Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2277213-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi gab der BF an, in XXXX / Indien geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi. Des Weiteren spreche er Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe 12 Jahre Grundschule besucht und verfüge eine Berufsausbildung als Straßenverkäufer. In Indien würden sein Vater, Mutter und eine Schwester leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Hariyana, XXXX . Er habe am 05.09.2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es das beste Land sei. Er sei am 05.09.2022 abgereist. Von Indien nach Serbien sei er legal mittels Reisepass gereist. In Serbien habe er seinen Reisepass verloren. Er habe kein Foto davon auf seinem Handy. Er könne auch keine Kopien beschaffen. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute gab er an, sich ca. 14 Tage in Serbien aufgehalten zu haben und sei er durch Ungarn durchgereist. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, nicht geschleppt worden zu sein. Er habe alles selber, ohne fremde Hilfe gemacht. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi gab der BF an, in römisch XXXX / Indien geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi. Des Weiteren spreche er Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe 12 Jahre Grundschule besucht und verfüge eine Berufsausbildung als Straßenverkäufer. In Indien würden sein Vater, Mutter und eine Schwester leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Hariyana, römisch XXXX . Er habe am 05.09.2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es das beste Land sei. Er sei am 05.09.2022 abgereist. Von Indien nach Serbien sei er legal mittels Reisepass gereist. In Serbien habe er seinen Reisepass verloren. Er habe kein Foto davon auf seinem Handy. Er könne auch keine Kopien beschaffen. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute gab er an, sich ca. 14 Tage in Serbien aufgehalten zu haben und sei er durch Ungarn durchgereist. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, nicht geschleppt worden zu sein. Er habe alles selber, ohne fremde Hilfe gemacht.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich bin aus Indien geflüchtet weil mein Stiefvater ein Alkoholiker ist und meinen älteren Bruder getötet hat. Meine Mutter wollte mich nicht verlieren und deshalb hat sie mich nach Europa geschickt.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihm sein Stiefvater etwas antue.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“.
Das Verfahren des BF wurde am 19.09.2022 zugelassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 21.07.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an:
„(…)
Fragen zur Sprache, Befangenheit & Vertretung
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache?
VP: Gut. Meine Muttersprache ist Punjabi.
LA: Sprechen Sie Deutsch?
VP: Nein.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Ja, MigrantInnenverein St. Marx
Fragen zur allg. Gesundheit, Information, Dolmetscher & Verfahren
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Ja, ich kann alle Fragen beantworten. Ich bin gesund, ich leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ich nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.
LA: Haben Sie im Verfahren (Erstbefragung) bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben – u.a. hinsichtlich Fluchtweg/Fluchtgrund/Familienstand - gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe im Zuge der Erstbefragung in allen Belangen die Wahrheit gesagt, ich habe dabei nichts verheimlicht und es wurde alles korrekt protokolliert und rückübersetzt.
LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Haben Sie das verstanden?
VP: Ich habe das verstanden.
LA: Warum sind Sie zur anberaumten Einvernahme am 28.06.2023 nicht erschienen?
VP: Ich habe es nicht mitbekommen, dass ich da eine Einvernahme hatte.
Fragen zu Ihrer Person, Identität, Adresse, Volksgruppe, Religion & Gesundheit
LA: Nennen Sie Ihren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Ihre Konfession und Ihren letzten Wohnsitz im Herkunftsland.
VP:
Familienname:
XXXX römisch XXXX
Vorname/n:
XXXX römisch XXXX
Geschlecht:
männlich
Geburtsdatum:
XXXX römisch XXXX
Geburtsort:
XXXX römisch XXXX
Staatsangehörigkeit:
Indien
Volksgruppenzugehörigkeit
Punjabi
Religionsgemeinschaft
Sikh
Wohnsitz (Stadt, Land, Region, Dorf)
Hariyana, XXXX Hariyana, römisch XXXX
LA: Haben Sie ein Dokument, das Ihre Identität nachweisen könnte?
VP: Nein. Ich habe den Reisepass verloren und ich weiß nicht wo ich ihn verloren habe.
LA: Wo hatten Sie den Reisepass verstaut?
VP: Mein Schlepper hatte den Reisepass und er sagte, dass er verloren gegangen ist.
LA: Stimmen Sie einer personenbezogenen Recherche - Ihre Person betreffend - im Herkunftsland zu?
VP: Ja.
Fragen zu Bildung, Beruf, Lebensunterhalt & wirtschaftliche Situation
LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?
VP: 12 Jahre Grundschule
LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
VP: Straßenverkäufer.
LA: Haben Sie Besitztümer in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
Fragen zu Delikt & Haftbefehl & Vorstrafen
LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Herkunftsland?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an oder einer bewaffneten Gruppierung an?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
Fragen zu Ihrem Familienstand
LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Nein.
LA: Haben Sie weitere Angehörige? Wo sind diese aufhältig?
VP: Meine Eltern die in Hariana /Indien leben.
Fragen zum Fluchtweg und Fluchtgrund
LA: Wann und wie (legal/illegal) haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Im September 2022 habe ich Indien mit dem Flugzeug von XXXX verlassen und ich weiß nicht wohin der Flug ging und wo wir gelandet sind. Im Oktober war ich dann in Österreich.VP: Im September 2022 habe ich Indien mit dem Flugzeug von römisch XXXX verlassen und ich weiß nicht wohin der Flug ging und wo wir gelandet sind. Im Oktober war ich dann in Österreich.
LA: Wissen Sie wo Sie aus dem Flugzeug ausgestiegen sind, in welchem Land?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Was machten Sie nach dem Ausstieg aus dem Flugzeug?
VP: Ich bin mit einem Auto weitergefahren. Danach wurden wir nach Österreich gefahren und wurden vom Militär aufgehalten und ins Camp gebracht?
LA: Wie lange dauerte die Autofahrt?
VP: 7-8 Stunden.
LA: Wieviel bezahlten Sie für die Reise?
VP: Ich weiß es nicht, meine Eltern haben die Reise bezahlt.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
VP: Mein Vater ist Alkoholiker und ist sehr aggressiv unter Alkoholeinfluss. Er hat schon meinen Bruder umgebracht, weil er sich nicht beherrschen konnte und jetzt war die Angst, dass mir dasselbe wiederfahren würde, deshalb hat meine Mutter entschieden, mich aus dem Land zu schicken.
LA: Haben Sie den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes etwas hinzuzufügen?
VP: Nein.
LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass es Ihr Stiefvater gewesen ist. Erklären Sie dies bitte?
VP: Es ist mein Stiefvater.
LA: Wo ist Ihr Vater?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Kennen Sie Ihren Vater?
VP: Nein, ich kenne ihn nicht.
LA: Wie war das mit Ihrem Bruder genau?
VP: Mein Stiefvater war alkoholisiert an dem Tag und in diesem Zustand schlägt er auf uns alle normalerweise ein und dabei hat er meinen Bruder am Kopf erwischt wodurch mein Bruder aufgrund dieser Verletzung ums Leben kam.
LA: Wurde Anzeige wegen des Mordes an Ihrem Bruder erstattet?
VP: Warum nicht?
LA: Meine Mutter hat probiert Anzeige zu erstatten, aber keiner hat Ihr zugehört.
LA: Warum ist Ihre Mutter noch immer bei Ihrem Stiefvater?
VP: Sie hat keine Wahl, sie muss bei ihm bleiben.
LA: Wann war die Ermordung Ihres Bruders?
VP: ca. April, Mai 2022.
LA: Wurde Ihr Bruder ins Spital gebracht?
VP: Nein, er ist zu Hause verstorben.
LA: Wie haben Sie reagiert auf die Ermordung Ihres Bruders?
VP: Ich bin dann untergetaucht bei meinem Großvater und habe mich dann dort versteckt.
LA: Sie haben sehr viel Geld ausgegeben, um nach Europa zu reisen, warum haben Sie sich mit diesem Geld nicht in einem anderen Teil von Indien niedergelassen und einen Neuanfang gestartet.
VP: Nein, das wollte ich nicht, da Österreich ein sehr schönes sicheres Land ist.
LA: Nochmal, warum wollten sie nicht in Indien bleiben?
VP: Ich bin hier sicher und meine Mutter und mein Großvater wollten mich aus Indien rausschicken.
LA: Wurde Ihr Stiefvater gegen Sie auch gewalttätig?
VP: Ich wurde auch 2 oder 3 mal geschlagen?
LA: Wann war das genau?
VP: Im Jahr 2022. Davor gab es auch schon fälle aber im Jahr 2022 wurde es dann immer schlimmer.
LA: Was und wann war der schlimmste Vorfall 2022?
VP: Der Tod meines Bruders.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann auch Angst hatte.
LA: Frage wird wiederholt?
VP: AN dem Tag wo mein Bruder umgebracht wurde ich auch geschlagen, das war der schlimmste Vorfall.
LA: Warum haben Sie sich nicht schützend an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt?
Warum haben Sie keine Anzeige erstattet?
VP: Ich hatte sehr Angst, weil mein Bruder getötet wurde und ich selbst versteckt leben musste.
LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?
VP: Nein, ich wollte nach Österreich, weil es ein sicheres Land ist.
LA: Woher wussten Sie, dass Österreich sicher ist?
VP: Mein Großvater kennt sich da sehr gut aus und hat es mir vorgeschlagen.
LA: Bei der Frage nach Ihren Verwandten in Indien, haben Sie keinen Großvater erwähnt. Sie gaben nur Ihre Eltern an. Erklären Sie das bitte?
VP: Ich dachte, dass ich nur die Kernfamilie sagen muss.
LA: Sie haben auch gesagt, dass Sie keine Cousins oder Cousinen haben, warum haben Sie Ihren Großvater nicht erwähnt?
VP: Wie gesagt, ich dachte die Kernfamilie.
LA: Sie haben sich bei Ihrem Großvater versteckt gehalten, der eine große Rolle bei Ihrer Fucht gespielt hatte, und dann vergessen Sie ihn bei den Angehörigen zu erwähnen?
VP: Es gibt nur meinen Großvater mütterlicherseits.
LA: Arbeiten Sie in Österreich?
VP: Nein.
LA: Von was leben Sie dann?
VP: Ich bekomme zu essen in Gebetsstätten?
LA: Wohnen Sie privat?
VP: Ja
Nachgefragt gebe ich an, dass mir ab und zu Landsleute aushelfen und da kann ich dann die Miete bezahlen.
LA: Wieviel ist die Miete?
VP: € 150.
LA: Wer bezahlt ihr Mobiltelefon?
VP: Mit dem Geld der Landsleute.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst, dass mich Stiefvater umbringt.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles wahrheitsgetreu gesagt und nichts verschwiegen.
Fragen zur Integration
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: XXXX , Privat.VP: römisch XXXX , Privat.
LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte oder sonstige private Bindungen?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Nein.
Länderfeststellungen
LA: Möchten Sie Länderfeststellungen zu Indien erhalten?
VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen.
Abschließende Fragen
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie etwas hinzufügen?
VP: Ich konnte alles vorbringen.
LA: Wie gut haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Sehr gut.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift!
VP: Nein, keine Einwände.
LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
VP: Auf Nachfrage gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ja.
(…)“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus Haryana. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Muttersprache ist Punjabi. Des Weiteren spricht er Hindi.
Der BF ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos. In Indien verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere seine Eltern).
Er hat nach eigenen Angaben 12 Jahre lang die Grundschule besucht. In Indien hat er nach eigenen Angaben als Straßenverkäufer gearbeitet.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt. Dem BF wurde im Bundesgebiet eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ erteilt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 17.09.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus eine