Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
ASVG §744Spruch
W173 2250535-1/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, wegen Erhöhung seines Ruhebezuges ab 01.01.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, wegen Erhöhung seines Ruhebezuges ab 01.01.2021 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, W228 2246332-1/33E, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, W228 2246332-1/33E, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr Dr. XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der BF stellte - wie bereits in den vorhergehenden Jahren - einen Antrag auf Erhöhung seines Ruhegenusses für das Jahr 2021 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB, (in der Folge belangte Behörde) am 08.08.2021. 1. Herr Dr. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , (in der Folge BF), steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der BF stellte - wie bereits in den vorhergehenden Jahren - einen Antrag auf Erhöhung seines Ruhegenusses für das Jahr 2021 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB, (in der Folge belangte Behörde) am 08.08.2021.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, wurde das Verfahren - soweit davon die Feststellung der Höhe seines Ruhegenusses vom 01.01.2021 an unter Anwendung des Anpassungsfaktors in der Höhe von 1,015, eingeleitet durch den Antrag vom 08.08.2021, betroffen sei - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH, vorgelegt durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2019/12/0054 am 31.07.2020, ausgesetzt. Darüber hinaus wurde der Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhegenusses um den in § 744 Abs. 1 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) genannten Betrag von € 35,00 ohne Abzug samt Nachzahlung der Minderzahlung als unbegründet abgewiesen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, wurde das Verfahren - soweit davon die Feststellung der Höhe seines Ruhegenusses vom 01.01.2021 an unter Anwendung des Anpassungsfaktors in der Höhe von 1,015, eingeleitet durch den Antrag vom 08.08.2021, betroffen sei - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH, vorgelegt durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2019/12/0054 am 31.07.2020, ausgesetzt. Darüber hinaus wurde der Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhegenusses um den in Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 7, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) genannten Betrag von € 35,00 ohne Abzug samt Nachzahlung der Minderzahlung als unbegründet abgewiesen.
Zur Aussetzung des Verfahrens stützte sich die belangte Behörde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Zl EU 2020/003, EU 2020/004, EU 2020/005) an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV. Betroffen seien die Fragen zur mittelbaren Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen durch die bisher vorgenommenen Pensionsanpassungsregelungen und einer Rechtfertigung bei einer allfälligen Ungleichbehandlung. Die Frage der Rechtfertigung bei einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen bilde auch eine Vorfrage zur Höhe seines Ruhebezugs im Jahr 2021. Es werde daher das Verfahren gemäß § 41 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in Verbindung mit § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG (Erhöhung von Ruhebezügen über € 2.333,-- begrenzt mit € 35,00) gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Zur Aussetzung des Verfahrens stützte sich die belangte Behörde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Zl EU 2020/003, EU 2020/004, EU 2020/005) an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV. Betroffen seien die Fragen zur mittelbaren Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen durch die bisher vorgenommenen Pensionsanpassungsregelungen und einer Rechtfertigung bei einer allfälligen Ungleichbehandlung. Die Frage der Rechtfertigung bei einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen bilde auch eine Vorfrage zur Höhe seines Ruhebezugs im Jahr 2021. Es