Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2287280-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 45, vom 12.01.2024, Zl. 2023-0.768.326, betreffend Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Kpl XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 45, vom 12.01.2024, Zl. 2023-0.768.326, betreffend Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Kpl römisch XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz 4,, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Disziplinarsenat 45, vom 12.01.2024, Zl. 2023-0.768.326, wurde das Disziplinarverfahren gegen Kpl XXXX gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 iVm. § 62 Abs. 3 Z 1 und 4 HDG 2014 eingestellt. 1. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Disziplinarsenat 45, vom 12.01.2024, Zl. 2023-0.768.326, wurde das Disziplinarverfahren gegen Kpl römisch XXXX gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins und 4 HDG 2014 eingestellt.
2. Die Entscheidung wurde der Disziplinarbeschuldigten am 18.01.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die an den Disziplinaranwalt beim BMLV adressierte Ausfertigung der Entscheidung wurde am Mittwoch dem 17.01.2024 nachweislich von einem Bevollmächtigten des BMLV für RSb-Briefe persönlich übernommen.
3. Der Disziplinaranwalt brachte dagegen eine mit 14.02.2024 datierte Beschwerde ein. Der Frankiervermerk rechts oben an der RSa-Sendung weist das gleiche Datum auf.
4. Mit Schreiben vom 22.02.2024 legte die BDB die Beschwerde dem BVwG vor und teilte mit, dass eine Überprüfung der am Frankiervermerk befindlichen Sendungsnummer RM998023042AT ergeben habe, dass der Frankiervermerk am 14.02.2024 von der Ministerialkanzlei des BMLV angebracht worden sei. Die Postaufgabe (bzw. Übergabe an den Postzusteller) habe tatsächlich aber erst am 15.02.2024 um 09:17 Uhr stattgefunden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 4. Mit Schreiben vom 22.02.2024 legte die BDB die Beschwerde dem BVwG vor und teilte mit, dass eine Überprüfung der am Frankiervermerk befindlichen Sendungsnummer RM998023042AT ergeben habe, dass der Frankiervermerk am 14.02.2024 von der Ministerialkanzlei des BMLV angebracht worden sei. Die Postaufgabe (bzw. Übergabe an den Postzusteller) habe tatsächlich aber erst am 15.02.2024 um 09:17 Uhr stattgefunden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelte die BDB Farbkopien von fünf weiteren RSa-Rückscheinen und eine Kopie eines RSb-Rückscheines zum Beweis dafür, dass die Poststelle bzw. der/die Bevollmächtigte des BMLV für RSa- und RSb-Briefe behördliche Zustellungen regelmäßig entgegennehmen würde. Die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides sei daher entsprechend dem Rückschein am 17.01.2024 erfolgt. Unter Verweis auf die Ausführungen im Schreiben vom 22.02.2024 wurde der Antrag aufrechterhalten, die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
6. Aufgrund der vorliegenden Umstände wurde dem Disziplinaranwalt beim BMLV mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024 ein Verspätungsvorhalt übermittelt und wurde er darin aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine rechtzeitig einlangende Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellungnahme des Disziplinaranwalts langte nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss vom 12.01.2024, Zl. 2023-0.768.326, wurde das Disziplinarverfahren gegen Kpl V gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 iVm § 62 Abs. 3 Z 1 und 4 HDG 2014 eingestellt. Mit Beschluss vom 12.01.2024, Zl. 2023-0.768.326, wurde das Disziplinarverfahren gegen Kpl römisch fünf gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins und 4 HDG 2014 eingestellt.
Der mittels RSb an den Disziplinaranwalt beim BMLV adressierte Bescheid wurde nachweislich am Mittwoch, dem 17.01.2024 von einem Bevollmächtigten des BMLV für RSb-Briefe übernommen und damit dem Disziplinaranwalt beim BMLV (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete für den Disziplinaranwalt daher mit Ablauf Mittwoch, dem 14.02.2024.
Die vom Disziplinaranwalt gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 14.02.2024 wurde den Sendungsdetails zur Sendungsnummer RM998023042AT zufolge jedoch erst am 15.02.2024, um 09:17 Uhr, der österreichischen Post übergeben. Die Beschwerde wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht.
Mit Schreiben vom 19.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer der vorläufig erhobene Sachverhalt in Form eines Verspätungsvorhalts übermittelt und er binnen einer Frist von drei Wochen zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Stellungnahme des Disziplinaranwalts langte nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Darin befindet sich der vom Bevollmächtigten des BMLV für RSb-Briefe am 17.01.2024 unterfertigte Rückschein des an den Disziplinaranwalt beim BMLV adressierten beschwerdebezogenen Bescheides und ein Ausdruck des Sendungsverlaufs der dagegen vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass die Postaufgabe am 15.02.2024 um 09:17 Uhr erfolgte. Der Beschwerdeführer trat im Zuge des Verspätungsvorhaltes der auf dieser Grundlage festgestellten Verspätung seiner Beschwerde nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu A)
3.1. Folgende Bestimmungen des (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG):
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
……
bzw. des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind im konkreten Fall maßgeblich:
Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zustellung des Bescheids an den Disziplinaranwalt erfolgte mittels RSb. Im Akt befindet sich der Rückschein, wonach der Bescheid am Mittwoch dem 17.01.2024 von einem Bevollmächtigten des BMLV für RSb Briefe („ XXXX “) übernommen wurde.
