaltschaft, datiert mit römisch XXXX 2023, wonach das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt eingestellt wird, dieser war vom BF angezeigt worden wegen einer angeblich 2017 erfolgten Körperverletzung. Es war festgehalten worden, dass weiteren Ermittlungen der Verfolgungsverjährung entgegenstehen.

6. Am 08.03.2024 wurden im Rahmen des Parteiengehörs die mit 07.03.2024 datierten Länderberichte zu Deutschland mit einer Frist zur Stellungnahme bis 13.03.2024 der Rechtsvertretung des BF übermittelt. Es langte keine Stellungnahme bis dato ein.

7. Laut übermittelten Bericht vom 22.03.2024 wurde der BF am selben Tag nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 10.05.2017 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Deutschland und am 19.01.2021 sowie am 13.03.2021 (Kategorie 1) in Österreich erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.02.2024 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 09.02.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.02.2024 ein auf
Art. 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 09.02.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an und brachte im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderberichte ins Verfahren ein. Im Rahmen der eingeräumten Frist sowie bis dato langte keine Stellungnahme ein.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.

1.4. In Österreich leben laut den Behauptungen des Beschwerdeführers viele entfernte Verwandte, es müsse jedoch erst der Kontakt wieder hergestellt werden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2024 nach Deutschland überstellt.


Folgende Länderberichte wurden in gegenständliches Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs durch das BVwG eingebracht:

COVID-19

Alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten, einschließlich der Asylbewerber, sind berechtigt, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Zugang zu Covid-19-Impfstoffen richtet sich nach dem Aufenthalt in Deutschland und nicht nach dem Krankenversicherungsstatus (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren:

(Quelle: AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024

-        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable

Vulnerable:

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bzw. Mechanismus zur systematischen Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Dies ist Gegenstand von Kritik. Nach Ansicht des BAMF ist die Identifizierung vulnerabler Antragsteller Aufgabe der Bundesländer, die auch für Aufnahme und Unterbringung zuständig sind. Die Praxis der Identifizierung in den Aufnahmezentren der Bundesländer ist unterschiedlich. Kurz nach der Registrierung des Asylantrags im Ankunftszentrum sollte bei allen Asylwerbern eine medizinischen Untersuchung durchgeführt werden, die sich jedoch auf die Identifizierung übertragbarer Krankheiten konzentriert. Es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für den Zugang zu sozialen Diensten oder anderen Beratungseinrichtungen. Dies hängt davon ab, wie die Bundesländer und das BAMF das Verfahren in den jeweiligen Zentren organisieren. Rund zwei Drittel aller Bundesländer haben auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen erlassen (AIDA 4.2023).

Das BAMF verfügt nicht über spezialisierte Einheiten, die sich mit vulnerablen Gruppen befassen. Alle Entscheider absolvieren das EUAA-Schulungsmodul zum Thema "Befragung von vulnerablen Personen". Wenn Informationen vorgelegt werden, die auf eine Vulnerabilität hindeuten, werden diese an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der Maßnahmen ergreifen kann. Für bestimmte Gruppen von Vulnerablen setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte ein, die für deren Verfahren zuständig sind und ihre Kollegen im Umgang mit vulnerablen Antragstellern beraten. Die Richtlinien des BAMF sehen vor, dass die folgenden Fälle besonders sensibel und gegebenenfalls von speziell geschulten Entscheidern behandelt werden: unbegleitete Minderjährige; Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung; Opfer von Menschenhandel; und Opfer von Folter und Traumatisierung. Stellt sich während der Anhörung heraus, dass ein Asylwerber zu einer dieser Gruppen gehört, ist der Beamte, der die Anhörung durchführt, verpflichtet, zusätzlich zur Benachrichtigung der Aufnahmeeinrichtung einen Sonderbeauftragten hinzuzuziehen. Anwälte haben berichtet, dass die Einführung von Sonderbeauftragten zu einer gewissen Verbesserung bei der Bearbeitung von sensiblen Fällen geführt hat, aber es gab auch Beispiele von Fällen, in denen Hinweise auf Traumata und sogar ausdrückliche Hinweise auf Folter nicht dazu führten, dass Sonderbeauftragte hinzugezogen wurden (AIDA 4.2023).

In Deutschland liegt die Unterbringung von Asylwerbern in der Zuständigkeit der Bundesländer. Nach ihrer Ankunft und Registrierung sind Asylwerber gesetzlich verpflichtet, während der Prüfung des Asylantrags in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu bleiben. Für Familien mit minderjährigen Kindern gilt diese Verpflichtung allerdings nur für bis zu sechs Monate und für Vulnerable kann diese generell beendet werden, wenn z.B. eine besondere Unterbringung notwendig ist. Die Bundesländer prüfen, ob die Antragsteller besondere Unterbringungsbedürfnisse haben und berücksichtigen diese durch besondere Maßnahmen. So werden beispielsweise Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre minderjährigen Kinder in der Regel gemeinsam in besonders geschützten Bereichen der Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Einige Bundesländer bieten spezielle Aufnahmeeinrichtungen, z.B. für allein reisende Frauen und Familien, Personen mit körperlichen Behinderungen, LGBTIQ-Personen oder Opfer von Menschenhandel (BAMF/EUAA 5.3.2023).

