Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W288 2235273-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 29.05.2024 bis 07.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, Zl. römisch XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 29.05.2024 bis 07.06.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.05.2024, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.05.2024, Zl. römisch XXXX , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 06.06.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) und beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer Zeugin durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie dem BF Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr iHV EUR 30,-- zuzuerkennen.
3. Am 06.06.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
4. Noch am 06.06.2024 übermittelte das BFA elektronisch den Verwaltungsakt zur Schubhaft sowie eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF. Zudem übermittelte das BFA am 07.06.2024 physisch die weiteren Verwaltungsakten zum BF.
5. Am 07.06.2024 übermittelte das BVwG der im Spruch ausgewiesenen Vertretung des BF die eingebrachte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
6. Noch am 07.06.2024 teilte die im Spruch ausgewiesene Vertretung des BF mit, dass zum eingeräumten Parteiengehör keine Stellung genommen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF wurde als türkischer Staatsbürger am XXXX in XXXX , Österreich geboren. Im Zeitraum von 24.05.1977 bis 14.01.2004 war der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet.1.1.1. Der BF wurde als türkischer Staatsbürger am römisch XXXX in römisch XXXX , Österreich geboren. Im Zeitraum von 24.05.1977 bis 14.01.2004 war der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Der BF kehrte jedoch im Jahr 1980 in die Türkei zurück und reiste erst im Jahr 2006 wieder ins österreichische Bundesgebiet ein. Seither hielt sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihm war nicht bewusst, dass seine Eltern die ZMR-Meldung aufrechterhielten.
Im Zeitraum von 07.03.2006 bis 18.11.2019 war der BF im Bundesgebiet durchgehend behördlich gemeldet.
1.1.2. In der Zeit von 02.12.2011 bis 02.12.2012, von 03.12.2012 bis 03.12.2013, von 04.12.2013 bis 04.12.2014, von 05.12.2014 bis 05.12.2015, von 06.12.2015 bis 06.12.2016, von 07.12.2016 bis 07.12.2017, von 08.12.2017 bis 08.12.2018 und von 09.12.2018 bis 09.12.2019 verfügte der BF jeweils über einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“.
Am 02.12.2019 stellten der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde XXXX . Das Verfahren wurde von der XXXX am 06.07.2020 gemäß § 19 Abs. 6 NAG eingestellt, da der BF an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war. Am 02.12.2019 stellten der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde römisch XXXX . Das Verfahren wurde von der römisch XXXX am 06.07.2020 gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt, da der BF an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war.
1.1.3. Am 12.08.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und wurden nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst sein Reisepass und sein türkischer Personalausweis gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. 1.1.3. Am 12.08.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und wurden nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst sein Reisepass und sein türkischer Personalausweis gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.
Dagegen erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis bzw. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 (schriftlich ausgefertigt am 07.01.2021, Zl. XXXX ) wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 12.08.2020 erfolgte Sicherstellung des türkischen Reisepasses als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.03.2021, Zl. XXXX , zurück. Dagegen erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis bzw. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 (schriftlich ausgefertigt am 07.01.2021, Zl. römisch XXXX ) wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 12.08.2020 erfolgte Sicherstellung des türkischen Reisepasses als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.03.2021, Zl. römisch XXXX , zurück.
1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 19.08.2021, Zl. XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. 1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom 19.03.2021, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch XXXX vom 19.08.2021, Zl. römisch XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
1.1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2023, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 11.01.2023, römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
1.1.6. Am 23.02.2023 wurde der BF in einem Lokal in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und sein Reisepass sichergestellt. Gegenüber den Beamten gab er eine Adresse, an welcher er wohnhaft sei, sowie eine Mobiltelefonnummer, unter welcher er erreichbar sei, an. 1.1.6. Am 23.02.2023 wurde der BF in einem Lokal in römisch XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und sein Reisepass sichergestellt. Gegenüber den Beamten gab er eine Adresse, an welcher er wohnhaft sei, sowie eine Mobiltelefonnummer, unter welcher er erreichbar sei, an.
1.1.7. Am 08.03.2023 wurde eine Ladung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstellt, welche der LPD XXXX mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt wurde. 1.1.7. Am 08.03.2023 wurde eine Ladung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstellt, welche der LPD römisch XXXX mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt wurde.
