TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W601 2279889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2279889-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 12.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 12.10.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 06.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.1. Am 06.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.

2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 51 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, er wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei und sich bis zu seinem Aufgriff am 06.10.2023 verdeckt in Österreich aufgehalten habe. Er verfüge über Anknüpfungspunkte in Österreich, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Anhaltung in Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, er wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei und sich bis zu seinem Aufgriff am 06.10.2023 verdeckt in Österreich aufgehalten habe. Er verfüge über Anknüpfungspunkte in Österreich, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Anhaltung in Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.

3. Der BF wurde am 12.10.2023 auf dem Landweg abgeschoben.

4. Am 17.10.2023 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU) durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 12.10.2023. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA es unterlassen habe ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, zumal es keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sowie zur Wohnmöglichkeit des BF durchgeführt habe. Zudem würden weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit der Haft vorliegen. Auch sei das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausführlich geprüft worden. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie Kostenersatz in Höhe von € 30,00.

5. Am 18.10.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

6. Noch am selben Tag teilte das BFA mit, dass die Akten auf postalischem Weg vorgelegt werden und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie den BF zum Ersatz der Kosten in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

7. Mit Parteiengehör vom 22.12.2023 wurde dem BF, zu Handen seiner Rechtsvertretung, das Schreiben des BFA vom 18.10.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren:

1.1.1. Am 31.03.2018 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Zur Einholung des Reisepasses des BF wurde in der Wohnung, in der der BF laut eigenen Angaben mit seinem Vater und dessen Frau wohne, Nachschau gehalten. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes wurde der serbische Reisepass des BF, ausgestellt am XXXX , gemäß § 39 BFA-VG zur Sicherung des Verfahrens vorläufig sichergestellt. 1.1.1. Am 31.03.2018 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Zur Einholung des Reisepasses des BF wurde in der Wohnung, in der der BF laut eigenen Angaben mit seinem Vater und dessen Frau wohne, Nachschau gehalten. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes wurde der serbische Reisepass des BF, ausgestellt am römisch XXXX , gemäß Paragraph 39, BFA-VG zur Sicherung des Verfahrens vorläufig sichergestellt.

1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.1.3. Am 24.04.2020 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angefordert, weil eine der Aufforderin unbekannte Person an ihre Türe klopfte. Am Einsatzort wurde der BF angetroffen. Er gab an, sich an der Wohnungstüre bzw. Adresse geirrt zu haben. Eine Wohnadresse des BF konnte nicht erhoben werden. Der BF wurde schließlich festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 25.04.2020 wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Sicherungsbedarfs (Covid 19) aus der Anhaltung entlassen.

1.1.4. Am 07.10.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er gab an, dass er mit seinem Sohn an der Adresse XXXX , wohne. Da sich der Wohnsitz nach einer Nachschau durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als glaubhaft erwies, wurde von einer Festnahme Abstand genommen.1.1.4. Am 07.10.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch XXXX angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er gab an, dass er mit seinem Sohn an der Adresse römisch XXXX , wohne. Da sich der Wohnsitz nach einer Nachschau durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als glaubhaft erwies, wurde von einer Festnahme Abstand genommen.

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Bescheid wurde dem BF an der Adresse XXXX , persönlich übergeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021, Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Bescheid wurde dem BF an der Adresse römisch XXXX , persönlich übergeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, GZ. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

1.1.6. Am 02.06.2021 beantragte der BF die organisatorische Unterstützung seiner freiwilligen Rückkehr. Die BBU übermittelte dieses Antragsformular am 04.06.2021 dem BFA. Am 09.06.2021 teilte das BFA der BBU mit, dass keine Bedenken gegen die organisatorische Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise bestehen und die Ausreise unverzüglich, längstens bis 08.08.2021 zu erfolgen habe. Mit E-Mail vom 09.09.2021 teilte die BBU mit, dass das Verfahren der freiwilligen Rückkehr seitens der BBU widerrufen wird, weil zum BF kein Kontakt mehr besteht und er untergetaucht ist.