Bezugnehmend auf die Kanzlei eines Rechtsanwalts hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass – soweit der Rechtsanwalt nicht Anderes schriftlich verlangt hat – das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Rechtsanwalts zugestellt werden darf (VwGH 22.04.1991; 90/15/0011; VwGH 09.11.1988, 88/03/0137; VwGH 19.04.1989, 89/02/0018; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur steiermärkischen Umweltanwaltschaft ausgeführt, dass, bedient sich diese des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung – welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist – adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwaltschaft im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042).
Mit der Übernahme der an den Disziplinaranwalt beim BMLV adressierten RSb-Sendung durch einen Bevollmächtigten des BMLV für RSb-Sendungen am Mittwoch dem 17.01.2024 war der Bescheid der BDB dem Disziplinaranwalt somit ordnungsgemäß zugestellt.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Nach § 32 Abs. 2 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist damit am Mittwoch dem 14.02.2024 um 24:00 Uhr.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden in die Frist (1.) die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf), (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser, nicht eingerechnet.
Das bedeutet zusammengefasst, dass bei der Übermittlung durch einen Zustelldienst – hier die Post – ein Rechtsmittel – hier eine Beschwerde – rechtzeitig ist, wenn es binnen der Rechtsmittelfrist – hier vier Wochen – dem Zustelldienst übergeben wird oder, in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs, um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011).
Die gegenständliche Beschwerde ist zwar mit 14.02.2024 datiert und auch der Frankiervermerk rechts oben an der RSa-Sendung trägt dieses Datum, jedoch hat sich bei der Überprüfung der am Frankiervermerk befindlichen Sendungsnummer RM998023042AT eindeutig ergeben, dass dieser Frankiervermerk nicht von der Post, sondern von der Ministerialkanzlei angebracht wurde und dass die Postaufgabe (bzw. Übergabe an den Postzusteller) tatsächlich erst am 15.02.2024 um 09:17 Uhr erfolgte. Die demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Zustelldienst übergebene Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zustellung des Bescheids an den Disziplinaranwalt erfolgte mittels RSb. Im Akt befindet sich der Rückschein, wonach der Bescheid am Mittwoch dem 17.01.2024 von einem Bevollmächtigten des BMLV für RSb Briefe („ römisch XXXX “) übernommen wurde.
Bezugnehmend auf die Kanzlei eines Rechtsanwalts hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass – soweit der Rechtsanwalt nicht Anderes schriftlich verlangt hat – das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Rechtsanwalts zugestellt werden darf (VwGH 22.04.1991; 90/15/0011; VwGH 09.11.1988, 88/03/0137; VwGH 19.04.1989, 89/02/0018; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur steiermärkischen Umweltanwaltschaft ausgeführt, dass, bedient sich diese des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung – welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist – adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwaltschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelt, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042).
Mit der Übernahme der an den Disziplinaranwalt beim BMLV adressierten RSb-Sendung durch einen Bevollmächtigten des BMLV für RSb-Sendungen am Mittwoch dem 17.01.2024 war der Bescheid der BDB dem Disziplinaranwalt somit ordnungsgemäß zugestellt.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Nach Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist damit am Mittwoch dem 14.02.2024 um 24:00 Uhr.
Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden in die Frist (1.) die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf), (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser, nicht eingerechnet.
Das bedeutet zusammengefasst, dass bei der Übermittlung durch einen Zustelldienst – hier die Post – ein Rechtsmittel – hier eine Beschwerde – rechtzeitig ist, wenn es binnen der Rechtsmittelfrist – hier vier Wochen – dem Zustelldienst übergeben wird oder, in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs, um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011).
Die gegenständliche Beschwerde ist zwar mit 14.02.2024 datiert und auch der Frankiervermerk rechts oben an der RSa-Sendung trägt dieses Datum, jedoch hat sich bei der Überprüfung der am Frankiervermerk befindlichen Sendungsnummer RM998023042AT eindeutig ergeben, dass dieser Frankiervermerk nicht von der Post, sondern von der Ministerialkanzlei angebracht wurde und dass die Postaufgabe (bzw. Übergabe an den Postzusteller) tatsächlich erst am 15.02.2024 um 09:17 Uhr erfolgte. Die demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Zustelldienst übergebene Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2287280.1.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024