werde daher das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in Verbindung mit Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (Erhöhung von Ruhebezügen über € 2.333,-- begrenzt mit € 35,00) gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Zum Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhegenusses um den in § 744 Abs. 1 Z 7 ASVG genannten Betrag von € 35,00 ohne Abzug samt Nachzahlung der Minderzahlung, die nach Ansicht des BF auch gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (in der Folge RL 2006/54/EG) verstoße, werde auf § 744 Abs. 7 ASVG verwiesen. Diese Regelung sei bei einem Bezug von zwei oder mehreren Ruhe- oder Versorgungsbezügen anzuwenden. Die von der BVAEB ausbezahlten Ruhebezüge seien von den Bestimmungen des Art. I § 10 Abs. 3 Sonderpensionsbegrenzungsgesetz (in der Folge SpBegrG) und damit auch von der Bestimmung des § 744 Abs. 7 ASVG erfasst. Es erfolge daher eine Erhöhung des Ruhegenusses, der Regelung des § 744 Abs. 7 ASVG entsprechend, unter Anrechnung der Pensionserhöhung aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Da die Pension des BF nach dem PG 1965 um € 35,00 unter Berücksichtigung der Pensionserhöhung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht überschreiten dürfe, sei sein Ruhegenuss nur um € 11,69 zu erhöhen. Zum Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhegenusses um den in Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG genannten Betrag von € 35,00 ohne Abzug samt Nachzahlung der Minderzahlung, die nach Ansicht des BF auch gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (in der Folge RL 2006/54/EG) verstoße, werde auf Paragraph 744, Absatz 7, ASVG verwiesen. Diese Regelung sei bei einem Bezug von zwei oder mehreren Ruhe- oder Versorgungsbezügen anzuwenden. Die von der BVAEB ausbezahlten Ruhebezüge seien von den Bestimmungen des Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 3, Sonderpensionsbegrenzungsgesetz (in der Folge SpBegrG) und damit auch von der Bestimmung des Paragraph 744, Absatz 7, ASVG erfasst. Es erfolge daher eine Erhöhung des Ruhegenusses, der Regelung des Paragraph 744, Absatz 7, ASVG entsprechend, unter Anrechnung der Pensionserhöhung aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Da die Pension des BF nach dem PG 1965 um € 35,00 unter Berücksichtigung der Pensionserhöhung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht überschreiten dürfe, sei sein Ruhegenuss nur um € 11,69 zu erhöhen.
3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021 brachte der BF mit Schreiben vom 03.12.2021 eine Beschwerde ein. Darin wurde von einer Bekämpfung des Teils des Spruchpunktes, soweit davon die Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Anwendbarkeit von § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG im Hinblick auf die RL 2006/54/EG erfasst sei, abgesehen. Der Bescheid vom 16.11.2021 sei jedoch insoweit aufzuheben, als er die Kürzung der in § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG mit € 35,00 bestimmten Erhöhung seines Ruhebezuges samt Nachzahlung der Minderzahlung betreffe. Es sei daher sein Ruhebezug ab 01.01.2021 um € 35,00 zu erhöhen und die entstandenen Minderzahlungen nachzuentrichten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Grundregel des ASVG zur Pensionserhöhung, die für Bezieher von Ruhebezügen nach dem PG 1965 gelte, auch auf seinen Pensionsbezug nach dem GSVG (§ 382 Abs. 1 GSVG) für das Jahr 2021 in Form der abgestuften Pensionsanpassung übertragen worden sei. Im Jahr 2021 sei bei der Berechnung der Erhöhung des Ruhebezuges und der GSVG-Pension nicht mehr von einem Gesamtpensionseinkommen ausgegangen und daher keine Erhöhung für jeden der beiden Bezüge gesondert gewährt worden. Die belangte Behörde hätte vielmehr rechtswidrig den nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG gebührenden Betrag von € 35,00 um den für die Pension nach dem GSVG (unter € 1.000,00, daher Erhöhung um 3,50% bzw. konkret € 23,31) unter Berufung auf § 744 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Erhöhung des Ruhebezugs nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG abgezogen. Es resultiere daraus nicht eine Ruhebezugserhöhung von € 35,00, sondern nur eine rechtswidrige Erhöhung um € 11,69. Diese Reduktion sei unzulässig. Vom SpBegrG seien grundsätzlich Ruhe- und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern erfasst. Selbst wenn die BVAEB als Rechtsträger iSv § 10 Abs. 3 leg.cit. zu werten wäre und damit auch von der Bestimmung des § 744 Abs. 7 ASVG erfasst wäre, wären allenfalls nur die Ruhe- und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten dieses Rechtsträgers von dieser Regelung betroffen. Keinesfalls könnte diese Regelung auch auf sonstige Bezieher von Ruhebezügen von der BVAEB übertragen werden. Damit wäre auch die Kürzung seines Ruhebezuges auf Basis dieser Bestimmung unzulässig. Abgesehen davon erfasse Art.1 § 10 Abs. 6 SpBegrG nur die für die gegenständliche Fallkonstellation irrelevante Ermächtigung an die Landesgesetzgebung und habe Art. 3 leg.cit. keine Leistungen, sondern nur Beiträge zum Inhalt. Unter Art. 3 Z 1 leg.cit. seien auch nur Ruhebezüge zu subsumieren, die über dem eineinhalbfachen der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbemessungsgrundlage liegen würden. Dies treffe keinesfalls auf seinen Ruhebezug zu. Die von ihm seit seinem Pensionsantritt geleisteten Pensionssicherungsbeiträge würden außerdem ausschließlich auf dem PG 1965 beruhen. Entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach das System der Ruhebezüge der Beamten und das sozialversicherungsrechtliche Pensionssystem als zwei grundsätzlich verschiedene Systeme ohne jedwede Gemeinsamkeit zu werten seien, werde nun in Form einer Kombination beider Systeme vorgegangen und die Inflationsabgeltung aus dem einen System von der Erhöhung im anderen System abgezogen. Seine Pflichtbeiträge nach dem GSVG würden damit nicht der Leistung entsprechen, wie sie Personen mit identen Beiträgen erhalten würden. Diese gesetzliche Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Treue und Glauben. Es könne sich im Jahr 2021 nicht um eine Inflationsabgeltung handeln, wenn es sich im Vergleich zum Jahr 2020 im Jahr 2021 um einen € 11,78 geringeren Ruhebezug handle. 3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021 brachte der BF mit Schreiben vom 03.12.2021 eine Beschwerde ein. Darin wurde von einer Bekämpfung des Teils des Spruchpunktes, soweit davon die Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG im Hinblick auf die RL 2006/54/EG erfasst sei, abgesehen. Der Bescheid vom 16.11.2021 sei jedoch insoweit aufzuheben, als er die Kürzung der in Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG mit € 35,00 bestimmten Erhöhung seines Ruhebezuges samt Nachzahlung der Minderzahlung betreffe. Es sei daher sein Ruhebezug ab 01.01.2021 um € 35,00 zu erhöhen und die entstandenen Minderzahlungen nachzuentrichten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Grundregel des ASVG zur Pensionserhöhung, die für Bezieher von Ruhebezügen nach dem PG 1965 gelte, auch auf seinen Pensionsbezug nach dem GSVG (Paragraph 382, Absatz eins, GSVG) für das Jahr 2021 in Form der abgestuften Pensionsanpassung übertragen worden sei. Im Jahr 2021 sei bei der Berechnung der Erhöhung des Ruhebezuges und der GSVG-Pension nicht mehr von einem Gesamtpensionseinkommen ausgegangen und daher keine Erhöhung für jeden der beiden Bezüge gesondert gewährt worden. Die belangte Behörde hätte vielmehr rechtswidrig den nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gebührenden Betrag von € 35,00 um den für die Pension nach dem GSVG (unter € 1.000,00, daher Erhöhung um 3,50% bzw. konkret € 23,31) unter Berufung auf Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Erhöhung des Ruhebezugs nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG abgezogen. Es resultiere daraus nicht eine Ruhebezugserhöhung von € 35,00, sondern nur eine rechtswidrige Erhöhung um € 11,69. Diese Reduktion sei unzulässig. Vom SpBegrG seien grundsätzlich Ruhe- und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern erfasst. Selbst wenn die