TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 I415 2174688-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I415 2174688-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 14.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: römisch XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch XXXX (BFA- römisch XXXX ) vom 14.12.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag vom 23.10.2023 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, GZ: XXXX , gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag vom 23.10.2023 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, GZ: römisch XXXX , gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen.“

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehörigkeit stellte am 13.01.2017 einen Asylantrag in Österreich, den er mit seiner behaupteten Homosexualität begründete. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer bedroht und körperlich misshandelt worden. Mit seinem Halbbruder sei er nach Deutschland ausgereist. Weil er dort aber weiterhin diskriminiert worden sei, sei er nach Frankreich weitergereist. Da es dort ebenfalls zu Übergriffen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen nach Österreich zu kommen, weil ihn hier niemand kenne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.09.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“, erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Wegen wiederholter Straffälligkeit nach dem SMG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.09.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch II), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“, erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV). Wegen wiederholter Straffälligkeit nach dem SMG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde war eine Vertretungsvollmacht für den „ XXXX “ vom 03.10.2017 angeschlossen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde war eine Vertretungsvollmacht für den „ römisch XXXX “ vom 03.10.2017 angeschlossen.

Am 17.04.2018 wurde der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz abgemeldet.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 per Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) geladen.

Mit Schreiben vom 18.07.2018 legte sein damaliger Rechtsvertreter die Vertretungsvollmacht nieder.

Der Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 unentschuldigt fern und sprach das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis zur GZ: XXXX ab wie folgt: „Der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“ Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Der Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 unentschuldigt fern und sprach das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis zur GZ: römisch XXXX ab wie folgt: „Der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“ Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz zugestellt. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz zugestellt.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 verkündeten Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz zugestellt.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 verkündeten Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz zugestellt.

Seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Schreiben vom 02.05.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG“ bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 02.05.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG“ bei der belangten Behörde ein.

Am 05.05.2019 erfolgte die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien.

Mit Schreiben vom 27.06.2019 ergänzte der Beschwerdeführer seinen „Wiederaufnahmeantrag vom 02.05.2019“.

Mit Schreiben vom 28.06.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass „bei der ho. Behörde“ ein „Antrag auf Wiedereinsetzung“ eingebracht worden sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, GZ: römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023, beim BFA eingelangt am 24.10.2023, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes und begründete dies damit, dass er am 01.09.2021 eine österreichische Staatsangehörige in Tunesien geheiratet, mit der er bereits in Österreich zusammengelebt habe. Am 16.03.2021 sei weiters die gemeinsame Tochter in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als vier Jahren in Tunesien auf und habe sich an das Einreiseverbot gehalten. Es sei insbesondere auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Die Ehegattin arbeite, sei Eigentümerin eines Hauses in A. und würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der arbeitswillig sei und Deutsch auf Niveau C1 spreche, zu keiner finanziellen Belastung führen. 2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023, beim BFA eingelangt am 24.10.2023, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes und begründete dies damit, dass er am 01.09.2021 eine österreichische Staatsangehörige in Tunesien geheiratet, mit der er bereits in Österreich zusammengelebt habe. Am 16.03.2021 sei weiters die gemeinsame Tochter in römisch XXXX geboren. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als vier Jahren in Tunesien auf und habe sich an das Einreiseverbot gehalten. Es sei insbesondere auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Die Ehegattin arbeite, sei Eigentümerin eines Hauses in A. und würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der arbeitswillig sei und Deutsch auf Niveau C1 spreche, zu keiner finanziellen Belastung führen.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2017, GZ: XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und er zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer sei am 05.05.2019 begleitet nach Tunesien abgeschoben worden. Die Veränderungen im Familienleben hätten sich im Bewusstsein des bestehenden Einreiseverbotes ergeben. Zudem mangle es an den gesetzlichen Voraussetzungen: So sei nach § 60 Abs. 2 FPG lediglich eine Verkürzung und keine Aufhebung vorgesehen und habe der Beschwerdeführer bis dato auch nicht die Hälfte der Dauer des erlassenen Einreiseverbots im Ausland verbracht. Zudem erfülle die zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht die Intention des Gesetztgebers einer „fristgerechten Ausreise“. Aus Sicht des BFA könne die Abänderung der Höhe des Einreiseverbotes, insbesondere da es sich um eine drastische Erhöhung handelte, nur durch das Bundesverwaltungsgericht und nicht durch das BFA abgeändert werden. Die Rückkehrentscheidung sei durch die Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits konsumiert worden. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2017, GZ: römisch XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt römisch II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer sei am 05.05.2019 begleitet nach Tunesien abgeschoben worden. Die Veränderungen im Familienleben hätten sich im Bewusstsein des bestehenden Einreiseverbotes ergeben. Zudem mangle es an den gesetzlichen Voraussetzungen: So sei nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG lediglich eine Verkürzung und keine Aufhebung vorgesehen und habe der Beschwerdeführer bis dato auch nicht die Hälfte der Dauer des erlassenen Einreiseverbots im Ausland verbracht. Zudem erfülle die zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht die Intention des Gesetztgebers einer „fristgerechten Ausreise“. Aus Sicht des BFA könne die Abänderung der Höhe des Einreiseverbotes, insbesondere da es sich um eine drastische Erhöhung handelte, nur durch das Bundesverwaltungsgericht und nicht durch das BFA abgeändert werden. Die Rückkehrentscheidung sei durch die Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits konsumiert worden.

6. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.01.2024 wurde vorgebracht, dass mit Mai 2024 die Hälfte der Zeit des (Einreise-)Verbots abgelaufen sei. Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erachte sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht aufgehoben werde. Beantragt wurde, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge a) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser Beschwerde stattgegeben werde und b) eine mündliche Verhandlung durchführen. In eventu: den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, seien nicht mehr gegeben.

7. Am 22.01.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Identität steht fest.

Aufgrund wiederholter Straffälligkeiten nach dem SMG wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.09.2017 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2018, GZ: XXXX , als unbegründet ab und erhöhte das Einreiseverbot von fünf auf zehn Jahre.Aufgrund wiederholter Straffälligkeiten nach dem SMG wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.09.2017 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2018, GZ: römisch XXXX , als unbegründet ab und erhöhte das Einreiseverbot von fünf auf zehn Jahre.

Der Beschwerdeführer missachtete die sofortige Ausreiseverpflichtung gemäß § 55 Abs. 1a FPG und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer missachtete die sofortige Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Laut ZMR war der Beschwerdeführer von 17.04.2018 bis 31.01.2019 melderechtlich nicht erfasst. Ab 31.01.2019 war er bei seiner nunmehrigen Ehegattin gemeldet. Im Zeitraum von 27.02.2017 bis 30.03.2017 sowie 04.02.2019 bis 03.05.2019 war er in österreichischen Justizanstalten untergebracht.

Am 05.05.2019 wurde der Beschwerdeführer begleitet von XXXX nach XXXX / Tunesien per Linienflug abgeschoben. Im diesbezüglichen Bericht „Unterstützung bei Problemabschiebung“ seitens des XXXX vom 05.05.2019 wird unter anderem festgehalten: Am 05.05.2019 wurde der Beschwerdeführer begleitet von römisch XXXX nach römisch XXXX / Tunesien per Linienflug abgeschoben. Im diesbezüglichen Bericht „Unterstützung bei Problemabschiebung“ seitens des römisch XXXX vom 05.05.2019 wird unter anderem festgehalten:

„[…] Der Abzuschiebende gab beim Kontaktgespräch folgendes sinngemäß an:

Aufgrund der Vorinformation des BFA-RD XXXX […] galt der Abzuschiebende als nicht kooperativ bzw. nicht flugwillig. Aufgrund der Vorinformation des BFA-RD römisch XXXX […] galt der Abzuschiebende als nicht kooperativ bzw. nicht flugwillig.

Der Beschwerdeführer gab bei einem Gespräch bekannt, dass er auf keinen Fall freiwillig nach XXXX / Tunesien fliegen werde, da er eine schwangere Freundin in XXXX hat. Auch möchte er in nächster Zeit seine Freundin in Österreich heiraten. In Tunesien würde er sofort zum Militär eingezogen, bzw. von der Polizei eingesperrt werden. Der Beschwerdeführer gab bei einem Gespräch bekannt, dass er auf keinen Fall freiwillig nach römisch XXXX / Tunesien fliegen werde, da er eine schwangere Freundin in römisch XXXX hat. Auch möchte er in nächster Zeit seine Freundin in Österreich heiraten. In Tunesien würde er sofort zum Militär eingezogen, bzw. von der Polizei eingesperrt werden.

Beim Gespräch wirkte er sehr nervös und gestikulierte mit den Händen herum. Dabei sagte er immer wieder (in tunesischer Sprache) wiederholt: „Ich fliege sicher nicht, ich werde auf keinen Fall fliegen!“ Danach verschränkte er abwehrend seine Hände und redete in tunesischer Sprache weiter.

Der Dolmetscher versuchte immer wieder, auf ihn in seiner Landessprache einzuwirken. Jedoch ohne Erfolg. Er blieb weiterhin sehr nervös und war aufgebracht.

Weiters äußerte er sich gegenüber den Beamten, dass er für sich dort keine Zukunftsperspektive sehe.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs zeigte er sich verschlossen und nicht kooperativ, sodass sein Verhalten bei der Abschiebung als nicht einschätzbar galt.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Zumal der Beschwerdeführer über einen als authentisch klassifizierten Reisepass verfügte und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, wie der Fremdenregisterauszug erkennen lässt, steht die Identität und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

Dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und deswegen im Asylverfahren gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 12.09.2017 und dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 18.07.2018, GZ: XXXX , wie auch in der Beschwerde derart angeführt (Beschwerde vom 16.01.2024, AS 75ff). Entsprechende Eintragungen sind zudem im Fremdenregisterauszug ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und deswegen im Asylverfahren gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG erlassen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 12.09.2017 und dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 18.07.2018, GZ: römisch XXXX , wie auch in der Beschwerde derart angeführt (Beschwerde vom 16.01.2024, AS 75ff). Entsprechende Eintragungen sind zudem im Fremdenregisterauszug ersichtlich.

Wenn beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet fristgerecht verlassen und sich an die Anordnungen der österreichischen Behörde gehalten habe (AS 79), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Bericht des XXXX vom 05.05.2019, tituliert als „Unterstützung bei Problemabschiebung“, aufgrund seines gezeigten Verhaltens und seiner getätigten Äußerungen als flugunwillig galt und „auf keinen Fall freiwillig nach XXXX / Tunesien fliegen werde“ (sh. besagter Bericht vom 05.05.2019, OZ 2 in Akt I415 2174688-3). Die Begrifflichkeit „begleitete Problemabschiebung“ an sich zeugt schon von einer mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers, seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung freiwillig und rechtzeitig nachzukommen. Wenn beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet fristgerecht verlassen und sich an die Anordnungen der österreichischen Behörde gehalten habe (AS 79), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Bericht des römisch XXXX vom 05.05.2019, tituliert als „Unterstützung bei Problemabschiebung“, aufgrund seines gezeigten Verhaltens und seiner getätigten Äußerungen als flugunwillig galt und „auf keinen Fall freiwillig nach römisch XXXX / Tunesien fliegen werde“ (sh. besagter Bericht vom 05.05.2019, OZ 2 in Akt I415 2174688-3). Die Begrifflichkeit „begleitete Problemabschiebung“ an sich zeugt schon von einer mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers, seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung freiwillig und rechtzeitig nachzukommen.

Die am 05.05.2019 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist ebenfalls im Fremdenregisterauszug verschriftlicht und wird das diesbezügliche Datum auch derart im Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des über ihn verhängten Einreiseverbotes angeführt (AS 3). Der Abschiebungsbericht liegt zudem im Verwaltungsakt ein (OZ 2 in Akt I415 2174688-3). In Ermangelung gegenteiliger Hinweise war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seither in Tunesien aufhält bzw. gibt er selbst an, sich seither an das Einreiseverbot gehalten zu haben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung seines Einreiseverbotes ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 1ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtslage

Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet:

„§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2017 wurde (unter Anderem) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.07.2018, GZ: XXXX , als unbegründet ab und erhöhte das Einreiseverbot von fünf auf zehn Jahre rechtskräftig mit Hinterlegung der Niederschrift im Akt.Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2017 wurde (unter Anderem) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.07.2018, GZ: römisch XXXX , als unbegründet ab und erhöhte das Einreiseverbot von fünf auf zehn Jahre rechtskräftig mit Hinterlegung der Niederschrift im Akt.

Vorab gilt festzuhalten, dass in Anbetracht dessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, die Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG zur Anwendung zu bringen ist. Diese sieht – entgegen der Regelung des § 60 Abs. 1 FPG – die Möglichkeit einer Aufhebung nicht vor, weshalb lediglich eine Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage käme.Vorab gilt festzuhalten, dass in Anbetracht dessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zur Anwendung zu bringen ist. Diese sieht – entgegen der Regelung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG – die Möglichkeit einer Aufhebung nicht vor, weshalb lediglich eine Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage käme.

Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, setzt die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ein fristgerechtes Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten voraus, was eine freiwillige Ausreise erforderlich macht (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005; Stand 01.01.2015, rdb.at). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP) stellen dezidiert darauf ab, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, setzt die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ein fristgerechtes Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten voraus, was eine freiwillige Ausreise erforderlich macht vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005; Stand 01.01.2015, rdb.at). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP) stellen dezidiert darauf ab, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, GZ: XXXX , erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Seine Außerlandesbringung nach Tunesien erfolgte durch eine begleitete Problemabschiebung. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 Abs. 2 FPG sind damit von vornherein nicht gegeben (vgl. etwa zuletzt etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, GZ: römisch XXXX , erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Seine Außerlandesbringung nach Tunesien erfolgte durch eine begleitete Problemabschiebung. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG sind damit von vornherein nicht gegeben vergleiche etwa zuletzt etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069).

Aus dem Abschiebebericht vom 05.05.2019 lässt sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – eben gerade keine Bereitschaft des Beschwerdeführers zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise herauslesen. Insofern liegt verfahrensgegenständlich auch kein vergleichbarer Fall wie in VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 vor, in dem das das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausging, dass eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den Revisionswerber erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG schon deshalb ausscheide, weil die Ausreise des Revisionswerbers durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte. Der zitierte Fall unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die vom Revisionswerber zeitgerecht erklärte (und seitens des BFA offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vom BFA durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen wurde, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (vgl. dazu VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21). Durch die Äußerungen des Beschwerdeführers und sein an den Tag gelegtes Verhalten war im gegenständlichen Fall gerade nicht von einer freiwilligen Ausreise auszugehen.Aus dem Abschiebebericht vom 05.05.2019 lässt sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – eben gerade keine Bereitschaft des Beschwerdeführers zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise herauslesen. Insofern liegt verfahrensgegenständlich auch kein vergleichbarer Fall wie in VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 vor, in dem das das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausging, dass eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den Revisionswerber erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG schon deshalb ausscheide, weil die Ausreise des Revisionswerbers durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte. Der zitierte Fall unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die vom Revisionswerber zeitgerecht erklärte (und seitens des BFA offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vom BFA durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen wurde, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen vergleiche dazu VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21). Durch die Äußerungen des Beschwerdeführers und sein an den Tag gelegtes Verhalten war im gegenständlichen Fall gerade nicht von einer freiwilligen Ausreise auszugehen.

§ 60 Abs. 2 FPG sieht bei einem gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbot lediglich die Möglichkeit einer Verkürzung und nicht wie beantragt eine Aufhebung des Einreiseverbotes vor. Weiters war zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 24.10.2023 und der Entscheidung des BFA am 14.12.2023 auch die Voraussetzung des mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbrachten Zeitraums nicht erfüllt. Zudem mangelt es – wie umseits erläutert – am Erfordernis der fristgerechten Ausreise des Beschwerdeführers.Paragraph 60, Absatz 2, FPG sieht bei einem gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbot lediglich die Möglichkeit einer Verkürzung und nicht wie beantragt eine Aufhebung des Einreiseverbotes vor. Weiters war zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 24.10.2023 und der Entscheidung des BFA am 14.12.2023 auch die Voraussetzung des mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbrachten Zeitraums nicht erfüllt. Zudem mangelt es – wie umseits erläutert – am Erfordernis der fristgerechten Ausreise des Beschwerdeführers.

Aus diesem Grund erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Das Antragsvorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner inzwischen geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der gemeinsamen Tochter und der Deutschkenntnisse im Niveau C1 über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, geht damit ins Leere.

Da es sohin schon formell an den Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes spruchgemäß zurückzuweisen und nicht wie von der belangten Behörde erfolgt abzuweisen.

In Hinblick auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gilt es festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2016 (vgl. VfGH 29.02.2016, G534/2015, VfSlg. 20.049/2016) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten bereits erörtert hat. Zwar stellen die diesbezüglichen Ausführungen auf die Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG ab, dieser ist jedoch in Hinblick auf das Erfordernis des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten gleichermaßen ausgestaltet und daher auch gegenständlich entscheidungswesentlich. In Hinblick auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gilt es festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2016 vergleiche VfGH 29.02.2016, G534/2015, VfSlg. 20.049/2016) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten bereits erörtert hat. Zwar stellen die diesbezüglichen Ausführungen auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ab, dieser ist jedoch in Hinblick auf das Erfordernis des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten gleichermaßen ausgestaltet und daher auch gegenständlich entscheidungswesentlich.

Der Verfassungsgerichtshof führte dabei aus wie folgt:

„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs. 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art. 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art. 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs. 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.

Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.

Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes zurückgewiesen und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes zurückgewiesen und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern wurden ausschließlich Bedenken an der Verfassungskonformität des § 60 Abs. 2 FPG geäußert. Es lag damit eine reine Rechtsfrage vor. Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern wurden ausschließlich Bedenken an der Verfassungskonformität des Paragraph 60, Absatz 2, FPG geäußert. Es lag damit eine reine Rechtsfrage vor.

Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche ohnedies nicht beantragt wurde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche ohnedies nicht beantragt wurde – gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitglied

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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