Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AlVG §24 Abs1Spruch
W141 2285278-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des beim Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens, Zl. W141 2285278-1, der XXXX geboren am XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des beim Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens, Zl. W141 2285278-1, der römisch XXXX geboren am römisch XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Wiederaufnahmeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer eingestellt.Das Wiederaufnahmeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwer eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Austria Campus (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.11.2023 wurde gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2023 eingestellt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Austria Campus (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.11.2023 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2023 eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen der Wiederaufnahmswerberin aus ihrer geringfügigen Selbständigkeit ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit „im oben angeführten Monat“ (gemeint offenbar: Oktober 2023) übersteige.
2. Gegen den Bescheid richtete sich die Beschwerde der Wiederaufnahmswerberin vom 04.11.2023.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie durch ihre selbständige Tätigkeit als freie Journalistin 500€ pro Monat dazuverdienen dürfe, wobei sich dieser Betrag nicht auf den einzelnen Monatszeitraum beschränken müsse. Bei der selbständigen Tätigkeit dürfe nämlich die Grenze von 500€ pro Monat über den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit nicht überschritten werden. Dies seien bei ihr, beginnend mit Juni 2023, nunmehr 5 Monate. Somit hätte sie in diesem Zeitraum 2.500€ dazuverdienen dürfen und liege sie mit diesem Einkommen unter dieser Grenze.
3. Mit Bescheid vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 04.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 04.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Wiederaufnahmswerberin seit 01.06.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld stehe. Mit Erklärung über ihr Bruttoeinkommen habe sie ab August 2023 während dreier Monate Umsätze in Höhe von insgesamt 1.750€, sohin € 583,33 pro Monat, gemeldet. Dieser Betrag liege über der Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91.
4. Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte die Wiederaufnahmswerberin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2024 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Wiederaufnahmswerberin angegebene Bruttoeinkommen, welches sich aus ihren eigenen Angaben ergebe und durch unbedenkliche Nachweise belegt worden sei, seit Beginn der Selbständigkeit heranzuziehen und durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu teilen sei. Daraus ergebe sich im Monat Oktober ein maßgebliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 583,33 und im Monat November in Höhe von € 562,50, was jeweils über der im Kalenderjahr 2023 maßgeblichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 liege. Die Wiederaufnahmswerberin sei daher nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG anzusehen und ihre Beschwerde daher abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Wiederaufnahmswerberin angegebene Bruttoeinkommen, welches sich aus ihren eigenen Angaben ergebe und durch unbedenkliche Nachweise belegt worden sei, seit Beginn der Selbständigkeit heranzuziehen und durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu teilen sei. Daraus ergebe sich im Monat Oktober ein maßgebliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 583,33 und im Monat November in Höhe von € 562,50, was jeweils über der im Kalenderjahr 2023 maßgeblichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 liege. Die Wiederaufnahmswerberin sei daher nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG anzusehen und ihre Beschwerde daher abzuweisen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
6. Mit Eingabe vom 07.05.2024, hiergerichtlich eingelangt am 13.05.2024, beantragte die Wiederaufnahmswerberin gemäß § 32 VwGVG die Wiederaufnahme des zur Geschäftszahl W141 2285278-1 geführten und abgeschlossenen Verfahrens.6. Mit Eingabe vom 07.05.2024, hiergerichtlich eingelangt am 13.05.2024, beantragte die Wiederaufnahmswerberin gemäß Paragraph 32, VwGVG die Wiederaufnahme des zur Geschäftszahl W141 2285278-1 geführten und abgeschlossenen Verfahrens.
Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr ein Steuerbescheid vorliege, der für das Jahr 2023 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Höhe von € 773,72 ausweise. Das Verfahren sei wiederaufzunehmen und ihr sei ab dem 01.10.2023 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen.
7. Am 10.06.2024 brachte die belangte Behörde die Mitteilung über den Leistungsanspruch ein, mit welcher der Leistungsanspruch der Wiederaufnahmswerberin im Zeitraum 01.10.2023 bis 08.01.2024 neu bemessen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2023 eingestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2023 eingestellt.
Dagegen erhob die Wiederaufnahmswerberin am 04.11.2023 fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 04.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte die Wiederaufnahmswerberin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Wiederaufnahmswerberin und der belangten Behörde ordnungsgemäß zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2024 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 AlVG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Wiederaufnahmswerberin und der belangten Behörde ordnungsgemäß zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
Mit Eingabe vom 07.05.2024, hiergerichtlich eingelangt am 13.05.2024, beantragte die Wiederaufnahmswerberin die Wiederaufnahme des zur Geschäftszahl W141 2285278-1 geführten und abgeschlossenen Verfahrens. Ihrer Eingabe war ihr Steuerbescheid vom 29.04.2024 für das Kalenderjahr 2023 beigefügt, welcher für das Kalenderjahr 2023 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 773,72 ausweist. Bei der belangten Behörde wurde von der Wiederaufnahmswerberin zudem ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schreiben eingebracht.