BVAEB als Rechtsträger iSv Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. zu werten wäre und damit auch von der Bestimmung des Paragraph 744, Absatz 7, ASVG erfasst wäre, wären allenfalls nur die Ruhe- und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten dieses Rechtsträgers von dieser Regelung betroffen. Keinesfalls könnte diese Regelung auch auf sonstige Bezieher von Ruhebezügen von der BVAEB übertragen werden. Damit wäre auch die Kürzung seines Ruhebezuges auf Basis dieser Bestimmung unzulässig. Abgesehen davon erfasse Artikel , Paragraph 10, Absatz 6, SpBegrG nur die für die gegenständliche Fallkonstellation irrelevante Ermächtigung an die Landesgesetzgebung und habe Artikel 3, leg.cit. keine Leistungen, sondern nur Beiträge zum Inhalt. Unter Artikel 3, Ziffer eins, leg.cit. seien auch nur Ruhebezüge zu subsumieren, die über dem eineinhalbfachen der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbemessungsgrundlage liegen würden. Dies treffe keinesfalls auf seinen Ruhebezug zu. Die von ihm seit seinem Pensionsantritt geleisteten Pensionssicherungsbeiträge würden außerdem ausschließlich auf dem PG 1965 beruhen. Entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach das System der Ruhebezüge der Beamten und das sozialversicherungsrechtliche Pensionssystem als zwei grundsätzlich verschiedene Systeme ohne jedwede Gemeinsamkeit zu werten seien, werde nun in Form einer Kombination beider Systeme vorgegangen und die Inflationsabgeltung aus dem einen System von der Erhöhung im anderen System abgezogen. Seine Pflichtbeiträge nach dem GSVG würden damit nicht der Leistung entsprechen, wie sie Personen mit identen Beiträgen erhalten würden. Diese gesetzliche Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Treue und Glauben. Es könne sich im Jahr 2021 nicht um eine Inflationsabgeltung handeln, wenn es sich im Vergleich zum Jahr 2020 im Jahr 2021 um einen € 11,78 geringeren Ruhebezug handle.
4. Nach dem Vorliegen des Urteils des EuGHs vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20 behob der Verwaltungsgerichtshof mehrere in diesem Zusammenhang mit Revision bekämpften Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2022, Ro 2020/12/0002, zur Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, W173 2199908-1/7E – Dr. XXXX , o.Univ.Prof.i.R., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGHs). Ihnen lag ebenfalls die Frage der mittelbaren Diskriminierung von Männer und Frauen und der Rechtfertigung bei einer allfälligen Diskriminierung im Hinblick auf eine Pensionserhöhung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG zugrunde. 4. Nach dem Vorliegen des Urteils des EuGHs vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20 behob der Verwaltungsgerichtshof mehrere in diesem Zusammenhang mit Revision bekämpften Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2022, Ro 2020/12/0002, zur Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, W173 2199908-1/7E – Dr. römisch XXXX , o.Univ.Prof.i.R., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGHs). Ihnen lag ebenfalls die Frage der mittelbaren Diskriminierung von Männer und Frauen und der Rechtfertigung bei einer allfälligen Diskriminierung im Hinblick auf eine Pensionserhöhung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zugrunde.
5. Auf Grund der sich aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge holte das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Beschwerde vom 03.12.2021 ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein, um basierend auf objektivem Zahlenmaterial die Rechtsfragen beurteilen zu können (vgl EuGH 05.05.2022, BVAEB, C—405/20, Rz. 50)
5. Auf Grund der sich aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge holte das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Beschwerde vom 03.12.2021 ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. römisch XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein, um basierend auf objektivem Zahlenmaterial die Rechtsfragen beurteilen zu können vergleiche EuGH 05.05.2022, BVAEB, C—405/20, Rz. 50)