Eine Zustellung durch die LPD konnte jedoch nicht bewirkt werden. Die Beamten der LPD versuchten seit dem 08.03.2023, wiederholt dem BF die Schriftstücke an der vom BF benannten Wohnadresse zuzustellen. Auch wurde mehrmals auf die Mailbox der von ihm angeführten Mobiltelefonnummer gesprochen, jedoch nicht reagiert. Ein Bewohner des Hauses gab gegenüber den Beamten an, dass der BF vor ca. zwei Wochen aus der Wohnung ausgezogen sei. Bei einer Nachschau an der Adresse der Ex-Frau des BF, gab diese gegenüber den Beamten an, dass sie keinen Kontakt zum BF mehr habe und diesen auch nicht wolle. Die Beamten konnten eruieren, dass gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Adresse der Ex-Frau besteht.
1.1.8. Am 21.07.2023 wurde der BF durch Beamte der LPD im Rahmen des Streifendienstes angehalten und einer Polizeikontrolle unterzogen. Aufgrund eines gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrages wurde er festgenommen und ins PAZ überstellt.
1.1.9. Noch am 21.07.2023 fand eine Einvernahme vor dem BFA statt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er Österreich 1980 verlassen habe und bis 2006 in der Türkei aufhältig gewesen sei. Seit 2006 halte er sich durchgehend in Österreich auf und sei er nur zu Besuch in der Türkei. Danach befragt, weshalb er in dieser Zeit eine Meldeadresse im Bundesgebiet gehabt habe, gab er an, dass das seine Eltern gewesen seien. Zu seinem am 09.12.2019 abgelaufenen Aufenthaltstitel befragt, gab er an, dass 2019 die Scheidung gewesen sei, er von der Adresse weggewiesen worden sei und er ein Betretungsverbot erhalten habe. Danach habe er keine Adresse finden können, an welcher er sich habe melden können. Auf Vorhalt, dass er auch danach über eine Meldeadresse verfügt habe gab er an, dass sich sein Anwalt nicht um die Verlängerung des Aufenthaltstitels gekümmert habe. Er gab an, dass er wisse, dass sein Aufenthaltstitelverfahren eingestellt und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei, gab jedoch auch an, nicht zu verstehen, weshalb er illegal hier sei, da er arbeite. Er gab an einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Er habe bei einem Freund Unterkunft bezogen, welcher sich jedoch in der Türkei befinde und er dort nicht mehr wohnen könne. Gegenwärtig schlafe er im Park. Danach befragt, weshalb er sich nicht behördlich gemeldet habe, gab er an, dass ihn Keiner anmelden habe wollen, weil er Niemanden näheres habe. In Österreich würden seine beiden Töchter und seine Geschwister leben. Er sei seit 8 oder 10 Jahren von seiner Ex-Frau geschieden. Kontakt zu seiner Ex-Frau habe er nicht. Mit seinen Kindern telefoniere er. Das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind habe die Kindesmutter. Sein minderjähriges Kind habe er das letzte Mal vor 10 Tagen gesehen und mit seinem erwachsenen Kind vor einem Monat telefoniert. Er gab an, dass er keine Probleme mit seiner Ex-Frau habe und sie ihn die Kinder sehen lasse. Zu seiner ersten Verurteilung befragt gab er an, dass er alle seine Taten bereue. Seine ältere Tochter sei nachts betrunken nachhause gekommen. Als er sie zur Rechenschaft ziehen habe wollen, habe sie ihn beschimpft, woraufhin seine Hand abgerutscht und sie an der Nase getroffen habe. Sie habe aus der Nase geblutet und sich an einer Kante geschlagen. Erst vier Tage später sei sie zur Polizei gegangen und habe gelogen. Zu seiner zweiten Verurteilung gab er an, dass er in einem Supermarkt gearbeitet habe, wo es viele Smartphones gegeben habe. Er habe sich gedacht, dass er ein paar Handys mitnehmen könne und das nicht auffallen würde. Er habe die Handys seiner Familie geben wollen. Es sei eine dumme Idee gewesen. Nach seinen Verurteilungen habe er niemals mehr strafbares Verhalten gesetzt. Er gab an in Zukunft behördlichen Aufforderungen nachzukommen. Nach Belehrung über seine Meldeverpflichtung, gab er an, dass er ab dem 01.08. gemeldet sein werde. Im Anschluss an die Niederschrift wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
Der Aufforderung des BFA sich behördlich zu melden, kam der BF nicht nach.
1.1.10. Am 13.02.2024 wurden Beamte der LPD zu einem Wohnhaus beordert, da sich eine hausfremde Person im Stiegenhaus aufhalte. An der Einsatzörtlichkeit konnte eine hausfremde Person, der BF, auf den Stiegen liegend vorgefunden werden. Der BF wurde von den Beamten angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er gab gegenüber den Beamten an, dass er auf einen dort wohnhaften Freund gewartet und auf den Treppen geschlafen habe. Er sei unterstandslos. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und wurde er nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen und ins PAZ überstellt.
1.1.11. Noch am 13.02.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er der Aufforderung sich behördlich zu melden nicht nachgekommen sei, da er keine ausreichenden finanziellen Mittel habe, um sich eine Wohnung zu mieten. Unterkunft nehme er an einer näher bezeichneten Adresse, wofür er alle drei Tage EUR 20,-- bezahle und er keinen Wohnungsschlüssel habe. Dort gemeldet habe er sich nicht, da das die Wohnungsinhaberin nicht wolle. Bei der bei seiner Festnahme gegenüber den Beamten angegebenen Adresse handle es sich um seinen Arbeitsplatz, an welchem er auch schon genächtigt habe. Auf Vorhalt, dass der BF nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist und er illegal aufhältig sei, gab er an, dass ihn die Firma ganz offiziell arbeiten lasse. Er gab an, dass er seine Kinder zwei Mal in der Woche sehe, er jedoch die genaue Adresse der Kinder nicht wisse. Er treffe seine Ex-Frau auf der Straße und würden sie sich die Kinder dort übergeben. Danach befragt, ob er die Telefonnummer seiner Kinder habe, gab er an, diese nicht zu haben und räumte er nunmehr ein, dass er zu seiner erwachsenen Tochter keinen Kontakt habe. Der BF gab an eine Freundin zu haben, konnte jedoch weder deren Wohnadresse, noch deren Telefonnummer benennen. Er verständige sich mit ihr via Facebook. Von seinen Familienangehörigen würden seine beiden Töchter und seine fünf Halb-Geschwister in Österreich leben. Zu seinen Halb-Geschwistern habe er keinen Kontakt. Sein Vater lebe teilweise in der Türkei und in Österreich. Er selbst sei vor ca. 5 Jahren zuletzt in der Türkei gewesen.
1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Nach Ausfolgung des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen
Der BF kam seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht nach und begründete auch weiterhin keine behördliche Meldeadresse.
1.1.13. Mit Bescheid BFA vom 21.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein befristetes Einreisverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt. Da der BF an der letztbekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 23.02.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.13. Mit Bescheid BFA vom 21.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein befristetes Einreisverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt. Da der BF an der letztbekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 23.02.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.14. In Folge der Meldung der LPD über die Nichteinhaltung des gelinderen Mittels, wurde gegen den BF am 04.04.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen.
1.1.15. Am 28.05.2024 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Gegenüber den Beamten gab der BF an im XXXX zu wohnen, konnte jedoch keine konkrete Adresse angeben. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes und eines bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BFA-Journaldienst kontaktiert, welcher die Festnahme und Überstellung ins PAZ verfügte. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.15. Am 28.05.2024 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Gegenüber den Beamten gab der BF an im römisch XXXX zu wohnen, konnte jedoch keine konkrete Adresse angeben. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes und eines bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BFA-Journaldienst kontaktiert, welcher die Festnahme und Überstellung ins PAZ verfügte. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt.
1.1.16. Am 29.05.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seit drei Tagen eine Wohnung an einer näher benannten Adresse habe, er dort noch nicht geschlafen habe und er keinen Wohnungsschlüssel besitze. Danach befragt, wie er in die Wohnung ohne Schlüssel gelange und wo er ohne Schlüssel hingegangen wäre, antwortete er ausweichend, dass er zu einem Freund gegangen wäre, dessen Adresse er nicht kenne. Er gab an, sich am Montag behördlich melden zu wollen. Danach befragt, weshalb er sich in den vergangenen Jahren an seinen Wohnadressen behördlich nicht gemeldet habe, gab er an, dass seine Freunde nicht akzeptiert hätten, dass er sich dort melde. Damit konfrontiert, dass nach keiner seiner bisherigen Festnahmen eine behördliche Meldung erfolgte und er weiterhin einen Aufenthalt im Verborgenen führte, gab er an, dass er zuletzt gesagt habe, dass er 6-7 Monate brauchen werde, um eine neue Mietwohnung zu bekommen, weil es sich mit dem Geld nicht anders ausgehe. Danach befragt, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, äußerte der BF, dass er schon letztes Mal gesagt habe, dass er alles erledigen werde, einen Rechtsanwalt etc. und eine Wohnung mieten werde. Auf neuerliche Rückfrage gab er an, dass er aufgrund der Geldnot nichts machen könne. Nach der Neuausstellung eines Reisepasses befragt, gab er an, dass er diesbezüglich nichts unternommen habe. Er gab an, dass er wieder begonnen habe mit seiner Ex-Frau zu sprechen. In Österreich würden sich sein Vater, seine sechs Geschwister und seine beiden Kinder (25 und 10 Jahre) aufhalten. Für das jüngere Kind bestehe ein geteiltes Sorgerecht. An Barmittel verfüge er über EUR 100,-- und finanziere er sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit. Auf Vorhalt, dass er sich dem angeordneten gelinderen Mittel, mit welchem ihm aufgetragen wurde sich beginnend ab dem 15.02.2024 täglich bei der Polizeiinspektion zu melden, entzogen habe, gab der BF an, dass das richtig sei. Er habe in dieser Zeit von 04:30 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Markt gearbeitet und habe sich nicht melden können.
1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024, dem BF am 29.05.2024, 20:45 Uhr, persönlich ausgefolgt, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024, dem BF am 29.05.2024, 20:45 Uhr, persönlich ausgefolgt, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.18. Ebenso am 29.05.2024 wurde dem BF eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX als Angeklagter wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1, und 107a Abs. 2 Z 4 StGB zugestellt. Gleichzeitig wurde der Strafantrag zu diesem Verfahren übermittelt.1.1.18. Ebenso am 29.05.2024 wurde dem BF eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch XXXX als Angeklagter wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins,, 107a Absatz 2, Ziffer eins,, und 107a Absatz 2, Ziffer 4, StGB zugestellt. Gleichzeitig wurde der Strafantrag zu diesem Verfahren übermittelt.
1.1.19. Das BFA organisierte in der Folge die begleitete Abschiebung des BF für den 07.06.2024 und übermittelte der LPD zu diesem Zweck bereits am 03.06.2024 den Abschiebeauftrag für den BF.
Das Landesgericht XXXX wurde telefonisch über die geplante Abschiebung informiert.Das Landesgericht römisch XXXX wurde telefonisch über die geplante Abschiebung informiert.
1.1.20. Am 03.06.2024 fand zudem ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.21. Am 06.06.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft.
1.1.22. Am 07.06.2024, 08:15 Uhr, wurde der BF in Begleitung von Beamten der LPD im Luftweg in die Türkei abgeschoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und besitzt er nicht. Er ist volljährig und war oder ist er weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF besitzt seit mehreren Jahren keinen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ mehr.
1.2.2. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wurde von 29.05.2024, 20:45 Uhr, bis 07.06.2024, 08:15 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF hielt sich über Jahre nicht an die Meldevorschriften. Seit dem 19.11.2019 verfügte er im Bundesgebiet, abgesehen von einer nur wenige Tage dauernden Meldung im PAZ in Folge einer Anhaltung, lediglich von 26.11.2020 bis 02.07.2021 und von 08.03.2021 bis 11.05.2022 über eine behördliche Meldeadresse. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er dem BFA nicht mit. An einer gegenüber den Behörden angegeben Wohnadresse hielt er sich nicht auf. Der BF tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und konnte er erst im Rahmen einer zufälligen polizeilichen Kontrolle aufgegriffen werden. Er behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und dadurch seine Abschiebung.
1.3.2. Der BF missachtete das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und kam diesem nicht nach. Er hielt sich für die Behörden abermals nicht greifbar und behinderte ebenfalls seine Abschiebung.
1.3.3. Gegen den BF bestand und besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.4. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verteilungen auf:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.04.2019) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 19.08.2021, Zl. XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom 19.03.2021, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.04.2019) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch XXXX vom 19.08.2021, Zl. römisch XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Er hatte auf seine ältere Tochter mehrfach eingeschlagen und ihr mit einem Messer einen Stich in die Schulter versetzt, wodurch diese eine 1 cm lange Stichwunde in der Rückenregion in Höhe eines Schulterblattes, eine Prellung des Mundes mit einer Schwellung und Blutunterlaufung sowie Schleimhautverletzung der Oberlippe, kratzerartige Hautabschürfungen in der mittleren Rückenregion, eine kleine kratzerartige Hautabschürfung des linken Oberarms und Blutunterlaufungen des linken Unterarmes erlitt. An den beiden Folgetagen nach diesem Vorfall bedrohte er sie unter sinngemäßer Äußerung, er werde sie wieder mit dem Messer attackieren und umbringen, gefährlich mit dem Tod.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.10.2022) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 11.01.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.10.2022) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der BF hatte in zwei verschiedenen Supermärkten, insgesamt 11 neuwertige Mobiltelefone mit einem Gesamtwert von EUR 4.989,-- gestohlen.
Auch danach trat der BF strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs. 1 und 107a Abs. 2 Z 1 und 4 StGB Anklage erhoben. Dem BF wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis zum 26.02.2023, sohin eine längere Zeit hindurch, seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter widerrechtlich und in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt zu haben, indem er mehrmals täglich deren räumliche Nähe an deren Wohnadresse aufsuchte bzw. im Fall seiner Tochter auch an deren Schule sowohl vor Beginn als auch nach Ende des Unterrichts. In dieser Angelegenheit war für den 19.06.2024 bereits eine Hauptverhandlung am Landesgericht XXXX anberaumt.Auch danach trat der BF strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraphen 107 a, Absatz eins und 107a Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB Anklage erhoben. Dem BF wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis zum 26.02.2023, sohin eine längere Zeit hindurch, seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter widerrechtlich und in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt zu haben, indem er mehrmals täglich deren räumliche Nähe an deren Wohnadresse aufsuchte bzw. im Fall seiner Tochter auch an deren Schule sowohl vor Beginn als auch nach Ende des Unterrichts. In dieser Angelegenheit war für den 19.06.2024 bereits eine Hauptverhandlung am Landesgericht römisch XXXX anberaumt.
1.3.5. In Österreich leben die Geschwister bzw. Halb-Geschwister des BF. Zu diesen hat der BF keinen Kontakt. Sein Vater hält sich wechselweise in der Türkei und in Österreich auf. Zudem leben in Österreich die Ex-Frau des BF und die beiden gemeinsamen Töchter. Der BF lebte mit diesen seit Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt und ist er nicht zur Obsorge der noch minderjährigen Tochter berechtigt. Zu seiner erwachsenen Tochter hat der BF keinen Kontakt und wird er beschuldigt seine Ex-Frau und seine minderjährige Tochter, beharrlich verfolgt zu haben; es besteht nur eingeschränkt Kontakt. Ein aufrechtes Familienleben besteht nicht. Er hat zwar soziale Kontakte, jedoch keine substantiellen sozialen Beziehungen, die ihn vom Untertauchen bewahren hätten können. Er war in Österreich zuletzt beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit. Er verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen gesicherten Wohnsitz.
1.3.6. Der BF war nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF, wie schon in der Vergangenheit, untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen.
1.3.7. Nachdem über den BF am 29.05.2024 die Schubhaft angeordnet wurde, konnte das BFA binnen weniger Tage die begleitete Abschiebung des BF organisieren. Bereits am 03.06.2024 wurde der LPD der Abschiebeauftrag übermittelt und erfolgte am 07.06.2024 seine begleitete Abschiebung im Luftweg in die Türkei.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Strafurteilen, Meldungen, Anzeigen und Anhalteprotokolle der LPD, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme des BFA vom 06.06.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in den vorliegenden Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das Verfahren die Sicherstellung des Reisepasses des BF betreffend. Soweit in weiterer Folge von SIM-Akt die Rede ist, beziehen sich die dazu jeweils angeführten Aktenseiten (AS) auf den Inhalt des elektronisch vorgelegten Aktes zur Schubhaft des BF. Sofern lediglich Aktenseiten angeführt werden, beziehen sich diese auf die physisch vorgelegten weiteren Verwaltungsakten. Ordnungsziffern (OZ) beziehen sich auf den Inhalt der Gerichtsakten.Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Strafurteilen, Meldungen, Anzeigen und Anhalteprotokolle der LPD, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme des BFA vom 06.06.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in den vorliegenden Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. römisch XXXX das Verfahren die Sicherstellung des Reisepasses des BF betreffend. Soweit in weiterer Folge von SIM-Akt die Rede ist, beziehen sich die dazu jeweils angeführten Aktenseiten (AS) auf den Inhalt des elektronisch vorgelegten Aktes zur Schubhaft des BF. Sofern lediglich Aktenseiten angeführt werden, beziehen sich diese auf die physisch vorgelegten weiteren Verwaltungsakten. Ordnungsziffern (OZ) beziehen sich auf den Inhalt der Gerichtsakten.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Identitätsdaten des BF, insbesondere auch, dass er volljährig und türkischer Staatsangehöriger ist, ergeben sich, nebst den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024, AS 789ff und 875ff sowie vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 193ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, XXXX , OZ 17) aus der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Kopie seines abgelaufenen Reisepasses und der Kopie seines türkischen Personalausweises (AS 131ff; XXXX , OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter gewesen wäre. Dass der BF bereits seit mehreren Jahren keinen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ mehr besitzt ergibt sich aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten mit den Eintragungen im Fremdenregister und ist unbestritten. Daraus geht hervor, dass der BF bis zum 09.12.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ verfügte. Am 02.12.2019 stellten er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, wobei das Verfahren von der XXXX am 06.07.2020 gemäß §19 Abs. 6 NAG eingestellt wurde (vgl. Mitteilungen der XXXX vom 20.10.2020, AS 327 und XXXX , OZ 5; vgl. auch LPD-Bericht vom 22.03.2022, AS 892). Bei seiner Einvernahme am 21.07.2023 räumte der BF auch selbst ein, dass sein Aufenthaltstitelverfahren eingestellt und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, 789ff).2.2.1. Die Identitätsdaten des BF, insbesondere auch, dass er volljährig und türkischer Staatsangehöriger ist, ergeben sich, nebst den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024, AS 789ff und 875ff sowie vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 193ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, römisch XXXX , OZ 17) aus der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Kopie seines abgelaufenen Reisepasses und der Kopie seines türkischen Personalausweises (AS 131ff; römisch XXXX , OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter gewesen wäre. Dass der BF bereits seit mehreren Jahren keinen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ mehr besitzt ergibt sich aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten mit den Eintragungen im Fremdenregister und ist unbestritten. Daraus geht hervor, dass der BF bis zum 09.12.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ verfügte. Am 02.12.2019 stellten er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, wobei das Verfahren von der römisch XXXX am 06.07.2020 gemäß §19 Absatz 6, NAG eingestellt wurde vergleiche Mitteilungen der römisch XXXX vom 20.10.2020, AS 327 und römisch XXXX , OZ 5; vergleiche auch LPD-Bericht vom 22.03.2022, AS 892). Bei seiner Einvernahme am 21.07.2023 räumte der BF auch selbst ein, dass sein Aufenthaltstitelverfahren eingestellt und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, 789ff).
2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung entgegenstehende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen wäre und wurde solches auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der BF selbst gab bei seiner Einvernahme am 29.05.2024 an gesund zu sein und an keinen Erkrankungen oder Beschwerden zu leiden (BFA-Niederschrift vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Auch der Anhaltedatei lassen sich keine auffälligen Arztbesuche entnehmen, die auf das Bestehen von ernsthaften Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen während seiner Anhaltung in Schubhaft schließen lassen könnten. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 29.05.2024, 20:45 Uhr, bis zum 07.06.2024, 08:15 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 29.05.2024, mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (SIM-Akt, AS 193ff) in Verbindung mit dem vorliegenden Abschiebebericht vom 07.06.2024 (OZ 12) und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen dazu, dass der BF über Jahre hinweg die Meldevorschriften nicht einhielt, insbesondere auch zu den seit dem 19.11.2019 (abgesehen von einer wenige Tage andauernden Meldung im PAZ aufgrund einer Anhaltung) bloß vorübergehenden Zeiträumen einer behördlichen Meldung, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Wie das Melderegister zeigt, endete seine letzte behördliche Meldung bereits mit 11.05.2022, sohin schon vor mehr als 2 Jahren. Dass er dem BFA seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht mitteilte, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Aus diesen geht auch hervor, dass er sich an einer gegenüber den Behörden angegeben Wohnadresse nicht aufhielt. So musste etwa schon sein Verfahren auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels von der XXXX gemäß § 19 Abs. 6 NAG eingestellt werden, da er an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war (vgl. Mitteilung der XXXX vom 20.10.2020, AS 327). Auch an einer von ihm gegenüber Beamten der LPD genannten Wohnadresse, konnte er, trotz mehrere Versuche, nicht angetroffen werden und konnte ihm deshalb eine behördliche Ladung nicht zugestellt werden. Ein Bewohner des Hauses gab gegenüber den Beamten an, dass der BF vor ca. zwei Wochen aus der Wohnung ausgezogen sei (LPD-Bericht vom 26.03.2023, AS 715ff). Selbst seine Beteuerung gegenüber dem BFA nach einer erfolgten Festnahme, sich nunmehr zu melden (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, AS 789f), konnte den BF nicht dazu verleiten, sich fortan den Behörden greifbar zu halten. Er begründete, wie die Zusammenschau des Melderegisters mit dem Inhalt der Verwaltungsakten zeigt, abermals keine behördliche Meldeadresse und gab dem BFA auch keine Adresse bekannt. Vielmehr tauchte er unter, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und wurde der BF jeweils nur durch zufällige polizeiliche Kontrollen (vgl. etwa LPD-Anzeige vom 12.08.2020, AS 121f; LPD-Anzeige vom 21.07.2023, AS 785ff; LPD-Anzeige vom 13.02.2024, AS 833f), so auch zuletzt (LPD-Meldung vom 28.05.2024, SIM-Akt, AS 1ff), für die Behörden greifbar, weshalb dies entsprechend festzustellen war. Dass der BF das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen und letztlich auch seine Abschiebung behinderte ist durch dieses jahrelange Verhalten evident. Wenn daher in der Beschwerde pauschal in den Raum gestellt wird, dass der BF niemals die Absicht gehabt habe bewusst und gezielt unterzutauchen, vermag dies das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund des über Jahre hinweg gezeigten Verhaltens – nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Behauptung, dass der BF keine Kenntnis von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt habe und er einer sozialversicherten Tätigkeit nachgegangen sei, wodurch er der Annahme erlegen sei, dass sein Aufenthalt legal sei, nichts zu ändern. Dem BF war der Ablauf seines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot Karte plus“ und die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nämlich bereits längstens seit der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 13.10.2020 und des dort mündlich verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, XXXX , OZ 17), sohin bereits lange Zeit vor der schließlich gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeenden Maßnahme (diese erfolgte erst mit Bescheid des BFA vom 21.02.2024, zugestellt am 23.02.2024; siehe dazu Pkt. 2.3.3.) bekannt und wurde ihm sein illegaler Aufenthalt auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2023 (neuerlich) erläutert, wobei er selbst auch die Kenntnis des Ablaufes seines Aufenthaltstitels einräumte (AS 789f). Der Einwand des BF führt schon aus diesem Grund ins Leere. 2.3.1. Die Feststellungen dazu, dass der BF über Jahre hinweg die Meldevorschriften nicht einhielt, insbesondere auch zu den seit dem 19.11.2019 (abgesehen von einer wenige Tage andauernden Meldung im PAZ aufgrund einer Anhaltung) bloß vorübergehenden Zeiträumen einer behördlichen Meldung, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Wie das Melderegister zeigt, en