Am 23.05.2024 wurden seitens der belangten Behörde die Leistungen der Wiederaufnahmswerberin für den Zeitraum 01.10.2023 bis 08.01.2024 neu bemessen und der Wiederaufnahmswerberin Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 43,05 zuerkannt. Für den Zeitraum 09.10.2023 bis 20.10.2023 wurde ihr zusätzlich eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in Höhe von täglich € 2,27, insgesamt sohin täglich € 45,32, zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt des zur Geschäftszahl W141 2285278-1 geführten Verfahrens sowie aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 23.05.2024. Da der Wiederaufnahmswerberin somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld in der bisherigen – gesetzlich zustehenden – Höhe zuerkannt wurde, wurde ihrem Begehren gänzlich entsprochen.
Da der Steuerbescheid auf den 29.04.2024 datiert ist und der Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.05.2024 bereits am 13.05.2024 hiergerichtlich eingelangt ist, steht zudem fest, dass der Antrag jedenfalls binnen zwei Wochen gestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Es liegt Senatszuständigkeit vor, da auch mit einem Antrag auf Wiederaufnahme die Beseitigung bzw. Abänderung eines Bescheids einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bewirkt werden soll.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegenständlich daher mit Beschluss.
A) Zur Entscheidung in der Sache:
Zur ursprünglichen Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme:
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens, dann stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens, dann stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zwei Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Antragsteller Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erlangt hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zwei Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Antragsteller Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erlangt hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Da das Einkommen der Wiederaufnahmswerberin für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 36a zu ermitteln war, handelte es sich dabei um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Dieses wurde unter Zugrundelegung der Angaben der Wiederaufnahmswerberin, wonach im Kalenderjahr 2023 ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit zumindest € 2.250,-- betragen habe, in dieser Höhe festgestellt. Diese Frage wurde durch die zuständige Behörde mit dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid nunmehr in wesentlichen Punkten anders entschieden, da dieser ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von lediglich € 773,72 ausweist.Da das Einkommen der Wiederaufnahmswerberin für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 36 a, zu ermitteln war, handelte es sich dabei um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Dieses wurde unter Zugrundelegung der Angaben der Wiederaufnahmswerberin, wonach im Kalenderjahr 2023 ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit zumindest € 2.250,-- betragen habe, in dieser Höhe festgestellt. Diese Frage wurde durch die zuständige Behörde mit dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid nunmehr in wesentlichen Punkten anders entschieden, da dieser ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von lediglich € 773,72 ausweist.
Der Antrag wurde somit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG gestellt. Da im Zeitpunkt der Einbringung die formelle und materielle Beschwer aufrecht war, galt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit im Zeitpunkt der Einbringung am 13.05.2024 als zulässig und rechtzeitig eingebracht.Der Antrag wurde somit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gestellt. Da im Zeitpunkt der Einbringung die formelle und materielle Beschwer aufrecht war, galt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit im Zeitpunkt der Einbringung am 13.05.2024 als zulässig und rechtzeitig eingebracht.
Zum Wegfall der Beschwer:
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu
§ 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu
§ 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß
§ 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß
§ 33 Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Die Wiederaufnahmswerberin ist durch die nunmehrige Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum klaglos gestellt, zumal die Zuerkennung in der bisherigen – stets unbeanstandet gebliebenen – sowie gesetzlich zustehenden Höhe erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass ihrem Antrag „[ihr] Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2023 in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen“ im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Verfahrens zu W141 2285278-1 von der belangten Behörde inhaltlich vollumfänglich stattgegeben wurde.
Ein Rechtsschutzinteresse der Wiederaufnahmswerberin im vorliegenden Verfahren ist somit nicht mehr gegeben, sie verlor mit dem Wegfall der materiellen Beschwer das Rechtsschutzinteresse und ist das Wiederaufnahmeverfahren daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Ein Rechtsschutzinteresse der Wiederaufnahmswerberin im vorliegenden Verfahren ist somit nicht mehr gegeben, sie verlor mit dem Wegfall der materiellen Beschwer das Rechtsschutzinteresse und ist das Wiederaufnahmeverfahren daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Gewährung Klaglosstellung mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285278.2.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024