6. Das Gutachten vom 30.01.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen.
6.1. Der BF gab mit Schriftsatz vom 15.02.2024 eine Stellungnahme ab. Sein Ruhebezug falle unter die Stufe 4 der Tabelle 2 des genannten Gutachtens. Dabei entfalle 71,7% auf Männer und 28,3 % auf Frauen. Daraus würden - gemessen an den Gesamtzahlen der in der Stufe 4 erfassten Pensionen 82.735 - auf Männerpensionen (Anteil von 70,7%) und 57.847 auf Frauenpensionen (39,90%) fallen. Bei einem etwaigen 2:1 Verhältnis sei von einer erheblichen straken Benachteiligung von Männern gegenüber Frauen im Sinne der RL 2006/54/EU auszugehen. Andernfalls wäre eine Gutachtensergänzung erforderlich. Sein Ruhebezug sei nämlich im Vergleich zu denen in Stufe 4 (€ 2.333,00) um das Dreifache höher. Es seien damit Vergleichszahlen, die von der Höchstbemessungsgrundlage ausgehen, heranzuziehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Pensionsbezieher mit einem höheren Ruhebezug mit einem auch Pensionsbeiträge vom vollen Einkommen ungedeckelt bezahlen müssten. Daraus resultiere eine Benachteiligung der davon überwiegend betroffenen Männer gegenüber Frauen.
6.2. Die belangte Behörde vertrat in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2024 zum Gutachten vom 30.01.2014 die Meinung, dass sowohl Eigenpensionen als auch Hinterbliebenenpensionen unterschiedslos erfasst seien. Hinterbliebenenpensionen seien im Vergleich zu Eigenpensionen signifikant niedriger. Von den Hinterbliebenenpensionen seien jedoch weitgehend Frauen betroffen. Es sei deshalb die Einwendung des BF, das diesbezügliche Zahlenmaterial zeige eine statistisch ausgewiesene, mittelbare Diskriminierung, unsachlich und ungeeignet. Auch der EuGH habe ausdrücklich die Gruppe der Arbeitnehmer herangezogen und die Gruppe der Hinterbliebenen nicht berücksichtigt (vgl EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, BVAEB, Rz 51). Sollte sich auf Grund einer Statistik ergeben, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der nationalen Regelung erheblich prozentual stärker betroffen seien, als die Arbeitnehmerinnen des anderen Geschlechts, wäre davon auszugehen, dass eine gegen Art. 5 Buchstabe c der RL 2006/54/EU verstoßende mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliege. Bei einer geschlechtsspezifischen Gegenüberstellung, die nur Eigenpensionsbezieher erfasse, ergebe sich eine Verteilung von 15,45%, die nur auf Frauen und 56,13%, die nur auf Männer entfalle. Daraus resultiere eine annähernd gleiche Verteilung von Frauen und Männer in Stufe 4. Es ergebe sich daraus bei der öffentlich-rechtlichen Ruhestandsversorgung bei der Pensionsanpassung 2021 bei Eigenbezügen ab € 2.333,00 keine statistisch ausgewiesene mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen. 6.2. Die belangte Behörde vertrat in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2024 zum Gutachten vom 30.01.2014 die Meinung, dass sowohl Eigenpensionen als auch Hinterbliebenenpensionen unterschiedslos erfasst seien. Hinterbliebenenpensionen seien im Vergleich zu Eigenpensionen signifikant niedriger. Von den Hinterbliebenenpensionen seien jedoch weitgehend Frauen betroffen. Es sei deshalb die Einwendung des BF, das diesbezügliche Zahlenmaterial zeige eine statistisch ausgewiesene, mittelbare Diskriminierung, unsachlich und ungeeignet. Auch der EuGH habe ausdrücklich die Gruppe der Arbeitnehmer herangezogen und die Gruppe der Hinterbliebenen nicht berücksichtigt vergleiche EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, BVAEB, Rz 51). Sollte sich auf Grund einer Statistik ergeben, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der nationalen Regelung erheblich prozentual stärker betroffen seien, als die Arbeitnehmerinnen des anderen Geschlechts, wäre davon auszugehen, dass eine gegen Artikel 5, Buchstabe c der RL 2006/54/EU verstoßende mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliege. Bei einer geschlechtsspezifischen Gegenüberstellung, die nur Eigenpensionsbezieher erfasse, ergebe sich eine Verteilung von 15,45%, die nur auf Frauen und 56,13%, die nur auf Männer entfalle. Daraus resultiere eine annähernd gleiche Verteilung von Frauen und Männer in Stufe 4. Es ergebe sich daraus bei der öffentlich-rechtlichen Ruhestandsversorgung bei der Pensionsanpassung 2021 bei Eigenbezügen ab € 2.333,00 keine statistisch ausgewiesene mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen.
