TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W602 2269394-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W602 2269394-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , zu Recht:

A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, als Angehöriger der Minderheit der Gabooye kein normales Leben führen zu können und von Al Shabaab verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Ra XXXX zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht aus Österreich aus. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, als Angehöriger der Minderheit der Gabooye kein normales Leben führen zu können und von Al Shabaab verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch XXXX , Ra römisch XXXX zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht aus Österreich aus.

2. Gegenständliches Verfahren

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, er habe keine neuen Fluchtgründe, sei jedoch nicht von einem Gericht angehört worden. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnungen vom XXXX 2024 und vom XXXX 2024 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und über ein verpflichtend in Anspruch zu nehmendes Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG. Am 14.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt, bei der der Beschwerdeführer angab, den neuen Asylantrag gestellt zu haben, weil er nicht mehr wusste, wohin er gehen solle. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2024 zugestellt. Am römisch XXXX stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, er habe keine neuen Fluchtgründe, sei jedoch nicht von einem Gericht angehört worden. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnungen vom römisch XXXX 2024 und vom römisch XXXX 2024 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und über ein verpflichtend in Anspruch zu nehmendes Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG. Am 14.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt, bei der der Beschwerdeführer angab, den neuen Asylantrag gestellt zu haben, weil er nicht mehr wusste, wohin er gehen solle. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies das Bundesamt den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Es wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VII.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2024 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid am 05.06.2024 eingelangte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 06.06.2024 bei diesem ein. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Einlangen am 06.06.2024 mit Mail vom 07.06.2024.

In der Beschwerde wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde vorgebracht, die Asylanträge seien nicht missbräuchlich gestellt worden, sondern aus Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Somalia und aufgrund der unzureichenden Grundversorgung in Somalia.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger Somalias. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und gehört dem Clan der Gabooye an. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger Somalias. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und gehört dem Clan der Gabooye an.

Der Beschwerdeführer stammt aus Qoryooley in der Region Lower Shabelle, wo er zuletzt mit seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern in einer 3-Zimmer-Wohnung gelebt hat. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia noch über seine Eltern und mehrere Familienangehörige. Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia eine Koranschule und einige Monate lang eine reguläre Schule. Sein Vater betrieb in Qoryooley ein Lebensmittelgeschäft, in dem der Beschwerdeführer ausgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.2. Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz

Im ersten Asylverfahren, welches mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit der Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX beendet wurde, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort weder gezielt von Al Shabaab verfolgt noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye diskriminiert wurde. Auch andere Gründe, aus denen sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen von ethnischer Herkunft, Religion, politischer Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ergeben hätte, wurden nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohte im Fall seiner Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich in seinem Heimatdorf Qoryooley erneut niederzulassen oder in der Stadt Mogadischu neu anzusiedeln.Im ersten Asylverfahren, welches mit Bescheid vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , rechtskräftig mit der Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX beendet wurde, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort weder gezielt von Al Shabaab verfolgt noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye diskriminiert wurde. Auch andere Gründe, aus denen sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen von ethnischer Herkunft, Religion, politischer Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ergeben hätte, wurden nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohte im Fall seiner Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich in seinem Heimatdorf Qoryooley erneut niederzulassen oder in der Stadt Mogadischu neu anzusiedeln.

Im Folgeantrag brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor. Solche wurden auch amtswegig nicht festgestellt. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen war bereits Gegenstand der Entscheidung im seinem ersten Asylverfahren. Bei den bisherigen, bereits im ersten Asylverfahren für nicht glaubhaft befundenen Fluchtgründen ist keine Änderung eingetreten.

Die maßgebliche Lage in Somalia hat sich seit Rechtskraft des Bescheides, mit dem das erste Asylverfahren abgeschlossen wurde, weder hinsichtlich der Sicherheitslage noch hinsichtlich der familiären Lage und der Versorgungssituation geändert. Dem ersten Asylverfahren wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia in der Fassung vom 17.03.2023 als Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Im Folgeverfahren wurden die aktualisierten Länderinformationen in der Fassung vom 08.01.2024 zugrunde gelegt. Es sind darin keine, für den Beschwerdeführer relevanten Änderungen der Situation im Herkunftsstaat enthalten.

