TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W278 2270160-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2270160-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 11.09.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft des Hinduismus angehöre. Er habe in Indien die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus XXXX und seine Eltern und ein Bruder würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im August 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtungen befragt gab er Armut und Arbeitslosigkeit an.Am 11.09.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft des Hinduismus angehöre. Er habe in Indien die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus römisch XXXX und seine Eltern und ein Bruder würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im August 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtungen befragt gab er Armut und Arbeitslosigkeit an.

2. Am 28.03.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er die letzten zwei Jahre bis zur Ausreise als Landwirt gearbeitet habe und seinen Lohn von seinem Onkel nicht erhalten habe. Er habe seinen Lohn von seinem Onkel für seine Arbeit haben wollen und sein Bruder habe seinen Onkel dann aufgefordert das Geld auszubezahlen. Sein Onkel habe dann eine Falschanzeige gegen seinen Bruder erstattet und die Familie habe deshalb viel Geld bezahlen müssen. Dies habe der Onkel auch dem BF angedroht. Außerdem sei er auch in einer Beziehung mit einem Mädchen aus einer anderen Kaste gewesen und der Bruder dieses Mädchen habe ihm geschlagen sowie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF Lebensgefahr.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 02.03.2023 (zugestellt am 09.03.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 02.03.2023 (zugestellt am 09.03.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF die vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats (Bedrohung durch seinen Onkel sowie durch den Bruder seiner Freundin/private Dritte) nicht glaubhaft machen habe können. Es sei dem BF nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft ins Treffen zu führen. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen bestehe zu dem auch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Umstand, dass der BF mit seinem eigenen Reisepass legal und problemlos ausreisen habe können, stelle ein weiteres klares Indiz dar, dass er keine Verfolgung durch staatliche Institutionen im Herkunftsstaat zu befürchten hätte. Der BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet. Seine weiteren Familienangehörigen leben in Indien und liegen deshalb auch weiterhin Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Es sei insgesamt festzustellen gewesen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen sei und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde, weil er sich bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt finanzieren habe können und berufstätig gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.04.2023 (eingebracht am 03.04.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Darin brachte er vor, dass er aufgrund konkreter Vorfälle, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden, und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren habe können und aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich flüchten habe müssen, zumal er in Indien keine Existenzmöglichkeit mehr habe.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wie es zu der Ansicht gelangt sei, dass die Fluchtgründe des BF nicht ausreichend detailliert, nicht plausibel und seine Gefährdung nicht asylrelevant gewesen wären, seien vor dem Hintergrund des Einvernahmeprotokolls in keiner Weise nachvollziehbar. Die Vorwürfe des Bundesamtes haben keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere weil das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen habe und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgeklaubt habe, die der Argumentation der belangten Behörde zuträglich seien. Das Bundesamt habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung seiner Fluchtgründe durchzuführen. Der Vorwurf, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben hätte, sei nicht richtig, er habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch konsistent geschildert und über sämtliche relevante Personen Detailangaben gemacht. Auch überzeuge die angeblich fehlende Asylrelevanz des Vorbringens nicht, denn es gehe aus den Aussagen des BF hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien, zumal die Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, auch den indischen Behörden zuzurechnen sei. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Zusammenfassend sei dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und sei auf die Fluchtgründe des BF in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre dem BF aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund seines schützenswürdigen Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.

5. Am 20.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Stellungnahmefrist von vier Wochen gewährte. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen (OZ 4).

Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört der Volksgruppe Jat und Kaste XXXX an. Er stammt aus dem Bezirk XXXX , im Bundesstaat Haryana. Seine Erstsprache ist Hindi. Außerdem spricht er ein bisschen Englisch und Punjabi. Es besteht VerfahrensidentitätDer BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört der Volksgruppe Jat und Kaste römisch XXXX an. Er stammt aus dem Bezirk römisch XXXX , im Bundesstaat Haryana. Seine Erstsprache ist Hindi. Außerdem spricht er ein bisschen Englisch und Punjabi. Es besteht Verfahrensidentität

Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im August 2022 im Familienverband mit seinen Eltern im Herkunftsort, wo er auch 12 Jahre die Grundschule besuchte. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft der Familie sowie auch als Tagelöhner bei anderen Landwirten.

In Indien leben nach wie vor die Eltern des BF sowie sein Bruder in XXXX und auch ein Onkel. Seine Familie finanziert den Lebensunterhalt durch ihre Landwirtschaft sowie durch die Erwerbsarbeit des Bruders als Tagelöhner bei Landwirten oder auf den Bau. Zu seinen Familienangehörigen hat er Kontakt.In Indien leben nach wie vor die Eltern des BF sowie sein Bruder in römisch XXXX und auch ein Onkel. Seine Familie finanziert den Lebensunterhalt durch ihre Landwirtschaft sowie durch die Erwerbsarbeit des Bruders als Tagelöhner bei Landwirten oder auf den Bau. Zu seinen Familienangehörigen hat er Kontakt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er in Indien aufgrund ausstehenden Lohn von seinem Onkel und in Folge Streit, Drohungen, Falschanzeige seines Bruders und einer Beziehung mit einem Mädchen aus einer anderen Kaste sowie Drohungen der Familie des Mädchens, eine (asylrelevante) Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert.

Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

In Indien ist die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Der BF kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren und ist nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF ist mit den indischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF reiste im August 2022 legal mit seinem indischen Reisepass per Flugzeug von Indien nach Serbien. Danach reiste er ohne Reisepass unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 08.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens mit 11.09.2022 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.

Der BF bezog bis 29.09.2022 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem erhält er keine Unterstützungsleistungen mehr. Der BF ist zwar seit 16.01.2023 in Wien obdachlos gemeldet, aber verfügt über einen privaten Wohnsitz. Seinen Aufenthalt finanziert er zum Entscheidungszeitpunkt durch Erwerbsarbeit als Zeitungszusteller und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über einen Gewerbeschein und ist als Selbständiger krankenversichert.

Der BF spricht kein Deutsch, besuchte auch noch keinen Deutschkurs und absolvierte keine Deutsch- und Integrationsprüfung. Er bildete sich sonst nicht weiter.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst bis auf lose Bekanntschaften von Landsleuten über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, ist nicht ehrenamtlich tätig und geht auch sonst keiner sonstigen Freizeitbeschäftigung nach.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Die allgemeine Lage in Indien stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien, Version 8 vom 28.11.2023, ausgegangen:

Politische Lage

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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