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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1991 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Beck und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Oktober 1993, Zl. 4.210.540/2-III/13/93, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer - ein ehemaliger rumänischer Staatsbürger, nunmehr staatenlos - als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) anerkannt. Das Bundesasylamt hat jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber mit Bescheid vom 29. Juni 1993 "gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Z. 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, festgestellt, daß Sie das Ihnen zuerkannte Recht auf Asyl verlieren". In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers "der in Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 6 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention), genannte Tatbestand eingetreten ist".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - mit der Maßgabe, daß es sich hier um eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 handelt und die tatsächliche Anwendung des § 20 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, durch die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann - in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dem vorgenannten Erkenntnis) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich im Ausmaß von insgesamt S 330,-- (S 240,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde und S 90,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) erforderlich waren.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010077.X00Im RIS seit
20.11.2000