2019 wurden die Bundesländer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Frauen und vulnerablen Personen bei der Unterbringung von Asylwerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten (AIDA 4.2023). In einigen Bundesländern gibt es spezielle Programme zur Identifizierung vulnerabler Personen und spezielle Programme zu deren Schutz vor Gewalt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Besondere Bedürfnisse sollen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden, und Sozialarbeiter oder medizinisches Personal in den Aufnahmeeinrichtungen können bei der spezifischen medizinischen Behandlung helfen. Die Praktiken unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland und auch von Kommune zu Kommune. Die AnkER-Zentren und die funktional gleichwertigen Aufnahmezentren sehen in der Regel eine getrennte Unterbringung von allein reisenden Frauen und teilweise auch von anderen vulnerablen Gruppen vor (AIDA 4.2023). NGOs bieten Beratung oder Hilfe durch niedrigschwellige psychosoziale Beratung vor Ort; sie können die Betroffenen an externe professionelle Dienste verweisen (BAMF/EUAA 5.3.2023).

Unbegleitete Minderjährige:

Unbegleitete Minderjährige, die nicht aufgrund irregulärer Einreise sofort zurückgeführt werden, werden in der Gemeinde, in der sie den ersten Behördenkontakt hatten oder aufgegriffen wurden, in die vorläufige Obhut des Jugendamtes genommen. In dieser Phase der vorläufigen Inobhutnahme prüft das örtliche Jugendamt, welches Jugendamt letztlich zuständig ist und ob der Minderjährige dem bundesweiten Verteilungsverfahren unterzogen werden kann. Nachdem das zuständige Jugendamt ermittelt wurde, wird das reguläre Inobhutnahmeverfahren eingeleitet. Es umfasst die Bestellung eines Vormunds durch das zuständige Familiengericht und das so genannte Clearingverfahren, bei dem geprüft wird, ob es Alternativen zum Asylantrag gibt, wie z.B. die Familienzusammenführung in einem Drittstaat oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Vormund muss den Asylantrag für den unbegleiteten Minderjährigen schriftlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF stellen. Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich des Asylverfahrens, aber auch als persönlicher Ansprechpartner für die Entwicklung von Zukunftsperspektiven und für die vom Jugendamt durchgeführte Unterstützung. In den meisten Fällen fungiert das Jugendamt als Vormund für den Minderjährigen, aber es gibt auch ehrenamtliche Vormunde mit spezieller Ausbildung. Oft sind die von den Jugendämtern bestellten Vormunde nicht in der Lage, die Minderjährigen im Asylverfahren ausreichend zu betreuen, da sie überlastet sind. Manche Vormunde in den Jugendämtern sind für bis zu 50 Minderjährige gleichzeitig zuständig. Eine weitere Herausforderung ist das fehlende spezifische Wissen über das Asylrecht, vor allem bei ehrenamtlichen Vormunden (AIDA 4.2023).

Das BAMF ist nicht für die Altersfeststellung zuständig, sondern verweist alle vorgeblich unbegleitet minderjährigen Asylwerber an das örtliche Jugendamt. Während der vorläufigen Inobhutnahme muss das Jugendamt das Alter des unbegleiteten Minderjährigen feststellen. Dies geschieht entweder durch Dokumente oder auf Basis einer „qualifizierten Überprüfung“ (Gespräch, visueller Eindruck) durch zwei erfahrene Mitarbeiter des Amtes. Im Rahmen dieser qualifizierten Überprüfung kann das Amt Sachverständige und Zeugen anhören oder schriftliche Beweise sammeln. Nur in Fällen, in denen Zweifel am Alter auf diese Weise nicht ausgeräumt werden können, kann das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung mit den "sorgfältigsten Methoden" veranlassen. In der Praxis werden unterschiedliche Methoden angewandt, darunter Röntgenaufnahmen des Gebisses, des Schlüsselbeins oder des Handgelenks. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich, dieses hat aber keine aufschiebende Wirkung. In der Praxis werden die Ergebnisse der Altersfeststellung jedoch nur selten angefochten. Da für die Altersfeststellung verschiedene Jugendämter und Familiengerichte zuständig sind, liegen keine Statistiken über die Anzahl und den Ausgang von Altersfeststellungen vor (AIDA 4. 2023).

Für unbegleitete Minderjährige muss sich das Jugendamt um eine angemessene Unterbringung bemühen. Das kann in einer privaten Unterbringung bei Verwandten, bei Pflegefamilien, in allgemeinen Kinderheimen oder in speziellen, auf die Bedürfnisse ausländischer unbegleiteter Minderjähriger zugeschnittenen Kinderheimen (Clearinghäusern) der Fall sein. Die Art der Unterbringung variiert je nach Bundesland und den verfügbaren Kapazitäten. Unbegleitete Minderjährige bleiben in der Regel nicht an dem Ort, an dem sie angekommen sind, sondern können im Rahmen eines Verteilungssystems auf andere Orte in Deutschland verteilt werden (AIDA 4.2023). Allein reisende unbegleitete Minderjährige werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen in Wohngruppen oder Jugendzentren untergebracht, die von den mit der Inobhutnahme betrauten örtlichen Jugendämtern betrieben werden (BAMF/EUAA 5.3.2023). Im Jahr 2021 wurden 11.278 neu ankommende unbegleitete Minderjährige in die Obhut eines Jugendamtes gegeben (im Vergleich zu 7.563 im Jahr 2020) (AIDA 4.2023).

Grundsätzlich gilt das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch für alle Kinder in Deutschland, unabhängig von ihrem Status. Da das Bildungssystem jedoch in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, gibt es einige wichtige Unterschiede in Gesetzgebung und Praxis (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Non-Refoulement

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Versorgung

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

(Quelle: AIDA 4.2023)

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-        CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024

Unterbringung

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

?        Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

?        Gemeinschaftsunterkünfte

?        Dezentrale Unterbringung

?        Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten