Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
BBG §40Spruch
W261 2292673-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2023 (Datum des Einlangens) erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
2. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023 auf, das ausgefüllte Antragsformular samt einem Lichtbild zu übermitteln.
3. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 22.11.2023 (Datum des Einlangens) nach und fügte eine Reihe von medizinischen Befunden an.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 19.02.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen „Verlust einer Niere, Position 08.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EV), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Zustand nach Nierenzellkarzinom links, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Polyarthrosen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, V.a. chronische Borreliose, V.a. Psoriasis Arthritis, Zustand nach Kreuzbandplastik, Gonarthrose, Knick-Senkfüße bds., Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %. Entfernung der Milz, Position 10.03.011 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Zustand nach Thrombose UE re, Position 05.08.01 der Anlage der EVO. GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. 4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 19.02.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen „Verlust einer Niere, Position 08.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EV), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Zustand nach Nierenzellkarzinom links, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Polyarthrosen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, römisch fünf.a. chronische Borreliose, römisch fünf.a. Psoriasis Arthritis, Zustand nach Kreuzbandplastik, Gonarthrose, Knick-Senkfüße bds., Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %. Entfernung der Milz, Position 10.03.011 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Zustand nach Thrombose UE re, Position 05.08.01 der Anlage der EVO. GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 04.03.2024 eine Stellungnahme ab, indem er ausführte, dass er widerspreche und Einspruch erheben würde. Die weiteren Ausführungen würde er bis 20.04.2024 nachreichen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er höflich auffordere nach dem Menschrechte Genfer Abkommen Nr. 4, den in Deutschland ausgestellten unbefristet gültigen GdB 50 % Schwerbehindertenausweis anzuerkennen und unbefristet umzuschreiben. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde eine Kopie seines deutschen Schwerbehindertenausweises an.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.05.2024 vor, wo dieser am 29.05.2024 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 03.10.2023 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
24.02.1997, Ärztliches Gutachten Dr. XXXX , Würzburg: 1991 Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur - operativ versorgt, danach Rücken- und Knieschmerzen; 1993 Entfernung der linken Niere und Milz Knick-Senkfuß bds. psychovegetative Labilität leichte Tätigkeiten sind allseits möglich.24.02.1997, Ärztliches Gutachten Dr. römisch XXXX , Würzburg: 1991 Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur - operativ versorgt, danach Rücken- und Knieschmerzen; 1993 Entfernung der linken Niere und Milz Knick-Senkfuß bds. psychovegetative Labilität leichte Tätigkeiten sind allseits möglich.
19.06.1997, Ärztliches Attest, Dr. XXXX , Deutschland: Die abdominellen Beschwerden wie Krämpfe und rez. Durchfälle sind seit Jahren unverändert, zuletzt sind noch Gelenkschmerzen hinzugetreten.19.06.1997, Ärztliches Attest, Dr. römisch XXXX , Deutschland: Die abdominellen Beschwerden wie Krämpfe und rez. Durchfälle sind seit Jahren unverändert, zuletzt sind noch Gelenkschmerzen hinzugetreten.
20.06.1997, Ärztliche Bescheinigung, Dr. XXXX , Bad Vilbel: Herr XXXX ist in Ausbildung zum Industriekaufmann. Er hat einen Schwerbehindertenausweis, ein Parkplatz wird zugewiesen.20.06.1997, Ärztliche Bescheinigung, Dr. römisch XXXX , Bad Vilbel: Herr römisch XXXX ist in Ausbildung zum Industriekaufmann. Er hat einen Schwerbehindertenausweis, ein Parkplatz wird zugewiesen.
03.12.1997, Laborbefund, Dr. XXXX , Deutschland: Borrelien AK negativ.03.12.1997, Laborbefund, Dr. römisch XXXX , Deutschland: Borrelien AK negativ.
08.07.1998, Dr. XXXX , Nuklearmediziner, Internist, XXXX , Deutschland: Szintigrafie Ganzkörper: Unauffällige Perfusionsstudie, arthrotische Veränderungen LWS, Cor/Pulmo: Unauffällig.08.07.1998, Dr. römisch XXXX , Nuklearmediziner, Internist, römisch XXXX , Deutschland: Szintigrafie Ganzkörper: Unauffällige Perfusionsstudie, arthrotische Veränderungen LWS, Cor/Pulmo: Unauffällig.
10.12.1998, Dr. Friedrich XXXX , Hautarzt, Deutschland: Diagnose: rezidivierendes endogenes Ekzem.10.12.1998, Dr. Friedrich römisch XXXX , Hautarzt, Deutschland: Diagnose: rezidivierendes endogenes Ekzem.
29.03.2005, Befundbericht, Klinikum XXXX : Diagnose: geringgradige chronische Cholezystitis.29.03.2005, Befundbericht, Klinikum römisch XXXX : Diagnose: geringgradige chronische Cholezystitis.
2015: Arztbrief Neurologische Gemeinschaftspraxis XXXX (Datum unleserlich, Befund großteils- bis auf Diagnosen unleserlich): Diagnosen: V.a. Borreliose, sensible Neuropathie, Zustand nach Splenektomie, Zustand nach Nierenzellkarzinom 1993.2015: Arztbrief Neurologische Gemeinschaftspraxis römisch XXXX (Datum unleserlich, Befund großteils- bis auf Diagnosen unleserlich): Diagnosen: römisch fünf.a. Borreliose, sensible Neuropathie, Zustand nach Splenektomie, Zustand nach Nierenzellkarzinom 1993.
18.10.2019: Dr. XXXX , Gmünd, Allgemeinmediziner: Diagnosen: chron. WS Veränderungen, Diskusprolaps 2009, st.p. TVBT re. Arbeiten mit längerem Stehen bzw. das Heoen von Lasten über 10 kg sollten nicht gemacht werden. Herr XXXX ist daher seit Juni 2019 arbeitsunfähig und in meiner Behandlung.18.10.2019: Dr. römisch XXXX , Gmünd, Allgemeinmediziner: Diagnosen: chron. WS Veränderungen, Diskusprolaps 2009, st.p. TVBT re. Arbeiten mit längerem Stehen bzw. das Heoen von Lasten über 10 kg sollten nicht gemacht werden. Herr römisch XXXX ist daher seit Juni 2019 arbeitsunfähig und in meiner Behandlung.
15.05.223, Dr. XXXX und Partner, MRT LWS: Ausgeprägt degenerative Veränderungen der steilgestellten fünfgliedrigen LWS, als Hauptbefund zeigt sich eine massive aktivierte Osteochondrose LWK 5/SWK 1 sowie in diesem Segment eine kräftige linksbetonte Bandscheibenvorwölbung mit konsekutiv hochgradiger Einengung des linksseitigen Neuroforamens und Kompressionswirkung auf die austretende Nervenwurzel L5 links intraforaminal sowie linksseitige Recessuseinengung mit Bedrängung der absteigenden Nervenwurzel S1 links caudal betonte facettengelenksarthrosen mit zum Teil geringen Ergussansammlungen. Höhergradige osteodiscoligamentäre Enge der Neuroforamina LWK 4/5 links und LWK 5/SWK 1 rechts ohne einen Nachweis einer intraforammalen Nervenwurzelkompression.15.05.223, Dr. römisch XXXX und Partner, MRT LWS: Ausgeprägt degenerative Veränderungen der steilgestellten fünfgliedrigen LWS, als Hauptbefund zeigt sich eine massive aktivierte Osteochondrose LWK 5/SWK 1 sowie in diesem Segment eine kräftige linksbetonte Bandscheibenvorwölbung mit konsekutiv hochgradiger Einengung des linksseitigen Neuroforamens und Kompressionswirkung auf die austretende Nervenwurzel L5 links intraforaminal sowie linksseitige Recessuseinengung mit Bedrängung der absteigenden Nervenwurzel S1 links caudal betonte facettengelenksarthrosen mit zum Teil geringen Ergussansammlungen. Höhergradige osteodiscoligamentäre Enge der Neuroforamina LWK 4/5 links und LWK 5/SWK 1 rechts ohne einen Nachweis einer intraforammalen Nervenwurzelkompression.
11.10.2023, Befundbericht Dr. XXXX , Rheumatologie, Zwettl: Der Patient kommt heute erstmalig in meine Ordination wegen Schmerzen LWS, Hüfte aber auch Hände seit 2019. V.a. Psoriasis inversa, V.a. Psoriasis Arthritis axial und peripher Th: Ibuprofen und Tramabene.11.10.2023, Befundbericht Dr. römisch XXXX , Rheumatologie, Zwettl: Der Patient kommt heute erstmalig in meine Ordination wegen Schmerzen LWS, Hüfte aber auch Hände seit 2019. römisch fünf.a. Psoriasis inversa, römisch fünf.a. Psoriasis Arthritis axial und peripher Th: Ibuprofen und Tramabene.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Diagnosen: Zustand nach Kreuzbandoperation Knie rechts 1991, Zustand nach Milzentfernung 1993, Zustand nach Nierenentfernung links 1993 bei Nierenzellkarzinom, chronische Rückenschmerzen: Osteochondrose, DH L5/S1 linksbetont mit hochgradiger Einengung des Neuroforamens und Wurzeltangierung L5 und S1 links, Facettengelenksarthrosen Neuroforamenstenose L4/5 links Borreliose Knick-Senkfüße beidseits Zustand nach TVT re. UE V.a. Psoriasis Arthritis, 2023 Physikalische Therapie bei chronischen Rückenschmerzen.Diagnosen: Zustand nach Kreuzbandoperation Knie rechts 1991, Zustand nach Milzentfernung 1993, Zustand nach Nierenentfernung links 1993 bei Nierenzellkarzinom, chronische Rückenschmerzen: Osteochondrose, DH L5/S1 linksbetont mit hochgradiger Einengung des Neuroforamens und Wurzeltangierung L5 und S1 links, Facettengelenksarthrosen Neuroforamenstenose L4/5 links Borreliose Knick-Senkfüße beidseits Zustand nach TVT re. UE römisch fünf.a. Psoriasis Arthritis, 2023 Physikalische Therapie bei chronischen Rückenschmerzen.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Verlust einer Niere
2. Zustand nach Nierenzellkarzinom links
3. Polyarthrosen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, V.a. chronische Borreliose, V.a. Psoriasis Arthritis, Zustand nach Kreuzbandplastik, Gonarthrose, Knick-Senkfüße 3. Polyarthrosen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, römisch fünf.a. chronische Borreliose, römisch fünf.a. Psoriasis Arthritis, Zustand nach Kreuzbandplastik, Gonarthrose, Knick-Senkfüße
4. Entfernung der Milz
5. Zustand nach Thrombose UE re
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wesentliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 19.02.2024 aufgrund der Aktenlage.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer brachte weder in seiner Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten vom 04.03.2024 noch in seiner Beschwerde Argumente vor, wonach die Einschätzung seiner Leiden nach der Einschätzungsverordnung nicht korrekt erfolgt sei. Vielmehr begehrt der Beschwerdeführer die Anerkennung seines Schwerbehindertenausweises aus Deutschland vom 13.08.2000, wonach ihm unbefristet ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt wurde.
Dazu ist auszuführen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung in Österreich und in Deutschland aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen erfolgt. Der Beschwerdeführer stellte im Oktober 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Behindertenpass, weswegen die belangte Behörde richtigerweise das hierzu in Österreich vorgesehene Ermittlungsverfahren einleitete und ein Sachverständigengutachten einholte. In diesem Sachverständigengutachten wird anhand der vorgelegten aktuellen medizinischen Befunde eine Einschätzung der medizinisch objektivierbaren Leiden nach der Anlage der EVO vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor ca. 24 Jahren in Deutschland einen Schwerstbehindertenausweis erhielt, besagt noch nichts über seinen aktuellen Gesundheitszustand, und nur dieser ist für die Ausstellung des Behindertenpasses von Relevanz. Daher geht dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 19.02.2024 jedenfalls ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Argumentation, dass sein deutscher unbefristeter Schwerbehindertenausweis auch in Österreich anzuerkennen sei, den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 19.02.2024 jedenfalls ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Argumentation, dass sein deutscher unbefristeter Schwerbehindertenausweis auch in Österreich anzuerkennen sei, den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.02.2024. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach den Kriterien der Anlage der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 19.02.2024 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wesentliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie schon ausgeführt brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als maßgeblichen Beschwerdegrund vor, dass er in Deutschland seit 13.08.2000 Inhaber eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 % sei und dieser auch in Österreich anerkannt werden möge. Dazu ist festzuhalten, dass sich in Deutschland die Bestimmung des Grades der Behinderung seit 1. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich – wie oben ausgeführt - die EVO Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist.Wie schon ausgeführt brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als maßgeblichen Beschwerdegrund vor, dass er in Deutschland seit 13.08.2000 Inhaber eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 % sei und dieser auch in Österreich anerkannt werden möge. Dazu ist festzuhalten, dass sich in Deutschland die Bestimmung des Grades der Behinderung seit 1. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu Paragraph 2, der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich – wie oben ausgeführt - die EVO Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG in Österreich, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG in Österreich, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr war die rechtliche Frage zu klären, ob ein in Österreich ausgestellter Schwerbehindertenausweis auch in Österreich anzuerkennen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr war die rechtliche Frage zu klären, ob ein in Österreich ausgestellter Schwerbehindertenausweis auch in Österreich anzuerkennen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behind