Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2286160-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , (für XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX ) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1.1.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ XXXX Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und der Erneuerbaren Förderkosten (der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrags) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von römisch XXXX , geb am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX , (für römisch XXXX , geb am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX ) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1.1.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX Teilnehmernummer römisch XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und der Erneuerbaren Förderkosten (der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrags) beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Dagegen wurde von XXXX , (im Folgenden: Einbringer) Beschwerde eingebracht.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Dagegen wurde von römisch XXXX , (im Folgenden: Einbringer) Beschwerde eingebracht.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem fehlte auf der gegenständlichen Eingabe eine Unterschrift. Des Weiteren fehlte eine entsprechende Vollmacht, die den Einbringer berechtigt, das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen.2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem fehlte auf der gegenständlichen Eingabe eine Unterschrift. Des Weiteren fehlte eine entsprechende Vollmacht, die den Einbringer berechtigt, das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer am XXXX zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer am römisch XXXX zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Vertretungsvollmacht Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2286160.1.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024