TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W275 2256745-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W275 2256750-3/5E

W275 2256753-3/5E

W275 2256745-3/4E

W275 2256747-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zahlen 1. 1189470410/230590503, 2. 1211250203/230590449, 3. 1278572404/230590597, 4. 1305601600/230590562, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 2. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 3. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 4. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , alle StA. Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zahlen 1. 1189470410/230590503, 2. 1211250203/230590449, 3. 1278572404/230590597, 4. 1305601600/230590562, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde von XXXX wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde von römisch XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde von XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2023 wird hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“2. Die Beschwerde von römisch XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2023 wird hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

3. Die Beschwerde von XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“3. Die Beschwerde von römisch XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

4. Die Beschwerde von XXXX wird als unbegründet abgewiesen.4. Die Beschwerde von römisch XXXX wird als unbegründet abgewiesen.


B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. 


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorhergehende Verfahren:

Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit spätestens 22.05.2018 (zunächst mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte) im österreichischen Bundesgebiet auf.

Am 29.08.2020 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, in das österreichische Bundesgebiet ein; der gemeinsame Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 29.08.2020 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, in das österreichische Bundesgebiet ein; der gemeinsame Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, wurde am römisch XXXX in Österreich geboren.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte XXXX am 09.02.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot-Karte ein. Dieser Antrag wurde am 29.05.2021 abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte römisch XXXX am 09.02.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot-Karte ein. Dieser Antrag wurde am 29.05.2021 abgewiesen.

In weiterer Folge stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich sowie für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 28.05.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

In der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo sowie aufgrund von Verfolgung durch politische Gegner verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann politisch verfolgt werde und sie dadurch ebenfalls einer Verfolgung ausgesetzt sei.

Am 14.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gedemütigt und beschimpft worden sei; er werde auch von staatlicher Seite gesucht. Er habe als Mitglied einer politischen Partei Probleme mit der Regierung bekommen. Weiters habe er für eine Wahl im Jahr 2020 Werbung gemacht. Er sei im Jahr 2018 als Manager der XXXX für Österreich und Osteuropa nach Wien gekommen und zuletzt am 02.06.2020 in Äthiopien gewesen. Da unbekannte Männer mehrmals zu seiner damals noch in Äthiopien aufhältigen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, nachhause gekommen seien und sie bedroht hätten, sei diese ebenso nach Österreich gekommen. Daraufhin sei er (der Erstbeschwerdeführer) gekündigt worden und man habe ihn aufgefordert, wieder nach Äthiopien zurückzukehren; er habe dies jedoch abgelehnt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Probleme im Jahr 2020 begonnen hätten. Nachdem unbekannte Männer ihren Mann gesucht hätten, habe sie Angst bekommen und ihren Wohnort gewechselt.Am 14.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gedemütigt und beschimpft worden sei; er werde auch von staatlicher Seite gesucht. Er habe als Mitglied einer politischen Partei Probleme mit der Regierung bekommen. Weiters habe er für eine Wahl im Jahr 2020 Werbung gemacht. Er sei im Jahr 2018 als Manager der römisch XXXX für Österreich und Osteuropa nach Wien gekommen und zuletzt am 02.06.2020 in Äthiopien gewesen. Da unbekannte Männer mehrmals zu seiner damals noch in Äthiopien aufhältigen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, nachhause gekommen seien und sie bedroht hätten, sei diese ebenso nach Österreich gekommen. Daraufhin sei er (der Erstbeschwerdeführer) gekündigt worden und man habe ihn aufgefordert, wieder nach Äthiopien zurückzukehren; er habe dies jedoch abgelehnt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Probleme im Jahr 2020 begonnen hätten. Nachdem unbekannte Männer ihren Mann gesucht hätten, habe sie Angst bekommen und ihren Wohnort gewechselt.

Am XXXX wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Für diesen brachte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Am römisch XXXX wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Für diesen brachte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 08.02.2023, W296 2256750-1/9E, W296 2256753-1/10E, W296 2256745-1/8E und W296 2256747-1/8E, als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht hätten.

Gegenständliche Verfahren:

Am 21.03.2023 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tag führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er würde als Mitglied einer oppositionellen Partei mit einer terroristischen Partei in Verbindung gebracht und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihres Mannes ebenfalls verhaftet werden würde, obwohl sie kein Mitglied einer politischen Partei sei.

Eine Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterblieb in weiterer Folge.

Mit Bescheiden vom 25.05.2023 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden vom 25.05.2023 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welchen mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2023, W275 2256750-2/3E, W275 2256753-2/3E, W275 2256745-2/3E und W275 2256747-2/3E, stattgegeben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden.

Am 29.02.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, an seine alte Adresse in Äthiopien einen Brief erhalten zu haben, welcher einen Haftbefehl darstelle; seine (bisherigen) Fluchtgründe würden nach wie vor bestehen. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15.03.2024 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten.

Mit den oben im Kopf angeführten Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Erst- und Viertbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erst- und Viertbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Kopf angeführten Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Erst- und Viertbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erst- und Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch VI.).

Mit den ebenfalls oben im Kopf angeführten Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit den ebenfalls oben im Kopf angeführten Bescheiden vom 15.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer führen die im Kopf dieser Entscheidung genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige von Äthiopien, gehören der Volksgruppe der Oromo an und bekennen sich zum christlich protestantischen Glauben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2017 verheiratet. Die gemeinsamen minderjährigen Söhne, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, sind am XXXX bzw. am XXXX in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2017 verheiratet. Die gemeinsamen minderjährigen Söhne, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, sind am römisch XXXX bzw. am römisch XXXX in Österreich geboren.

Die Erstsprache der Beschwerdeführer ist Amharisch; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen zudem Oromya.

Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX (Äthiopien) und erhielt in Äthiopien eine zwölfjährige Schulbildung, absolvierte die Matura und anschließend das Universitätsstudium „Journalismus“ und „Business Management“. Er ist Mitglied des XXXX in Äthiopien. Er arbeitete in weiterer Folge etwa zehn Jahre (bis März 2021) bei den XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus XXXX (Äthiopien) und erhielt in Äthiopien ebenfalls eine zwölfjährige Schulbildung, absolvierte die Matura und anschließend das Universitätsstudium „Journalismus“ und „Business Management“. Sie war vor ihrer Ausreise bei einem internationalen Getränkehersteller tätig. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus römisch XXXX (Äthiopien) und erhielt in Äthiopien eine zwölfjährige Schulbildung, absolvierte die Matura und anschließend das Universitätsstudium „Journalismus“ und „Business Management“. Er ist Mitglied des römisch XXXX in Äthiopien. Er arbeitete in weiterer Folge etwa zehn Jahre (bis März 2021) bei den römisch XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus römisch XXXX (Äthiopien) und erhielt in Äthiopien ebenfalls eine zwölfjährige Schulbildung, absolvierte die Matura und anschließend das Universitätsstudium „Journalismus“ und „Business Management“. Sie war vor ihrer Ausreise bei einem internationalen Getränkehersteller tätig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren vor ihrer Ausreise in Addis Abeba wohnhaft. Die Mutter und die fünf Geschwister des Erstbeschwerdeführers sind ebenso wie drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Äthiopien aufhältig. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in den USA.

Die Beschwerdeführer sind gesund; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bei ihrer Ausreise im Besitz eines äthiopischen Reisepasses. Der Erstbeschwerdeführer hält sich (nach legaler Einreise) seit Mai 2018 im österreichischen Bundesgebiet auf. Zuletzt war er am 02.06.2020 in Äthiopien. Im August 2020 reiste die Zweitbeschwerdeführerin l

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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