1.3. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hat in Österreich oder der Europäischen Union keine Familienangehörigen. Er besuchte in Österreich für drei Wochen einen Deutschkurs, brach ihn aber ab, da der Kurs zu weit von seiner Unterkunft entfernt war. Er arbeitete freiwillig bei der Caritas und nahm an einem Sprachcafe teil. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Nachweis von Deutschkenntnissen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist in Österreich nicht Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren und war keiner Gewalt, die zu einer einstweiligen Verfügung führte, ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer war in Österreich von XXXX bis zum XXXX rechtmäßig aufhältig. Der rechtmäßige Aufenthalt stützte sich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag. Der Beschwerdeführer verblieb nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Bundesgebiet und zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und anschließend eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei rechtswidrig gewesen. Der Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Zurückweisung der Revision am XXXX stellte er am XXXX gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig. Sein Lebensunterhalt wurde durch die Grundversorgung gesichert. Er wechselte mehrfach seine Meldeadresse, verfügte aber, bis auf drei Tage im Jahr 2022, dauerhaft über eine Meldeadresse, auch, als er obdachlos war.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von römisch XXXX bis zum römisch XXXX rechtmäßig aufhältig. Der rechtmäßige Aufenthalt stützte sich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag. Der Beschwerdeführer verblieb nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Bundesgebiet und zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und anschließend eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei rechtswidrig gewesen. Der Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Zurückweisung der Revision am römisch XXXX stellte er am römisch XXXX gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig. Sein Lebensunterhalt wurde durch die Grundversorgung gesichert. Er wechselte mehrfach seine Meldeadresse, verfügte aber, bis auf drei Tage im Jahr 2022, dauerhaft über eine Meldeadresse, auch, als er obdachlos war.

1.4. Zur Situation in Somalia

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Version 6, Stand 08.01.2024

5.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)

Letzte Änderung 2024-01-03 09:48

Die Verwaltung des SWS beansprucht die Kontrolle über 14 Bezirke. In Wirklichkeit kontrolliert sie einige städtische Gebiete in diesen 14 Bezirken, während al Shabaab die ländlichen Gebiete und vier Bezirke vollständig kontrolliert (Sahan/SWT 24.7.2023). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 1.12.2023).

Al Shabaab unterhält Checkpoints an den wichtigen Hauptversorgungsrouten. Damit werden humanitäre Hilfe, Bewegungsfreiheit und Gütertransport eingeschränkt (HIPS 24.3.2023). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg. Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (BMLV 1.12.2023). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022). Von den zehn Bezirken, aus denen die Regionen Bay und Bakool bestehen, wurden nur drei noch nie zuvor einer Blockade ausgesetzt. In den anderen sieben kam es wiederholt zu Blockaden, die die Bewohner dazu zwangen, Hilfe und Güter per Luftbrücke oder Eselskarren zu erhalten. Die drei, die nicht blockiert wurden, sind Buur Hakaba, Baidoa und Berdale (Sahan/SWT 21.8.2023).

Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 1.12.2023). Im Jahr 2022 haben mehrere kleinere Siedlungen immer wieder die Kontrolle gewechselt. Dies gilt etwa für Daynuuney (HIPS 24.3.2023), eine 25 km außerhalb von Baidoa gelegene Stadt an der Straße nach Mogadischu, die Stand Juli 2023 von al Shabaab kontrolliert wurde (Sahan/SWT 14.7.2023; vgl. BMLV 1.12.2023); oder auch für Goof Gaduud Buurey (HIPS 24.3.2023), das (Stand November 2023) von der Regierung kontrolliert wird. Sowohl Daynuuney wie auch Goof Gaduud Buurey sind Schüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa. Beide Orte (bzw. die dort gelegenen FOBs) sind hart umkämpft und haben ebenfalls in den letzten Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt (BMLV 1.12.2023).Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 1.12.2023). Im Jahr 2022 haben mehrere kleinere Siedlungen immer wieder die Kontrolle gewechselt. Dies gilt etwa für Daynuuney (HIPS 24.3.2023), eine 25 km außerhalb von Baidoa gelegene Stadt an der Straße nach Mogadischu, die Stand Juli 2023 von al Shabaab kontrolliert wurde (Sahan/SWT 14.7.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023); oder auch für Goof Gaduud Buurey (HIPS 24.3.2023), das (Stand November 2023) von der Regierung kontrolliert wird. Sowohl Daynuuney wie auch Goof Gaduud Buurey sind Schüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa. Beide Orte (bzw. die dort gelegenen FOBs) sind hart umkämpft und haben ebenfalls in den letzten Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt (BMLV 1.12.2023).

Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023). Ohne politischen Konsens rund um Präsident Laftagareen ist es höchst unwahrscheinlich, dass die großen Clans des SWS und deren Milizen sich vollständig an der bereits verzögerten Phase II der Offensive im SWS und in Jubaland beteiligen werden (Sahan/SWT 22.9.2023).Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023). Ohne politischen Konsens rund um Präsident Laftagareen ist es höchst unwahrscheinlich, dass die großen Clans des SWS und deren Milizen sich vollständig an der bereits verzögerten Phase römisch II der Offensive im SWS und in Jubaland beteiligen werden (Sahan/SWT 22.9.2023).

Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 6.10.2021).Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 6.10.2021).

Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vgl. Sahan/SWT 21.8.2023). Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023) bzw. des ländlichen Raumes (Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 1.12.2023). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vergleiche Sahan/SWT 21.8.2023). Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023) bzw. des ländlichen Raumes (Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 1.12.2023).

Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen und setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor (UNSC 6.10.2021). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022).

Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert (BMLV 1.12.2023).

Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Habr Gedir und Biyomaal in Merka nunmehr ohne größere Animositäten zusammenleben - ein großer Fortschritt. Die Stadt ist demnach friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).

Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 1.12.2023). Im Juni 2023 kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Armee und Darawish des SWS (MUST 18.6.2023). Dabei sind mindestens zehn Menschen ums Leben gekommen (HO 14.6.2023). Die Darawish setzen sich v.a. aus Rahanweyn zusammen, die Kräfte der Armee in Baraawe werden v.a. von Hawiye dominiert (Horn 14.6.2023).

Bay: Die großen Städte - Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor - werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 1.12.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022).

Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ungewiss (BMLV 1.12.2023; vgl. PGN 23.1.2023). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ungewiss (BMLV 1.12.2023; vergleiche PGN 23.1.2023).

Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte (BMLV 1.12.2023). Auch laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist Baidoa sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle der FFM erklärt, dass sich das eigene lokale Personal normal in der Stadt bewegt – weil es eben muss. Die Routen nach Baidoa sind fallweise gänzlich durch al Shabaab blockiert. Zudem setzt al Shabaab gegen die Stadt auch Steilfeuer (Mörser) ein. Zudem sind die IDP-Lager am Rand von Baidoa demnach "regelrecht von al Shabaab verseucht." In den aufgrund der Dürre stark gewachsenen IDP-Lagern wird durch die Gruppe auch rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).

Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 1.12.2023).

Am 22.12.2022 kam es in Baidoa zu politisch motivierten Auseinandersetzungen mit mindestens zehn Todesopfern und zwanzig Verletzten (HIPS 24.3.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Letztendlich konnten die Differenzen auf dem Verhandlungsweg gelöst werden (HIPS 24.3.2023).Am 22.12.2022 kam es in Baidoa zu politisch motivierten Auseinandersetzungen mit mindestens zehn Todesopfern und zwanzig Verletzten (HIPS 24.3.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Letztendlich konnten die Differenzen auf dem Verhandlungsweg gelöst werden (HIPS 24.3.2023).

Al Shabaab hat im Juli 2023 eine zehntägige Blockade gegen Baidoa aufrecht erhalten (Sahan/SWT 21.8.2023). LKW mit Nahrungsmittelhilfe wurden an Checkpoints außerhalb der Stadt zurückgewiesen. Niemand durfte ohne besondere Erlaubnis der al Shabaab Güter in die Stadt bringen (Sahan/SWT 14.7.2023). In und um Baidoa gibt es aber fast 500 IDP-Lager mit fast 600.000 Bewohnern (HIPS 24.3.2023; vgl. Sahan/SWT 21.8.2023), die mitunter von Hilfe abhängig sind. Mit der Belagerung hat die Gruppe ihre Stärke unter Beweis gestellt und gleichzeitig ihre Bereitschaft demonstriert, die Bevölkerung einer Stadt katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen auszusetzen (Sahan/SWT 21.8.2023).Al Shabaab hat im Juli 2023 eine zehntägige Blockade gegen Baidoa aufrecht erhalten (Sahan/SWT 21.8.2023). LKW mit Nahrungsmittelhilfe wurden an Checkpoints außerhalb der Stadt zurückgewiesen. Niemand durfte ohne besondere Erlaubnis der al Shabaab Güter in die Stadt bringen (Sahan/SWT 14.7.2023). In und um Baidoa gibt es aber fast 500 IDP-Lager mit fast 600.000 Bewohnern (HIPS 24.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 21.8.2023), die mitunter von Hilfe abhängig sind. Mit der Belagerung hat die Gruppe ihre Stärke unter Beweis gestellt und gleichzeitig ihre Bereitschaft demonstriert, die Bevölkerung einer Stadt katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen auszusetzen (Sahan/SWT 21.8.2023).

Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (PGN 23.1.2023). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab. Große Teile von Bakool werden von al Shabaab kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (BMLV 1.12.2023; vgl. PGN 23.1.2023). In Xudur aber auch in Waajid befinden sich Stützpunkte der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 1.12.2023). Xudur ist von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen (HRW 12.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 1.12.2023). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (PGN 23.1.2023). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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