TE Bvwg Beschluss 2024/6/7 W235 2286705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W235 2286705-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 10.10.2023, Zl. VIS 1697/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 10.10.2023, Zl. VIS 1697/2023, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 20.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Moskau unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .11.2023 bis XXXX .12.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als Einladende „ XXXX “ anführte. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 20.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Moskau unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch XXXX .11.2023 bis römisch XXXX .12.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als Einladende „ römisch XXXX “ anführte.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

?        Auszüge aus dem russischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .03.2026, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX .11.2021 bis XXXX .12.2021 erteilt wurde; ?        Auszüge aus dem russischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch XXXX mit Gültigkeit bis zum römisch XXXX .03.2026, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von römisch XXXX .11.2021 bis römisch XXXX .12.2021 erteilt wurde;

?        Auszug aus dem deutschen Reisepass der Einladenden, ausgestellt am XXXX .11.2022 unter der Nr. XXXX ; ?        Auszug aus dem deutschen Reisepass der Einladenden, ausgestellt am römisch XXXX .11.2022 unter der Nr. römisch XXXX ;

?        Bestätigung (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom „ XXXX “ am XXXX .10.2019 unter der Nummer XXXX , wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX .12.2013 eine Alterspension in Höhe von RUB 7.984,72 bezieht; ?        Bestätigung (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom „ römisch XXXX “ am römisch XXXX .10.2019 unter der Nummer römisch XXXX , wonach die Beschwerdeführerin seit römisch XXXX .12.2013 eine Alterspension in Höhe von RUB 7.984,72 bezieht;

?        Bestätigung der XXXX (in englischer Sprache), wonach am Konto der Beschwerdeführerin mit Stand vom XXXX .09.2023 ein Saldo in Höhe von RUB 90.000,00 ausgewiesen war; ?        Bestätigung der römisch XXXX (in englischer Sprache), wonach am Konto der Beschwerdeführerin mit Stand vom römisch XXXX .09.2023 ein Saldo in Höhe von RUB 90.000,00 ausgewiesen war;

?        Zertifikat über die Anmeldung eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Ministerium für XXXX der Russischen Föderation für den Zeitraum von XXXX .08.2022 bis XXXX .08.2024; ?        Zertifikat über die Anmeldung eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Stadt römisch XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Ministerium für römisch XXXX der Russischen Föderation für den Zeitraum von römisch XXXX .08.2022 bis römisch XXXX .08.2024;

?        Buchungsbestätigung lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin für den Hinflug am XXXX .11.2023 von XXXX nach Yerevan und den Rückflug am XXXX .12.2023 von Yerevan nach XXXX ; ?        Buchungsbestätigung lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin für den Hinflug am römisch XXXX .11.2023 von römisch XXXX nach Yerevan und den Rückflug am römisch XXXX .12.2023 von Yerevan nach römisch XXXX ;

?        elektronisches Flugticket für den Hinflug am XXXX .11.2023 von Yerevan nach Wien und den Rückflug am XXXX .12.2023 von Wien nach Yerevan; ?        elektronisches Flugticket für den Hinflug am römisch XXXX .11.2023 von Yerevan nach Wien und den Rückflug am römisch XXXX .12.2023 von Wien nach Yerevan;

?        Bestätigung vom XXXX .09.2023 betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengenraum mit Gültigkeit von XXXX .11.2023 bis XXXX .12.2023 und?        Bestätigung vom römisch XXXX .09.2023 betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengenraum mit Gültigkeit von römisch XXXX .11.2023 bis römisch XXXX .12.2023 und

?        Schreiben der Einladenden vom 25.08.2023, in welchem ausgeführt wird, dass zwischen der Einladenden und der Beschwerdeführerin eine langjährige Freundschaft bestehe, ein Besuch der Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX .11.2023 bis XXXX .12.2023 geplant sei und die Einladende für die Kosten des Aufenthalts aufkommen werde sowie, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich in der Wohnung der Einladenden Unterkunft nehmen werde?        Schreiben der Einladenden vom 25.08.2023, in welchem ausgeführt wird, dass zwischen der Einladenden und der Beschwerdeführerin eine langjährige Freundschaft bestehe, ein Besuch der Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch XXXX .11.2023 bis römisch XXXX .12.2023 geplant sei und die Einladende für die Kosten des Aufenthalts aufkommen werde sowie, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich in der Wohnung der Einladenden Unterkunft nehmen werde

2.1. Mit Mandatsbescheid vom 27.09.2023, Zl. Moskau-KA/VIS 1697/2023, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Moskau das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.10.2023 fristgerecht Vorstellung und führte begründend aus, dass sie nicht alle Fakten betreffend ihre Antragstellung offengelegt habe, da sie dies nicht für notwendig erachtet habe. Zudem habe sie befürchtet, dass ihr dies zum Nachteil gereichen würde. Im Zeitraum zwischen 1996 und 2018 habe die Beschwerdeführerin nicht in der Russischen Föderation gelebt. Sie sei zunächst nach Deutschland zu einer Freundin gereist. Dort habe sie ihren zweiten Ehemann, einen österreichischen Staatsangehörigen, kennengelernt. Mittlerweile sei sie mit ihm seit knapp 30 Jahren verheiratet. Ab dem Jahr 1999 habe sie mit ihrem Ehemann in Wien gelebt und als Physiotherapeutin gearbeitet. Seit Ende 2018 beziehe die Beschwerdeführerin eine staatliche Pension in Österreich. Ein entsprechender Nachweis sei von ihr bereits angefordert worden und könne auch nachgereicht werden.