1.1.7. Am 06.10.2023 bemerkten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Licht in einem den Organen amtsbekannten ehemaligen Wohnhaus mit der Adresse XXXX , in welchem immer wieder unterstandslose Personen unterkamen, weshalb sie dort Nachschau hielten. Im Zuge dessen wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Der BF gab an, dass er in den Räumlichkeiten wohnen würde, konnte jedoch keinen Mietvertrag oder sonstige Belege vorweisen. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt.1.1.7. Am 06.10.2023 bemerkten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Licht in einem den Organen amtsbekannten ehemaligen Wohnhaus mit der Adresse römisch XXXX , in welchem immer wieder unterstandslose Personen unterkamen, weshalb sie dort Nachschau hielten. Im Zuge dessen wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Der BF gab an, dass er in den Räumlichkeiten wohnen würde, konnte jedoch keinen Mietvertrag oder sonstige Belege vorweisen. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt.

1.1.8. Am 07.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt und der Prüfung eines Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit zirka sechs oder sieben Jahre in Österreich aufhältig sei und in der Zwischenzeit nicht in Serbien gewesen sei. Er habe in Österreich früher bei seiner Tante gelebt und sei dort gemeldet gewesen. Er habe nunmehr keine Dokumente mit denen er sich melden hätte können. Er wohne bei seiner Tochter in XXXX , wisse die genaue Adresse jedoch nicht. Er arbeite auf einer Baustelle und wisse, dass dies verboten sei. Er habe drei Töchter, drei Söhne sowie seine Ex-Frau in Österreich. Seine neue Partnerin sei zurück nach Serbien gegangen. 1.1.8. Am 07.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt und der Prüfung eines Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit zirka sechs oder sieben Jahre in Österreich aufhältig sei und in der Zwischenzeit nicht in Serbien gewesen sei. Er habe in Österreich früher bei seiner Tante gelebt und sei dort gemeldet gewesen. Er habe nunmehr keine Dokumente mit denen er sich melden hätte können. Er wohne bei seiner Tochter in römisch XXXX , wisse die genaue Adresse jedoch nicht. Er arbeite auf einer Baustelle und wisse, dass dies verboten sei. Er habe drei Töchter, drei Söhne sowie seine Ex-Frau in Österreich. Seine neue Partnerin sei zurück nach Serbien gegangen.

1.1.9. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.9. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.10. Am 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach Serbien abgeschoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist volljährig und Staatsangehöriger von Serbien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wurde von 07.10.2023 bis 12.10.2023 in Schubhaft angehalten. Am 12.10.2023 wurde der BF am Landweg nach Serbien abgeschoben.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während der Anhaltung des BF in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2018, GZ. XXXX , für das Vergehen der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die strafgerichtliche Verurteilung war zum Zeitpunkt der Schubhaft und der Anhaltung des BF in Schubhaft mit 21.12.2018 bereits vollzogen, jedoch noch nicht getilgt. 1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom 18.12.2018, GZ. römisch XXXX , für das Vergehen der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die strafgerichtliche Verurteilung war zum Zeitpunkt der Schubhaft und der Anhaltung des BF in Schubhaft mit 21.12.2018 bereits vollzogen, jedoch noch nicht getilgt.

1.3.3. Der BF beantragte am 02.06.2021 die organisatorische Unterstützung seiner freiwilligen Ausreise. Dieser wurde seitens des BFA am 09.06.2021 zugestimmt. Das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr des BF wurde von der BBU widerrufen, weil zum BF kein Kontakt mehr hergestellt werden konnte und dieser untergetaucht ist. Der BF hat sich dem Verfahren zur unterstützten freiwilligen Ausreise entzogen.

1.3.4. Der BF war– abgesehen von der Meldung betreffend die Anhaltung im PAZ ab 06.10.2023 – zuletzt von 01.11.2016 bis 22.06.2017 in Österreich gemeldet. Er hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.

1.3.5. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner sechs volljährigen Kinder in Österreich, welche zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er nahm zuletzt bei seiner Tochter Unterkunft in Österreich und hatte weiterhin die Möglichkeit dort Unterkunft zu nehmen. Der BF war an der Adresse seiner Tochter weder gemeldet noch gab er die Adresse den Behörden bekannt. Der BF war in Österreich nicht legal erwerbstätig. Er erzielte ein Einkommen aus Schwarzarbeit.

1.3.6. Der BF hat die österreichische Rechtsordnung nicht geachtet und war weder kooperativ noch vertrauenswürdig.

1.3.7. Der BF verfügte über einen Reisepass von Serbien, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX . Dieser wurde am 31.03.2018 in Österreich sichergestellt.1.3.7. Der BF verfügte über einen Reisepass von Serbien, ausgestellt am römisch XXXX und gültig bis römisch XXXX . Dieser wurde am 31.03.2018 in Österreich sichergestellt.