Bei einer Pensionsanpassung in absoluten Zahlen würden Männer (€ 30,48) in Vergleich zu Frauen (€ 29,51) eine durchschnittlich nur gering höhere Pensionsanpassung erhalten. Es können angesichts dieser Zahlen nicht von einer mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen ausgegangen werden. Die Pensionsanpassung 2021 sehe in allen Stufen des monatlichen Gesamteinkommens eine maximale Erhöhung von € 35,00 vor. § 744 Abs. 7 ASVG sehe dazu zusätzlich eine systemübergreifende Erhöhung vor, um die maximale Erhöhung von € 35,00 für alle Stufen des Gesamtpensionseinkommens abzusichern. Darin könne auf keine Diskriminierung geschlossen werden. Bei einer Pensionsanpassung in absoluten Zahlen würden Männer (€ 30,48) in Vergleich zu Frauen (€ 29,51) eine durchschnittlich nur gering höhere Pensionsanpassung erhalten. Es können angesichts dieser Zahlen nicht von einer mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen ausgegangen werden. Die Pensionsanpassung 2021 sehe in allen Stufen des monatlichen Gesamteinkommens eine maximale Erhöhung von € 35,00 vor. Paragraph 744, Absatz 7, ASVG sehe dazu zusätzlich eine systemübergreifende Erhöhung vor, um die maximale Erhöhung von € 35,00 für alle Stufen des Gesamtpensionseinkommens abzusichern. Darin könne auf keine Diskriminierung geschlossen werden.
7. Auf Grund der dem BF übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.02.2024 führte der BF mit Schreiben vom 30.04.2024 aus, die Schlussfolgerungen der belangten Behörde seien vollkommen verfehlt. Die für die betreffende Bestimmung relevanten Zahlen würden sich aus der für 2021 vom beigezogenen Gutachter erstellten Statistik in Stufe 4 ergeben, die die im Vergleich zu den anderen Stufen am höchsten benachteiligend für Männer in Vergleich zu Frauen sei. Es seien in Stufe 4 fast doppelt so viele Männer betroffen als Frauen, sodass die mittelbare Diskriminierung eindeutig nachgewiesen sei. Allerdings seien die unterschiedlichen Höhen der geleisteten Pensionsbeiträge außer Acht gelassen worden. Davon seien überwiegend Männer betroffen. Die Stellungnahme der belangten Behörde konzentriere sich ausschließlich auf die im Gutachten erhobenen Zahlen. Auf die Frage der Rechtfertigungsgründe für eine mittelbare Diskriminierung sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die ihn darüber hinaus betreffende Kürzungsbestimmung gemäß § 744 Abs. 7 ASVG iVm PG 1965 im Jahr 2021 und seine dazu vorgebrachten Argumente seien nicht überhaupt nicht erörtert worden. Sollte seine Ruhebezugsanpassung durchgehend weiterhin als verfassungskonform gewertete werden, müsste jedoch nach einigen Jahren die Grenze der Verfassungskonformität erreicht werden. Die Grenze der vielen Kürzungen seit seinem Pensionsantritt im Jahr 2006 sei nunmehr überschritten. Bei einer durchgehenden Erhöhung mit dem Anpassungsfaktor wäre es zu einem 14%-igen höheren Ruhebezug, als ihm derzeit zukomme, gekommen. Bei einer Anpassung an die Inflationsrate wäre sogar eine vergleichsweise zu seinem derzeitigen Ruhebezug ein um 16%-ig höherer Ruhebezug herausgekommen. Angesichts dieser Werte wäre eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten. 7. Auf Grund der dem BF übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.02.2024 führte der BF mit Schreiben vom 30.04.2024 aus, die Schlussfolgerungen der belangten Behörde seien vollkommen verfehlt. Die für die betreffende Bestimmung relevanten Zahlen würden sich aus der für 2021 vom beigezogenen Gutachter erstellten Statistik in Stufe 4 ergeben, die die im Vergleich zu den anderen Stufen am höchsten benachteiligend für Männer in Vergleich zu Frauen sei. Es seien in Stufe 4 fast doppelt so viele Männer betroffen als Frauen, sodass die mittelbare Diskriminierung eindeutig nachgewiesen sei. Allerdings seien die unterschiedlichen Höhen der geleisteten Pensionsbeiträge außer Acht gelassen worden. Davon seien überwiegend Männer betroffen. Die Stellungnahme der belangten Behörde konzentriere sich ausschließlich auf die im Gutachten erhobenen Zahlen. Auf die Frage der Rechtfertigungsgründe für eine mittelbare Diskriminierung sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die ihn darüber hinaus betreffende