Im Jahr 2019 sei die Beschwerdeführerin für einen längeren Urlaub zu ihren Verwandten in die Russische Föderation gereist. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sei sie dort allerdings „hängengeblieben“. Die gebuchten Flüge seien stets verschoben worden, weshalb ihre Aufenthaltsgenehmigung sowie ihr Reisepass abgelaufen seien. Das ihr zuletzt erteilte Visum habe die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen können, da in Österreich ein Lockdown verhängt worden sei und sie sich im Fall der Einreise in strenge Quarantäne begeben hätte müssen. Hierdurch seien ihr hohe Kosten entstanden. Die Beschwerdeführerin wolle nunmehr in der Russischen Föderation bleiben und habe sich dort ihr Leben eingerichtet. Bis zum Ausbruch des Krieges seien ihr die österreichischen Pensionsleistungen von einer Freundin in die Russische Föderation überwiesen worden. Aufgrund der Sanktionen sei dies nicht mehr möglich.

Der Grund für die geplante Reise seien der Besuch von Freunden sowie ein Treffen mit ihrem Ehemann, aber auch die Klärung ihrer Pensionsangelegenheiten. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre österreichische Pension dringend angewiesen und brauche das Geld, das sie sich erarbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Absicht in Österreich zu verbleiben. Auch in Zukunft beabsichtige sie, einmal jährlich in Österreich ihre Freunde und ihren Ehemann zu besuchen. Mit ihrem Ehemann verbinde sie ein lockeres, freundschaftliches Verhältnis.

Der Vorstellung wurde (unter anderem) eine Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, Zl. XXXX , mit Gültigkeit von XXXX .05.2016 bis XXXX .05.2021, beigelegt. Der Vorstellung wurde (unter anderem) eine Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, Zl. römisch XXXX , mit Gültigkeit von römisch XXXX .05.2016 bis römisch XXXX .05.2021, beigelegt.

3.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 10.10.2023, Zl. VIS1697/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfüge. Sie habe verabsäumt, in der Vorstellung weitere geeignete Beweise, welche die gesicherte Wiederausreise aus Österreich belegen würden, vorzulegen. Zudem habe sie im Zuge der Antragstellung nachweislich falsche Angaben erstattet, weshalb begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestünden. 3.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 10.10.2023, Zl. VIS1697/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfüge. Sie habe verabsäumt, in der Vorstellung weitere geeignete Beweise, welche die gesicherte Wiederausreise aus Österreich belegen würden, vorzulegen. Zudem habe sie im Zuge der Antragstellung nachweislich falsche Angaben erstattet, weshalb begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestünden.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 14.11.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe die Versagung des beantragten Visums auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützt, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern sei, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestünden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe allerdings nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden, dass ein Fremder unter Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften unrechtmäßig im Schengenraum verbleiben werde. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und könne die Behörde eine Versagung nicht mit einem „Generalverdacht“ zulasten aller Fremden begründen. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und ihr könne kein fremdenrechtliches Fehlverhalten angelastet werden. In Österreich habe sie keine Verankerung mehr. Von ihrem Ehemann, einem österreichischen Staatsangehörigen, lebe sie seit fünf Jahren getrennt. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet und ihr Ehemann habe inzwischen eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe nur mehr sporadischer Kontakt. Abgesehen von der Einladenden habe sie in Österreich keine sozialen Bindungen mehr. Im Herkunftsstaat verfüge die Beschwerdeführerin hingegen über eine starke familiäre und berufliche Verwurzelung. Seit ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2018 befinde sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin auf der Krim sowie in der russischen Stadt XXXX . Hier lebe ihre gesamte Familie bestehend aus ihrer Schwester, ihrem Neffen und ihrer Nichte. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen bestehe eine starke Bindung. Zudem verfüge sie über eine Eigentumswohnung auf der Krim, welche sie aufgrund der volatilen politischen Lage nicht länger unbeaufsichtigt lassen könne. Nach dem Scheitern ihrer Ehe habe die Beschwerdeführerin ein neues Leben in der Russischen Föderation begonnen und wolle nicht dauerhaft nach Österreich zurückkehren. Zusammengefasst sei sohin die Annahme der belangten Behörde, wonach begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestünden, nicht gerechtfertigt.3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 14.11.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe die Versagung des beantragten Visums auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gestützt, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern sei, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestünden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe allerdings nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden, dass ein Fremder unter Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften unrechtmäßig im Schengenraum verbleiben werde. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und könne die Behörde eine Versagung nicht mit einem „Generalverdacht“ zulasten aller Fremden begründen. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und ihr könne kein fremdenrechtliches Fehlverhalten angelastet werden. In Österreich habe sie keine Verankerung mehr. Von ihrem Ehemann, einem österreichischen Staatsangehörigen, lebe sie seit fünf Jahren getrennt. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet und ihr Ehemann habe inzwischen eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe nur mehr sporadischer Kontakt. Abgesehen von der Einladenden habe sie in Österreich keine sozialen Bindungen mehr. Im Herkunftsstaat verfüge die Beschwerdeführerin hingegen über eine starke familiäre und berufliche Verwurzelung. Seit ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2018 befinde sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin auf der Krim sowie in der russischen Stadt römisch XXXX . Hier lebe ihre gesamte Familie bestehend aus ihrer Schwester, ihrem Neffen und ihrer Nichte. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen bestehe eine starke Bindung. Zudem verfüge sie über eine Eigentumswohnung auf der Krim, welche sie aufgrund der volatilen politischen Lage nicht länger unbeaufsichtigt lassen könne. Nach dem Scheitern ihrer Ehe habe die Beschwerdeführerin ein neues Leben in der Russischen Föderation begonnen und wolle nicht dauerhaft nach Österreich zurückkehren. Zusammengefasst sei sohin die Annahme der belangten Behörde, wonach begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestünden, nicht gerechtfertigt.