1.3.8. Die Abschiebung des BF wurde seitens des BFA für den nächstmöglichen Abschiebetermin auf dem Landweg für den 12.10.2023 organisiert und am 12.10.2023 durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und in den Akt des BVwG betreffend die Rückkehrentscheidung (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und in den Akt des BVwG betreffend die Rückkehrentscheidung (GZ. römisch XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakte sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-informationssystem.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Identität des BF (Name und Geburtsdatum) sowie seine serbische Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus seinen Angaben sowie dem gültigen serbischen Reisepass des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht aufgrund des Ausweisdokumentes und den Angaben des BF ein Zweifel an seiner Volljährigkeit. Dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Der BF hat in der Einvernahme am 07.10.2023 angegeben, dass er gesund ist und in keiner medizinischen Behandlung steht. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft sowie zu seiner Abschiebung auf dem Landweg ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 30.04.2021 und dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2021, GZ. XXXX , sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. 2.3.1. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 30.04.2021 und dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2021, GZ. römisch XXXX , sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.3.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 18.12.2018 und der Einsichtnahme in das Strafregister. Aus der Nachschau ins Strafregister am 18.10.2024 ergab sich, dass die Verurteilung des BF mit 21.12.2018 vollzogen war und eine Tilgung noch nicht eingetreten ist, zumal als voraussichtliches Tilgungsdatum der 21.12.2023 angeführt war.

2.3.3. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf organisatorische Unterstützung seiner freiwilligen Ausreise, der Zustimmung des BFA sowie dem Widerruf der BBU ergibt sich aus den entsprechenden, vorliegenden Dokumenten (ausgefülltes Antragsformular vom 02.06.2021, Schreiben des BFA vom 09.06.2021 und E-Mail der BBU vom 09.09.2021). Dadurch, dass der BF den Kontakt zur BBU abgebrochen hat, untergetaucht ist und sich nicht an die BBU oder Behörden gewandt hat, hat er sich dem Verfahren zur unterstützen freiwilligen Ausreise entzogen.

2.3.4. Dass der BF die österreichischen Meldevorschriften nicht eingehalten hat, untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und der ausdrücklichen Mitteilung der BBU. Der BF war zuletzt – abgesehen von der Anhaltung im PAZ – von 01.11.2016 bis 22.06.2017 in Österreich gemeldet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF im Zuge einer Personenkontrolle am 07.10.2020 eine Adresse bekanntgab, an der ihm sodann auch ein Bescheid zugestellt werden konnte und welche auch im Antrag auf Unterstützung der freiwilligen Rückkehr vom 02.06.2021 als Adresse in Österreich angeführt war. Mit E-Mail vom 09.09.2021 gab die BBU jedoch bekannt, dass zum BF kein Kontakt mehr besteht und er untergetaucht ist, weshalb das Verfahren zur unterstützten freiwilligen Ausreise seitens der BBU widerrufen wurde. Der BF hat danach weder eine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen noch hat er sich an Behörden gewandt. Vielmehr hat er sich dem Verfahren betreffend die unterstützte freiwillige Rückkehr entzogen und sich sodann im Verborgenen aufgehalten. Der BF ist daher untergetaucht und hat sich in Folge dem Zugriff der Behörden entzogen. Erst anlässlich seiner Personenkontrolle am 06.10.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF aufgrund eines zufälligen Aufgriffs für die österreichischen Behörden wieder greifbar.

Sofern der BF in der Einvernahme am 07.10.2023 und in der Beschwerde angab, dass er sich in Österreich nicht melden habe können, weil er über keine Ausweisdokumente verfügte, ist festzuhalten, dass der BF jederzeit Behörden seine Adresse bekanntgeben hätte können und er sich auch betreffend die Erlangung seines sichergestellten Reisepasses an die Behörde hätte wenden können.

2.3.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 07.10.2023. Sofern nach der Abschiebung des BF in der Beschwerde vom 17.10.2024 vorgebracht wurde, dass der BF über einen eigenen Wohnsitz an der Adresse XXXX , verfügte, zumal der Mietvertrag seines Vaters nach dessen Tod auf ihn übergegangen sei, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme am 07.10.2023 nicht angab über einen eigenen Wohnsitz zu verfügen, sondern befragt vielmehr ausführte, dass er zuletzt bei seiner Tochter Unterkunft genommen hat und früher bei seiner Tante gelebt zu haben, bei der er gemeldet war. Es wurde auch kein Mietvertrag oder sonstiger Beleg des BF für das Bestehen eines eigenen Wohnsitzes des BF in Vorlage gebracht. Zudem war auch aufgrund der Ausführungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Vorfall am 06.10.2023, wonach es sich bei der Adresse XXXX um ein amtsbekannt leerstehendes ehemaliges Wohnhaus handelte, mangels entsprechender Belege und weiterer Angaben des BF betreffend einen Wohnsitz (an dieser Adresse), nicht von einem gesicherten Wohnsitz des BF an dieser Adresse auszugehen. Das BFA hat daher bei Anordnung und während der Anhaltung des BF in Schubhaft zu Recht festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, sondern in unterschiedlichen Unterkünften, wie seiner Tante und seiner Tochter, aufhältig gewesen ist. Dass der BF seine Unterkunftnahme bei seiner Tochter weder meldete noch der Behörde bekanntgab, ergibt sich aus dem Melderegister und dem Akteninhalt, aus dem eine entsprechende Meldung nicht hervorgeht. Dass der BF in Österreich ein Einkommen aus Schwarzarbeit erzielte, gab der BF vor dem BFA am 07.10.2023 an.2.3.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 07.10.2023. Sofern nach der Abschiebung des BF in der Beschwerde vom 17.10.2024 vorgebracht wurde, dass der BF über einen eigenen Wohnsitz an der Adresse römisch XXXX , verfügte, zumal der Mietvertrag seines Vaters nach dessen Tod auf ihn übergegangen sei, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme am 07.10.2023 nicht angab über einen eigenen Wohnsitz zu verfügen, sondern befragt vielmehr ausführte, dass er zuletzt bei seiner Tochter Unterkunft genommen hat und früher bei seiner Tante gelebt zu haben, bei der er gemeldet war. Es wurde auch kein Mietvertrag oder sonstiger Beleg des BF für das Bestehen eines eigenen Wohnsitzes des BF in Vorlage gebracht. Zudem war auch aufgrund der Ausführungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Vorfall am 06.10.2023, wonach es sich bei der Adresse römisch XXXX um ein amtsbekannt leerstehendes ehemaliges Wohnhaus handelte, mangels entsprechender Belege und weiterer Angaben des BF betreffend einen Wohnsitz (an dieser Adresse), nicht von einem gesicherten Wohnsitz des BF an dieser Adresse auszugehen. Das BFA hat daher bei Anordnung und während der Anhaltung des BF in Schubhaft zu Recht festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, sondern in unterschiedlichen Unterkünften, wie seiner Tante und seiner Tochter, aufhältig gewesen ist. Dass der BF seine Unterkunftnahme bei seiner Tochter weder meldete noch der Behörde bekanntgab, ergibt sich aus dem Melderegister und dem Akteninhalt, aus dem eine entsprechende Meldung nicht hervorgeht. Dass der BF in Österreich ein Einkommen aus Schwarzarbeit erzielte, gab der BF vor dem BFA am 07.10.2023 an.

2.3.6. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer keineswegs an Meldevorschriften. Der BF stellte zwar am 02.06.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, brach den Kontakt zur BBU jedoch ab und tauchte unter. Er hat sich dem Verfahren zur unterstützten freiwilligen Rückkehr entzogen und keinen Kontakt zu den Behörden gesucht. Der BF hat sich sodann vielmehr vor den Behörden im Verborgenen gehalten und war daher über einen beträchtlichen Zeitraum für die Behörde nicht greifbar. Er wurde lediglich anlässlich einer zufälligen Kontrolle am 06.10.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.

2.3.7. Die Feststellungen zum serbischen Reisepass des BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie und dem Auszug aus der Anhaltedatei, aus dem hervorgeht, dass das angeführte Dokument in der Effektenverwaltung verwahrt wurde.

2.3.8. Dass die Abschiebung des BF auf dem Landweg seitens des BFA für den nächstmöglichen Termin organisiert wurde und am 12.10.2023 durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschiebeauftrag vom 10.10.2023 und dem Auszug aus dem Abgangsverzeichnis vom 13.10.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so ka

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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