Kürzungsbestimmung gemäß Paragraph 744, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit PG 1965 im Jahr 2021 und seine dazu vorgebrachten Argumente seien nicht überhaupt nicht erörtert worden. Sollte seine Ruhebezugsanpassung durchgehend weiterhin als verfassungskonform gewertete werden, müsste jedoch nach einigen Jahren die Grenze der Verfassungskonformität erreicht werden. Die Grenze der vielen Kürzungen seit seinem Pensionsantritt im Jahr 2006 sei nunmehr überschritten. Bei einer durchgehenden Erhöhung mit dem Anpassungsfaktor wäre es zu einem 14%-igen höheren Ruhebezug, als ihm derzeit zukomme, gekommen. Bei einer Anpassung an die Inflationsrate wäre sogar eine vergleichsweise zu seinem derzeitigen Ruhebezug ein um 16%-ig höherer Ruhebezug herausgekommen. Angesichts dieser Werte wäre eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2250535-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, bekämpft wurde. Gegenstand der Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt – die Frage, ob auf Grund der Richtlinie 2006/54/EG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs im Fall der Ablehnung einer Pensionserhöhung des Pensionsbezugs im Jahr 2021 eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber Frauen vorliege. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für ein Vorliegen einer solchen mittelbaren Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen.
1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls - teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof - bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden. 1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. römisch XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls - teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof - bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung iVm einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden. 1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( römisch XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung in Verbindung mit einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Verfahrens
Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2250535-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs 2021. Ebenso wurde der Spruch zur Erhöhung seines Ruhebezuges sowie die Erhöhung seines Ruhebezugs um den im Sinne des § 777 Abs. 1 Z 7 ASVG genannten Betrages von € 35,00 ohne Minderzahlung bekämpft. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2250535-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021, Zl PS-3028110141/2021-0.629.592, wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs 2021. Ebenso wurde der Spruch zur Erhöhung seines Ruhebezuges sowie die Erhöhung seines Ruhebezugs um den im Sinne des Paragraph 777, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG genannten Betrages von € 35,00 ohne Minderzahlung bekämpft.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, dass es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, dass es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Die gegenständlichen Rechtsfragen, inwiefern bei seinem Pensionsbezug ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2021 sowie eine Pensionsbezug im Jahr 2021 gemäß § 744 Abs. 1 Z 7 ASVG mit Abzug der Minderzahlung eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung der Männer gegenüber den Frauen vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ). Die gegenständlichen Rechtsfragen, inwiefern bei seinem Pensionsbezug ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2021 sowie eine Pensionsbezug im Jahr 2021 gemäß Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG mit Abzug der Minderzahlung eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung der Männer gegenüber den Frauen vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. römisch XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R römisch XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ).
Bei fehlenden Rechtfertigungsgründen für eine allfällige mittelbare Diskriminierung von Männer gegenüber Frauen wegen Wegfalls der Pensionserhöhung auf Grund der jeweiligen Pensionsbezugshöhe wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b