Weiters sei zu monieren, dass die Behörde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt und sie sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Bei Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften hätte die Beschwerdeführerin zu ihren familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat sowie zu den Gründen für ihren geplanten Aufenthalt in Österreich Stellung beziehen können. Der weiteren Argumentation der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin ihre Wiederausreiseabsicht nicht hinreichend durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen habe, sei überdies entgegenzuhalten, dass es an der Behörde gelegen wäre, die Beschwerdeführerin anzuleiten, welche Nachweise sie konkret vorzulegen habe. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die Beschwerdeführerin einen Eigentumsnachweis betreffend ihre Wohnung in XXXX , Rückreisetickets nach Russland sowie Geburtsurkunden und Meldebestätigungen ihrer im Herkunftsstaat wohnhaften Familienangehörigen in Vorlage bringen und ihren Ehemann sowie die Einladende als Zeugen namhaft machen können. Weiters sei zu monieren, dass die Behörde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt und sie sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Bei Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften hätte die Beschwerdeführerin zu ihren familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat sowie zu den Gründen für ihren geplanten Aufenthalt in Österreich Stellung beziehen können. Der weiteren Argumentation der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin ihre Wiederausreiseabsicht nicht hinreichend durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen habe, sei überdies entgegenzuhalten, dass es an der Behörde gelegen wäre, die Beschwerdeführerin anzuleiten, welche Nachweise sie konkret vorzulegen habe. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die Beschwerdeführerin einen Eigentumsnachweis betreffend ihre Wohnung in römisch XXXX , Rückreisetickets nach Russland sowie Geburtsurkunden und Meldebestätigungen ihrer im Herkunftsstaat wohnhaften Familienangehörigen in Vorlage bringen und ihren Ehemann sowie die Einladende als Zeugen namhaft machen können.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich im Übrigen als mangelhaft. Konkret habe die Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich falsche Angaben erstattet habe, ohne jedoch näher darzulegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu diesem Ergebnis gelange. Folglich sei sie der in §§ 58ff AVG normierten Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls keine falschen Angaben gemacht, sondern den Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich im Übrigen als mangelhaft. Konkret habe die Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich falsche Angaben erstattet habe, ohne jedoch näher darzulegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu diesem Ergebnis gelange. Folglich sei sie der in Paragraphen 58 f, f, AVG normierten Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls keine falschen Angaben gemacht, sondern den Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt habe.

4. Am 19.02.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. (9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:

Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[…]

Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)       dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)       ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)       ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)       ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)       ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)       wenn der Antragsteller:

i.       ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii.      den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii.    nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv.      sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v.       im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15;

vi.      als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii.    nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b)       wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt. (2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.

[…]

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Visakodex zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur „Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren“ nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die MRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN).2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Visakodex zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. Paragraph 11, FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in Paragraph 11, FPG ausdrücklich normiert ist. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen vergleiche insbesondere die Verpflichtung zur „Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren“ nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die MRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN).

2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und wird das durchgeführte Verfahren den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das beantragte Visum zunächst mit Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 27.09.2023 verweigert wurde. Zur Begründung wurden die folgenden beiden Textbausteine angekreuzt: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“ und „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Das bloße Ankreuzen der Textbausteine stellt jedoch keinen ausreichenden Vorhalt dar; vielmehr sind die konkreten Umstände anzuführen, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137; mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das beantragte Visum zunächst mit Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 27.09.2023 verweigert wurde. Zur Begründung wurden die folgenden beiden Textbausteine angekreuzt: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“ und „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Das bloße Ankreuzen der Textbausteine stellt jedoch keinen ausreichenden Vorhalt dar; vielmehr sind die konkreten Umstände anzuführen, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137; mwN).

Auch nach Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung legte die Behörde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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